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Testamentseröffnung – Dauer, Ablauf und Kosten

Was Sie als Erbe oder Erbberechtigter wissen sollten

Eine klassische Testamentseröffnung ist ein wesentlicher Gegenstand in unzähligen Filmen, doch in der Realität werden meisten Menschen für gewöhnlich nur sehr wenig realistisches Hintergrundwissen darüber haben. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass es sich bei der Testamentseröffnung in Deutschland um ein gänzlich anderes Verfahren handelt, als es in den meisten Filmen dargestellt wird. In der Realität steht das formale Verfahren eindeutig im Vordergrund und dieses Verfahren wird auch nicht durch eine einzelne Person in einem spärlich beleuchteten Raum mit einer Handvoll Menschen durchgeführt.

Testamentseröffnung
(Symbolfoto: Casper1774 Studio/Shutterstock.com)

Vielmehr ist das regional zuständige Nachlassgericht hierfür zuständig. Dies ist wohl auch ein Grund, warum den meisten Menschen im Zusammenhang mit einem Erbfall das Wissen dahingehend fehlt, welche Dauer ein derartiges Verfahren in Anspruch nimmt und wie sich genau der Ablauf darstellt. Auch im Hinblick auf die Kosten für ein derartiges Verfahren herrscht weitestgehend Unklarheit.

Der Kernpunkt der Testamentseröffnung liegt zunächst in dem Vorgang der Feststellung von den tatsächlich infrage kommenden Erben. Die letztwilligen Verfügungen des Erblassers oder auch die Testamente werden zu diesem Zweck gerichtlich gesichtet und anschließend erfolgt eine gerichtliche Information der Erben. Wird das Verfahren eröffnet, erfolgt die Prüfung der Schriftstücke im Hinblick auf die rechtliche Wirksamkeit. Zu diesem Zeitpunkt haben die Betroffenen noch die Möglichkeit, die entsprechenden Schriftstücke anzufechten.

Die rechtliche Grundlage

Die Testamentseröffnung hatte bis zu dem Zeitpunkt des 01. September 2009 ihre rechtliche Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), genauer gesagt in den Paragrafen 2260 fortfolgende. Mittlerweile bilden die Paragrafen 348 fortfolgende FamFG die gesetzliche Grundlage für das Verfahren. In diesen Paragrafen ist jedoch nicht mehr die Rede von einer Testamentseröffnung. Die genaue Bezeichnung für diesen Vorgang lautet „Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen“. Durch diese Bezeichnungsänderung wurde gesetzlich festgelegt, dass auch Erbverträge darunter gefasst werden können.

Die Testamentseröffnung besteht im Kern aus zwei grundsätzlichen Vorgängen. Die Kenntnisnahme der entsprechenden Schriftstücke stellt dabei stets den ersten Vorgang dar, während hingegen die Bekanntgabe des jeweiligen Inhalts an die erbrechtlich Beteiligten als zweiter Vorgang angesehen wird.

Die Bekanntgabe erfolgt stets auf der Basis „von Amts wegen“. Dies bedeutet, dass kein separater Antrag hierfür erforderlich ist. Es können jedoch von den Beteiligten entsprechende Anträge gestellt werden, um das Verfahren zu beschleunigen.

Alle Schriftstücke werden gesichtet und eröffnet

Es ist die gerichtliche Verpflichtung, jedes einzelne Schriftstück des Erblassers zu sichten und zu eröffnen. Hiervon sind sämtliche Schriftstücke betroffen, die von ihrer reinen Art und Güte als letztwillige Verfügung infrage kommen. Dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden Schriftstücke nicht unterschrieben oder widerrufen wurden. Im Zuge der Eröffnung an sich erfolgt seitens des Gerichts auch keinerlei Prüfung mehr, ob ein Testament wirksam ist oder nicht. Der Auftrag des Gerichts ist lediglich, dass die erbrechtlich Betroffenen von den Schriftstücken Kenntnis erlangen. Die Prüfung im Hinblick auf etwaige Wirksamkeitsmängel obliegt den erbrechtlich betroffenen Personen. Liegt ein Wirksamkeitsmangel vor, kann jede erbrechtlich beteiligte Person gem. § 256 Zivilprozessordnung (ZPO) die Anfechtung im Zuge einer Erbenfeststellungsklage durchführen.

Zuständig für die Testamentseröffnung ist stets das Nachlassgericht, welches in dem regional zuständigen Amtsgericht ansässig ist. Die sachliche Zuständigkeit ist hierfür maßgeblich, sodass der letzte Wohnsitz des Erblassers gem. § 343 FamFG maßgeblich ist. Bei einer Verfügung von Todes wegen, bei welcher eine amtliche Verwahrung vorliegt, ist das Verwahrungsgericht auch entsprechend zuständig. Die rechtliche Grundlage hierfür stellt der § 344 Abs. 6 FamFG dar.

Der Ablauf der Testamentseröffnung im Überblick

  • die Kenntnisnahme von dem Erbfall
  • die gerichtliche Beschaffung der Testamente bzw. Verfügungen von Todes wegen
  • im Bedarfsfall: die Ladung aller potenziell erbrechtlich beteiligten Personen oder alternativ die schriftliche Benachrichtigung
  • die Eröffnungsprotokollierung

Die Kenntnisnahme von dem Erbfall

Bevor das Gericht überhaupt tätig werden kann ist es zunächst zwingend erforderlich, dass es Kenntnis darüber erhält, dass der Erblasser verstorben ist. Für gewöhnlich erhält das Gericht mittels einer Sterbefallmitteilung von dem zuständigen Standesamt Kenntnis davon. Die gerichtliche Kenntnis kann jedoch auch durch eine potenziell erbrechtlich beteiligte Person erfolgen.

Die gerichtliche Beschaffung der Testamente bzw. Verfügungen von Todes wegen

Das zuständige Nachlassgericht hat die gesetzliche Verpflichtung, sämtliche letztwilligen Verfügungen oder auch Testamente, die sich in der amtlichen Verwahrung oder auch bei einem Notar befinden, zum Zwecke des Eröffnungsverfahrens zu beschaffen. Da es in der gängigen Praxis überaus selten vorkommt, dass ein Erblasser seine letztwillige Verfügung oder sein Testament in amtliche Verwahrung gibt, sind diejenigen dritten Personen, die sich im Besitz einer letztwilligen Verfügung oder auch eines Testaments von dem Erblasser befinden, dazu verpflichtet, dem Gericht das entsprechende Schriftstück zu überlassen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem § 2259 BGB.

Kommt die entsprechende Person dieser Verpflichtung nicht nach, so kann sich durch das Unterlassen gegenüber potenziell erbrechtlich beteiligten Personen schadensersatzpflichtig machen. Unter gewissen Umständen kann ein derartiges Verhalten auch den strafrechtlichen Tatbestand der Urkundenunterdrückung erfüllen. Ist dies der Fall kann dies mit einer Geldstrafe oder alternativ dazu mit einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren bestraft werden. Auch die eigene Erbunwürdigkeit gem. § 2333 BGB kann als Folge eines derartigen Verhaltens entstehen. Das Gericht ist dazu berechtigt, die Auslieferung der Dokumente mit Zwangsmitteln zu realisieren.

Sämtliche Adressaten, die sich in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers wiederfinden, werden von dem Gericht im Bedarfsfall geladen. Geladen werden zudem auch diejenigen Personen, die gesetzlich als erbberechtigt gelten oder die den Status von potenziellen Vermächtnisnehmern innehaben. Es ist hierbei zunächst erst einmal nicht von Belang, ob diese Personen als ausgeschlossen von der Erbfolge angesehen werden. Das Gericht kann jedoch alternativ auch alle infrage kommenden Personen schriftlich informieren. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt der § 348 Abs. 3 FamFG dar. Wählt das Gericht diesen Weg erfolgt eine postalische Übermittlung des Eröffnungsvermerks in Verbindung mit den Schriftstücken in Kopie und dem Eröffnungsprotokoll.

Sonderfälle

Das Berliner Testament sowie die Testamentseröffnung nach einem Zeitraum von 30 Jahren stellen Sonderfälle dar. Bei dem Berliner Testament sind lediglich die Ehegatten als Erben in einem gemeinschaftlichen Testament angegeben, sodass auch nur der überlebende Ehegatte von dem Gericht in Kenntnis gesetzt wird. Alle weiteren Beteiligten werden von dieser Verfügung nicht in Kenntnis gesetzt.

Zeitpunkt

Der Gesetzgeber sagt, dass die Testamentseröffnung unmittelbar nach dem Todesfall erfolgen soll. In der gängigen Praxis vergehen jedoch in der Regel einige Wochen, bis das Verfahren eröffnet wird. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die gerichtliche Prüfung der entsprechenden Unterlagen Zeit in Anspruch nimmt.

Kosten

Im Hinblick auf die Kosten muss zudem gesagt werden, dass ein derartiges Verfahren natürlich Gebühren verursacht. Diese Gebühren basieren auf dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) und belaufen sich auf eine Festgebühr, welche 100 Euro beträgt. Zu den 100 Euro werden dann noch weitergehende Auslagen wie Porto und Versand nebst Papierkosten gerichtlich erhoben. Diese Kosten müssen nach dem abgeschlossenen Verfahren von denjenigen Personen, die im Zuge der Testamentseröffnung als rechtmäßige Erben gerichtlich festgestellt wurden, an das das Gericht entrichtet werden.

Fazit

Auch wenn eine Testamentseröffnung für den einen oder anderen vielleicht etwas abschreckend klingt, ist sie doch eigentlich ein ganz einfacher und unkomplizierter Prozess. Dauer, Ablauf und Kosten hängen natürlich von verschiedenen Faktoren wie dem Bundesland, in dem man lebt, und der Anzahl der Erben ab, aber im Großen und Ganzen ist die Testamentseröffnung relativ unkompliziert und kostengünstig. Natürlich sollte man sich im Vorfeld immer genau informieren und am besten einen Anwalt oder Notar zu Rate ziehen, aber insgesamt ist die Testamentseröffnung kein großes Drama.

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