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Rückgabe Erbvertrag aus notarieller Verwahrung – Notarkosten

OLG Düsseldorf – Az.: I-10 W 39/18 und I-10 W 40/18 – Beschluss vom 14.06.2018

Die Beschwerde der Notarin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 19. Dezember 2017 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 5. Februar 2018 wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass die Berechnung der notariellen Kostenforderung nach der Kostenrechnung der Notarin Nr. 17-00327 vom 8. März 2017 (Bl. 19 GA) erfolgt. Die Kostenrechnung Nr. 17-00328 vom 8. August 2017 (Bl. 20 GA) wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beschwerden der Kostenschuldner und der Notarin sind gem. § 129 Abs. 1 GNotKG zulässig.

Nachdem das Landgericht der Beschwerde der Kostenschuldner mit Beschluss vom 5.Februar 2018 abgeholfen hat, ist in der Sache nur noch über die Beschwerde der Notarin zu entscheiden. Dies führt zur Zurückweisung der Beschwerde mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe.

Unter welchen Voraussetzungen eine Anrechnung der Rückgabegebühr gemäß Nr. 23100 KV-GNotKG auf die Gebühr für eine neue Verfügung stattfindet, kann dahinstehen. Denn vorliegend ist die Rückgabegebühr gemäß Nr. 23100 KV-GNotKG überhaupt nicht entstanden.

Unter der Geltung der KostO war umstritten, ob die Rückgabe des Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung gebührenpflichtig ist oder nicht. Überwiegend wurde die Rückgabe als gebührenfrei angesehen. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist dies vor dem Hintergrund der Bedeutung der Sache nicht gerechtfertigt. Daher wurde in das GNotKG eine entsprechende Regelung aufgenommen. Wegen des mit der Rückgabe verbundenen Prüfungs- und anderen Aufwandes sowie der Haftung des Notars sah der Gesetzgeber es als gerechtfertigt an, die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung (überhaupt) gebührenpflichtig zu machen. Gebührenauslösendes Ereignis ist nach dem Wortlaut des Gesetzes aber die Rückgabe selbst, nicht bereits das Verlangen. Daher fällt die Gebühr nicht an, wenn die Beteiligten – wie vorliegend – von einem zunächst geäußerten Rückgabeverlangen Abstand nehmen (ebenso Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 2. Aufl. 2016, § 114 GNotKG Rn. 2, Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 2. Auflage 2016, § 114 GNotKG Rn. 5).

Für eine ausdehnende Auslegung des Gebührentatbestandes besteht kein Anlass, zumal u.a. auch die Rückgabe eines Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung ebenso gebührenfrei ist wie die Ablieferung des Erbvertrages an das Nachlassgericht durch den Notar nach Kenntniserlangung vom Todesfall. Im Übrigen zeigt gerade der vorliegende Fall, dass ansonsten ein sachgerechtes Ergebnis eventuell nur durch extensive Auslegung der in Nr. 23100 KV-GNotKG enthaltenen Anrechnungsvorschrift zu erzielen wäre. Eine solche ist aber schon angesichts des Ausnahmecharakters der Anrechnungsbestimmung rechtlich bedenklich.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.

 

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