Skip to content

Beurkundung Zustimmungsbeschluss KG-Gesellschafterversammlung zu Grundstücksverkauf

Zustimmungsbeschluss erfordert notarielle Beurkundung – OLG Düsseldorf bekräftigt Formvorschriften

In dem Urteil des OLG Düsseldorf, Az.: I-10 W 120/15 vom 26. November 2015, wurde die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Im Kern ging es um die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung zu einem Grundstücksverkauf, der als wesentliches Vermögensgeschäft der Gesellschaft galt.

Die Notargebühren, die für die Beurkundung anfielen, wurden als rechtmäßig bestätigt, da keine offenkundig unrichtige Sachbehandlung vorlag. Das Gericht erklärte, dass selbst bei einer unklaren Rechtslage keine offensichtliche Fehlbehandlung durch den Notar stattfand, die eine Gebührenniederschlagung rechtfertigen würde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-10 W 120/15 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin abgelehnt.
  • Im Fokus stand die Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses einer Gesellschafterversammlung für den Verkauf eines Grundstücks.
  • Die anfallenden Notargebühren wurden als gerechtfertigt angesehen.
  • Eine Kostenniederschlagung wegen unrichtiger Sachbehandlung wurde verneint.
  • Der Verkauf des Grundbesitzes wurde als wesentliches Vermögensgeschäft der Gesellschaft betrachtet, für das grundsätzlich ein Zustimmungsbeschluss erforderlich ist.
  • Die rechtliche Notwendigkeit einer Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses war umstritten, aber das Gericht sah keinen offensichtlichen Fehler in der Sachbehandlung des Notars.
  • Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der korrekten Beurkundung bei wesentlichen Vermögensgeschäften einer Gesellschaft.
  • Das Urteil klärt, dass schwierige Rechtsfragen, die nicht höchstrichterlich entschieden sind, nicht automatisch als offenkundig unrichtige Sachbehandlung gelten.

Notwendigkeit einer Gesellschafterzustimmung

Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft verfügen über weitreichende Befugnisse bei grundlegenden Geschäften. Bei Entscheidungen von besonderer Bedeutung für die Gesellschaft und deren Vermögen bedarf es oftmals der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Eine solche Zustimmung kann etwa für den Verkauf von Grundstücken erforderlich sein, die den Kern des Gesellschaftsvermögens bilden.

Beurkundung Grundstücksverkauf
(Symbolfoto: Wasaphol Premprim /Shutterstock.com)

Sowohl die Frage nach der Zustimmungsbedürftigkeit als auch die Form der Beschlussfassung werfen vielschichtige rechtliche Probleme auf. Nicht selten herrscht Unklarheit darüber, wann genau eine Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses durch einen Notar zwingend vorgeschrieben ist. Für die Praxis sind eindeutige Vorgaben essenziell, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Haftungsrisiken zu vermeiden.

Gericht bestätigt Gebühren für Beurkundung von Zustimmungsbeschluss

Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung stand die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses einer Gesellschafterversammlung, der im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks erfolgte. Dieser Fall, der vom Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen I-10 W 120/15 behandelt wurde, beleuchtet die rechtlichen Feinheiten und die Bedeutung der formgerechten Durchführung gesellschaftsrechtlicher Verfahren.

Rechtlicher Rahmen und Anstoß der Debatte

Die Kostenschuldnerin legte Beschwerde gegen einen vorausgegangenen Beschluss ein, wobei die Hauptfrage die Rechtmäßigkeit der vom Notar erhobenen Gebühren für die Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses betraf. Die Notwendigkeit dieser Beurkundung ergab sich aus der Bedeutung des veräußerten Grundbesitzes für die Gesellschaft, da dieser im Wesentlichen deren einziger Vermögensgegenstand war. Die Veräußerung eines so bedeutenden Vermögensgegenstandes wurde als Grundlagengeschäft eingestuft, wofür grundsätzlich die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Diese Anforderung leitet sich aus der analogen Anwendung des § 179a AktG ab, der in Aktiengesellschaften bei der Veräußerung von wesentlichen Unternehmensbestandteilen eine solche Zustimmung vorschreibt.

Die juristische Kontroverse um die Notwendigkeit der Beurkundung

Die rechtliche Debatte entzündete sich an der Frage, ob der Zustimmungsbeschluss in diesem speziellen Fall tatsächlich der notariellen Beurkundung bedurfte. Die Kostenschuldnerin vertrat die Ansicht, dass aufgrund der besonderen Umstände des Falls – namentlich einer Personenidentität – eine Beurkundung möglicherweise unnötig sei, eine Position, die das Gericht jedoch als rechtlich zweifelhaft bewertete. Weiterhin war umstritten, ob ein solcher Zustimmungsbeschluss, selbst wenn grundsätzlich erforderlich, auch formbedürftig ist und insbesondere der notariellen Beurkundung bedarf.

Gerichtsentscheidung: Eine Frage der Rechtsauslegung

Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit der vom Notar erhobenen Gebühren. Das Gericht führte aus, dass eine Kostenniederschlagung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG eine offenkundig unrichtige Sachbehandlung voraussetzt, die in diesem Fall nicht vorlag. Selbst die mögliche Fehleinschätzung einer komplexen, rechtlich nicht abschließend geklärten Frage durch den Notar würde nicht als offenkundiger Verstoß gegen eindeutige Normen gewertet werden. Daher fand keine unrichtige Sachbehandlung statt, die eine Gebührenniederschlagung rechtfertigen würde.

Bedeutung und Tragweite der Entscheidung

Diese Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Anforderungen an die Beurkundung von Zustimmungsbeschlüssen bei wesentlichen Vermögensgeschäften einer Gesellschaft. Sie betont die Notwendigkeit, auch in komplexen Rechtsfragen, die formellen Vorschriften einzuhalten. Das Gericht stellte klar, dass selbst bei einer möglicherweise kontroversen rechtlichen Auslegung die Einhaltung der formellen Anforderungen vorrangig ist und Fehlinterpretationen nicht automatisch zu einer Gebührenbefreiung führen.

Kurz und prägnant illustriert der Fall die Wichtigkeit der juristischen Präzision und der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Gesellschaftsrecht. Er unterstreicht zudem, dass die Beurkundung von zustimmungspflichtigen Beschlüssen ein unerlässlicher Bestandteil des Rechtsgeschäfts ist, um die Rechtssicherheit zu wahren und potenzielle spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was ist ein Zustimmungsbeschluss bei einer KG-Gesellschafterversammlung?

Ein Zustimmungsbeschluss bei einer Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft (KG) ist ein Beschluss, durch den die Gesellschafter einer bestimmten Maßnahme oder Entscheidung zustimmen. In einer KG sind die Gesellschafter in zwei Gruppen unterteilt: die Komplementäre, die persönlich haftende Gesellschafter sind und die Geschäftsführung übernehmen, und die Kommanditisten, die nur mit ihrer Einlage haften und in der Regel keine Geschäftsführungsbefugnisse haben.

Bei wichtigen Entscheidungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, kann es erforderlich sein, dass die Gesellschafterversammlung ihre Zustimmung gibt. Dies kann beispielsweise bei der Aufnahme neuer Gesellschafter, großen Investitionen, dem Kauf oder Verkauf von Immobilien oder bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Fall sein.

Die Gesellschafterversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan einer KG und dient dazu, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu besprechen und die Geschäftspolitik zu bestimmen. Die Kommanditisten haben hier die Möglichkeit, strategische und wirtschaftliche Fragen der Gesellschaft zu klären und durch ihre Stimme Einfluss zu nehmen.

Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Enthaltungen gelten dabei als nicht abgegebene Stimmen. Es ist wichtig, dass die Beschlüsse ordnungsgemäß protokolliert werden, um ihre Rechtswirksamkeit zu gewährleisten.

In einigen Fällen, insbesondere bei strukturrelevanten Maßnahmen oder bei Geschäften, die über die Befugnisse der Geschäftsführung hinausgehen, kann das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag einen Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung explizit vorschreiben. Ein solcher Beschluss dient dann als Nachweis, dass die Gesellschafter der Maßnahme zugestimmt haben und kann im Falle späterer Streitigkeiten als Absicherung für die Geschäftsführung dienen.

Warum ist die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses notwendig?

Die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses ist in bestimmten Fällen notwendig, um die Rechtssicherheit und die Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Vorgaben zu gewährleisten. Im Kontext von Gesellschaftsrecht und insbesondere bei Transaktionen, die das gesamte Vermögen einer Gesellschaft betreffen, kann die Beurkundung erforderlich sein, um die Zustimmung der Gesellschafter zu dokumentieren und rechtlich verbindlich zu machen.

Im Fall einer Kommanditgesellschaft (KG) ist die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses jedoch nicht grundsätzlich erforderlich. Die Beschlussfassung in einer KG kann formfrei erfolgen, solange der Gesellschaftsvertrag keine anderen Regelungen vorsieht. Dies bedeutet, dass Beschlüsse schriftlich, telefonisch oder sogar stillschweigend erfolgen können. Allerdings kann es aus Beweis- und Dokumentationsgründen ratsam sein, den Beschluss schriftlich festzuhalten.

Für die GmbH wurde in der Vergangenheit diskutiert, ob die analoge Anwendung von § 179a AktG (Aktiengesetz) die notarielle Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses bei der Veräußerung des gesamten oder eines wesentlichen Teils des Vermögens erfordert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch entschieden, dass diese Vorschrift nicht analog auf die GmbH anwendbar ist und somit keine notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses erforderlich ist. Der BGH stellt klar, dass die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zwar erforderlich ist, aber nicht notariell beurkundet werden muss, da sie grundsätzlich keine Außenwirkung hat.

Zusammenfassend ist die notarielle Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses in einer KG nicht zwingend erforderlich, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht dies ausdrücklich vor. In der Praxis kann eine Beurkundung dennoch sinnvoll sein, um Rechtssicherheit zu schaffen und die Beschlüsse zu dokumentieren.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG: Regelung zur Kostenniederschlagung bei notariellen Amtshandlungen. Im Kontext relevant, da die Gebühren für die Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses nach dieser Vorschrift nur bei offenkundig unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben werden dürfen. Im vorliegenden Fall wurden die Gebühren als gerechtfertigt angesehen, da keine solche Sachbehandlung festgestellt wurde.
  • § 179a AktG: Dieser Paragraph besagt, dass bei Aktiengesellschaften für den Verkauf von wesentlichen Vermögensgegenständen eine Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich ist. Die analoge Anwendung auf den Verkauf eines wesentlichen Vermögensgegenstandes einer KG im Kontext der Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses verdeutlicht die Wichtigkeit einer solchen Zustimmung bei grundlegenden Unternehmensentscheidungen.
  • § 130 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 84 FamFG: Regelt die Kostenentscheidung in gerichtlichen Verfahren. Die Anwendung dieser Norm im Urteil zeigt auf, dass die Kostenentscheidung nach dem Ausgang des Verfahrens erfolgt, wobei die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat.
  • § 133 GVG i.V.m. § 70 Abs. 1 FamFG: Bestimmungen über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in diesem Fall unterstreicht, dass das Gericht die Angelegenheit als rechtlich eindeutig ansah und keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung oder Abweichung von der Rechtsprechung erkennbar war.


Das vorliegende Urteil

OLG Düsseldorf – Az.: I-10 W 120/15 – Beschluss vom 26.11.2015

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Durch die Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung zum Abschluss des Kaufvertrages sind die von dem Notar mit Kostenrechnung vom 14. Januar 2014 in Rechnung gestellten Gebühren in der aus der Kostenrechnung ersichtlichen Höhe angefallen. Eine Nichterhebung der Gebühren käme nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen jedoch nicht vor.

Eine Kostenniederschlagung gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG setzt eine offenkundig unrichtige Sachbehandlung voraus. Eine solche liegt vor, wenn dem Notar ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Senat, I-10 W 118/15, Beschluss vom 19. November 2015). Beides ist indes vorliegend nicht der Fall.

Der veräußerte Grundbesitz war im Wesentlichen einziger Vermögensgegenstand der Kostenschuldnerin, so dass dessen Veräußerung ein so genanntes Grundlagengeschäft darstellte, für deren Abschluss eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung in analoger Anwendung des § 179a AktG grundsätzlich erforderlich war. Ob – entsprechend der Rechtsauffassung der Kostenschuldnerin – ein Zustimmungsbeschluss vorliegend ausnahmsweise im Hinblick auf die von der Kostenschuldnerin im Einzelnen dargelegte Personenidentität als bloße „Förmelei“ nicht erforderlich war, ist rechtlich ebenso zweifelhaft wie die Frage, ob ein Zustimmungsbeschluss analog § 179a AktG – so dieser erforderlich ist – auch formbedürftig ist, insbesondere der notariellen Beurkundung bedarf. Diese Frage ist höchstrichterlich nicht – erst recht nicht abschließend – geklärt. Selbst wenn der Notar vorliegend eine schwierige, nicht höchstrichterlich abschließend geklärte Rechtsfrage unrichtig beurteilt hätte, wäre dies nicht als offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige Normen und damit nicht als unrichtige Sachbehandlung zu werten, die eine Kostenniederschlagung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG zur Folge hätte (vgl. OLG Stuttgart, DNotZ 1986, 440; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 21 GNotKG Rn. 31).

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!