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Zustimmung Ergänzungspfleger – Übertragung Kommanditanteil an minderjährigen Kommanditisten

OLG Oldenburg – Az.: 12 W 9/19 (HR) – Beschluss vom 18.03.2019

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Osnabrück vom 13.12.2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

An der betroffenen Kommanditgesellschaft sind die Antragstellerin als Komplementärin und 18 weitere Gesellschafter als Kommanditisten beteiligt. Mit Anteilsübertragungsvertrag vom TT.MM.2017 übertrug die bisherige Kommanditistin Y ihren Kommanditanteil auf ihren minderjährigen Enkel Z, der hierzu durch einen gerichtlich bestellten Ergänzungspfleger vertreten wurde. Die antragstellende Komplementärgesellschaft hat im eigenen Namen sowie aufgrund der ihr von den Kommanditisten erteilten Registervollmachten beantragt, den Gesellschafterwechsel im Handelsregister einzutragen.

Mit Zwischenverfügung vom 13.12.2018 hat das Registergericht die beantragte Eintragung von dem Nachweis abhängig gemacht, dass ein Ergänzungspfleger für den ebenfalls minderjährigen Kommanditisten W die Zustimmung zu dem Beitritt des Z erklärt. Zur Begründung hat das Registergericht ausgeführt, dass der Betritt eines neuen Gesellschafters in eine Personengesellschaft der Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedarf. Die Eltern des Kommanditisten W seien nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehindert, für diesen als gesetzliche Vertreter die erforderliche Zustimmung zu erklären, da auch dessen (volljähriger) Bruder V an der Gesellschaft beteiligt sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie ist der Ansicht, dass eine Zustimmung der Kommanditisten zum Gesellschafterwechsel nicht erforderlich sei, da der neu eintretende Gesellschafter nicht zusätzlich, sondern anstelle einer bisherigen Gesellschafterin der Gesellschaft beitrete, deren Rechtsstellung er übernehme. Die vertraglichen Grundlagen würden sich damit nicht ändern. Auch eine Vinkulierung der Gesellschaftsanteile sehe der Gesellschaftsvertrag nicht vor. Selbst wenn man von einer Zustimmungspflicht ausgehe, greife kein Vertretungsverbot, da die Interessen der bisherigen Gesellschafter gegenüber dem neu beitretenden Gesellschafter gleichgelagert seien und der zum Vertretungsverbot führende Interessengegensatz nicht vorliege.

II.

Die nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Registergericht geht mit der angefochtenen Zwischenverfügung zutreffend davon aus, dass der einzutragende Gesellschafterwechsel der Zustimmung aller Mitgesellschafter bedarf und die Eltern des minderjährigen Kommanditisten W nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB daran gehindert sind, diese Zustimmung im Rahmen der gesetzlichen Vertretungsbefugnis für ihn zu erklären.

Der Beanstandung der angefochtenen Zwischenverfügung liegt im Ausgangspunkt die zutreffende Rechtsauffassung des Registergerichts zugrunde, dass die (dingliche) Übertragung des Gesellschaftsanteils in einer Personengesellschaft der Zustimmung aller Mitgesellschafter bedarf, wenn die Übertragung nicht bereits durch den Gesellschaftsvertrag gestattet wird (vgl. BGHZ 81, 82, zit. aus juris RN 7; OLG München, ZIP 2015, 2023, zit. aus juris RN 36; Baumbach u.a./Hopt, HGB (38. Aufl.) § 105 RN 70; Ebenroth u.a./Wertenbruch, HGB (3. Aufl.) § 105 RN 215). Durch die Übertragung des Gesellschaftsanteils ändert sich der Gesellschafterbestand und damit der Kreis der Vertragspartner, mit denen der jeweilige Gesellschafter die Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes vereinbart hat. Die Bestimmung der Vertragspartner gehört jedoch zu den essentialia eines jeden Vertrages. Ihre Veränderung berührt den Kern der Vertragsbeziehung, die grundsätzlich nur einvernehmlich geändert werden kann, wenn der Vertrag keine anderen Bestimmungen hierüber enthält. Damit unterscheidet sich die Übertragung eines Gesellschaftsanteils in einer vertraglich strukturierten Personengesellschaft von derjenigen in einer körperschaftlich strukturierten und satzungsbestimmten Kapitalgesellschaft. Dort sind die Gesellschaftsanteile grundsätzlich frei übertragbar, es sei denn, dass die Satzung eine Vinkulierung vorsieht (vgl. Ebenroth u.a./Wertenbruch, a.a.O.).

Vorliegend haben die Kommanditisten der betroffenen Gesellschaft dem verfahrensgegenständlichen Gesellschafterwechsel offenbar noch überhaupt nicht zugestimmt. Der Vortrag der Antragstellerin, welche die Auffassung vertreten hat, mangels Vinkulierung der Anteile sei eine derartige Zustimmung nicht erforderlich, legt diese Vermutung jedenfalls nahe. Allein durch die einheitliche Anmeldung des Gesellschafterwechsels wird diese Zustimmung nicht bewirkt. Die den Eintragungsantrag stellende Komplementärin vertritt insoweit ihre Mitgesellschafter auf Grundlage der Registervollmacht. Diese Vollmacht ermächtigt aber nur zur Vertretung im Rahmen der Anmeldung von Registereintragungen, zu deren Vornahme der jeweilige Kommanditist gegenüber dem Registergericht verpflichtet ist. Eine derartige Anmeldepflicht setzt jedoch bereits eine wirksame Änderung der eintragungspflichtigen Verhältnisse voraus. Hieran fehlt es, wenn die Anteilsübertragung noch nicht wirksam vollzogen ist, weil ihr noch nicht alle Mitgesellschafter zugestimmt haben. Solange dies nicht der Fall ist, bleibt die Anteilsübertragung schwebend unwirksam (vgl. Ebenroth u.a./Wertenbuch, a.a.O., RN 217). Aus Sicht des Beschwerdegerichts hätte es daher nahegelegen, die beantragte Eintragung vom Nachweis einer wirksamen Zustimmung aller Mitgesellschafter abhängig zu machen und nicht nur derjenigen des Kommanditisten W. Eine diesbezügliche Abänderung der Zwischenverfügung ist dem Beschwerdegericht allerdings nicht gestattet. Dessen Entscheidungsbefugnis ist darauf beschränkt, ob die in der Zwischenverfügung erhobenen Beanstandungen berechtigt sind. Es darf dagegen nicht in einer für das Amtsgericht bindenden Weise darüber befinden, ob dem Antrag auch noch weitere Eintragungshindernisse entgegenstehen (vgl. OLG Frankfurt, NZG 2014, 909, zit. aus juris RN 18, m.w.N.).

Verfahrensgegenständlich ist damit nur die Beanstandung des Registergerichts, wonach es für eine wirksame Zustimmung des minderjährigen Kommanditisten W einer entsprechenden Erklärung eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers bedarf. Die Eltern dieses Kommanditisten sind gemäß §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB daran gehindert, im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht für diesen eine entsprechende Erklärung abzugeben. Wie ausgeführt, handelt es sich bei der Zustimmung zu einer Anteilsübertragung um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, da ein Wechsel zwischen den Parteien dieses Vertrages stattfindet. Beteiligte dieser Vertragsänderung sind alle Gesellschafter, mithin auch der bereits volljährige Bruder des Kommanditisten W. Mit diesem sind die Eltern des betroffenen Minderjährigen in gerader Linie verwandt, so dass für das vorliegende Rechtsgeschäft das Vertretungsverbot aus §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB greift.

Die Anwendung der Vertretungsverbote aus §§ 1795 bzw. 181 BGB auf Gesellschafterbeschlüsse ist höchstrichterlich geklärt. Wird mit dem Beschluss über laufende Angelegenheiten der Gesellschaft abgestimmt und insoweit eine Angelegenheit der Geschäftsführung der Gesellschaft geregelt, handeln die Gesellschafter innerhalb des Rahmens ihres Vertrages, mit dem sie sich wechselseitig zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes verpflichtet haben. Im Rahmen derartiger Beschlussfassungen sind die Gesellschafter im Allgemeinen nicht gehindert, sich wechselseitig zu vertreten. Insoweit bestehen auch keine Bedenken, wenn die Eltern von verschwisterten Gesellschaftern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht ihre minderjährigen Kinder bei der Beschlussfassung vertreten. Zwar können auch bei derartigen Beschlussgegenständen zwischen den Gesellschaftern unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wie der Gesellschaftszweck am Besten gefördert werden kann. Derartige Meinungsverschiedenheiten beruhen aber typischerweise nicht auf einem Widerstreit persönlicher Interessen des einzelnen von denjenigen anderer Gesellschafter. Es handelt sich damit um keinen Interessenkonflikt, welche die gesetzlichen Vertretungsverbote aus §§ 181 bzw. 1795 BGB zu verhindern suchen (vgl. BGHZ 65, 93 zit. aus juris RN 10ff).

Soweit dagegen mit dem Beschluss – wie vorliegend mit der Entscheidung, mit welchen Personen die Gesellschaft weitergeführt wird – der Gesellschaftsvertrag selbst geändert wird, schließen die Gesellschafter den Vertrag nicht in derselben Parteirolle ab, sondern stehen sich – vergleichbar den Parteien eines Austauschvertrages – als Geschäftsgegner gegenüber. Die Vertragsänderung ist ein Tatbestand, der aus dem Rahmen der Geschäftsführung und der laufenden gemeinsamen Gesellschaftsangelegenheiten herausfällt und die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses berührt. Bei derartigen Beschlussgegenständen lässt sich nicht in gleicher Weise wie bei Geschäftsführungsentscheidungen davon ausgehen, dass von vornherein kein Interessenkonflikt zwischen den Gesellschaftern besteht (vgl. BGHZ 65, 93, RN 9; 112, 339, RN 12; BGH NJW 1961, 7245, RN 20; jw. zit. aus juris; BeckOK/Schäfer, BGB (2019), § 181 RN 14; MüKo/Schubert, BGB (8. Aufl.) § 181 RN 38; Staudinger/Schilken, BGB (2014) § 181 RN 26).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

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