Erbverzichtsverträge werden schriftlich verfasst und müssen zwingend notariell beurkundet werden
Es ist für viele Erblasser ein wahrer Graus, dass es im tatsächlichen Erbfall zu Streitigkeiten unterhalb der Erben kommen könnte. Dies ist einer der Gründe, warum die Erbmasse nicht selten bereits noch zu Lebzeiten des Erblassers auf der Grundlage der Wünsche des Testators verteilt wird. Hierfür gibt es genügend Möglichkeiten und der Erbverzichtsvertrag ist durchaus auch ein gutes Instrument. Der Erbverzichtsvertrag ist in erster Linie für diejenigen Erben gedacht, welche von vornherein überhaupt kein Interesse an dem Erbteil haben und er gehört zu denjenigen Instrumenten im Erbrecht, über das nur sehr wenig bekannt ist.
Um was handelt es sich bei dem Erbverzichtsvertrag eigentlich?
Ganz wie es der Name bereits andeutet handelt es sich bei dem Erbverzichtsvertrag (EV) um einen Vertrag, der zwischen den verzichtenden Erben und dem Erblasser geschlossen wird. Da es sich um einen Vertrag im eigentlichen Sinne handelt kann eine derartige vertragliche Vereinbarung logischerweise lediglich dann rechtlich wirksam geschlossen werden, wenn der Erblasser noch am Leben ist. In der gängigen Praxis erklären die Erben in einem derartigen Vertrag in schriftlicher Form ihren ausdrücklichen Verzicht auf das Erbe und erhalten dafür im Gegenzug eine finanzielle Abfindung als Entschädigung.
Die erbverzichtsvertragliche Regelung muss einigen Regeln folgen, damit die rechtliche Wirksamkeit gegeben ist. Es handelt sich um einen beiderseitigen Vertrag, der nicht einseitig geschlossen werden kann. Dementsprechend ist das beiderseitige Einverständnis zwingend erforderlich. Sowohl der Erblasser als auch der verzichtende Erbe muss zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses persönlich zugegen sein, da der Gesetzgeber den EV als höchstpersönliches Geschäft ansieht. Es ist jedoch möglich, dass sich der verzichtende Erbe durch eine bevollmächtigte Person rechtlich vertreten lässt. Diese Person darf dann auch den Vertrag unterzeichnen.
Wie bei jedem anderen Vertrag auch unterliegt die erbverzichtsvertragliche Regelung der Vertragsfreiheit. Dies bedeutet, dass der Vertrag an sich zwischen den Vertragsparteien inhaltlich völlig frei ausgestaltet werden kann. Es gibt jedoch durchaus formale Voraussetzungen, die in Bezug auf den Inhalt eingehalten werden müssen.
Dies muss zwingend in Erbverzichtsverträge enthalten sein
- die Daten von dem Erblasser
- die Daten von dem Erben
- der Gegenstand des Vertrages
- die Abfindungssumme
Es ist durchaus möglich, einen derartigen Vertrag als Muster aus dem Internet herunterzuladen und dieses Muster dann zu verwenden. Hierbei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass dieses Muster an die individuellen Gegebenheiten entsprechend angepasst wird. Geschieht dies nicht, so wird jeder Inhalt, der in dem Vertrag aufgeführt ist, durch die Unterschrift der Beteiligten automatisch rechtlich wirksam. Seine Rechtswirksamkeit erlangt der EV letztlich durch die notarielle Beurkundung, welche zwingend erforderlich ist. In einem Notartermin stellt der Notar dann die Anwesenheit von dem Erblasser sowie von dem verzichtenden Erben respektive dessen bevollmächtigtem Vertreter fest und nimmt die Beurkundung des Vertrages vor.
Der Notar wird selbstverständlich auch den Vertrag als solchen auf etwaig vorhandene Fehler überprüfen und die Vertragsparteien auf diese Fehler hinweisen.
Obgleich der Inhalt des Vertrages durchaus frei bestimmt werden kann ist es überaus ratsam, sich in dem Vertrag auf die §§ 2346 fort folgende Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beziehen. Überdies sollten auch die Erben, welche durch den Vertrag gegen eine Abfindung auf Ihr Erbe verzichten, genau definiert werden. Es ist in diesem Zusammenhang durchaus möglich, dass eine Person sowohl für sich selbst als auch für die Nachkommen den Erbverzicht mittels des Vertrages erklärt. Die Frage der Kostenübernahme für den EV sollte ebenfalls in dem Vertrag aufgeführt werden.
Mit welchen Kosten muss gerechnet werden?
Im Grunde genommen fallen für einen derartigen Vertrag lediglich die Notargebühren an. Der Notar nimmt die Berechnung seiner Gebühren dabei auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften vor und ist zu einer Berechnung von einer doppelten Gebühr berechtigt. Als Grundlage hierfür dient gem. § 102 GeNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) die Höhe der Vermögenssumme, auf welche sich der Verzicht bezieht.
Die Unterzeichnung eines solchen Vertrages ist ein Schritt, welcher im Vorfeld einer genauen Überlegung bedarf. Ist ein derartiger Vertrag erst einmal unterzeichnet und notariell beurkundet, so ist ein Widerruf des Vertrages rechtlich nicht mehr möglich. Es ist jedoch durchaus möglich, einen bestehenden Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen aufzuheben oder zu verändern bzw. auch einen neuen Erbverzichtsvertrag aufzusetzen.
Die Aufhebung eines EV hat durchaus rechtliche Konsequenzen. Durch die Aufhebung, welche mittels eines separaten Aufhebungsvertrages durchgeführt werden muss, werden die Erben wieder in den vorherigen rechtlichen Stand zurückversetzt. Dies hat zur Folge, dass der volle erbrechtliche Anspruch wieder besteht. Sollte der Wunsch nach einem Aufhebungsvertrag oder nach einem Änderungsvertrag bestehen, so muss der jeweilige Vertrag auch wieder durch einen Notar entsprechend notariell beurkundet werden. Ohne eine derartige notarielle Beurkundung erfährt weder der Aufhebungs- noch der Änderungsvertrag eine rechtliche Wirksamkeit.
Ist eine Anfechtung möglich?
Da es sich bei der erbvertraglichen Regelung um einen herkömmlichen Vertrag handelt ist es natürlich auch möglich, eine Anfechtung des Vertrages vorzunehmen. Diese Anfechtung ist jedoch an ganz bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die Anfechtung ist gem. § 119 BGB dann möglich, wenn der EV als unwirksam anzusehen ist. Die Unwirksamkeit kann dadurch entstehen, dass der Vertrag aufgrund eines Irrtums abgeschlossen wurde. Auch der § 123 BGB bietet einen Ansatzpunkt für die Anfechtung eines derartigen Vertrages, wenn er beispielsweise durch eine Täuschung respektive Drohung zustande gekommen ist. Auch die Sittenwidrigkeit des Vertrages kann einen Grund darstellen, um einen bestehenden Erbverzichtsvertrag anzufechten.
Im Zusammenhang mit dem Erbrecht gibt es zahlreiche Gerichtsurteile, welche von den verschiedensten Gerichten im deutschen Bundesgebiet gesprochen wurden. Verwunderlich ist dieser Umstand nicht, denn das Erbrecht kennt – im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten – durchaus eine wahre Vielzahl von sogenannten rechtlichen Fallstricken. Gerade im Bereich des Erbrechts, wo es nicht selten um sehr hohe Vermögenssummen geht, wird auch häufiger gerichtlich miteinander gestritten. Nicht selten erfolgen die Rechtsstreitigkeiten erst nach dem Tod des Erblassers, sodass der eigentliche Wille des Testators auf diese Weise ein Stück weit ad absurdum geführt wird. Ob dies letztlich so in dem Sinne des Erblassers gewesen ist oder nicht sei an dieser Stelle dahingestellt. Zumeist jedoch entstehen die Rechtsstreitigkeiten durch Fehler in einem Testament oder in einer vertraglichen Vereinbarung, durch welche sich gewisse andere Menschen benachteiligt fühlen. In diesem Sinne bekommt die Bezeichnung „und ewig schleichen die Erben“ eine vollständig andere Bedeutung, allerdings hat nun einmal jede erbberechtigte Person auch tatsächlich einen gesetzlich verankerten Anspruch.
Nicht verschwiegen werden darf jedoch auch der Umstand, dass sittenwidrige Verträge oder auch Testamente bedauerlicherweise in Deutschland keine Seltenheit darstellen. Es ist dann durchaus berechtigt, mittels eines Gerichts eine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen. Hierfür wäre allerdings eine gute Kenntnis über die bereits gesprochenen Gerichtsurteile durchaus von Vorteil. Nun ist es jedoch ein Faktum, dass derartige Gerichtsurteile sich nicht so häufig einfach so im Internet finden lassen. Dafür ist letztlich das Rechtsgebiet des Erbrechts viel zu groß und unübersichtlich. Eine gute Übersicht im Zusammenhang mit den Gerichtsurteilen kann jedoch auf dieser Seite hier gefunden werden.