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Vereinsregistersache – Prüfung des Registergerichts bei Änderungen des Vorstands

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 54/21 – Beschluss vom 30.06.2021

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Registergerichts vom 18. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- EUR

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 war seit dem 1. August 2009 Angestellte des Beteiligten zu 2. Das Arbeitsverhältnis wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 26. August 2020 unter Verweis auf eine von MW erteilte Vollmacht fristlos und mit Schreiben vom 28. September 2020 ordentlich gekündigt. Gegen beide Kündigungserklärungen hat die Beteiligte zu 1 Klage vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach erhoben (Arbeitsgericht Mönchengladbach, 3 Ca 1904/20 und 3 Ca 2140/20) und wendet unter anderem die fehlende Vertretungsberechtigung des Vorstands des Beteiligten zu 2 ein.

Als Vorstand des Beteiligten zu 2 sind im Vereinsregister NW und MW, seine Ehefrau, eingetragen. Erstgenannter ist am 19. März 2020 verstorben; zweitgenannte ist nach Maßgabe der vom Beteiligten zu 2 vorgelegten Protokolle über eine am 6. Mai 2018 abgehaltene ordentliche Mitgliederversammlung sowie über eine am 20. März 2020 stattgefundene außerordentliche Mitgliederversammlung jeweils zum Vorstand wiedergewählt worden.

Mit Schrift ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Dezember 2020 hat die Beteilige zu 1 beim Registergericht beantragt, die Eintragungen zum Vorstand des Beteiligten zu 2 im Vereinsregister zu löschen und einen Notvorstand zu bestellen. Die Eintragung zu NW sei zu löschen, da er verstorben sei. Die Eintragung zu MW sei zu löschen, da die Amtsdauer eines Vorstands nach der Satzung des Beteiligten zu 2 drei Jahre betrage. Weder am 6. Mai 2018 noch am 20. März 2020 seien Mitgliederversammlungen abgehalten worden, bei den dazu vorgelegten Protokollen handele es sich um Fälschungen. Für die angeblich am 20. März 2020, dem Tag nach dem Tod von NW stattgefundene Mitgliederversammlung komme hinzu, dass es schon keinen amtierenden Vorstand mehr gegeben habe, der zu der Versammlung hätte einladen können. Mit Blick auf die vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach anhängigen Verfahren bestehe dringender Handlungsbedarf für die Bestellung eines Notvorstandes; überdies habe sie, die Beteiligte zu 1, verschiedene Forderungen gegen den Beteiligten zu 2 und sei daran gehindert, diese geltend zu machen, solange der Beteiligte zu 2 nicht über einen rechtmäßigen Vorstand verfüge.

Der Beteiligte zu 2 hat auf Aufforderung des Registergerichts mitgeteilt, er habe mit Stand zum 17. Dezember 2020 insgesamt 4 ordentliche (§ 5 seiner Satzung) und 1.613 außerordentliche (§ 6 seiner Satzung) Mitglieder. Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlungen vom 6. Mai 2018 und vom 20. März 2020 seien gemäß der Satzungsvorgaben und wie protokolliert erfolgt. Zu der am Tag nach dem Tod von NW abgehaltenen Mitgliederversammlung sei bereits im Januar 2020 eingeladen worden, da schon zu jenem Zeitpunkt mit seinem Ableben habe gerechnet werden müssen. Dem weiteren Vorbringen der Beteiligten zu 1 zur Fälschung der Protokolle vom 6. Mai 2018 und vom 20. März 2020 ist der Beteiligte zu 2 entgegen getreten.

Das Registergericht hat die Anträge der Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 18. Januar 2021 zurückgewiesen. Bezüglich der Löschung von NW stehe der Beteiligten zu 1 mangels Rechtsschutzbedürfnisses kein Antragsrecht zu. Die Löschung von MW könne auch nicht von Amts wegen erfolgen. Sie sei in der Mitgliederversammlung vom 6. Mai 2018 erneut zum Vorstand gewählt worden und die Amtszeit sei noch nicht abgelaufen. Zudem habe am 20. März 2020 eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattgefunden. Die durchgeführten Versammlungen seien urkundlich durch die vom Beteiligten zu 2 vorgelegten Protokolle nachgewiesen, an diese Nachweise sei das Registergericht gebunden. Die Bestellung eines Notvorstandes sei nicht erforderlich, denn nach Aktenlage werde der Beteiligte zu 2 weiterhin durch MW als eingetragener Vorstand vertreten.

Gegen die Zurückweisung ihrer Anträge beschwert sich die Beteiligte zu 1 und wiederholt und vertieft ihr Vorbringen zur Fälschung des vom Beteiligten zu 2 vorgelegten Protokolls über die Versammlung vom 6. Mai 2018.

Das Registergericht hat am 9. März 2021 einen Nichtabhilfebeschluss erlassen und die Beschwerde dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Im formellen Registerverfahren sei das Registergericht an die vom Beteiligten zu 2 vorgelegten Protokolle gebunden; materiell-rechtliche Fragen, die der freien Beweiswürdigung bedürfen, seien auf zivilprozessualem Wege zu klären. Die Löschung des Vorstands NW habe der Beteiligte zu 2 inzwischen beantragt, der Eintragung stünde jedoch noch ein zu beseitigendes Hindernis entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakten verwiesen.

II.

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 ist als Beschwerde statthaft, § 58 Abs. 1 FamFG.

Das gilt auch, soweit das Registergericht es abgelehnt hat, von Amts wegen die von der Beteiligten zu 1 beantragten Löschungen vorzunehmen, § 24 Abs. 2 FamFG steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift bestimmt zwar insoweit „etwas anderes“ im Sinne von § 58 Abs. 1 FamFG, als gemäß § 24 Abs. 2 FamFG das Gericht, das der Anregung eine Beteiligten auf Einleitung eines Amtsverfahrens nicht Folge leisten will, nicht über den Gegenstand der Anregung entscheiden, sondern den Anregenden lediglich unterrichten muss, soweit er ein berechtigtes Interesse daran hat. Diese Unterrichtung ist als bloße Mitteilung des Gerichts ohne Regelungsgehalt nicht anfechtbar (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 24 Rn. 9).

Nicht geregelt und umstritten ist die Frage, wie der Fall zu behandeln ist, wenn in einem von Amts wegen zu führenden Verfahren ein Antrag gestellt wird (vgl. zum Meinungsstand: MüKoFamFG/Ulrici, 3. Aufl. 2018, § 23 Rn. 8 und 9, m.w.N.). Anerkannt ist aber die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen ablehnenden, als verfahrensabschließende Endentscheidung zu behandelnden Beschluss, wenn dieser ergangen ist, nachdem das Gericht aufgrund der Anregung oder aufgrund eines Antrages bereits ein Verfahren eingeleitet hatte (vgl. Senat FGPrax 2016, 119, 120 m.w.N.; MüKoFamFG/Ulrici, a.a.aO., § 24 Rn. 15). So liegen die Dinge hier, da das Registergericht den Beteiligten zu 2 sowohl zur Stellungnahme als auch zur Anmeldung des Ausscheidens von NW in öffentlich beglaubigter Form aufgefordert hat. Damit handelt es sich bei der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung aber nicht um eine bloße Mitteilung im Sinne von § 24 Abs. 2 FamFG, sondern um eine verfahrensabschließende Endentscheidung, mit der die Löschung der Eintragungen zum Vorstand sowie die Bestellung eines Notvorstandes abgelehnt worden sind.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist auch im übrigen nach Maßgabe der §§ 58 ff. FamFG zulässig und dem Senat infolge der vom Registergericht mit weiterem Beschluss vom 9. März 2021 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG. Soweit die Beteiligte zu 1 in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2021 das Registergericht überdies dazu verpflichtet sieht, von Amts wegen die Löschung des Beteiligten zu 2 im Vereinsregister vorzunehmen, da der Beteiligte zu 2 satzungswidrig in der Hauptsache einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolge, hat das Registergericht dazu noch keine Entscheidung getroffen, die nunmehr vom Senat zu überprüfen wäre.

In der Sache hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 keinen Erfolg.

Der Antrag auf Löschung der im Vereinsregister vorhandenen Eintragungen zum Vorstand des Beteiligten zu 2 unterliegt bereits deshalb der Zurückweisung, da der Beteiligten zu 1 insoweit kein eigenes Antragsrecht zusteht.

Eintragungen in das Vereinsregister erfolgen im Regelfall nur auf Antrag, § 23 FamFG, vom materiellen Recht als „Anmeldung“ bezeichnet. Anmeldungen zum Vereinsregister, egal, ob es sich um die Ersteintragung des Vereins oder um spätere Anmeldungen handelt, können von einem einzelnen zur Vertretung berechtigten Vorstandsmitglied oder von Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl vorgenommen werden, § 77 Satz 1 BGB. Das Antragsrecht muss zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehen (vgl. Keidel/Heinemann, a.a.O., § 374 Rn. 37, 43, 43 a). Danach ist die Beteiligte zu 1 ersichtlich nicht antragsberechtigt, denn sie gehörte zu keinem Zeitpunkt dem Vorstand des Beteiligten zu 2 an.

Aber auch eine Löschung der im Vereinsregister vorhandenen Eintragungen zum Vorstand von Amts wegen kommt nicht in Betracht.

Eintragungen in das Vereinsregister erfolgen – wie gesagt – im Regelfall nur auf Antrag; nur ausnahmsweise und nur in den vom Gesetz ausdrücklich angeordneten Fällen darf das Registergericht eine Eintragung – hierzu gehören auch Löschungen – von Amts wegen vornehmen. Fehlt aber eine gesetzliche Grundlage zur Vornahme einer amtswegigen Löschung, kann das Registergericht eine Löschung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur im Zwangsgeldverfahren durchsetzen (Keidel/Heinemann, a.a.O., § 384 Rn. 2).

Die Eintragung von Änderungen des Vorstandes ist in § 67 BGB geregelt. Voraussetzung für eine Eintragung ist gemäß Absatz 1 der Vorschrift ein Antrag des Vorstands des Vereins, ihm obliegt insofern eine Pflicht zur Anmeldung von Änderungen des Vorstandes. Wird der Anmeldepflicht nicht Folge geleistet, kann das Registergericht ein Zwangsgeld verhängen, § 78 Abs. 1 BGB. Nur in dem Fall, dass das Registergericht auf der Grundlage von § 29 BGB einen Notvorstand bestellt, gilt eine Ausnahme vom Antragserfordernis und die gerichtlich bestellten Vorstandsmitglieder werden von Amts wegen eingetragen, § 67 Abs. 2 BGB (BeckOGK/Geißler, Stand: 1. Juni 2021, § 67 Rn. 14 f.).

Das bedeutet für den hier zu entscheidenden Fall, dass die von der Beteiligten zu 1 angeführten Gründe für die Unrichtigkeit der gegenwärtigen Eintragungen zum Vorstand keine Löschung von Amts wegen, sondern allenfalls ein Hinwirken des Registergerichts auf dahingehende Anmeldungen durch den Vorstand rechtfertigen könnten.

Ebenso wenig sind amtswegige Eintragungen zum Vorstand wegen Bestellung eines Notvorstandes veranlasst, § 67 Abs. 2 BGB. Zu Recht hat das Registergericht den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Bestellung eines Notvorstandes zurückgewiesen.

Die Bestellung eines Notvorstandes durch das Gericht ist in § 29 BGB geregelt. Voraussetzung für eine Notbestellung ist das Fehlen der nach dem Gesetz oder der Satzung erforderlichen Vorstandsmitglieder, beispielsweise wenn ein Vorstandsmitglied infolge Todes, nichtiger Vorstandswahl oder wegen Amtsablaufs ausfällt. Weiter kommt eine Notbestellung nur in dringenden Fällen in Betracht, nämlich nur dann, wenn die Bestellung des Notvorstandes notwendiges Mittel zur Abwehr von Schäden für den Verein oder andere Beteiligte ist; antragsberechtigt sind insofern auch diejenigen, die gegenüber dem Verein ein Recht verfolgen oder eine Pflicht erfüllen wollen (MükoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, § 29 Rn. 8 bis 13, m.w.N.).

Die Beteiligte zu 1, die den Fortbestand des Anstellungsverhältnisses beim Beteiligten zu 2 gerichtlich geltend macht und Ansprüche gegen den Beteiligten zu 2 durchzusetzen bzw. ihr gegenüber geltend gemachte Ansprüche abzuwehren beabsichtigt, ist zwar antragsberechtigt im Sinne von § 29 BGB. Indes kann das Fehlen der erforderlichen Vorstandsmitglieder des Beteiligten zu 2 nach Maßgabe der im hiesigen registerrechtlichen Verfahren anzuwendenden Grundsätze nicht festgestellt werden.

Nachdem NW verstorben und als Vorstandsmitglied weggefallen ist, bleibt MW als Vorstand des Beteiligten zu 2. Eine Situation der Entscheidungsunfähigkeit des Vorstandes liegt nicht vor; vielmehr ergibt sich aus § 10 der Satzung des Beteiligten zu 2 die Einzelvertretungsberechtigung des Vorstandsvorsitzenden.

Die Einwände der Beteiligten zu 1 gegen die Bestellung von MW zum Vorstand bleiben im hiesigen Verfahren ohne Erfolg. Unerheblich für die vom Senat nunmehr zu treffende Entscheidung ist insofern die Frage, ob die Wiederwahl von MW am 6. Mai 2018 tatsächlich stattgefunden hat und wirksam ist. Jedenfalls ist ihre mit einer Wiederwahl am 6. Mai 2018 begründete Amtszeit inzwischen abgelaufen, denn in § 10 Abs. 1 der Satzung des Beteiligten zu 2 ist die Amtszeit des Vorstandes des Beteiligten zu 2 auf eine Dauer von drei Jahren festgelegt, mithin jedenfalls am 6. Mai 2021 abgelaufen.

Die Einwände der Beteiligten zu 1 zu einer nicht stattgefundenen oder unwirksamen Wiederwahl von MW am 6. Mai 2018 als richtig unterstellt, rechtfertigen gleichwohl nicht die Bestellung eines Notvorstandes, denn am 20. März 2020 hat eine Mitgliederversammlung stattgefunden, in der MW wiedergewählt worden ist. Davon und von der Wirksamkeit der Wahl ist im hiesigen registergerichtlichen Verfahren auszugehen.

Der Umfang der vom Registergericht von Amts wegen durchzuführenden Prüfungen richtet sich nach den im Eintragungsverfahren vorzulegenden Unterlagen; das sind für Fragen zu Änderungen des Vorstandes die gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzulegenden Urkunden; nur dann wenn begründete Zweifel an der materiellen Richtigkeit bestehen, muss eine weitere Sachaufklärung erfolgen, § 26 FamFG (vgl. MüKoBGB/Leuscher, a.a.O., § 67 Rn. 6).

Aus dem vom Beteiligten zu 2 vorgelegten Protokoll über die am 20. März 2020 abgehaltene außerordentliche Mitgliederversammlung sowie den ergänzenden Ausführungen des Beteiligten zu 2 ergibt sich sowohl die schon im Januar 2020 wegen der Befürchtung des alsbaldigen Ablebens des Vorsitzenden NW ausgesprochene Einladung zu der Mitgliederversammlung (s. § 9 Ziffer 3 der Satzung), die Anwesenheit aller ordentlichen Vereinsmitglieder und die im einzelnen getroffenen Beschlüsse (s. § 9 Ziffer 8, Ziffer 9, § 10 Absatz (1) der Satzung). Insbesondere war MW auch berechtigt, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Befugnis folgt aus ihrer Eintragung als Vorstand des Beteiligten zu 2 im Vereinsregister und gilt unabhängig von der Frage ihrer etwaigen Wiederwahl am 6. Mai 2018. Zuständig für die Einberufung einer Mitgliederversammlung ist der Vorstand (§ 9 Ziffer 2 der Satzung); Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit bereits abgelaufen ist, sind zuständig, sofern die Eintragung im Register noch fortdauert. Das wird mit dem in § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken begründet, wonach die im Handelsregister als Vorstand eingetragenen Personen befugt sind, die Hauptversammlung der AG einzuberufen (vgl. hierzu MüKoBGB/Leuschner, a.a.O., § 32 Rn. 12; BeckOGK/Segna, Stand: 1. April 2021, § 29 Rn. 18; jeweils m.w.N.).

Im übrigen haben sich keine Bedenken gegen den Inhalt des Protokolls vom 20. März 2020 und die darin festgehaltene Wiederwahl von MW ergeben. Zu dem sich aus dem Wortlaut des Protokolls ergebenden Widerspruch zur Person des Schriftführers (einleitend wird Mirca W genannt; diese hat das Protokoll auch als Schriftführerin unterzeichnet; dagegen ist zu TOP 1 die Bestimmung von DW als Schriftführer protokolliert) hat der Beteiligte zu 2 vorgetragen, dass es sich um ein Versehen bei Erstellung der Reinschrift des Protokolls handele und ein altes Dokument kopiert worden sei, ohne es entsprechend anzupassen. Dem ist die Beteiligte zu 1 ebenso wenig entgegen getreten wie den weiteren Erläuterungen des Beteiligten zu 2 zu den Umständen der Einladung sowie zur mitgeteilten Mitgliederzahl. Auch in ihrer Beschwerdebegründung erhebt sie den Fälschungseinwand ausdrücklich nur in Bezug auf das Protokoll vom 6. Mai 2018; auf jenes Protokoll kommt es jedoch aus den vorstehend genannten Gründen für die vom Senat zu treffende Entscheidung nicht an.

III.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Die Kostentragungspflicht der mit ihrem Rechtsmittel erfolglos gebliebenen Beteiligten zu 1 ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, §§ 25 Abs. 1, 22 Abs. 1 GNotKG. Eine Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst, denn am Beschwerdeverfahren hat nur die Beteiligte zu 1 teilgenommen.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG.

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