Übersicht
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- Was ist eine Testamentseröffnung? – Definition und Zweck
- Wer ist für die Testamentseröffnung zuständig?
- Ablauf der Testamentseröffnung – Schritt für Schritt
- Wie lange dauert eine Testamentseröffnung?
- Kosten der Testamentseröffnung
- Rechtliche Grundlagen der Testamentseröffnung
- Was passiert nach der Testamentseröffnung?
- Praxisbeispiel – So läuft eine Testamentseröffnung ab
- Sonderfälle bei der Testamentseröffnung
- ✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
- Muss ich zur Testamentseröffnung persönlich erscheinen?
- Was passiert, wenn kein Testament gefunden wird?
- Kann ich die Testamentseröffnung beschleunigen?
- Wer wird über die Testamentseröffnung informiert?
- Was ist, wenn das Testament unleserlich oder beschädigt ist?
- Wann bekommt man Post vom Nachlassgericht?
- Kostet es extra, wenn ich das Erbe ausschlage?
- Glossar – Wichtige Begriffe erklärt
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Wer ist zuständig: Das Nachlassgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen
- Wie läuft es ab: Gericht erfährt vom Todesfall → beschafft alle Testamente → prüft sie intern → benachrichtigt alle Beteiligten schriftlich
- Wie lange dauert es: Meist 2-6 Wochen nach dem Todesfall
- Was kostet es: 100 Euro Grundgebühr plus Porto- und Versandkosten
- Gesetzliche Grundlage: §§ 348 ff. FamFG (Familienverfahrensgesetz)
- Wichtige Pflicht: Wer ein Testament hat, muss es sofort nach dem Todesfall beim Gericht abgeben
- Wichtige Frist: Nach der Testamentseröffnung haben Erben 6 Wochen Zeit, das Erbe anzunehmen oder abzulehnen
- Wer zahlt: Die Kosten tragen die Personen, die im Testament als Erben genannt sind
- Wer wird informiert: Alle im Testament genannten Personen und die gesetzlichen Erben
- Was passiert dann: Das Gericht erstellt ein offizielles Protokoll mit dem kompletten Testamentsinhalt

Was ist eine Testamentseröffnung? – Definition und Zweck
Eine Testamentseröffnung passiert automatisch, sobald das Nachlassgericht vom Tod einer Person erfährt. Das Gericht muss dann alle vorhandenen Testamente und Erbverträge sammeln, öffnen und alle Beteiligten darüber informieren. Niemand muss einen Antrag stellen – das Verfahren läuft von selbst an.
§ 348 Abs. 1 FamFG: „Das Gericht hat eine Verfügung von Todes wegen zu eröffnen, sobald es eine solche in Verwahrung hat oder ihm eine solche abgeliefert wird und es vom Tode des Erblassers Kenntnis erlangt.“
Der Sinn dahinter ist einfach: Alle Beteiligten sollen gleichzeitig und vollständig erfahren, was im Testament steht. Das schafft Klarheit und verhindert Streit. Anders als in Filmen gibt es keine dramatische Verlesung in einem Anwaltsbüro. Stattdessen arbeitet das Gericht die Testamente intern ab und verschickt dann Kopien an alle Betroffenen.
Warum ist die Testamentseröffnung wichtig? Sie ist der offizielle Startschuss für alles Weitere: Erst nach der Testamentseröffnung können Erben einen Erbschein beantragen, Pflichtteilsberechtigte ihre Ansprüche geltend machen oder die Erbschaft ausgeschlagen werden. Ohne diesen Schritt geht im Erbrecht praktisch nichts.
Wer ist für die Testamentseröffnung zuständig?
Für die Testamentseröffnung ist immer das Nachlassgericht zuständig – das ist eine spezielle Abteilung des örtlichen Amtsgerichts. Welches Amtsgericht genau zuständig ist, hängt davon ab, wo der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Das ist wichtig zu wissen, denn an das richtige Gericht muss auch das Testament abgegeben werden.
| Situation | Zuständiges Gericht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Normaler Fall | Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen | § 343 FamFG |
| Testament in amtlicher Verwahrung | Das Gericht, das das Testament verwahrt hat | § 344 Abs. 6 FamFG |
| Wohnort im Ausland | Amtsgericht Schöneberg in Berlin | § 343 Abs. 2 FamFG |
| Unbekannter letzter Wohnort | Amtsgericht am Ort des Nachlasses | § 343 Abs. 3 FamFG |
In der Praxis bedeutet das: Wenn jemand in München gestorben ist, ist das Amtsgericht München zuständig. Hatte der Verstorbene sein Testament aber beim Notar in Hamburg hinterlegt, kann auch das Amtsgericht Hamburg die Eröffnung durchführen. Das macht das Verfahren oft einfacher, weil die Wege kürzer sind.
Nach der Testamentseröffnung erhalten alle Beteiligten eine Kopie des Eröffnungsprotokolls. Mit diesem Dokument können Erben dann beispielsweise einen Erbschein beantragen oder andere erbrechtliche Schritte einleiten.
Ablauf der Testamentseröffnung – Schritt für Schritt
Die Testamentseröffnung läuft immer nach dem gleichen Schema ab. Das Verfahren ist gesetzlich genau geregelt und dauert normalerweise mehrere Wochen. Hier die vier wichtigsten Schritte im Überblick:
- Kenntnisnahme des Erbfalls: Das Nachlassgericht erfährt vom Todesfall, meist durch eine automatische Meldung vom Standesamt. Manchmal informieren auch Angehörige, Anwälte oder Notare das Gericht direkt über den Sterbefall.
- Beschaffung aller Testamente: Das Gericht sammelt alle vorhandenen Testamente und Erbverträge. Dazu gehören Dokumente aus der amtlichen Verwahrung, beim Notar hinterlegte Testamente und alle privaten Testamente, die Angehörige abgeben müssen.
- Interne Sichtung und Protokollierung: Die Mitarbeiter des Gerichts öffnen alle Testamente, prüfen sie auf Vollständigkeit und erstellen ein detailliertes Eröffnungsprotokoll. Dabei wird der komplette Inhalt wörtlich dokumentiert.
- Benachrichtigung aller Beteiligten: Das Gericht verschickt Kopien des Eröffnungsprotokolls an alle im Testament genannten Personen sowie an die gesetzlichen Erben. Jeder Betroffene erhält die gleichen Informationen zur gleichen Zeit.
Wichtig zu wissen: Wer ein Testament in den Händen hat, muss es sofort nach dem Todesfall beim zuständigen Nachlassgericht abgeben. Das ist gesetzliche Pflicht nach § 2259 BGB. Mehr Informationen zu den notwendigen Dokumenten im Todesfall finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.
Das Gericht prüft bei der Eröffnung übrigens nicht, ob das Testament gültig ist. Diese Prüfung erfolgt erst später, wenn jemand die Gültigkeit anzweifelt oder ein Erbschein beantragt wird.

Wie lange dauert eine Testamentseröffnung?
Das Gesetz sagt, dass die Testamentseröffnung „unverzüglich“ nach dem Todesfall erfolgen soll. In der Praxis dauert es aber meist 2 bis 6 Wochen, bis alle Beteiligten das Eröffnungsprotokoll erhalten. Diese Zeit braucht das Gericht, um alle Testamente zu sammeln, zu prüfen und die Beteiligten zu ermitteln.
Was beeinflusst die Dauer? Mehrere Faktoren können das Verfahren verlängern:
- Anzahl der Testamente: Gibt es mehrere Testamente oder Erbverträge, dauert die Prüfung länger
- Komplexität des Falls: Schwer lesbare handschriftliche Testamente brauchen mehr Zeit
- Ermittlung der Beteiligten: Sind Erben unbekannt verzögert oder im Ausland, verzögert sich die Benachrichtigung
- Arbeitsbelastung des Gerichts: In Großstädten kann es länger dauern als auf dem Land
Falls Sie das Erbe nicht antreten möchten, sollten Sie sich rechtzeitig über die Erbschaftsausschlagung informieren. Die Frist läuft ab dem Moment, in dem Sie das Eröffnungsprotokoll erhalten haben.
Kosten der Testamentseröffnung
Die Testamentseröffnung kostet eine Festgebühr von 100 Euro nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Diese Gebühr ist unabhängig vom Wert des Nachlasses – egal ob es um 1.000 Euro oder 1 Million Euro geht, die Grundgebühr bleibt gleich.
| Kostenart | Betrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Grundgebühr Testamentseröffnung | 100,00 € | Nr. 12100 GNotKG |
| Porto und Versand | Je nach Anzahl der Beteiligten | Auslagen nach GNotKG |
| Kopierkosten | Ca. 0,50 € pro Seite | Auslagen nach GNotKG |
| Zustellungskosten | Falls nötig, ca. 3-10 € pro Person | Auslagen nach GNotKG |
Hinweis: Die Kostenangaben erfolgen ohne Gewähr. Je nach Einzelfall können weitere Auslagen anfallen. Für verbindliche Kostenauskunft wenden Sie sich an das zuständige Nachlassgericht.
Wer muss die Kosten bezahlen? Die Gebühren trägen grundsätzlich die Erben, die im Testament genannt sind. Das Gericht schickt ihnen nach der Testamentseröffnung eine Rechnung. Falls mehrere Erben vorhanden sind, müssen sie die Kosten entsprechend ihren Erbteilen aufteilen.
Wichtig: Auch wenn Sie das Erbe später ausschlagen, müssen Sie trotzdem Ihren Anteil an den Testamentseröffnungskosten bezahlen. Die Ausschlagung wirkt nämlich nicht rückwirkend auf bereits entstandene Verfahrenskosten.

Rechtliche Grundlagen der Testamentseröffnung
Die Testamentseröffnung ist heute in den §§ 348 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Diese Regelungen sind Teil des deutschen Erbrechts und legen genau fest, wie das Verfahren ablaufen muss.
§ 348 Abs. 1 FamFG: „Das Gericht hat eine Verfügung von Todes wegen zu eröffnen, sobald es eine solche in Verwahrung hat oder ihm eine solche abgeliefert wird und es vom Tode des Erblassers Kenntnis erlangt.“
§ 2259 BGB: „Wer eine letztwillige Verfügung des Erblassers in Besitz hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern.“
Wichtige Gesetzesänderung: Bis zum 1. September 2009 war die Testamentseröffnung noch in den §§ 2260 ff. BGB geregelt. Mit der Einführung des FamFG wurde das Verfahren in das neue Familienverfahrensrecht überführt. Dabei änderte sich auch die offizielle Bezeichnung von „Testamentseröffnung“ zu „Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen“ – ein Begriff, der auch Erbverträge mit einschließt.
Das Verfahren der Testamentseröffnung erfolgt grundsätzlich „von Amts wegen“ – das bedeutet, niemand muss einen Antrag stellen. Sobald das Gericht vom Todesfall erfährt und Testamente vorliegen, läuft das Verfahren automatisch an.

Was passiert nach der Testamentseröffnung?
Nach der Testamentseröffnung haben Sie als Erbe oder Betroffener verschiedene Möglichkeiten und müssen wichtige Entscheidungen treffen. Das Eröffnungsprotokoll, das Sie per Post erhalten, ist der Startschuss für alle weiteren Schritte. Hier die wichtigsten Optionen im Überblick:
Ihre Handlungsmöglichkeiten als Erbe:
- Erbschaft annehmen: Wenn Sie das Erbe antreten möchten, müssen Sie nichts Besonderes tun. Die Annahme erfolgt automatisch, wenn Sie nicht innerhalb von 6 Wochen ausschlagen.
- Erbschein beantragen: Mit dem Eröffnungsprotokoll können Sie beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Diesen brauchen Sie meist für Banken, Versicherungen und Behörden.
- Erbschaft ausschlagen: Falls das Erbe überschuldet ist oder Sie es aus anderen Gründen nicht antreten möchten, können Sie es innerhalb von 6 Wochen ausschlagen.
- Pflichtteil geltend machen: Wurden Sie enterbt, obwohl Ihnen ein Pflichtteil zusteht? Dann können Sie diesen von den Erben einfordern.
- Testament anfechten: Wenn Sie Zweifel an der Gültigkeit des Testaments haben, können Sie es vor Gericht anfechten.
Was passiert bei mehreren Erben?
Gibt es mehrere Erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. In diesem Fall müssen alle wichtigen Entscheidungen gemeinsam getroffen werden. Das kann kompliziert werden, besonders wenn sich die Erben nicht einig sind.
Rolle des Testamentsvollstreckers
Hat der Verstorbene einen Testamentsvollstrecker bestimmt, übernimmt dieser die Nachlassabwicklung. Die Erben erhalten zwar ihr Erbe, können aber nicht frei darüber verfügen, solange die Testamentsvollstreckung läuft.
Unser Tipp: Lassen Sie sich nach der Testamentseröffnung rechtlich beraten, besonders wenn der Nachlass komplex ist oder Konflikte absehbar sind. Eine frühzeitige Beratung kann spätere Probleme vermeiden und Ihnen viel Zeit und Geld sparen.

Praxisbeispiel – So läuft eine Testamentseröffnung ab
Um zu zeigen, wie eine Testamentseröffnung in der Praxis abläuft, hier ein typisches Beispiel aus unserem Beratungsalltag:
Die Ausgangssituation
Der Fall: Herr Müller aus Hamburg stirbt im Januar 2025. Seine Tochter Anna lebt in München, sein Sohn Peter in der Schweiz. Herr Müller hatte sowohl ein handschriftliches Testament von 2020 zu Hause als auch ein notarielles Testament von 2023 beim Notar hinterlegt. Anna findet das private Testament beim Aufräumen der Wohnung.
Was Anna jetzt tun muss
Anna muss das gefundene Testament sofort beim Nachlassgericht Hamburg abgeben. Da sie in München wohnt, hat sie mehrere Möglichkeiten:
- Persönlich vorbeibringen: Anna fährt nach Hamburg und gibt das Testament persönlich ab
- Per Einschreiben senden: Sie schickt das Original per Einschreiben mit Rückschein
- Vollmacht erteilen: Sie kann einem Anwalt oder Notar in Hamburg eine Vollmacht geben, das Testament für sie abzugeben
Welche Unterlagen Anna mitbringen muss
- Das Testament im Original
- Eine Kopie der Sterbeurkunde
- Ihren Personalausweis
- Falls vorhanden: Informationen über weitere Testamente
Wichtig: Anna darf das Testament nicht öffnen oder kopieren, falls es noch verschlossen ist. Das Testament muss im ursprünglichen Zustand an das Gericht übergeben werden.
Der weitere Ablauf
Woche 1: Anna gibt das Testament ab. Das Nachlassgericht Hamburg beschafft gleichzeitig das notarielle Testament vom Notar.
Woche 3: Das Gericht eröffnet beide Testamente intern und stellt fest, dass das notarielle Testament von 2023 das handschriftliche von 2020 widerrufen hat.
Woche 4: Anna und Peter erhalten per Post das Eröffnungsprotokoll mit beiden Testamenten. Peter bekommt seine Post in die Schweiz geschickt.
Die Herausforderungen in diesem Fall
- Entfernung: Anna musste nicht extra nach Hamburg fahren – die Vollmachtslösung hat funktioniert
- Auslandsbezug: Peters Post in die Schweiz dauerte 2 Tage länger, seine Ausschlagungsfrist begann aber erst mit Erhalt des Protokolls
- Mehrere Testamente: Das Gericht eröffnete beide, klärte aber nicht, welches gültig ist – das müssen Anna und Peter selbst prüfen
- Kosten: Die 100 Euro Grundgebühr plus 15 Euro Auslagen teilten sich Anna und Peter je zur Hälfte
Das Ergebnis: Nach 4 Wochen wussten beide Geschwister, was im Testament steht. Da das notarielle Testament gültig war und beide als Erben eingesetzt waren, konnten sie mit der Nachlassabwicklung beginnen.

Sonderfälle bei der Testamentseröffnung
Nicht jede Testamentseröffnung läuft nach dem Standardverfahren ab. In bestimmten Situationen gelten besondere Regeln oder das Verfahren wird anders durchgeführt. Hier die wichtigsten Sonderfälle:
Berliner Testament
Beim Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Stirbt der erste Ehepartner, werden zunächst nur die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann informiert. Die Kinder oder anderen Erben erfahren erst beim Tod des zweiten Ehepartners vom Testamentsinhalt. Das soll Konflikte in der Trauersituation vermeiden.
Gemeinschaftliche Testamente
Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehepartnern wird das gesamte Testament eröffnet, auch wenn nur ein Partner verstorben ist. Der überlebende Partner erfährt dabei auch, was für seinen eigenen Todesfall geregelt wurde.
Testamente nach 30 Jahren
Wird ein Testament erst 30 Jahre oder später nach dem Tod gefunden, gelten verkürzte Verfahren. Das Gericht prüft dann nur noch, ob überhaupt noch Interesse an der Eröffnung besteht, da die meisten Erben inzwischen selbst verstorben sein könnten.
Notarielle vs. privatschriftliche Testamente
Notarielle Testamente werden meist schneller eröffnet, da sie bereits in amtlicher Verwahrung sind. Bei privatschriftlichen Testamenten dauert es länger, weil das Gericht erst alle Exemplare sammeln muss.
Testamente im Ausland
Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland, ist trotzdem ein deutsches Gericht zuständig, wenn sich Nachlassgegenstände in Deutschland befinden. In solchen Fällen kann das Verfahren deutlich länger dauern.
Wichtig bei Sonderfällen: Lassen Sie sich frühzeitig beraten, wenn Ihr Fall nicht dem Standard entspricht. Besondere Situationen erfordern oft besondere Aufmerksamkeit bei Fristen und Verfahrensschritten.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
Muss ich zur Testamentseröffnung persönlich erscheinen?
Nein, Sie müssen nicht persönlich zum Gericht kommen. Die Testamentseröffnung findet intern am Gericht statt. Sie erhalten das Eröffnungsprotokoll und eine Kopie des Testaments automatisch per Post zugeschickt.
Was passiert, wenn kein Testament gefunden wird?
Gibt es kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Nachlassgericht stellt dann auf Antrag einen Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge aus. Eine Testamentseröffnung findet in diesem Fall nicht statt.
Kann ich die Testamentseröffnung beschleunigen?
Ja, Sie können beim Nachlassgericht einen Antrag auf beschleunigte Bearbeitung stellen. Das ist besonders sinnvoll, wenn zeitkritische Angelegenheiten wie Geschäfte oder Immobilien im Nachlass sind. Eine Garantie für schnellere Bearbeitung gibt es aber nicht.
Wer wird über die Testamentseröffnung informiert?
Das Gericht benachrichtigt alle im Testament genannten Personen sowie die gesetzlichen Erben. Dazu gehören auch Personen, die im Testament ausdrücklich enterbt wurden, da sie möglicherweise Pflichtteilsansprüche haben.
Was ist, wenn das Testament unleserlich oder beschädigt ist?
Auch unleserliche oder beschädigte Testamente werden eröffnet. Das Gericht dokumentiert den Zustand und versucht, den Inhalt so gut wie möglich zu entziffern. Im Zweifel können Sachverständige hinzugezogen werden.
Wann bekommt man Post vom Nachlassgericht?
Die Post mit dem Eröffnungsprotokoll erhalten Sie meist 2-6 Wochen nach dem Todesfall. Bei komplexen Fällen oder wenn Erben im Ausland leben, kann es auch länger dauern.
Kostet es extra, wenn ich das Erbe ausschlage?
Die Erbschaftsausschlagung kostet separate Gebühren (meist 30 Euro). Die Kosten der Testamentseröffnung müssen Sie trotzdem anteilig mittragen, auch wenn Sie das Erbe später ausschlagen.
Falls Sie weitere Fragen haben oder unsicher sind, wie Sie vorgehen sollen, zögern Sie nicht, sich rechtlich beraten zu lassen. Gerade bei wertvollen Nachlässen oder komplizierten Familienverhältnissen kann eine frühzeitige Beratung spätere Probleme vermeiden.

Glossar – Wichtige Begriffe erklärt
Hier finden Sie die wichtigsten Fachbegriffe rund um die Testamentseröffnung einfach und verständlich erklärt:
- Eröffnungsprotokoll
Das offizielle Dokument des Gerichts, das den vollständigen Inhalt des Testaments wiedergibt. Dieses Protokoll erhalten alle Beteiligten per Post und dient als Nachweis für den Testamentsinhalt. - Erbengemeinschaft
Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, bilden sie automatisch eine Erbengemeinschaft. Alle wichtigen Entscheidungen müssen dann einstimmig getroffen werden. - Erbschein
Ein amtliches Dokument, das beweist, wer Erbe ist und wie groß der jeweilige Erbteil ist. Den Erbschein können Sie nach der Testamentseröffnung beantragen. - FamFG
Abkürzung für „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“. In diesem Gesetz ist die Testamentseröffnung geregelt. - GNotKG
Das Gerichts- und Notarkostengesetz regelt, welche Gebühren für gerichtliche Verfahren anfallen. Die 100 Euro für die Testamentseröffnung sind hier festgelegt. - Nachlassgericht
Eine spezielle Abteilung des örtlichen Amtsgerichts, die für alle Angelegenheiten rund um Erbschaften zuständig ist. Das Nachlassgericht führt auch die Testamentseröffnung durch. - Testamentsvollstrecker
Eine Person, die vom Verstorbenen bestimmt wurde, um den Nachlass zu verwalten und das Testament umzusetzen. Der Testamentsvollstrecker handelt anstelle der Erben. - Verfügung von Todes wegen
Der juristische Oberbegriff für alle Dokumente, in denen jemand regelt, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen passieren soll. Dazu gehören Testamente und Erbverträge. - Ausschlagungsfrist
Die 6-wöchige Frist, in der Erben entscheiden müssen, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen. Diese Frist beginnt mit der Testamentseröffnung.
Wenn Sie auf weitere unbekannte Begriffe stoßen, lassen Sie sich diese von einem Notar oder Anwalt erklären. Gerade im Erbrecht ist es wichtig, alle Begriffe richtig zu verstehen.




