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Notarielles Nachlassverzeichnis

Wie hilft ein notarielles Nachlassverzeichnis bei der Erbschaftsregelung?

Wenn ein Mensch stirbt, hinterlässt er meist einen Nachlass in Form von Hab und Gut. Damit die Angehörigen wissen, was es zu verteilen gibt, ist ein notarielles Nachlassverzeichnis hilfreich. Doch was ist ein notarielles Nachlassverzeichnis und wie kann es bei der Erbschaftsregelung helfen? In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte über das notarielle Nachlassverzeichnis und wie es bei der Regelung des Erbes hilfreich sein kann.

Notarielle Aufstellung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Notarielles Nachlassverzeichnis
Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist eine Liste aller Immobilien und Vermögenswerte, sowie Verbindlichkeiten, die eine Person hinterlässt, wenn sie stirbt. Diese Liste wird vom Notar erstellt und an die Erben übergeben. (Symbolfoto: Proxima Studio/Shutterstock.com)

Es kommt nicht selten vor, dass ein Notar mit der Erbauseinandersetzung im Erbfall beauftragt wird und dass Erben, welche etwaig nicht primär im Fokus des Erblassers standen, die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen. Hierbei handelt es sich dann um eine notarielle Aufstellung sämtlicher Vermögensgegenstände sowie Verbindlichkeiten, die der Erblasser zu Lebzeiten angehäuft hat. Das notarielle Nachlassverzeichnis ist zwar nicht in jedem Fall auch wirklich zwingend erforderlich, es ist jedoch in vielen Fällen durchaus sinnvoll und mitunter sogar aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zwingend notwendig. Insbesondere dann, wenn Erben oder auch Testamentsvollstrecker gegenüber anderen erbberechtigten Personen eine Auskunftspflicht haben, kann das notarielle Nachlassverzeichnis zwingend notwendig werden.

Das notarielle Nachlassverzeichnis hat seine gesetzliche Grundlage in dem § 2314 Bürgerliches Gesetzbuch und dient der Erfüllung sämtlicher erbrechtlicher Ansprüche im Hinblick auf die Auskunft.

In diesem Zusammenhang muss allerdings auch erwähnt werden, dass in dem Bürgerlichen Gesetzbuch das Nachlassverzeichnis als solches nicht gesetzlich geregelt wird. In dem Bürgerlichen Gesetzbuch erfolgt lediglich eine Umschreibung in den §§ 2027 sowie 2121 BGB. Auch in dem § 2314 BGB ist dies nicht anders. Das Nachlassverzeichnis darf auch nicht mit dem sogenannten Nachlassinventar verwechselt werden, da das Nachlassinventar als Instrument für die Erben im Zusammenhang mit der Haftungsbeschränkung gem. § 1994 BGB zur Anwendung kommt. Obgleich das Nachlassinventar ebenfalls als Verzeichnis angesehen werden kann, so gibt es diesbezüglich andere gesetzliche Regelungen. Gem. § 2002 BGB muss diejenige erbberechtigte Person, welche in Eigenregie die Inventarliste erstellt, hierfür zwingend einen Notar oder auch eine Behörde hinzuziehen.

Lediglich auf Antrag verfügbar

Das notarielle Nachlassverzeichnis wird nicht automatisiert durch den Notar erstellt. Damit ein derartiges Verzeichnis erstellt wird muss eine berechtigte Person zwingend einen Antrag an das zuständige Nachlassgericht richten. Die berechtigte Person hat auch keine Berechtigung dazu, die Erstellung eines derartigen Verzeichnisses zu verlangen. In der gängigen Praxis wird allerdings seitens der zuständigen Behörden ein derartiger Antrag bewilligt, sodass der Notar von dem zuständigen Nachlassgericht den Auftrag zu der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses erhält. Es kommt auch nicht selten vor, dass kein Notar im Vorwege mit der Erbauseinandersetzung beauftragt wurde und das dann zuständige Nachlassgericht einen Notar seiner Wahl beauftragt.

Der Notar trägt im Hinblick auf die Vollständigkeit und die Richtigkeit selbstständig die Verantwortung. Dementsprechend ist der Notar auch dazu verpflichtet, das von ihm erstellte notarielle Nachlassverzeichnis zu unterschreiben.

Die Hilfe der Erben wird erforderlich

Gerade dann, wenn ein fremder Notar mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragt wird, ist die Hilfe der Erben unerlässlich. Ist dieses Verzeichnis durch den Notar fertiggestellt erfolgt die Übermittlung des fertigen Dokuments an das zuständige Nachlassgericht, welches dann dieses Dokument an die berechtigten Personen weiterleitet. Nicht selten wird ein derartiges Verzeichnis im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen ausdrücklich verlangt, wobei die anspruchsberechtigten Personen hierzu auch dann berechtigt sind, wenn bereits vonseiten eines Erben ein sogenanntes privates Nachlassverzeichnis erstellt wurde (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21. August 2006, Aktenzeichen 15 W 23/06).

Ein Erbe hat das Recht dazu, die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zu verweigern. Dies setzt allerdings voraus, dass der Nachlass von dem Erblasser als bedürftig gilt und die mit der Erstellung verbundenen Kosten nicht aus dem Nachlass heraus bedient werden können. In derartigen Fällen sind die berechtigten Personen, welche die Erstellung eines derartigen Verzeichnisses verlangen, zum Tragen der Kosten hierfür verpflichtet.

Der Pflichtteilsanspruchsinhaber hat das Recht, dabei zu sein Gem. § 2314 Abs. 1 BGB hat ein Pflichtteilsanspruchsinhaber ausdrücklich das Recht dazu, persönlich bei der Erstellung des Verzeichnisses dabei zu sein. Es gibt jedoch keine gesetzliche Verpflichtung für die Erben, ebenfalls persönlich anwesend zu sein. Sollte der Erbe seiner eigenen Mitwirkungspflicht bereits im ausreichenden Ausmaß nachgekommen sein, so darf der Erbe abwesend bleiben (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2018, Aktenzeichen I ZB 109/17). Die Erben sowie die pflichtteilsberechtigten Anspruchsinhaber müssen sich dementsprechend nicht zwingend persönlich treffen.

Für diese Zwecke wird das notarielle Nachlassverzeichnis zwingend gebraucht

  • zur Vorlage bei dem Finanzamt im Zusammenhang mit der Berechnung der Erbschaftssteuer
  • zur Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs
  • zur Gläubigerbefriedigung
  • zur Berechnung der Kostenhöhe im Zusammenhang mit der eidesstattlichen Versicherung

Diese Personen dürfen die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses einfordern

  • gem. § 2314 BGB: Pflichtteilsanspruchsinhaber gegen die Personen, die als Erben gelten
  • gem. § 2121 Abs. 1 BGB: Nacherben gegen die Person, welche als Vorerbe gilt
  • gem. § 2027 BGB: Erben gegenüber derjenigen Person, welche das Erbe besitzt
  • gem. § 2215 BGB: Erben gegenüber derjenigen Person, welche als Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde
  • gem. § 2215 BGB: Vermächtnisnehmer in Ausnahmefällen gegenüber derjenigen Person, die als Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde

Welche Formalanforderungen müssen erfüllt sein

Das notarielle Nachlassverzeichnis muss auf jeden Fall in schriftlicher Form verfasst sein und es müssen auch einige Mindestangaben in dem Verzeichnis aufgeführt werden. Die genaue Angaben zu dem Erblasser in Form des Namens sowie dem letzten Wohnsitz zu Lebzeiten sind ebenso erforderlich wie das Geburts- sowie Sterbedatum. Der Güterstand ist ebenfalls zwingend erforderlich. Im Hinblick auf das Vermögen des Erblassers muss die Übersicht vollständig enthalten sein, wobei Vermögensgegenstände ebenso dazu gehören wie Verbindlichkeiten. Die Unterschrift des erstellenden Notars ist ebenfalls zwingend erforderlich.

In der gängigen Praxis erstellt der Notar dabei eine Aufstellung unter Verwendung der Begriffe „Aktive“, „Geldvermögen“, „persönliche Gegenstände nebst Wertgegenständen“, „Hausrat“ und „Immobilien“ nebst „Unternehmensanteile“ sowie „Forderungen des Erblassers gegenüber anderen Personen“, „Versicherungsverträge“ und „immaterielle Rechte“ nebst „Passiva“.

Die Zuordnung zu den Kategorien

Unter den Bereich des Geldvermögens fällt sämtliches Barvermögen des Erblassers, wobei Bankverbindungen und Aktiendepots incl. Wertpapierdepots berücksichtigt werden. Maßgeblich ist der Stand zu dem Zeitpunkt, an dem der Erbfall eintrat. Ein Erbe hat das Recht, die Angaben des Notars zu überprüfen. Hierfür steht das Bankenauskunftsrecht zur Verfügung. Damit dieses Auskunftsrecht jedoch wahrgenommen werden kann muss bei den entsprechenden Stellen der Erbschein vorgelegt werden. Ein Notar benötigt hierfür die Vollmacht, welche von den Erben ausgestellt wird. Zu den persönlichen Gegenständen des Erblassers werden Schmuck oder auch Kunstgegenstände nebst Kleidungsstücke von besonderem Wert oder auch Briefmarken- bzw. Münzsammlungen gezählt. In diesem Zusammenhang ist das Alter sowie der Anschaffungswert nebst dem aktuellen Zustand von entscheidender Bedeutung bei der Wertbemessung. Der Aufbewahrungsort der Gegenstände ist ebenfalls zwingend aufzuführen. Als Hausrat gelten Möbelstücke sowie Einrichtungsgegenstände des Erblassers. Unter den Bereich „immaterielle Rechte“ werden diejenigen Rechte aufgeführt, welche einen geldwerten Vorteil für den Erblasser zu dessen Lebzeiten mit sich brachte.

Besonders rechtssicher

Die besondere Stellung des Notars in rechtlicher Hinsicht trägt dafür Sorge und gewährleistet, dass das notarielle Nachlassverzeichnis von dem Gesetzgeber als sehr rechtssicher eingestuft wird. Die Anspruchsinhaber können dementsprechend sicher sein, dass durch das Verzeichnis der aktuelle vollständige Stand des Erbvermögens übersichtlich aufgeführt wird. Die Gebühr, welche der Notar für die Erstellung eines derartigen Verzeichnisses erhebt, richtet sich nach dem Wert des Nachlasses auf der Basis des GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz).

Gerade bei sehr vermögenden Erbauseinandersetzungen ist die Erstellung eines derartigen Verzeichnisses immer sinnvoll.

Wenn Sie sich fragen, ob ein notarielles Nachlassverzeichnis für Sie sinnvoll ist, sollten Sie unseren Notar kontaktieren. Unser Notar wird Ihnen helfen, das beste Vorgehen für die Erstellung Ihres notariellen Nachlassverzeichnisses zu finden. Vereinbaren Sie noch heute ein Termin und lassen Sie uns Ihnen helfen.

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