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Die Erbverzichtserklärung und ihre notarielle Beurkundung: Warum ist dies so wichtig?

Der Erbfall tritt in Deutschland regelmäßig ein und nahezu immer steht hinter jedem Erbfall auch eine Geschichte. Zwar regelt der Gesetzgeber mittels der gesetzlich festgelegten Erbfolge in gewisser Hinsicht die Erbauseinandersetzung, allerdings kann es auch individuelle Konstellationen geben.

Der Erblasser hat für gewöhnlich seine eigenen Vorstellungen davon, wer welchen Anteil an der Erbmasse erhält und wer nicht. Sollte eine Person als Erbe auftreten, die von dem Erblasser so in dieser Form als Erbnehmer nicht vorgesehen ist, so kann mit der sogenannten Erbverzichtserklärung eine gute einvernehmliche Lösung getroffen werden.

Familienstreit zwischen Vater und Sohn über Erbangelegenheiten - junger Mann lehnt Erbe ab
Nicht immer führt ein Erbverzicht zu harmonischen Familiengesprächen. Die Entscheidung kann durchaus zu Spannungen zwischen den Generationen führen (Symbolbild: Ideogram).

Das Wichtigste in Kürze

  • Definition: Ein Erbverzicht ist eine Vereinbarung zwischen Erblasser und potenziellem Erben zu Lebzeiten über den Verzicht auf das künftige Erbe
  • Zeitpunkt: Der Verzicht ist nur zu Lebzeiten beider Parteien möglich und muss zwingend notariell beurkundet werden
  • Rechtsfolgen: Der Verzichtende verliert sämtliche Erbansprüche einschließlich des Pflichtteils
  • Abgrenzung: Erbverzicht erfolgt VOR dem Tod des Erblassers, Erbausschlagung erst NACH dem Tod
  • Reichweite: Der Verzicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, sofern nicht anders vereinbart
  • Gegenleistung: Häufig wird eine Abfindung vereinbart, die der Schenkungssteuer unterliegt
  • Widerruf: Änderungen sind nur bei Einvernehmen beider Parteien mit erneuter notarieller Beurkundung möglich
  • Erbfolge: Der Erbteil des Verzichtenden wächst den anderen Erben automatisch an

Grundlagen der Erbverzichtserklärung

Die Bezeichnung der Erbverzichtserklärung ist genau genommen ein wenig falsch gewählt. Zwar handelt es sich um eine einseitige Erklärung des Erbnehmers auf den Verzicht des Erbanteils, allerdings geht die Erklärung rechtlich betrachtet mit einem zwingend folgenden Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Erbnehmer einher. Der Gesetzgeber hat hierfür die Form eines Vertrages vorgeschrieben, der zudem auch notariell beurkundet werden muss. An dieser Stelle kann auch direkt die Abgrenzung zu dem klassischen Testament als Grundlage für die Erbauseinandersetzung gezogen werden, da die letztwillige Verfügung des Erblassers nicht zwingend notariell beurkundet werden muss.

Eine weitere Abgrenzung bezieht sich die rechtlichen Folgen, die mit der Verzichtserklärung einhergehen. Es handelt sich bei der Verzichtserklärung um eine einvernehmliche, vollständige Enterbung der verzichtenden Person. Eben jene vollständige Enterbung ist mit einem Testament nicht möglich.

Motivation und Gründe für einen Erbverzicht

Es kann eine wahre Vielzahl von Gründen dafür geben, einen Erbverzicht auszusprechen. Ein Grund, der in der gängigen Praxis nicht selten anzutreffen ist, ist in den persönlichen Differenzen zwischen dem Erbnehmer und dem Erblasser zu finden. Eine andere Motivation wäre, dass der Erbe keinerlei Interesse daran hat, die Erbmasse überhaupt anzunehmen. Sei es, dass mit dem Erbe eine Unternehmensnachfolge einhergeht oder mit der Annahme des Erbes ein Streit innerhalb der Familie zu befürchten ist, viele Erben lehnen mittels eines Erbverzichts die Annahme des Erbes ab. Für den Erblasser bietet sich die vorteilhafte Situation, dass die Erbmasse schon vor dem Ableben an die Erben verteilt oder eine Unternehmensnachfolge gefunden werden kann.

Rechtsfolgen eines Erbverzichts

Die rechtlichen Konsequenzen des Erbverzichts sind gravierend. Im Gegensatz zu der Erbausschlagung, die in der gängigen Praxis mit dem Erbverzicht regelmäßig verwechselt wird, geht mit der Verzichtserklärung der vollständige Anspruch auf das Erbvermögen des Erblassers verloren. Dies bezieht sich nicht nur auf die Vermögenswerte, sondern auch auf die sogenannten Liebhabererinnerungsstücke. Im Gegensatz zu der Erbausschlagung ist die Erbverzichtserklärung rechtlich auch nicht so einfach anzufechten.

Wesentliche Unterschiede zwischen Erbverzicht und Erbausschlagung

Wie oben bereits erwähnt, werden beide Begriffe oft miteinander verwechselt. Die Erbausschlagung und der Erbverzicht in Deutschland unterscheiden sich jedoch hauptsächlich in ihrem Zeitpunkt und ihrer Wirkung.

  • Erbverzicht: Ein Erbverzicht ist eine Vereinbarung, die zu Lebzeiten des Erblassers getroffen wird. Mit einem Erbverzicht verzichtet eine Person, die potenziell erben würde, auf ihr Erbrecht. Dies muss in Form eines notariellen Vertrages mit dem Erblasser geschehen. Ein wichtiger Aspekt des Erbverzichts ist, dass der Verzichtende auf sein gesamtes Erbrecht verzichtet, einschließlich des Pflichtteils, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wird. Ein Erbverzicht kann sinnvoll sein, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten seinen Nachlass regeln und bestimmte Personen von der Erbfolge ausschließen möchte.
  • Erbausschlagung: Die Erbausschlagung findet hingegen nach dem Tod des Erblassers statt. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis vom Tod des Erblassers und der Erbschaft kann der Erbe das Erbe ausschlagen, indem er eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgibt. Eine Erbausschlagung kann sinnvoll sein, wenn der Nachlass überschuldet ist, da der Erbe mit der Ausschlagung auch die Haftung für die Schulden des Erblassers vermeidet. Nach einer Erbausschlagung tritt der Erbe sozusagen seine Stellung in der Erbfolge ab, und die nächsten Erben rücken nach.

Im Wesentlichen ist der Erbverzicht also eine proaktive Maßnahme ist, die zu Lebzeiten des Erblassers getroffen wird, um zukünftige Erbstreitigkeiten zu vermeiden oder um sicherzustellen, dass der Nachlass an bestimmte Personen geht. Die Erbausschlagung hingegen ist eine reaktive Maßnahme, die nach dem Tod des Erblassers ergriffen wird, um das Erbe und die damit verbundenen Verpflichtungen, insbesondere Schulden, abzulehnen.

KriteriumErbverzichtErbausschlagung
ZeitpunktZu Lebzeiten des ErblassersNach dem Tod (6 Wochen Frist)
FormNotarieller VertragErklärung beim Nachlassgericht
Beteiligung ErblasserErforderlich (Vertragspartner)Nicht möglich (verstorben)
WiderrufNur einvernehmlichGrundsätzlich nicht möglich
KostenNotargebühren nach GeschäftswertCa. 30 Euro Gerichtsgebühr
Erbverzichtserklärung
Erbverzichtserklärung: Eine proaktive, notariell beurkundete Maßnahme, um zukünftige Erbstreitigkeiten zu vermeiden und Nachlass gezielt zu verteilen. (Symbolfoto: Africa Studio /Shutterstock.com)

Notwendigkeit und Vorteile einer notariellen Beurkundung der Erbverzichtserklärung

Bedingt durch den Umstand, dass gem. § 2346 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit der Verzichtserklärung ein vollständiger Verlust des Erbanspruchs für die verzichtende Person einhergeht, hat der Gesetzgeber die notarielle Beurkundung des Verzichtsvertrages als zwingende Form vorgeschrieben. In der gängigen Praxis geht ein derartiger Verzicht auch mit einer Abfindungszahlung einher, die jedoch der Schenkungssteuer unterliegt. Damit sich jede Person der rechtlichen Tragweite einer derartigen Erklärung bewusst ist, muss der Gang zu einem Notar auf jeden Fall angetreten werden. Der Vorteil dieser vorgeschriebenen Vorgehensweise liegt in dem Umstand, dass durch den Verzichtsvertrag sowohl für den Erblasser als auch für die verzichtende Person eine verbindliche Form der Rechtssicherheit geschaffen wird.

Ablauf und Anforderungen an die notarielle Beurkundung

Wenn sich der Erblasser und der Erbe im Hinblick auf die Verzichtserklärung und den damit einhergehenden Vertrag einig sind, kann ein Termin bei einem Notar vereinbart werden. Beide Parteien benötigen hierfür ihre gültigen Ausweisdokumente zum Nachweis der Identität. Sollte ein Vertrag bereits existieren, so kann dieser von dem Notar geprüft und in dem Beurkundungstermin verlesen werden. Wenn noch kein Vertrag existieren sollte, kann der Notar damit beauftragt werden, einen derartigen Vertrag auf der Grundlage der beiderseitigen Wünsche aufzusetzen. Wurde der Vertrag von dem Notar verlesen und von beiden Seiten akzeptiert, so erfolgt die Unterschrift des Erblassers und der verzichtenden Person auf dem Vertrag. Abschließend unterzeichnet noch der Notar und der Erbverzichtsvertrag erlangt seine rechtliche Gültigkeit.

Gestaltungsmöglichkeiten des Erbverzichtsvertrags

Insbesondere dann, wenn große Vermögenswerte ein Teil der Erbmasse sind, wird ein Erbverzicht in der gängigen Praxis nur durch eine entsprechende Gegenleistung von der verzichtenden Person unterzeichnet. Diese Gegenleistung kann sich in Form einer Abfindungszahlung oder auch in Form von Nutzungs- bzw. Nießbrauchsrechten an Immobilien äußern. Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf den Inhalt eines derartigen Vertrages keine zwingenden Anforderungen gestellt. Der Vertrag unterliegt somit in seiner inhaltlichen Form gänzlich dem Prinzip der Vertragsfreiheit. Die Schriftform sowie die notarielle Beurkundung sind jedoch zwingend vorgeschrieben. Alle wichtigen Informationen wie die Kontaktdaten des Erblassers und des verzichtenden Erben sollten ebenso in dem Vertrag aufgenommen werden wie die genaue Bezeichnung des Umfangs von dem Verzicht sowie des Umfangs der Gegenleistung. Der Notar nimmt hierbei eine unparteiische Beraterfunktion ein.

Praxistipp: Gestaltung der Gegenleistung

Die Abfindung muss nicht zwingend in Geld erfolgen. Möglich sind auch:

  • Übertragung von Immobilien oder Grundstücken
  • Einräumung von Wohnrechten oder Nießbrauch
  • Übernahme von Verbindlichkeiten
  • Kombination verschiedener Leistungen

Beachten Sie: Alle Zuwendungen unterliegen der Schenkungssteuer. Die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad (z.B. 400.000 Euro bei Kindern).

Auswirkungen des Erbverzichts auf die Erbengemeinschaft und die Erbfolge

Der Erbverzicht wirkt sich rechtlich so aus, dass der verzichtende Erbe aus der Erbfolge herausgenommen wird. Sollte die verzichtende Person Teil einer Erbengemeinschaft sein, so wird der Anteil des verzichtenden Erben auf die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen verteilt. Sofern der verzichtende Erbe als Alleinerbe eingesetzt worden sein und Kinder haben, so nehmen die Kinder den Platz des verzichtenden Erben ein. Wenn es keine nachrückenden Kinder gibt, so geht die gesetzliche Erbfolge mit der sogenannten 2. Ordnung weiter. Dieses Prinzip wird so lange fortgesetzt, bis es keine potenziellen Erben mehr gibt.

Widerruf und Änderungen des Erbverzichts

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten der Veränderung oder des Widerrufs von dem Erbverzichtsvertrag sehr stark eingeschränkt. Derartige Maßnahmen sind lediglich dann möglich, wenn beide Vertragsparteien sich einvernehmlich dazu entschließen. Eine gesetzlich festgelegte Frist kennt der deutsche Gesetzgeber zwar nicht, allerdings sind sowohl Änderungen als auch ein Widerruf des Erbverzichtsvertrags nur zu Lebzeiten des verzichtenden Erben oder des Erblassers möglich. Überdies bedarf jede Änderung des Vertrages oder der Widerruf einer neuen Erklärung, da ein neuer Vertrag zwischen den beiden Beteiligten geschlossen werden muss.

Im Fall eines Widerrufs handelt es sich um einen Aufhebungsvertrag und im Fall einer Änderung wäre ein vollständig neuer Vertrag erforderlich. Für beides wäre dann eine neue notarielle Beurkundung erforderlich, welche wiederum Kosten verursacht. Die Höhe der Notargebühren für die Beurkundung richtet sich jedoch nach dem Gegenstandswert. Dieser Gegenstandswert wird auf der Grundlage der Gegenleistung für den Verzicht bemessen.

Wichtiger Hinweis

Ein Erbverzicht sollte wohlüberlegt sein. Bedenken Sie:

  • Der Verzicht gilt auch für Ihre Kinder (sofern nicht anders vereinbart)
  • Eine spätere Änderung der Vermögensverhältnisse ändert nichts am Verzicht
  • Bei Scheidung des Erblassers profitiert der neue Ehepartner vom Verzicht

Fazit und Handlungsempfehlungen für Betroffene

Der Verzicht auf das Erbe ist ein großer Schritt für die verzichtende Person, da der Erbverzicht sich von der Erbausschlagung unterscheidet. Im Gegensatz zu der Ausschlagung bezieht sich der Verzicht auf den vollständigen Erbanspruch, sodass auch der Pflichtteilsanspruch davon betroffen ist. Dieser Schritt bedarf zwingend der notariellen Beurkundung und hat zudem auch Auswirkungen auf andere Erbnehmer. Mit der Erbverzichtserklärung geht auch ein Vertrag zwischen dem Erbnehmer und dem Erblasser einher, da in der gängigen Praxis eine Abfindungszahlung als Gegenleistung erbracht wird.

Für den Erblasser bietet sich der Vorteil, dass die Erbmasse noch zu den Lebzeiten entsprechend den Vorstellungen verteilt werden kann. Beachtet werden muss allerdings, dass sich der Erbverzichtsvertrag nicht so ohne Weiteres anfechten lässt. Für Änderungen oder einen Widerruf dieser vertraglichen Regelung ist die Einvernehmlichkeit der beiden Vertragsparteien eine Grundvoraussetzung. Überdies bedarf sowohl der Widerruf als auch jede Veränderung des geschlossenen Vertrages eine neue notarielle Beurkundung. Der Notar übernimmt hierbei eine unparteiische beratende Funktion für beide Seiten und führt die Beurkundung auf der Grundlage der Wünsche aller Beteiligten durch.

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Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

  • Wie schreibt man eine Verzichtserklärung für ein Erbe?
    Eine wirksame Erbverzichtserklärung kann nicht selbst geschrieben werden, da sie zwingend in Form eines notariellen Vertrags erfolgen muss. Der Notar formuliert den Vertrag nach den Wünschen der Beteiligten etwa so: „Der Verzichtende verzichtet hiermit gegenüber dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht einschließlich des Pflichtteilsrechts. Als Gegenleistung erhält der Verzichtende eine Abfindung in Höhe von [Betrag] Euro.“ Die genaue Formulierung und weitere Regelungen werden individuell im Notartermin besprochen und rechtssicher ausgestaltet.
  • Was passiert bei einem Verzicht aufs Erbe?
    Bei einem Erbverzicht wird der Verzichtende rechtlich so behandelt, als hätte er den Erbfall nicht erlebt. Er verliert sämtliche Erbansprüche einschließlich des Pflichtteils und seine Abkömmlinge rücken nicht in die Erbfolge ein, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Erbteil, der dem Verzichtenden zugestanden hätte, wächst automatisch den verbleibenden Erben zu.
  • Wann ist ein Erbverzicht sinnvoll?
    Ein Erbverzicht kann sinnvoll sein, wenn der Erblasser seine Nachlassplanung vereinfachen möchte, etwa bei der Unternehmensnachfolge oder zur Vermeidung künftiger Erbstreitigkeiten. Auch bei zerrütteten Familienverhältnissen oder wenn ein Erbe bereits zu Lebzeiten eine größere Zuwendung erhalten hat, bietet sich ein Verzicht gegen Abfindung an. Der Verzicht ermöglicht dem Erblasser, seinen Nachlass bereits zu Lebzeiten verbindlich zu regeln.
  • Ist eine Erbverzichtserklärung ohne Notar gültig?
    Nein, eine Erbverzichtserklärung ohne notarielle Beurkundung ist unwirksam. Das Gesetz schreibt in § 2346 BGB zwingend die notarielle Form vor, um beide Parteien vor übereilten Entscheidungen zu schützen. Privatschriftliche Vereinbarungen oder mündliche Absprachen über einen Erbverzicht sind rechtlich bedeutungslos.
  • Was kostet eine Erbverzichtserklärung?
    Die Kosten für die notarielle Beurkundung richten sich nach dem Geschäftswert, der sich meist nach der Höhe der Abfindung oder dem Wert des Erbteils bemisst. Bei einem Geschäftswert von 50.000 Euro fallen etwa 165 Euro Notargebühren plus Auslagen und Mehrwertsteuer an. Die genauen Gebühren ergeben sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und können beim Notar erfragt werden.
  • Wer zahlt die Beerdigung bei Erbverzicht?
    Die Bestattungspflicht bleibt von einem Erbverzicht unberührt, da sie sich nach landesrechtlichen Bestattungsgesetzen und nicht nach dem Erbrecht richtet. Die nächsten Angehörigen sind unabhängig von der Erbfolge zur Bestattung verpflichtet. Die Bestattungskosten trägt jedoch grundsätzlich der Erbe aus dem Nachlass – bei einem Erbverzicht müssen somit die verbleibenden Erben die Kosten übernehmen.

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