Notarielle Urkunde für Zwangssicherungshypothek mit Unterwerfungserklärung
Das OLG Düsseldorf lehnte die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ab, da die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Trotz fristloser Kündigung des Darlehens durch den Gläubiger und dem Vorliegen eines Vermögensverfalls des Schuldners, war der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens formal noch nicht fällig. Die strikte Auslegung der Vollstreckungsvoraussetzungen und die Begrenzung auf den Wortlaut der notariellen Urkunde waren ausschlaggebend für die Zurückweisung des Rechtsmittels.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Antrag auf Zwangssicherungshypothek: Gläubiger beantragte eine Zwangssicherungshypothek aufgrund einer Forderung gegen einen Schuldner.
- Grundbuchamtliche Zurückweisung: Das Grundbuchamt wies den Antrag aufgrund nicht erfüllter vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen zurück.
- Vorzeitige Fälligkeit der Forderung: Trotz fristloser Kündigung des Darlehens durch den Gläubiger war der Anspruch formal noch nicht fällig.
- Streng formale Auslegung: Das Gericht legte die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung und die Unterwerfungserklärung streng formal aus.
- Unabhängigkeit der Unterwerfungserklärung: Die Unterwerfungserklärung ist unabhängig vom zugrunde liegenden Rechtsgeschäft zu betrachten.
- Keine Berücksichtigung außerurkundlicher Umstände: Für die Auslegung der Unterwerfungserklärung dürfen keine außerhalb der Urkunde liegenden Umstände herangezogen werden.
- Fehlende Vollstreckungsklausel: Zum Zeitpunkt des Beschlusses fehlte eine mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung der Forderung.
- Endgültige Zurückweisung des Rechtsmittels: Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und wies das Rechtsmittel zurück.
Übersicht
Zwangssicherungshypothek: Eine Form der Sicherungshypothek
Eine Zwangssicherungshypothek ist eine Form der Sicherungshypothek, die notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen wird. Sie dient dazu, eine Forderung durch die Eintragung im Grundbuch zu sichern. Wenn der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt, kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen das Grundstück betreiben.
Die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung spielt in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Mit dieser Erklärung verpflichtet sich der Schuldner, der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen zu unterwerfen.
Im Folgenden werden wir uns mit einem konkreten Urteil befassen, das sich mit der Zwangssicherungshypothek und der Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung auseinandersetzt. Dabei werden wir die rechtlichen Herausforderungen und die Bedeutung des Urteils für die Praxis beleuchten.
Streit um Zwangssicherungshypothek am OLG Düsseldorf
In einem bemerkenswerten Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging es um die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, die von einem Gläubiger beantragt wurde. Der Kern des Falls lag in der Beantragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des Schuldners in Wesel, welches im Grundbuch von Bruckhausen verzeichnet ist. Der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. Kotz aus Kreuztal, reichte eine vollstreckbare Ausfertigung eines Darlehensvertrags ein, um seine Forderung von 65.000 Euro zu sichern.
Vollstreckungsrechtliche Hürden im Fokus
Das Grundbuchamt wies den Antrag jedoch zurück, da es die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen als nicht erfüllt ansah. Ein zentraler Punkt war, dass die Forderung laut Vollstreckungstitel erst zum 1. Mai 2016 fällig war. Zudem fehlte die nach § 867 Abs. 2 ZPO erforderliche Verteilung der Forderung auf die einzelnen Grundstücke. Der Antragsteller legte daraufhin Rechtsmittel ein und argumentierte, dass eine fristlose Kündigung des Darlehens aufgrund von Vermögensverfall des Schuldners erfolgt sei, wodurch der Rückzahlungsanspruch sofort fällig geworden wäre.
Die juristische Komplexität der Unterwerfungserklärung
Die juristische Auseinandersetzung drehte sich insbesondere um die Auslegung der Unterwerfungserklärung im Darlehensvertrag und deren Unabhängigkeit vom zugrunde liegenden Rechtsgeschäft. Die Unterwerfungserklärung wird als prozessuale Erklärung verstanden, die von dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft unabhängig ist. Dies bedeutet, dass eine vorzeitige Fälligkeit der Forderung durch die fristlose Kündigung des Darlehens nicht automatisch die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung erfüllt.
Grundsatzentscheidung des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf entschied schlussendlich, dass die Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg bleibt. Das Gericht bestätigte die Ansicht des Grundbuchamts, dass für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ein zur Vollstreckung geeigneter Titel, eine Vollstreckungsklausel und die Zustellung nachgewiesen sein müssen. Da der Anspruch zum Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht fällig war und eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Unterwerfungserklärung sich verbot, fehlte es an einer wesentlichen vollstreckungsrechtlichen Voraussetzung.
Diese Entscheidung wirft ein Licht auf die strengen formalen Anforderungen im Vollstreckungsrecht und unterstreicht die Bedeutung der genauen Betrachtung von Unterwerfungserklärungen in notariellen Urkunden. Für Rechtsanwälte und Notare bietet dieser Fall wertvolle Einblicke in die Komplexität des Vollstreckungsrechts und die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation und Vertragsgestaltung.
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
Was ist eine Zwangssicherungshypothek und in welchen Fällen kommt sie zur Anwendung?
Eine Zwangssicherungshypothek ist eine Form der Sicherungshypothek, die nicht primär der Befriedigung des Gläubigers dient, sondern lediglich seine Forderung sichert. Sie wird per Gesetz oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf Antrag eines Gläubigers von Amts wegen in das Grundbuch des Schuldners eingetragen.
Die Zwangssicherungshypothek kommt in Fällen zur Anwendung, in denen ein Gläubiger eine Forderung gegen einen Schuldner hat, die durch einen vollstreckbaren Titel, wie ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid, gesichert ist. Der Gläubiger kann dann die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch des Schuldners beantragen, um seine Forderung abzusichern.
Im Falle einer Zwangsversteigerung des Grundstücks ermöglicht die Zwangssicherungshypothek dem Gläubiger, bevorzugt aus dem Erlös befriedigt zu werden. Der Schuldner kann sich gegen eine Zwangssicherungshypothek in erster Linie durch die Erfüllung der Forderung oder durch eine gütliche Einigung mit dem Gläubiger wehren. Ist dies nicht möglich, stehen dem Schuldner verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung, um die Eintragung der Zwangssicherungshypothek anzufechten.
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist nicht nur eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern verfahrensrechtlich zugleich ein Grundbuchgeschäft. Das Grundbuchamt hat daher sowohl die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen als auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu beachten.
Eine Zwangssicherungshypothek kann wieder aus dem Grundbuch gelöscht werden, wenn die Forderung des Gläubigers vollständig erfüllt wurde oder dieser auf andere Weise befriedigt wurde.
Welche Rolle spielt eine notarielle Urkunde im Kontext der Zwangsvollstreckung?
Eine notarielle Urkunde spielt eine wichtige Rolle im Kontext der Zwangsvollstreckung. Sie kann selbst Grundlage der Zwangsvollstreckung sein und hat eine besondere Beweisfunktion. Notarielle Urkunden werden von Notaren erstellt, die als besonders sachkundige Juristen gelten. Sie schaffen Gewissheit über die Identität der beteiligten Personen und stellen sicher, dass deren Wille präzise in der Niederschrift wiedergegeben ist.
Die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO setzt voraus, dass sich der Schuldner wegen eines Anspruchs, der einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und konkret und inhaltlich bestimmt ist, der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Die vollstreckbare Ausfertigung einer solchen Urkunde wird von dem Notar erteilt, der die Urkunde verwahrt (§ 797 Abs. 2 ZPO).
Notarielle Urkunden mit einer Unterwerfungsklausel sind ein gängiger Vollstreckungstitel, aus dem der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Sie kommen häufig bei Immobilienfinanzierungen vor, wenn der Käufer eines Grundstücks oder einer Immobilie zur Finanzierung ein Darlehen aufnimmt. Die finanzierende Bank verlangt in der Regel Sicherheiten in Form von Grundschulden oder Hypotheken und benötigt einen vollstreckbaren Titel, um im Falle eines Zahlungsausfalls die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung durchführen zu können. Dieser Titel ist die notarielle Urkunde mit Unterwerfungsklausel.
Es ist zu erwähnen, dass der Gläubiger, wenn er sich auf die notarielle Unterwerfung beruft, auch die mit ihrer Durchsetzung verbundenen Risiken und Herausforderungen berücksichtigen muss. Sollte der Schuldner die Vollstreckung betreiben, obwohl beispielsweise die Forderung bereits beglichen wurde oder dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, kann der Schuldner sich wehren.
Was beinhaltet eine Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung und wie wirkt sie sich rechtlich aus?
Eine Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung ist eine vertragliche Vereinbarung, in der sich ein Schuldner gegenüber dem Gläubiger der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Diese Erklärung wird typischerweise in notariellen Urkunden festgehalten und kommt häufig bei Zahlungsansprüchen oder im Kontext von Immobilienkaufverträgen vor.
Die rechtliche Wirkung einer solchen Unterwerfungserklärung ist, dass sie einen vollstreckbaren Titel darstellt, aus dem der Gläubiger direkt die Zwangsvollstreckung betreiben kann, ohne ein gerichtliches Verfahren durchlaufen zu müssen. Dies bedeutet, dass der Gläubiger bei Nichterfüllung der Verpflichtung durch den Schuldner eine vollstreckbare Ausfertigung von einem Notar erhalten kann und unmittelbar Maßnahmen wie Pfändungen oder die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek einleiten kann.
Die Unterwerfungserklärung ist beurkundungspflichtig und muss bestimmte formelle Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein. Sie muss konkret und inhaltlich bestimmt sein, damit sie als Grundlage für die Zwangsvollstreckung dienen kann. Der Notar überprüft bei der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung nicht, ob die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung vorliegen. Sollte der Schuldner der Auffassung sein, dass die Forderung nicht berechtigt ist, muss er sich im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens dagegen wehren.
Die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung ist keine schuldrechtliche Abrede im Hinblick auf die Sicherheit und bietet dem Gläubiger keine zusätzliche Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen des Schuldners, wie es beispielsweise bei einer Bürgschaft oder einer verpfändeten Sache der Fall wäre. Sie ist vielmehr eine prozessuale Erklärung, die ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtet ist und deshalb von dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft unabhängig ist.
Im Falle einer Vollstreckungsgegenklage kann der Schuldner sein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, allerdings kann dies nicht zu einem vollen Erfolg führen, sondern lediglich zu einer rechtsgestaltenden Erklärung, dass eine Zwangsvollstreckung nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist.
Das vorliegende Urteil
OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 41/15 – Beschluss vom 30.03.2015
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 65.000 Euro.
Gründe
I.
Mit Schrift vom 27. Januar 2015 hat der Beteiligte zu 1 gebeten, „wegen nachstehender Ansprüche eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des Schuldners in Wesel Flurstück Nrn. 162, 163, 182, 183, 181, 180, eingetragen im Grundbuch von Bruckhausen, Blatt 148 einzutragen, und zwar zu 65.000,00 Euro der Hauptforderung und für die restliche Forderung von 18,75 Euro“.
Er hat dazu die vollstreckbare Ausfertigung eines zu Urk.-R.- Nr. 77/2011 des Notars B. in Dinslaken geschlossenen „Darlehensvertrag, Schuldanerkenntnis (…) nebst Bürgschaftserklärungen“ eingereicht.
Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluss vom 11. Februar 2015 zurückgewiesen und ausgeführt, dem gestellten Antrag konnte aus vollstreckungsrechtlichen Gründen nicht entsprochen werden. Zum Einen sei § 751 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt; ausweislich des Vollstreckungstitels sei die Forderung (mit Wertstellung) zum 01. Mai 2016 zurückzuzahlen; dieser Kalendertag sei noch nicht eingetreten bzw. abgelaufen. Die bereits am 24. Mai 2011 erfolgte Unterwerfungserklärung des Schuldners (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) ändere nichts daran, dass das Vollstreckungsorgan im formellen Vollstreckungsverfahren die Vorschrift des § 751 Abs. 1 ZPO zu beachten habe.
Überdies fehle die nach § 867 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Verteilung der Forderung auf die einzelnen Grundstücke, wobei anzumerken sei, dass im hiesigen Grundbuch nur noch die Grundstücke Bruckhausen Flur 11, Flurstücke 180 und 182, eingetragen sind.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seinem Rechtsmittel vom 23. Februar 2015, mit dem er geltend macht, dem Hinweis auf § 867 Abs. 2 ZPO folgend präzisiere er sein Gesuch dahin, dass die Eintragung einer Sicherungshypothek ausschließlich bezüglich des im Grundbuch von Bruckhausen Blatt 148 Flur 11 Flurstück 182 eingetragenen Grundstücks des Schuldners wegen einer Forderung in Höhe von 65.000 Euro nebst 3 Prozent Zinsen ab dem 01. Mai 2016 beantragt werde.
Soweit das Grundbuchamt sich für die Zurückweisung des Antrags im Übrigen auf § 751 Abs. 1 ZPO beziehe, übersehe es allerdings sowohl die notarielle Vereinbarung hinsichtlich der Fälligkeit der Forderung (Ziffer II), wonach für den Fall, dass gegen den Darlehensnehmer die Zwangsvollstreckung betrieben werden sollte oder er seinen unstreitigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Darlehensgeber und/oder nicht nachkommen sollte, der Darlehensgeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt ist. Die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde des Notars B. vom 25. Mai 2011 habe dem Vollstreckungsgericht im Original vorgelegen; mit dem Schreiben vom 30. September 2014, dem der Beteiligte zu 2 nicht entgegengetreten sei, habe er, der Beteiligte zu 1, das Darlehen gemäß § 488 Abs. 3 BGB fristlos gekündigt; dass das Darlehen aufgrund Vermögensverfalls des Schuldners fristlos gekündigt worden ist, sei dem Vollstreckungsgericht bei Abfassung des angefochtenen Beschlusses bekannt gewesen. Mit erfolgter fristloser Kündigung gegenüber dem Schuldner sei der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen sofort fällig geworden.
Durch weiteren Beschluss vom 05. März 2015 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen, die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und ausgeführt, unabhängig von der Tatsache, dass der Gläubiger nach der notariellen Urkunde zur fristlosen Kündigung des Darlehens berechtigt sei, bestehe nach deren Wortlaut prozessual ein vollstreckbarer fälliger Anspruch erst zum 01. Mai 2016; insoweit liege auch eine Unterwerfungserklärung des Beteiligten zu 2 vor; dies habe das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan im Rahmen des § 751 Abs. 1 ZPO zu beachten.
Der Beteiligte zu 1 führt ergänzend aus, nach dem Inhalt der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde sei zwar grundsätzlich die Fälligkeit zur Rückzahlung des Darlehens auf den 01. Mai 2016 bestimmt bzw. ab diesem Zeitpunkt die Zwangsvollstreckung aus der vorbezeichneten Urkunde in das gesamte Vermögen des Schuldners möglich. Diese Vereinbarung unter Ziffer III der notariellen Urkunde sei indes auslegungsfähig und letztlich als Fälligkeitszeitpunkt hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens und damit des Anspruchs auf Auszahlung des Schuldners an den Gläubiger zu verstehen. Dem stehe jedoch § 490 BGB entgegen, wonach der Gläubiger berechtigt ist, das Darlehen außerordentlich zu kündigen, wenn die Gefahr besteht, dass beim Schuldner eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt oder einzutreten droht, welche den Rückerstattungsanspruch des Gläubigers gefährden. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift könne der Gläubiger vorzeitig kündigen, wenn – wie hier der Fall – seine berechtigten Interessen dies gebieten.
Es sei unwidersprochen vorgetragen, dass der Beteiligte zu 2 in Vermögensverfall geraten sei, die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und im Übrigen werthaltiges Vermögen zugunsten der finanzierenden Sparkasse sicherheitshalber abgetreten und letztere entsprechend grundbuchrechtlich gesichert sei.
Unwidersprochen habe er, der Beteiligte zu 1, als Gläubiger das Darlehen aufgrund Vermögensverfalls des Schuldners gekündigt; § 490 BGB sei zwar abdingbar, die notarielle Schuldurkunde enthalte indes hierzu keine Regelung, was dazu führe, dass § 490 BGB anwendbar sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.
II.
Das gemäß §§ 71 Abs. 2, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO als Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 1, das nach der vom Grundbuchamt ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 75 GBO beim Senat zur Entscheidung angefallen ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1.
a)
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist Vollstreckungsmaßregel, die durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen wird. Das Grundbuchamt hat die Eintragung als Vollstreckungsorgan vorzunehmen und dabei sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen nach ZPO und GBO selbständig zu prüfen. Fehlt eine vollstreckungsrechtliche Voraussetzung, so ist der Antrag zurückzuweisen, nur im Übrigen kommt der Erlass einer Zwischenverfügung in Betracht (BGHZ 148, 392 ff.; Demharter, GBO, 28. Auflage 2012, Anh. § 44 Rdz. 67 mit weiteren Nachweisen.).
In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht müssen für die Eintragung einer Zwangshypothek ein Antrag des Gläubigers vorliegen (§ 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO), darüber hinaus die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO gegeben sowie dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein. Daher hat das Grundbuchamt das Vorliegen eines zur Vollstreckung geeigneten Titels, der Vollstreckungsklausel und der Zustellung – außerdem gegebenenfalls das Vorliegen besonderer Vollstreckungsvoraussetzungen – zu prüfen (vgl. Demharter a.a.O., Rdz. 68 mit Nachweisen).
b)
Nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO findet die Zwangsvollstreckung u. A. statt aus Urkunden, die von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
Die Unterwerfungserklärung des Schuldners in der Urkunde ist keine privatrechtliche Willenserklärung, sondern eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erklärung, die lediglich prozessrechtlichen Grundsätzen untersteht (BGH NJW 2003, 1594, 1995; Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung 30. Auflage 2014 § 794 Rdz. 32) und deshalb von dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft unabhängig ist; so ist für das Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung der Bestand einer sachlich-rechtlichen Einigung nicht erforderlich (BGH NJW-RR 2008, 1075, 1076 [9]; Stöber, a.a.O.).
Der Auslegung sind mit den für die Urteilsauslegung geltenden Grundsätzen Grenzen gesetzt. Es kann über den Urkundenwortlaut hinaus daher nicht auf außerhalb der Urkunde liegende andere Umstände als gesetzliche Vorschriften zurückgegriffen werden (BayObLG DNotZ 1992, 309; Stöber, a.a.O.).
Zulässig ist die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung erst nach Entstehen des vollstreckbaren Anspruchs und Eintritt der Fälligkeit, die durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen ist (Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung 30. Auflage 2014 § 794 Rdz. 36).
2.
a)
Hier fehlte es bei Erlass des den Antrag zurückweisenden Beschlusses vom 11. Februar 2015 an einer vollstreckbaren, d. h. mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung (§§ 724, 725 ZPO) eines auf eine fällige Darlehensrückzahlungsforderung lautenden Vollstreckungstitels (§ 866 Abs. 1 ZPO). Dass sich die Unterwerfungserklärung auf eine vor dem erklärten Fälligkeitszeitpunkt (Wirkung ab 01.05.2016“) erstrecken sollte, ist deren insoweit eindeutigem Wortlaut nicht zu entnehmen.
b)
Eine über den Wortlaut hinaus gehende Auslegung der Unterwerfungserklärung im Sinne einer vorzeitigen Fälligkeit verbietet sich.
Denn zum Einen ist der Geltungsumfang der Unterwerfungserklärung nach den vorangegangenen Ausführungen nicht davon abhängig, wie sich die materielle Rechtslage (Vertragslage des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts) nach fristloser Kündigung des Darlehens darstellt. Zum Anderen erlaubt die nur eingeschränkt mögliche Auslegung der Unterwerfungserklärung, für die außerhalb der Urkunde liegende andere Umstände als gesetzliche Vorschriften nicht herangezogen werden können, dem Beteiligten zu 1 nicht, sich insoweit auf einen durch fristlose Kündigung des Darlehens im – nicht der Form des § 29 GBO entsprechenden – Kündigungsschreiben vom 30. September 2014 möglicherweise geschaffenen vorzeitig fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch zu stützen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Wertfestsetzung basiert auf §§ 53, 61 Abs. 1 GNotKG.