Skip to content

Geschäftsanteilskaufvertrag – Falschangaben des Käufers über seine Vermögensverhältnisse

LG Bautzen – Az.: 1 HK O 97/11 – Urteil vom 02.02.2012

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und begehrt die Feststellung, dass diese Beschlüsse, mit denen sein Geschäftsanteil eingezogen und die Gesellschaft ermächtigt wird, durch gerichtliches Urteil die Herbeiführung seines Ausschlusses vorzunehmen, nichtig sind.

Kläger und Beklagter zu 2) waren beide Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Der Kläger war als Geschäftsführer allerdings bereits seit längerem einverständlich abberufen. Mit den angefochtenen Beschlüssen hat der Beklagte zu 2) als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer den Kläger als Mitgesellschafter ausgeschlossen.

Mit notariellem Vertrag vom 7. Juli 2011 (Anl. B 2 – 8 GA 258 ff.), der eine über acht Stunden dauernde Verhandlungen beim Notar abschloss, hat der Kläger seine Geschäftsanteile an die Beklagte zu 1) und die Ehefrau des Beklagten zu 2) verkauft. Gleichzeitig hat der Kläger sein Organschafts- und Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer aufgegeben und insoweit erklärt, dass ihm keine Ansprüche mehr zustehen. Darüber hinaus haben die hiesigen Parteien im genannten Vertrag einen umfassenden gegenseitigen Forderungsverzicht erklärt. Der Kläger hatte sich auch verpflichtet, den Insolvenzantrag gegen die Beklagte zu 1) zurückzunehmen. Dieser Verpflichtung ist er nachgekommen.

Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kläger bedingungslos aus den für die Gesellschaft gewährten Sicherheiten und Bürgschaften durch die sicherungsnehmenden Banken entlassen wird (C III. 6 des notariellen Vertrages , Anl. B 2 – 8 GA 258 ff.).

Der Kläger ist der Auffassung, dass die aufschiebende Bedingung nicht rechtzeitig eingetreten sei. Zwar sei ihm der Kaufpreis überwiesen worden, doch habe er die Haftentlassungserklärungen bis zum 18.08.2011 nicht bedingungslos erhalten. Deswegen sei er wirksam zurückgetreten. Die Parteien seien von einer sehr kurzfristigen Klärung ausgegangen. Die von den Banken gesetzte Frist sei am 30.6.2011 abgelaufen, die Beklagte habe mehrfach betont, dass die Haftentlassung binnen einiger Tage vorliege.

Da er – der Kläger – ein berechtigtes Interesse an der Klärung habe, ob er sich noch erfüllungsbereit zu halten habe, habe er eine angemessene Frist setzen können. Diese hat er mit Schreiben vom 26. 07. 2011 (vgl. K19 GA 317 ff.) zum 29.7.2011 gesetzt. Daraufhin sei ein Telefonat erfolgt, dass in der Woche vom 1.8.-7.8.2011 alle Unterlagen vorliegen könnten. Diese hätten nicht vorgelegen. Am 2.8.2011 trat daraufhin der Kläger von dem Vertrag zurück (Anl. K 23 GA 323).

Nachdem er ursprünglich in der mündlichen Verhandlung am 18.08.2011 eine Täuschung über die Vermögensverhältnisse der Beklagten zu 1.) vorgetragen hat, stützt sich der Kläger mit Schriftsatz vom 7.07.2011 vorsorglich allein auf die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung wegen falscher Angaben. Auf die Frage an den Beklagten zu 2) vor Vertragsschluss, ob dieser noch weiteres Vermögen, insbesondere Grundbesitz habe, den er zur Aufbringung einer höheren Abfindung belasten könne, habe dieser angegeben, er habe sein komplettes Vermögen einsetzen müssen, um die Banken zu der Finanzierung zu veranlassen, er sei gerne bereit, eine höhere Abfindung zu bezahlen, wenn ihm dies möglich wäre, einen höheren Betrag könne er nicht aufbringen. Der Kläger meint, dass ein Grundstück mit einer Größe von 4000 m² dem Beklagten noch lastenfrei zur Verfügung gestanden hätte. Hätte dies der Kläger gewusst, hätte er vom Beklagten verlangt, auch dieses Grundstück einzusetzen.

Mit Schriftsatz vom 29. November 2011 erweitert der Kläger die Anfechtung wiederum auf die Behauptung, der Beklagte zu 1) habe über die Fördermittel der … getäuscht.

Der Kläger beantragt daher:

1. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 27.01.2011 werden im Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) insoweit für nicht erklärt, als dort beschlossen wurde:

„TOP 3

Einziehung des Geschäftsanteils des Herrn … aus wichtigem Grund wegen schwerwiegender Verletzung von Gesellschafterverpflichtungen, alternativ – ebenfalls beschlossen – anstelle der Einziehung ist auch die Abtretung des Geschäftsanteils des Herrn … an Herrn … zulässig,

weiter beschlossen, dass die Gesellschaft auch berechtigt ist, durch gerichtliches Urteil aus wichtigem Grund die Herbeiführung des Ausschlusses des Herrn … vorzunehmen.“

2. – Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. –

Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 27.01.2011 werden im Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) insoweit für nichtig erklärt, als dort beschlossen wurde:

„TOP 3

Einziehung des Geschäftsanteils des Herrn … aus wichtigem Grundwegen schwerwiegender Verletzung von Gesellschaftsverpflichtungen, weiter wird beschlossen, dass die Gesellschaft auch berechtigt ist,

durch gerichtliches Urteil aus wichtigem Grund die Herbeiführung des Ausschlusses des Herrn … vorzunehmen.“

Dieser Hilfsantrag richtet sich nicht gegen den Beschluss, wonach anstelle der Einziehung auch die Abtretung des Geschäftsanteils des Herrn … an Herrn … zulässig ist.

3. Außerdem beantragen wir:

Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 03.05.2011 werden im Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) insoweit für nicht erklärt, also dort beschlossen wurde:

„TOP 2

Einziehung des Geschäftsanteils laufende Nummer zwei im Nominalwert von Euro 100.000,00 des Herrn … aus wichtigem Grund.

Der Geschäftsanteil laufende Nummer zwei im Nominalwert von 100.000,00 € des Gesellschafters Herrn … wird aus wichtigem Grund eingezogen.

Die Einziehung sofort wirksam.

Der Geschäftsführer Herr … wird beauftragt, dem Gesellschafter … Herrn … gegenüber die Einziehung zu erklären.

Der Beschluss wird mit 100 % der anwesenden Stimmen gefasst.

Zum Ersatz für den eingezogenen Geschäftsanteil und zur erneuten Herstellung der Übereinstimmung der Summe der Geschäftsanteile mit dem Betrag des Stammkapitals, wird ein neuer Geschäftsanteil im Nominalwert von 100.00 € mit der laufenden Nummer drei gebildet, der zunächst durch die Gesellschaft selbst gehalten wird.

Der Geschäftsführer Herr … wird beauftragt, den Betrag des Einziehungsentgeltes zu ermitteln und die vorgesehenen Raten zu den festgelegten Fälligkeitsterminen an den Gesellschafter Herrn … zu zahlen.

Der Beschluss wird mit 100 % der anwesenden Stimmen gefasst.

Der verbleibende Gesellschafter Herr … ist befugt zu bestimmen, dass der neu gebildete Geschäftsanteil im Nominalwert 100.000,00 € mit der laufenden Nummer drei auf einen anderen Gesellschafter oder einen vom Gesellschafter Herrn … zu benennenden Dritten übertragen werden darf. Die Übernahme dieses Geschäftsanteils durch einen anderen Gesellschafter oder durch einen von dem verbleibenden Gesellschafter Herrn … zu benennenden Dritten bedarf jedoch in jedem Fall einer ausdrücklichen notariellen Übernahmeerklärung des verbleibenden Gesellschafters Herrn … oder des von dem verbleibenden Gesellschafters Herrn … benannten Dritten.

Höchst vorsorglich und ausschließlich für den Fall, dass die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters Herrn … mit der laufenden Nummer 2 im Nominalwert von 100.000,00 € unter anderem deshalb nichtig ist, weil die Gesellschaft das geschuldete Einziehungsentgelt nicht aus ungebundenem Vermögen leisten kann, wird als Vorratsbeschluss in Übereinstimmung mit § 10 letzter Absatz der Satzung beschlossen, der betroffene Gesellschafter Herr … seinen Geschäftsanteil laufende Nummer 4 im Nominalwert von 100.000,00 € an einen von der Gesellschaft zu benennenden Dritten abzutreten hat. Für den Vollzug der Abtretung bedarf es der Benennung des Übernehmers durch die Geschäftsführung der Gesellschaft und einer ausdrücklichen notariellen Übernahmeerklärung des benannten Übernehmers.

Der Beschluss wird im 100 % der anwesenden Stimmen gefasst.-

Im Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) wird außerdem die Mitteilung des Beklagten zu 2) an den Kläger vom 13.05.2011 für nichtig erklärt, soweit der Beklagte zu 2) dem Kläger dort die Mitteilung macht:

„Sehr geehrter … ,

Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ihr Gesellschafteranteil im Nominalwert von €100.000,00 mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund eingezogen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Geschäftsführer

… , den 13.5.2011-

4. – Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Klageantrages Zu Ziff. 1 und des Obsiegens mit dem Klageantrag zu Ziff. 2 und 3. –

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Hilfsweise: Die Klage ist erledigt.

Die Beklagten sind ist der Auffassung, dass ein Kündigungsgrund nicht vorgelegen habe, insbesondere dass der notarielle Vertrag bereits vor der Kündigungserklärung erfüllt gewesen sei und die Bedingungen eingetreten seien. Dies sei auch rechtzeitig geschehen, eine Kündigung des Klägers sei nicht berechtigt.

Eine arglistige Täuschung liege bereits deswegen nicht vor, weil dem Kläger das Grundstück bekannt gewesen und es tatsächlich nicht belastbar gewesen sei. Auch war zwischen den Parteien – insoweit unstreitig – klar, dass der Beklagte zu 2) eine Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse, wie vom Kläger in den Verhandlungen gefordert, ablehnt.

Fördermittel der … seien bekannt gewesen, insbesondere dem Kläger selbst durch den Beklagten zu 1) mitgeteilt.

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da der Kläger aufgrund wirksamen Verkaufs und Abtretung seiner Geschäftsanteile nicht mehr Gesellschafter der Beklagten zu 2) ist. Mithin kommt ihm auch kein Recht zu, die Beschlüsse anzufechten. Gleichzeitig hat er auf weitergehende Ansprüche gegen die Beklagten verzichtet (vgl. C III Nr. 1 und Nr. 10 des Notarvertrages Anl. B 2-8, GA 264).

1. Dieser Vertrag ist erfüllt. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 22. 11. 11, GA 537). So wurde der Kläger aus den Bürgschaften und sonstigen Haftungserklärungen/Sicherheiten gegenüber den beteiligten Banken entlassen, die entsprechenden Urkunden vorgelegt als auch der Kaufpreis gezahlt (vgl. Anl. B 2-13 bis B 2-14, GA 392 ff.) . Dies bestätigt der beurkundende Notar mit Schreiben vom 1.09.2011 (Anl. B1-11, GA 481 f.) zu Recht.

2. Von diesem Vertrag ist der Kläger nicht wirksam zurückgetreten.

a) Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt wäre eine berechtigte Fristsetzung für die Erfüllung der Vertragspflichten. Die erklärte Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung des Klägers ist jedoch unwirksam.

Zwar kann nach den besonderen Umständen des Falles eine Berechtigung eines Vertragspartners entstehen, dem anderen Partner zur Klärung des Eintritts oder Nichteintritts einer vereinbarten Bedingungen in analoger Anwendung der §§ 146, 149 BGB eine Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Bedingung als ausgefallen gilt. Dies insbesondere dann, wenn beide Parteien ein berechtigtes Interesse an der Klärung hatten, ob und wie lange sie sich noch erfüllungsbereit zu halten haben. „Welche nach Treu und Glauben zu bestimmenden Rechte und Pflichten daraus folgen, kann sich nur aus den Einzelumständen des jeweiligen Sachverhaltes ergeben (BGH v. 26.11.1984, VIII ZR 217/83 zitiert nach JURIS).

aa) Eine solche Konstellation liegt hier bereits nicht vor. Denn die hier entscheidende Bedingung war die Rückgabe von Sicherheiten, also eine Entlastung des Klägers, und keine Verpflichtung für ihn. Inwiefern seine „Erfüllungsbereitschaft“ Probleme bereitet haben soll, erschließt sich nicht.

Zudem war es nicht allein Sache des Beklagten zu 2), für die Vertragserfüllung zu sorgen. Auch der Kläger hätte sich einsetzen können, was er nicht getan hat. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dies sei nicht seine Aufgabe gewesen. Dies deckt sich bereits nicht mit den in der notariellen Urkunde festgehaltenen Verpflichtungen. Denn dort wurde der Notar beauftragt, die entsprechenden Erklärungen einzuholen. Eine Verpflichtung der Beklagtenseite bestand im Sinne eines vertragskonformen Verhaltens. Allerdings war – folgt man dem Vertrag – das im Interesse beider Parteien gelegen.

Bereits hier lag der wesentliche Unterschied zu dem vom BGH entschieden Fall. Denn dort war neben der Finanzierbarkeit des Liefervertrages durch den dort beklagten Abnehmer ausschlaggebend, inwieweit und wie lange die Klägerin das Computersystem vorrätig halten musste oder anderweitig verkaufen konnte.

bb) Eine Rücktrittsberechtigung folgt aber für den Kläger auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass der Schwebezustand für ihn mit Rechtsnachteilen verbunden war. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe Probleme mit seiner Firma gehabt bei Geschäften, für die auch die Beklagte zu 1) verantwortlich gewesen sei. Er konnte aber bereits nicht mitteilen, ob dies dem Beklagten zu 2) tatsächlich bekannt war.

Derart ungefähre, bei Vertragsschluss nicht mitgeteilte und außerhalb des Vertragsgegenstandes liegende Probleme, die allein im Risikobereich einer Partei liegen, stellen keinen Grund dar, eine Fristsetzung zu rechtfertigen. Gerade wenn die Parteien über die Aufnahme einer Frist für die Erfüllung der Bedingungen verhandelt, sie jedoch im Ergebnis unterlassen haben, wäre es vom Kläger geradezu vertragswidrig, über vermeintliche eigene wirtschaftliche Zwänge eine Frist gleichsam über die Hintertüre erzwingen zu wollen.

b) Selbst wenn man ein für von den Beklagten zu berücksichtigendes Interesse des Klägers an einer zeitnahen Vertragserfüllung bejahen würde, wäre objektiv die bis zur Kündigung abgelaufene Frist nicht geeignet, eine die Kündigungsmöglichkeit auslösende – und damit auch die Fristsetzung gegebenenfalls rechtfertigende – Verzögerung zu begründen. Denn dabei ist der mit dem gewöhnlichen Lauf der Dinge verbundene Zeitablauf zu berücksichtigen.

Der Notarvertrag stammte vom 17.6.2011. Weder am 29. 7. 2011, noch am 2. 08. 2011 war eine Situation entstanden, mit der die Parteien unter normalem Lauf der Dinge nicht rechnen konnten oder mussten. Vielmehr ist ein Zeitablauf von weniger als 6 Wochen bei der einzuholenden Zustimmung von Banken für die Entlassung aus Bürgschaften oder anderen Sicherheiten unerheblich.

Mangels erkennbarem Interesse des Klägers an einer kurzfristigen Klärung konnte seine Fristsetzung auch nicht durch Umdeutung in eine „ausreichende“ Frist geheilt werden. Abgesehen davon hält sich der spätestens am 1.09.2011 erfolgte Bedingungseintritt in einem Rahmen, der dem Kläger vor dem Hintergrund der vorangegangenen monatelangen Verhandlungen und auch unter dem allgemeinen Gesichtspunkt zügiger Abwicklung zumutbar war.

c) Damit kommt es auf die Frage, ob der Rücktritt gegenüber dem richtigen Empfänger erklärt wurde, nicht mehr an.

3. Auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung der Auflagen durch die Beklagten kann sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg berufen.

Zwar beruht die Rechtsprechung des BGH zur Fristsetzung bei der Herbeiführung von Bedingungen im Wesentlichen auf den selben Gesichtspunkten, die für die Anerkennung einer Geschäftsgrundlage gelten. Doch auch eine gesonderte Prüfung – soweit daneben überhaupt noch notwendig – führt zu keinem anderen Ergebnis.

Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss zutagegetretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder zukünftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH v. 5.1.95, IX ZR 85/94 zitiert nach JURIS). Es genügt allerdings nicht, dass eine Partei ihre Erwartungen bei den Vertragsverhandlungen ihre Erwartungen der anderen Partei mitgeteilt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten des anderen Teils als bloße Kenntnisnahme oder nach Treu und Glauben als Einverständnis und Aufnahme der Erwartung in die gemeinsame Grundlage des Geschäftswillens zu werten ist (vgl. Palandt, BGB, 71. Aufl., § 313 Rn 9 m.w.N.).

Unter Beachtung dieser Prämissen ist die Vorstellung des Klägers, der Bedingungsantritt sei für ihn der 30.6. gewesen und die Zahlung des Beklagten sei fest für Anfang Juli 2011 eingeplant gewesen, nicht Geschäftsgrundlage geworden.

Zwar hatten die Banken – wie zwischen den Parteien unstreitig – eine Frist zur abschließenden Regelung bis 30.06.2011 gesetzt. Doch hätte dies allenfalls indizielle Wirkung. Denn der Kläger konnte demgegenüber bereits nicht mitteilen, ob seine weiteren Vorstellungen, insbesondere die Probleme mit seiner Firma, dem Beklagten zu 2) tatsächlich bekannt war. Vor allem jedoch haben die Parteien unstreitig über die Aufnahme einer Fristbestimmung für die auflösende Bedingung verhandelt, dies jedoch dann unterlassen, um nicht den Erfolg des Vertrages an Unwägbarkeiten bei den Reaktionszeiten der Banken oder dem Ablauf des notariellen Vollzugs scheitern zu lassen. Damit war der zeitliche Rahmen gerade offen gelassen. Weiter ist die behauptete Vorstellung bereits durch die eigenen Fristverlängerungen des Klägers widerlegt.

Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwieweit selbst eine Anerkennung als Geschäftsgrundlage dem Kläger ermöglichen sollte, sich vom Vertrag lösen zu können. Denn nach dem Vertragsschluss erwachsen ihm – bis auf die Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile – lediglich Vorteile. Allein ein nachträglich als zu niedrig empfundener Kaufpreis ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.

4. Der notarielle Vertrag ist auch nicht wegen einer Anfechtung aus dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung (§§ 123, 142 Abs. 1 BGB) nichtig.

a) Eine Täuschung wegen der Auszahlung von Fördermitteln hat nicht stattgefunden. Denn der Kläger teilt selbst mit, dass ihn der Beklagte zu1) über einen Bewilligungsbescheid über 1,6 Millionen EUR informiert habe.

Wenn dann der Kläger irrtümlich davon ausgeht, das Geld stehe der Gesellschaft nicht oder nicht in der später zugesagten Höhe zu, und sich diese Annahme der Klägers als Irrtum herausstellt, liegt dieser Irrtum allein im Verantwortungsbereich des Klägers.

b) Eine Täuschung über die Vermögensverhältnisse des Beklagten zu 2) hat ebenfalls nicht stattgefunden. Denn es liegt bereits aus Sicht des Klägers keine Erklärung vor, die geeignet war, ein Vertrauen auf bestimmte Vermögenswerte des Beklagten zu erzeugen (aa). Weiter war der Kläger nicht durch die Erklärung zum Vertragschluss bestimmt worden (bb).

Da keine Beweisaufnahme stattgefunden hat, ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass der Beklagte zu 2) entgegen seinen Erklärungen nicht sein komplettes Vermögen eingesetzt und dass ihm ein unbelastetes Grundstück zur Verfügung gestanden hat. Auch mit dieser Maßgabe hat der Beklagte nicht arglistig getäuscht.

aa) Den Erklärungen des Beklagten zu 2) ist bereits nicht die Bedeutung beizumessen, dass sich der Kläger darauf verlassen kann, dem Beklagten zu 2) stünde kein Grundstück oder keinerlei sonstiges belastbares Vermögen mehr zur Verfügung. Dafür ist sie nicht hinreichend konkret. Vielmehr enthielten sie die Aussage, dass hier die finanzielle „Schmerzgrenze“ des Beklagten zu 2) liegt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist nicht beim Wortlaut stehen zu bleiben. Vielmehr sind wesentlich die Begleitumstände berücksichtigen. Maßgeblich für den objektiven Erklärungswert der Äußerungen bei deren Abgabe ist vor allem auch die beiderseits bestehende Interessenlage und der mit der Erklärung verfolgte Zweck. (vgl. §§ 133, 157 BGB, Palandt, a.a.O. §§ 133, Rn. 14 ff. m.w.N.). Daher gilt die Erklärung so, wie sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von denen verstanden werden musste, für die sie bestimmt war (vgl. BGH v. 27.01.2010, VIII ZR 58/09, zit. zitiert nach JURIS).

Bei den in Rede stehenden Erklärungen ging es wesentlich um die Frage, wieviel der Beklagte zu 2) zu zahlen bereit und imstande war. Es ging gerade nicht um den Wert der Kaufsache – der Gesellschaftsanteile -, sondern um ein „Ringen“ um den erzielbaren Preis. Im Rahmen dieser Verhandlungen kommt es auf das kaufmännische Geschick der Verhandlungspartner an. Erklärungen zu den Vermögensverhältnissen sind dabei von vornherein nicht geeignet, ein wie auch immer geartetes Vertrauen zu erzielen. Denn nach der Auslegung stellten sie allenfalls die Mitteilung einer Schmerzgrenze dar, nicht jedoch eine belastbare Verpflichtung. Daher spielt der Wortlaut der einzelnen, im Laufe der Verhandlungen abgegebenen Erklärung eine allenfalls untergeordnete Rolle.

(1) Dennoch ergibt sich die mangelnde Verbindlichkeit hier auch aus dem Wortlaut der abgegebenen Erklärungen.

Die Erklärung, das komplette Vermögen sei eingesetzt, um die Banken zu einer Finanzierung zu veranlassen, ist zu unbestimmt, als dass sie beim Empfänger ein Vertrauen auf (tatsächlich?) allumfassende und absolute Belastung angesehen werden kann. Dasselbe gilt für die Erklärung, es sei kein belastbares Vermögen mehr vorhanden – ohne dass diese Erklärung aus dem Gesamtkontext genommen werden könnte.

(2) Aus den Begleitumständen, insbesondere dem Kontext der Erklärungen ergibt sich ebenso, dass keine „werthaltige“ Aussage getroffen wurde.

Denn es ging allein um die Frage, bei welchem Betrag die Parteien abschließen, nicht um die Höhe oder den wahren Wert des Gesellschaftsvermögens. Unter Berücksichtigung der gesamten Verhandlungssituation behauptete der Beklagte zu 2) nichts anderes, als dass er keinen höheren Kaufpreis finanzieren wolle. Für jeden durchschnittlichen Erklärungsempfänger ist damit klar, dass eine Verhandlungslinie mitgeteilt wird, ohne dass die zugrundeliegenden Angaben im Sinne einer bindenden Zusage, Zusicherung oder Bedingung zu verstehen wären.

(3) Entscheidend ist jedenfalls, dass die Erklärungen vom Kläger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte so verstanden werden mussten, dass er ihnen eine Verlässlichkeit nicht beimessen konnte.

Denn Angaben über Vermögensverhältnisse im Rahmen von Preisverhandlungen sind generell nicht geeignet, beim Empfänger ein Vertrauen auf deren Belastbarkeit zu erzeugen.

Deutlich wird dies am Vergleich mit der Aussage eines Kaufinteressenten, er könne nicht mehr zahlen als eine bestimmte Summe. Sollte sich anschließend – nach Vertragsabschluss in dieser Höhe – das Gegenteil herausstellen, würde niemand wegen arglistiger Täuschung anfechten. Denn bei vernünftiger Betrachtung vom Empfängerhorizont aus ist klar, dass damit keine Zusicherung im Sinne einer verlässlichen Erklärung abgegeben ist. Auch aus diesem Grund gelten die Vermögensverhältnisse nicht als verkehrswesentliche Eigenschaften, die zu einer Irrtumsanfechtung berechtigen können.

Gleiches gilt für die Angabe, die Kreditlinie oder Finanzierungsmöglichkeiten bei den Banken seien ausgeschöpft. Auch hier wird die Richtigkeit dieser Erklärung vom Verkehr nicht als Anfechtungsgrund, sondern vielmehr als alleiniges Risiko des Verkäufers angesehen, der sich auf einen niedrigeren Preis einlässt.

In diesem Zusammenhang sind auch die hier erheblichen Erklärungen zu sehen. Denn die Angaben des Beklagten zu 2) sind nicht nur begleitet von der Erklärung, er werde gerade kein Vermögensverzeichnis vorlegen, sondern dienen vielmehr vornehmlich dem Ziel, den Kaufpreis niedrig zu halten. Dies war dem – zudem geschäftserfahrenen – Empfänger klar.

Hinzu kommt die Überlegung, dass erfahrungsgemäß immer ein Spielraum für den abschließenden Käufer verbleibt. Demzufolge können derartigen Erklärungen keine Grenzziehungen im Sinne von Einstandspflichten zugemessen werden, bei deren Verletzung ein Lösen vom Vertrag möglich sein sollte. Vielmehr werden sie im Verkehr als Verhandlungslinien dahingehend verstanden, dass die „Schmerzgrenze“ des Erklärenden erreicht ist, unabhängig von dessen tatsächlichen finanziellen Spielraum.

(4) Dass dies der Kläger nicht anders verstanden hat, zeigt auch sein Verhalten im Zusammenhang mit den Verhandlungen.

Denn er hatte noch am 16.03.2011 eine weitere angemessene Absicherung verlangt, obwohl bereits damals der Beklagte zu 2) die angegriffenen Erklärungen abgegeben hatte (Anl. K17, GA 314). Damit zeigt er, dass er diesen Erklärungen keine Verlässlichkeit zumaß.

Darüber hinaus hatte ihm der Beklagte zu 2) deutlich gemacht, dass er gerade kein Vermögensverzeichnis erstellen werde. Auch damit war dem Kläger bewusst, dass er Auskünfte zum Vermögen nicht mit der Verlässlichkeit eines Vermögensverzeichnisses bekommen werde.

Im Ergebnis kommt es damit nicht auf die Frage an, inwieweit dem Kläger das fragliche Grundstück und dessen Qualität durch Anfrage beim Grundbuchamt … bereits bekannt war.

bb) Der Beklagte ist auch nicht zu einer Aufklärung über seine Vermögensverhältnisse verpflichtet.

Voraussetzung einer Aufklärungspflicht wäre, dass der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte (vgl. Palandt a.a.O., § 123 Rn. 5 m.w.N.). Solche Fälle sind besonders für verkehrswesentliche Eigenschaften anzunehmen. Auch für Vermögensverhältnisse kann in Ausnahmefällen (Insolvenz, Unterhaltspflicht, vgl. die Nachweise bei Palandt a.a.O.) eine derartige Pflicht begründet sein.

Im Rahmen von Preisverhandlungen ist jedoch keine Verpflichtung ersichtlich, den anderen Teil über den Bestand des eigenen Vermögens aufzuklären. Vielmehr bleibt es dem jeweiligen Verhandlungspartner überlassen, welchen Preis er akzeptiert.

c) Der Kläger wurde zudem nicht durch den Beklagten zu 2) zu dem Vertragsabschluss bestimmt (i. S. v. § 123 Abs. 1 BGB).

Ursächlichkeit in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Erklärung zu beeinflussen (vgl. Palandt, a.a.O., § 123 Rn. 24 m.w.N.).

Dies ist hier nicht der Fall. Denn eine Täuschung liegt – wie gezeigt – nicht vor. Abgesehen davon hat der Kläger den Vertrag nicht deswegen abgeschlossen, weil er dem Beklagten dahingehend vertraute, nicht zu einer höheren Zahlung imstande zu sein, sondern weil er die Grenze der Aushandelbarkeit erreicht sah. Dies belegt auch seine ständige Nachfrage während der Verhandlungen vor dem Notar, ob er von dem Vertrag am nächsten Tag oder später noch Abstand nehmen könne.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 712 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!