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Antrag auf Löschung einer Grundschuld – Streitwert

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 21.06.2022 den Streitwert für den Antrag auf Löschung einer Grundschuld auf 158.454,34 Euro festgesetzt. Dies erfolgte nach Überprüfung und Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder). Die Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen, während die des Klägers als begründet angesehen wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 W 70/22   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Festsetzung des Streitwerts: Der Streitwert für die Löschung der Grundschuld wurde auf 158.454,34 Euro festgelegt.
  2. Urteilsrevision: Das Oberlandesgericht hat das frühere Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) überprüft und abgeändert.
  3. Beschwerde des Klägers: Die Beschwerde des Klägers wurde als begründet anerkannt.
  4. Zurückweisung der Beschwerde der Beklagten: Die Einwände der Beklagten gegen das Urteil wurden nicht akzeptiert.
  5. Relevanz der Grundschuld: Die Entscheidung betont die Bedeutung der Grundschuld, auch wenn die zugrunde liegende Forderung nicht mehr besteht.
  6. Bewertungsgrundlage: Der Streitwert richtet sich nach dem eingetragenen Nennwert der Grundschuld.
  7. Auswirkungen auf Eigentümer: Der volle Nennwert der Grundschuld belastet den Eigentümer, insbesondere bei Verkauf oder weiterer Belastung des Grundstücks.
  8. Unanfechtbarkeit des Beschlusses: Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.

In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Brandenburg über den Streitwert eines Antrags auf Löschung einer Grundschuld entschieden. Der Beschluss vom 21.06.2022 (Az.: 7 W 70/22) befasst sich mit der Frage, wie der Streitwert bei der Löschung einer Grundschuld zu berechnen ist.

Streitwert richtet sich nach dem eingetragenen Nennwert

Der Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest: Der Streitwert richtet sich auch dann nach dem eingetragenen Nennwert, wenn die Forderung, auf die sich die Grundschuld mittels der Sicherungsabrede bezieht, nicht mehr oder nicht mehr vollständig besteht oder nie entstanden ist (BGH, NJW-RR 2017, 847, Rdnr. 7).

Belastung des Eigentümers

Der Eigentümer wird in jeder Hinsicht durch den vollen Nennwert belastet – sowohl bei einem Verkauf des Grundstücks als auch bei der Bestellung eines weiteren, nachrangigen Grundpfandrechts. Hier wird keineswegs eine bloße Buchposition beseitigt, sondern ein Verkaufs- und Belastungshindernis im Wert des Nennbetrages.

Hinzukommen des bezifferten Werts der Klage und der Forderung

Zum Streitwert kommt der bezifferte Wert der Klage (§ 39 I GKG) und der bezifferte Wert der Forderung, mit der die Beklagte die Hilfsaufrechnung erklärt hat, die das Landgericht für unbegründet gehalten hat (§ 45 I 2 GKG). Der mit der Widerklage verfolgte Feststellungsantrag hat keinen über die Hilfsaufrechnung hinausreichenden Wert (§ 45 I 3 GKG).

Unanfechtbarkeit der Entscheidung

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 68 I 5, 66 IV 1 GKG).

Fazit

Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg gibt Aufschluss über die Berechnung des Streitwerts bei der Löschung einer Grundschuld. Der Streitwert richtet sich nach dem eingetragenen Nennwert, unabhängig von der tatsächlichen Existenz oder Höhe der Forderung, auf die sich die Grundschuld bezieht. Zum Streitwert kommen der bezifferte Wert der Klage und der bezifferte Wert der Forderung, mit der die Beklagte die Hilfsaufrechnung erklärt hat. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was ist der Streitwert bei einem Antrag auf Löschung einer Grundschuld?

Der Streitwert bei einem Antrag auf Löschung einer Grundschuld bemisst sich im Regelfall nach dem eingetragenen Nennwert der Grundschuld. Dies gilt sowohl bei einem Verkauf als auch bei einer Beleihung, da sich die dingliche Belastung in voller Höhe auswirkt. Es gibt jedoch auch unterschiedliche Ansichten zu diesem Thema. Einige Gerichte vertreten die Auffassung, dass nur ein Bruchteil des Nennbetrags der Grundschuld anzusetzen sei, da es nur um die Beseitigung einer formell noch bestehenden grundbuchmäßigen Position gehe.

Wie wirkt sich die Forderung, auf die sich die Grundschuld bezieht, auf den Streitwert aus?

Die Forderung, auf die sich die Grundschuld bezieht, hat in der Regel keinen direkten Einfluss auf den Streitwert bei einem Antrag auf Löschung einer Grundschuld. Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld bemisst sich grundsätzlich nach dem eingetragenen Nennwert, auch wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert. Dies gilt unabhängig davon, ob die Forderung, auf die sich die Grundschuld bezieht, bereits erfüllt ist oder nicht.

Es gibt jedoch auch unterschiedliche Ansichten zu diesem Thema. Einige Gerichte vertreten die Auffassung, dass nur ein Bruchteil des Nennbetrags der Grundschuld anzusetzen sei, da es nur um die Beseitigung einer formell noch bestehenden grundbuchmäßigen Position gehe. Diese Ansicht berücksichtigt in gewisser Weise die Forderung, auf die sich die Grundschuld bezieht, da sie davon ausgeht, dass die Forderung bereits erfüllt ist und die Grundschuld daher nicht mehr valutiert.

Es ist daher ratsam, sich bei einem Rechtsstreit um die Löschung einer Grundschuld von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, um die spezifischen Umstände des Einzelfalls und die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen.

Was bedeutet die Belastung des Eigentümers durch den Nennwert der Grundschuld?

Die Belastung des Eigentümers durch den Nennwert der Grundschuld bezieht sich auf die finanzielle Verpflichtung, die mit der Grundschuld verbunden ist. Der Nennwert der Grundschuld ist der Betrag, der im Grundbuch eingetragen ist und den der Eigentümer im Falle einer Zwangsversteigerung oder bei der Ablösung der Grundschuld zahlen muss.

Die Grundschuld ist eine Form der Immobiliensicherheit, die von einem Eigentümer oder Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts bestellt wird, um eine Schuld oder Verpflichtung zu sichern. Sie ist im Grundbuch eingetragen und belastet das Grundstück in Höhe des Nennwerts der Grundschuld. Dies bedeutet, dass der Eigentümer im Falle einer Nichterfüllung der gesicherten Verpflichtung (z.B. Rückzahlung eines Darlehens) mit dem Verlust des Grundstücks durch Zwangsversteigerung rechnen muss.

Es ist zu beachten, dass die Grundschuld, im Gegensatz zur Hypothek, nicht akzessorisch ist, d.h. sie besteht unabhängig von der Forderung fort, die sie ursprünglich sichern sollte. Dies bedeutet, dass die Grundschuld auch dann bestehen bleibt, wenn die gesicherte Forderung bereits erfüllt wurde. In diesem Fall kann der Eigentümer die Löschung der Grundschuld beantragen.

Die Belastung durch den Nennwert der Grundschuld kann daher erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Eigentümer haben, insbesondere wenn die Grundschuld einen hohen Betrag darstellt.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 W 70/22 – Beschluss vom 21.06.2022

Auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers wird der im Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Januar 2022 gefaßte Beschluß zur Festsetzung des Streitwerts abgeändert:

Der Streitwert wird auf 158.454,34 Euro festgesetzt.

Die Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist begründet, die Beschwerde der Beklagten unbegründet.

Im Streit um die Bewertung eines auf die Löschung einer Grundschuld gerichteten Antrages (§ 6, 1 ZPO) hält es der Senat mit dem Bundesgerichtshof: Der Streitwert richtet sich auch dann nach dem eingetragenen Nennwert, wenn die Forderung, auf die sich die Grundschuld mittels der Sicherungsabrede bezieht, nicht mehr oder nicht mehr vollständig besteht oder nie entstanden ist (BGH, NJW-RR 2017, 847, Rdnr. 7). Der Eigentümer wird in jeder Hinsicht durch den vollen Nennwert belastet – sowohl bei einem Verkauf des Grundstücks als auch bei der Bestellung eines weiteren, nachrangigen Grundpfandrechts. Hier wird keineswegs eine bloße Buchposition beseitigt, sondern ein Verkaufs- und Belastungshindernis im Wert des Nennbetrages.

Hinzu kommen der bezifferte Wert der Klage (§ 39 I GKG) und der bezifferte Wert der Forderung, mit der die Beklagte die Hilfsaufrechnung erklärt hat, die das Landgericht für unbegründet gehalten hat (§ 45 I 2 GKG). Der mit der Widerklage verfolgte Feststellungsantrag hat keinen über die Hilfsaufrechnung hinausreichenden Wert (§ 45 I 3 GKG).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 68 III GKG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 68 I 5, 66 IV 1 GKG)

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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