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Rechtsanwaltsgebühren in Notarbeschwerdeverfahren

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 47/19 – Beschluss vom 25.04.2019

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.792,09 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 24.10.2018 (Bl. 190 ff. d. A.) in einer Notarbeschwerdesache die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Vorbescheid des Notars A, Stadt1, vom 14.03.2018 zurückgewiesen und die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels der Beschwerdeführerin auferlegt. Zuvor hatte das Landgericht durch Verfügung vom 18.04.2018 (Bl. 161R d. A.) unter anderem den Beschwerdegegnern die Beschwerde übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegner hatten mit Schriftsatz vom 02.05.2018 (Bl. 180 ff. d. A.) gegenüber dem Landgericht die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 31.10.2018 (Bl. 196 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, haben die Beschwerdegegner beantragt, Kosten in Höhe von insgesamt 4.085,03 EUR festzusetzen. Dabei haben sie unter anderem eine 1,6-Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3100 VV-RVG (einschließlich Gebührenerhöhung gemäß Nr. 1008 VV-RVG) aus einem Gegenstandswert von 212.000,– EUR in Höhe von 3.412,80 EUR geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ist dem Antrag ausweislich des Schriftsatzes ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26.11.2018 (Bl. 200 d. A.) entgegengetreten und hat gerügt, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach RVG, Anl. 5, Nr. 3500 ff. geltend zu machen seien und nicht gemäß Nr. 3100 ff.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 201 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin beim Landgericht die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts Darmstadt vom 24.10.2018 von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegner zu erstattenden Kosten auf 4.085,03 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsprechung überwiegend davon ausgehe, dass im Verfahren über die Notarkostenbeschwerde gemäß § 127 GNotKG nicht nur eine Gebühr der Nr. 3500 RVG-VV, sondern eine solche entsprechend Nr. 3200 RVG-VV anfalle. In Abschnitt 2, Vorbemerkung 3.2.1 Ziffer 2 seien besondere Beschwerdeverfahren, für die die Nr. 3500 VV-RVG ebenfalls nicht gelte, aufgezählt. Diese Aufzählung sei nicht abschließend zu verstehen. Es entspreche gängiger Praxis, die Notarkostenbeschwerde gebührenrechtlich wie die in Vorbemerkung 3.2.1 aufgezählten Beschwerden zu behandeln.

Gegen diesen am 17.12.2018 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit am 18.12.2018 eingegangenem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17.12.2018 (Bl. 207 d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass vorliegend ein Beschwerdeverfahren durchgeführt worden sei. Insoweit seien auch die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach RVG, Anl. 5, Nr. 3500 ff. durch die Beschwerdegegner geltend zu machen und nicht gemäß Nr. 3100 ff. Der Kostenfestsetzungsbeschluss sei entsprechend abzuändern.

Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat der Beschwerde ausweislich ihres Beschlusses vom 11.02.2019 (Bl. 209 d. A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin hat sich zur sofortigen Beschwerde in der Sache nicht geäußert. Der Einzelrichter des Senats hat die Sache durch Beschluss vom 24.04.2019 (Bl. 219 ff. d. A.) auf den Senat übertragen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach den §§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO, 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 Abs. 1 ZPO. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist der Senat als Beschwerdegericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG zuständig. Über sie entscheidet nach §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 568 Satz 1 ZPO grundsätzlich der Einzelrichter. Dieser hat die Sache durch Beschluss vom 24.04.2019 gemäß § 568 Satz 2 ZPO (in Verbindung mit den genannten Vorschriften) auf den Senat übertragen.

Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die sofortige Beschwerde rügt ausschließlich die in Ansatz gebrachten Rechtsanwaltsgebühren aus den oben aufgeführten Rechtsgründen als überhöht. Dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts im zugrunde liegenden landgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht notwendig gewesen wäre, was im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anhand der Umstände des Einzelfalles im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen ist, soweit nicht – was hier nicht der Fall ist – bereits das Gericht in der Ausgangsentscheidung anwaltliche Kosten ausdrücklich als berücksichtigungsfähig bezeichnet hat (vgl. dazu im Einzelnen: Senat NJW 2018, 874, zitiert nach juris), wird von der Beschwerde nicht eingewandt. Daran würden bei der hier vorliegenden Rechtsmaterie auch keine Bedenken bestehen, zumal die Beschwerdeführerin ebenfalls anwaltlich vertreten war und das Landgericht auch den Beschwerdegegnern Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde eingeräumt hatte (vgl. dazu auch KG FGPrax 2009, 235, zitiert nach juris). Auch der zugrunde liegende Geschäftswert, der durch das Gericht nicht förmlich festgesetzt worden ist (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 2 GNotKG), wird mit der Beschwerde nicht angegriffen und unterliegt überdies keinen Bedenken (vgl. dazu auch BGH FGPrax 2016, 234, zitiert nach juris).

Ausweislich der Begründung des angefochtenen Beschlusses hat die Rechtspflegerin beim Landgericht eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG in Ansatz gebracht. Neben dem Zitat dieser Gebührenvorschrift in der Beschlussbegründung belegt dies die dort weiter zur Begründung herangezogene Vorbemerkung 3.2.1 Ziffer 2 und die insoweit vorgenommene Abgrenzung zu Nr. 3500 VV-RVG, so dass daran – trotz des letzten Absatzes der Beschlussbegründung – letztlich kein Zweifel bestehen kann. Beantragt war demgegenüber allerdings eine 1,6-Verfahrensgebühr gemäß (§ 13 RVG,) Nr. 3100 VV-RVG (einschließlich des Mehrvertretungszuschlags). Diese Abweichung vom gestellten Antrag rechtfertigt jedoch keine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Gericht ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht dadurch am Austausch der Gebührentatbestände gehindert, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegner die Festsetzung dieser Gebühr nicht beantragt hatten. Zwar folgt aus der Ausgestaltung des Festsetzungsverfahrens als antragsabhängiges Parteiverfahren, dass eine über den von dem Rechtsanwalt gestellten Antrag hinausgehende Festsetzung nicht zulässig ist. Wohl aber darf das Gericht innerhalb des insgesamt beantragten Betrages und im Rahmen des dem Betrag zugrunde gelegten Sachverhaltes einen Positionsaustausch dahin vornehmen, dass statt einer geforderten, aber nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstandenen Gebühr eine andere, nicht geforderte, aber entstandene Gebühr berücksichtigt werden kann (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 966, zitiert nach juris; Dörndorfer in von Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, 23. Aufl., Rz. B 72, B 200). Dies ist hier der Fall.

Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat in der Sache zu Recht eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG in Ansatz gebracht. Die dazu im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss gegebene Begründung trägt dies allerdings nicht. Bei dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Verfahren des Landgerichts handelte es sich nicht – wie dort aufgeführt – um eine „Notarkostenbeschwerde“ gemäß § 129 GNotKG oder einen diesbezüglichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG, sondern der Sache nach um eine Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO (vgl. dazu BGH FGPrax 2016, 234). Die Beschwerde richtete sich gegen einen Beschluss des bezeichneten Notars vom 14.03.2018 (Bl. 74 ff. d. A.), der die Auszahlung eines auf einem Anderkonto hinterlegten Kaufpreises angekündigt hatte.

Das Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (auch kostenrechtlich) ein Beschwerdeverfahren gegen die Weigerung des Notars dar, eine bestimmte Amtshandlung vorzunehmen; dabei nimmt der Notar die Stelle der ersten Instanz ein. Dieses Verständnis folgt aus dem Begriff der Beschwerde; ihm steht der Begriff „Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ gegenüber, durch den beispielsweise bei der Anfechtung notarieller Kostenberechnungen in § 127 GNotKG das Verfahren des erstinstanzlich tätigen Gerichts bezeichnet wird. Dem Charakter als Beschwerdeverfahren entspricht es, dass eine Entscheidung nach § 15 Abs. 2 BNotO nur noch mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (vgl. dazu BGH FGPrax 2011, 36, zitiert nach juris). Damit scheidet die Festsetzung der ursprünglich von den Beschwerdegegnern beantragten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG ohne weiteres aus. Nach Vorbemerkung 3.1 käme dies nur für Verfahren in Betracht, für die in den folgenden Abschnitten des Teils 3 des VV-RVG keine Gebühren bestimmt sind. Damit bilden die Nrn. 3100 ff. VV-RVG eine Auffangregelung für alle im Teil 3 des VV-RVG geregelten gerichtlichen Verfahren. Immer wenn sich dort keine speziellen Regelungen finden, sind die Nrn. 3100 ff. VV-RVG heranzuziehen (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Nr. 3100 VV-RVG Rz. 3). Da der Teil 3 des VV-RVG jedoch verschiedene Regelungen für Verfahrensgebühren in Beschwerdeverfahren enthält (etwa die Nrn. 3200 ff. VV-RVG und die Nrn. 3500 ff. VV-RVG), kommt die Anwendung der genannten Auffangvorschrift nicht in Betracht (vgl. auch insoweit BGH FGPrax 2011, 36; vgl. auch KG RVGreport 2010, 224, Tz. 7 bei juris, KG FGPrax 2009, 235).

Fraglich kann mithin allenfalls sein, ob für das Verfahren der Notarbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO – wie es das Landgericht der Sache nach angenommen hat – die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG einschlägig ist, oder – wie die Beschwerde annimmt – die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV-RVG. Der Senat folgt insoweit der Rechtsauffassung des Landgerichts.

Für die Rechtsauffassung der Beschwerde spricht dabei allerdings der Umstand, dass der Bundesgerichtshof in der zuletzt zitierten Entscheidung ausgesprochen hat, dass sich in einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO die bei dem Landgericht entstehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV-RVG bemisst. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezog sich allerdings noch auf die Gesetzeslage vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586) am 01.08.2013. Die überwiegende Kommentarliteratur zum RVG hält die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedoch nach wie vor für einschlägig mit der Folge, dass danach für die Vertretung im Verfahren der Notarbeschwerde lediglich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV-RVG anfällt (so etwa Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 3500 VV-RVG Rz. 6; Hergenröder in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., Nr. 3500 VV-RVG Rz. 2; Riedel/Sußbauer/Schütz, RVG, 10. Aufl., Nr. 3500 VV-RVG Rz. 6; Bräuer in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Hellstab/Klipstein/Klüsener/Kerber, RVG, 8. Aufl., Nr. 3500 VV-RVG Rz. 15; zur vergleichbaren Beschwerde gemäß § 54 Abs. 2 BeurkG: Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl., § 54 Rz. 60; a. A. offensichtlich Wahlen/Moog/Wolf/Schneider/Volpert/Thiel/Schafhausen in AnwK RVG, 7. Aufl., VV Vorb. 3.2.1 Rz. 84; unklar Schons in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., Vorb. 3.2.1 VV Rz. 15 „bislang“).

Der Senat vermag sich dem nicht anzuschließen.

Festzuhalten ist zunächst, dass auch die Gebühr nach Nr. 3500 VV-RVG lediglich eine Auffangvorschrift darstellt, die nicht eingreift, wenn speziellere Vorschriften vorliegen. Dazu gehören auch die in VV-RVG Vorb. 3.2.1 genannten Beschwerden, vgl. VV-RVG Vorb. 3.5 (vgl. auch Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 3500 VV-RVG Rz. 4; BGH FGPrax 2011, 36, Tz. 7 bei juris). Die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegende Gesetzeslage war aber dadurch geprägt, dass gemäß VV Vorb. 3.2.1 der Unterabschnitt 1, und mithin auch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG, neben anderen Verfahren in solchen über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Familiensachen (Ziffer 2 a) und in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (Ziffer 2 d) bzw. zuletzt (in der bis 30.07.2013 geltenden Fassung) in Verfahren über Beschwerden gegen die Endentscheidung in Familiensachen und die Endentscheidung in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen galt. Da die Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO hierunter nicht zu fassen war, stellte sich danach lediglich die Frage einer entsprechenden Anwendung für den Fall, dass die genannte abschließende Aufzählung in VV-RVG Vorb. 3.2.1 eine planwidrige Lücke enthielte (vgl. zum diesbezüglichen Streitstand: KG FGPrax 2009, 235; OLG Köln DNotZ 2009, 396). Eine derartige entsprechende Anwendung hat der Bundesgerichtshof mangels Regelungslücke abgelehnt (Tz. 7, 8 bei juris).

Nach der nunmehrigen Gesetzeslage ist gemäß VV-RVG Vorb. 3.2.1 der Unterabschnitt 1, und mithin auch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG, neben anderen Verfahren in solchen über Beschwerden gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands (in Familiensachen und) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschlägig. Aufgrund der nunmehr ausdrücklichen Aufführung der „Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“, zu der die Notarbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO ersichtlich zählt, stellt sich die Frage nach einer analogen Anwendung der Aufzählung in VV-RVG Vorb. 3.2.1 auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mehr; gerade diese Gleichstellung war Sinn und Zweck der Änderung der Gesetzesvorschrift durch das 2. KostRMoG. Fraglich kann allenfalls noch sein, ob es sich bei der Notarbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO um eine Beschwerde gegen die „Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands“ handelt.

Die Frage ist zur Überzeugung des Senats zu bejahen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 17/11471 (neu), Seite 276, re. Sp.) entsprechen Beschwerden gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen des Hauptgegenstands einem Berufungsverfahren der streitigen Gerichtsbarkeit. In Beschwerdeverfahren hat das Beschwerdegericht eine vollständige Nachprüfung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht vorzunehmen. Insofern hielt es der Gesetzgeber für geboten, die Anwendbarkeit des Teils 3 Abschnitt 2 und 3 VV-RVG auf sämtliche Beschwerden wegen des Hauptgegenstands in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auszudehnen. Die Gebühren für einfache Beschwerden nach Teil 3 Abschnitt 5 VV-RVG sollen danach nur für die rechtliche Überprüfung von Zwischenverfügungen, prozessleitenden Beschlüssen der ersten Instanz und in Nebenverfahren wie dem Kostenfestsetzungsverfahren erhoben werden. In der Literatur wird die Formulierung „Endentscheidung wegen des Hauptgegenstandes“ in VV-RVG Vorb. 3.2.1 entsprechend der Gesetzesterminologie im FamFG (vgl. etwa die §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 1 FamFG) ausgelegt, so dass sie bei einer solchen vorliegt, die mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG angegriffen werden kann. Nr. 3500 VV-RVG soll hingegen bei solchen (Zwischen-) Entscheidungen Anwendung finden, bei denen statthaftes Rechtsmittel nach dem FamFG die sofortige Beschwerde ist, so etwa gemäß den §§ 21 Abs. 2, 35 Abs. 5 FamFG (vgl. Gierl/Maue` in NK-RVG, 7. Aufl., Vorb. 3.2.1 Rz. 7; vgl. zum identischen Gesetzeswortlaut im GNotKG: Zimmermann in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 2. Aufl., Nr. 12220 KV-GNotKG Rz. 1b; Rohs/Wedewer/Waldner, GNotKG, Stand Nov. 2017, Nr. 12220-12240 KV-GNotKG Rz. 1). Zwar kann auf § 58 Abs. 1 FamFG im Verfahren der Notarbeschwerde nicht abgestellt werden, da diesem Beschwerdeverfahren keine gerichtliche Entscheidung zugrunde liegt; auch andere Normen des Beschwerderechts des FamFG gelten in diesem Verfahren nicht (vgl. dazu BGH NJW 2016, 163, zitiert nach juris). Allerdings wird die Amtsverweigerung durch den Notar in § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO wie eine erstinstanzliche Gerichtsentscheidung behandelt (so BGH NJW 2016, 163, Tz. 14 bei juris); gleiches gilt – wie bereits oben erwähnt – im gegebenen Zusammenhang für den notariellen Vorbescheid. An diese notariellen „Entscheidungen“, die geeignet sind, das Verfahren der notariellen „Vorinstanz“ abzuschließen – bei einem Vorbescheid ähnlich einem Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG -, schließt sich ggf. unmittelbar das gesetzlich geregelte gerichtliche Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit an. Das Beschwerdegericht hat dabei den Beschwerdegegenstand voll umfänglich zu überprüfen, also dahingehend, ob die Versagung der Amtstätigkeit rechtmäßig oder die angekündigte Vornahme einer Amtstätigkeit pflichtwidrig ist (vgl. dazu etwa Diehn/Seger, BNotO, 2. Aufl., § 15 Rz. 49). Für den Vorbescheid wird von daher in der Literatur auch ein Vorgehen des Notars in entsprechender Anwendung des § 352e FamFG angeraten (vgl. etwa Grziwotz/Heinemann, a.a.O., § 54 Rz. 49 ff.). In ähnlicher Weise hat der Notar auch vorliegend sein Verfahren gestaltet. Ungeachtet der systematischen Einordnung des Vorbescheids (vgl. zum Streitstand etwa Grziwotz/Heinemann, a.a.O., § 54 Rz. 52 ff., 55 ff.) entspricht die notarielle Entscheidung im Sinne des § 15 BNotO jedenfalls im Hinblick auf ihre verfahrensrechtlichen Folgen einer „Endentscheidung wegen des Hauptgegenstandes“. Mit einem Zwischen- oder Nebenverfahren, wie sie dem Gesetzgeber nach den oben zitierten Gesetzesmaterialien in Abgrenzung hierzu vorschwebte, ist sie nicht vergleichbar. Derartige Nebenverfahren finden vielmehr – wie das hier zu entscheidende Beschwerdeverfahren zeigt – gerade auch in Notarbeschwerdeverfahren statt. Angesichts dessen ist das Notarbeschwerdeverfahren kostenrechtlich als Beschwerde gegen die „Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands“ anzusehen.

Soweit der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung (FGPrax 2011, 36, Tz. 8 bei juris) unter Zugrundelegung der seinerzeitigen Gesetzeslage im Rahmen der dort erforderlichen Erwägungen zu einer analogen Anwendung der Nr. 3200 VV-RVG in Verbindung mit VV-RVG Vorb. 3.2.1 noch eine Parallele der Notarbeschwerde zu einer „Hauptsache eines streitigen Verfahrens“ im Sinne der seinerzeit maßgeblichen Gesetzesmaterialien abgelehnt hatte, steht dies zur Überzeugung des Senats der oben vorgenommenen Auslegung der nunmehrigen Gesetzesformulierung nicht entgegen. Dass es nunmehr für die Anwendung der Nrn. 3200 ff. VV-RVG nicht mehr auf ein streitiges Verfahren ankommen kann, zeigt überdies die mit dem 2. KostRMoG geänderte Nr. 3201 VV-RVG. Diese setzt nämlich in ihrem Abs. 2 nunmehr – für eine allerdings ermäßigte Verfahrensgebühr – ein „nicht streitiges“ Beschwerdeverfahren in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit voraus. Diese ermäßigte Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt nämlich in einem solchen Beschwerdeverfahren, wenn sich seine Tätigkeit auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt (vgl. dazu auch BT-Drs. 17/11471 (neu), Seite 277, li. Sp.).

Nach alledem ist mit dem Landgericht die Kostenvorschrift der Nr. 3200 VV-RVG grundsätzlich anwendbar. Deren Voraussetzungen liegen hier auch vor, spätestens nachdem die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde beantragt hatten (vgl. hierzu auch BGH NJW 2018, 557, zitiert nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., Nr. 3200 VV-RVG Rz. 3 m. W. N.). Ein Fall der oben zitierten Nr. 3201 VV-RVG, die zu einer Reduzierung der Verfahrensgebühr führen könnte, liegt nicht vor.

Die Kostenentscheidung ergeht auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach den §§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO, 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, nach den allgemeinen für das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften der §§ 80 ff. FamFG (vgl. die Nachweise bei Senat NJW 2018, 874, zitiert nach juris; so auch BGH FGPrax 2011, 36). Der Senat hat insoweit keine Veranlassung gesehen, vom gesetzlichen Regelfall des § 84 FamFG abzuweichen, nach dem der Beschwerdeführerin die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen sind.

Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat an der Kostendifferenz zwischen der Höhe der mit der Beschwerde angestrebten und der festgesetzten Rechtsanwaltsgebühren orientiert.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist zuzulassen, §§ 19 Abs. 2 Satz 3 BNotO, 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO. Ob die in der oben diskutierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FGPrax 2011, 36) aufgestellten Grundsätze nach Gesetzesänderung weiter Anwendung finden, wird in der kostenrechtlichen Literatur unterschiedlich bewertet. Damit erfordert die Fortbildung des Rechts und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für die nicht selten vorkommenden Fälle eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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