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Unrichtigkeit des Grundbuchs wegen Vorliegen eines Eintragungshindernisses

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 12/12 – Beschluss vom 03.07.2012

Die auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gerichtete Grundbuchbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Grundbuchamtes Magdeburg vom 22. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

A.

Mit dem vor dem Notar B. zur Urkundenrollennummer 96/2006 beurkundeten Kaufvertrag vom 20. Dezember 2006 erwarb der Beteiligte zu 1) das im Beschlussrubrum bezeichnete verfahrensgegenständliche Grundstück von dem Beteiligten zu 2). In dem notariellen Kaufvertrag des Notars B. bewilligten und beantragten die Parteien die Eintragung einer Briefgrundschuld in Höhe von 200.000,- Euro zuzüglich Zinsen auf den Kaufgegenstand zugunsten des Beteiligten zu 2) als Verkäufer – dinglich vollstreckbar nach § 800 ZPO -, die der Sicherung des Kaufpreiszahlungsanspruchs sowie aller weiterer bestehenden Ansprüche aus dem Vertrag dienen sollte. Die Vertragsparteien bevollmächtigten in der Urkunde zugleich die Notariatsangestellten des Urkundsnotars, als Abwicklungsbevollmächtigte zur Vollziehung des Vertrages – unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und mit dem Recht Untervollmacht zu erteilen sowie unter Freistellung von jeglicher persönlicher Haftung – die Auflassung zu erklären, Grunddienstbarkeiten und Grundpfandrechte zu bewilligen – insbesondere auch aufgrund der erteilten Belastungsvollmacht – sowie alle weiteren Erklärungen gegenüber Gerichten, Behörden, Institutionen, dem Notar und Privatpersonen abzugeben und entgegen zu nehmen, die erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

Unter dem 26. April 2010 ließen die Beteiligten vor dem Notar K. zur Urkundenrollen- Nr. 485/2010 eine Änderungsvereinbarung als Ergänzung zur Kaufvertragsurkunde beurkunden, in der sie verschiedene klarstellende Regelungen zu den bereits eingetragenen Grundpfandrechten und zu beabsichtigten weiteren Belastungen sowie zur Reichweite der Auflassungsvormerkung trafen. Unter Ziffer 8) der notariellen Ergänzungsurkunde vom 26. April 2010 vereinbarten die Beteiligten, dass von der Eintragung der vorgenannten Briefgrundschuld über 200.000,- Euro Abstand genommen werden sollte. Zugleich erteilten sie dem Notar B. die Anweisung, die Eintragung der Briefgrundschuld über 200.000,- Euro nebst Zinsen und Nebenleistung bei erfolgter Eigentumsumschreibung auf den Beteiligten zu 1) nicht zu beantragen.

Eine Ausfertigung der Ergänzungsurkunde vom 26. April 2010 übersandte der beurkundende Notar K. mit Schreiben vom 27. April 2010 an den Notar B. . Mit Schriftsatz vom gleichen Tage beantragte er unter Vorlage der Urkunde 485/2010 bei dem Grundbuchamt die Berichtigung der Auflassungsvormerkung und die Löschung einer in den Grundbuchblättern …, … und … eingetragenen Sicherungshypothek. Das Grundbuchamt nahm die beantragten Eintragungen am 29. April 2010 vor und heftete den Antrag nebst notarieller Urkunde in der führenden Grundakte Blatt … ab.

Der Beteiligte zu 1) wurde aufgrund Auflassung vom 04. Mai 2010 am 24. August 2010 im Grundbuch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen.

Am 11. Februar 2011 beurkundete der Notar B. zur Urkundenrollen-Nr. 5/2011 unter Bezugnahme auf die in der Kaufvertragsurkunde vom 20. Dezember 2006 (Urkundenrollen-Nr. 96/2006) den Notariatsangestellten erteilten Abwicklungsvollmacht eine Ergänzung/Berichtigung der Identitätserklärung und der Auflassungserklärung vom 04. Mai 2010 (UR 23/2010) sowie ihrer Ergänzung vom 23. November 2010 (UR 56/2010), mit der die ursprünglich bevollmächtigte Notariatsangestellte L. namens der Beteiligten unter anderem auch die Eintragung der Grundschuld über 200.000,- Euro zuzüglich 18 % Zinsen p.a. ab dem Zeitpunkt der Eintragung und einer einmaligen Nebenleistung von 5 % des Grundkapitals zugunsten des Verkäufers bewilligte. Unter Vorlage einer Ausfertigung der Ergänzungsurkunde vom 11. Februar 2011 beantragte Notar B. darauf hin bei dem Grundbuchamt die Eintragung der Grundschuld. Dem Antrag kam das Grundbuchamt am 06. April 2011 nach und fertigte unter dem 07. April 2011 den Grundschuldbrief aus.

Mit notariellem Vertrag vom 20. Mai 2011 (Notar H., Urkundenrollen-Nr. 306/ 11) bewilligte der Beteiligte zu 2) als Grundpfandrechtsgläubiger unter Vorlage des Grundschuldbriefes und beantragte der Beteiligte zu 1) als Eigentümer die Löschung der unter Abteilung III Nr. 12 eingetragenen Briefgrundschuld. Von der Löschungsbewilligung soll der Notar allerdings erst dann Gebrauch machen, wenn ihm die Zahlung des Restkaufpreises über 190.000,- Euro nachgewiesen worden ist.

Der Beteiligte zu 1) hat mit dem am 16. November 2011 bei dem Grundbuchamt eingegangenen Schriftsatz angeregt, zu seinen Gunsten von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Eintragung der dem Beteiligten zu 2) als Grundpfandrechtsgläubiger bewilligten Briefgrundschuld über 200.000,- Euro einzutragen und zu diesem Zweck den Grundschuldbrief einzuziehen.

Er ist der Ansicht gewesen, dass die in der Kaufvertragsurkunde vom 20. Dezember 2006 (Urkundenrollen-Nr. 96/2006) den Notariatsangestellten des Notars B. erteilte Abwicklungsvollmacht die Bewilligung der Briefgrundschuld und deren Eintragung nicht abgedeckt habe. In jedem Fall seien die Notariatsangestellten nicht ermächtigt gewesen, eine Unterwerfungserklärung hinsichtlich der Zwangsvollstreckung für den Beteiligten zu 1) abzugeben. Außerdem sei Notar B. nicht befugt gewesen, die Eintragung der Briefgrundschuld bei dem Grundbuchamt zu beantragen. Eine etwa zuvor bestehende Vollmacht sei nämlich mit der Ergänzungsurkunde des Notars K. vom 27. April 2010 zur Urkundenrollen-Nr. 485/2010 widerrufen worden. Die Eintragung sei im übrigen auch deshalb mit einem Fehler behaftet und damit unrichtig, weil die Eintragungsbewilligung nicht den formellen Erfordernissen des § 28 GBO genügt habe.

Das Grundbuchamt hat der Anregung nicht entsprochen, sondern das Gesuch mit Beschluss vom 22. November 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass die Eintragung nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften zustande gekommen sei. Die Vollmacht für die Abgabe der Bewilligungserklärung der Notariatsangestellten ergebe sich aus der Kaufvertragsurkunde vom 20. Dezember 2006. Ein Widerruf dieser Vollmacht lasse sich nicht feststellen. Die Beteiligten hätten die streitbefangene Grundschuld im Übrigen bereits in der Kaufvertragsurkunde 96/2006 rechtswirksam bestellt, so dass die Urkunde Nr. 5/2011 des Notars B. diese Bewilligung nur nochmals wiederhole. Gleiches gelte für die Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Die Ergänzungsurkunde Nr. 485/2010 des Notars K. enthalte im übrigen weder einen ausdrücklichen Widerruf der Abwicklungsbevollmächtigung der Notariatsangestellten noch der Vollmacht des Urkundsnotars zur Antragstellung. Die zugunsten des Notars streitende Vollmachtsvermutung sei zwar widerleglich. Dem Grundbuchamt hätten im maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung nach der ihm unterbreiteten Sachlage jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Notar zur Antragstellung nicht mehr befugt gewesen sein sollte. Die gegenüber dem Notar B. erteilte Anweisung, keinen Eintragungsantrag zu stellen, sei der Grundbuchrechtspflegerin jedenfalls seinerzeit nicht bekannt gewesen. Zu Unrecht habe der Beteiligte zu 1) überdies die Bezeichnung des Belastungsgegenstandes beanstandet. Die Eintragungsbewilligung habe vielmehr den Erfordernissen des § 28 GBO genügt, denn die Urkunde Nr. 5/2011 stelle eine Ergänzung/Berichtigung zur Urkunde Nr. 56/10 dar und dort sei das Flurstück zur Identifizierung des Belastungsgegenstandes hinreichend bezeichnet worden.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit dem am 29. Dezember 2011 bei dem Grundbuchamt eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Er vertritt die Ansicht, dass das Grundbuchamt die Reichweite der Erklärungen aus der Ergänzungsurkunde Nr. 485/2010 vom 27. April 2010 unzureichend gewürdigt habe. Diese Urkunde hätte dem Grundbuchamt im Übrigen bekannt sein müssen, denn sie sei mit dem Antrag auf Berichtigung der Auflassungsvormerkung und Löschung einer Sicherungshypothek des Notars K. bei dem Grundbuchamt unter anderem auch zu dem Grundbuchblatt … vorgelegt worden. Bei gehöriger Sachbehandlung hätte das Grundbuchamt die Urkunde auch zu dem hier in Rede stehenden Grundbuchblatt abheften müssen. Die hier in notarieller Urkunde erteilte Weisung an den Urkundsnotar, die Grundschuldbestellung nicht zur Eintragung bei dem Grundbuchamt zu bringen, stehe der Sache nach einem Widerruf seiner Vollmacht gleich. Dies habe das Grundbuchamt bei seiner Entscheidung indessen verkannt. Notar B. habe im übrigen mit Schreiben vom 27. April 2012 bestätigt, dass seinerzeit weder eine Verpflichtung zur Bestellung der Grundschuld bestanden habe noch eine Sicherungsvereinbarung. Der Verwertung der Grundschuld stünde dementsprechend hier die Einrede der Nichtvalutierung entgegen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde des Beteiligten zu 1) nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in der Sache vorgelegt.

B.

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist mit dem gemäß § 71 Abs. 2 S. 2 GBO beschränkten Beschwerdeziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Grundschuld über 200.000,- Euro zugunsten des Beteiligten zu 2) zulässig. Die Ablehnung der Anregung, einen Amtswiderspruch nach § 53 GBO einzutragen, kann der Beteiligte zu 1) mit der Grundbuchbeschwerde anfechten, allerdings nur unter Berücksichtigung der Beschränkungen des § 71 Abs. 2 S. 2 GBO (vgl. BayObLG, Beschluss vom 01. Juli 1993, 2 Z BR 57/1993; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2010, 15 Wx 27/19; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 53 GBO Rdn. 32). Die Beschwerde richtet sich nämlich in Wahrheit gegen die für unrichtig erachtete Eintragung der streitbefangenen Briefgrundschuld, deren Löschung der Beteiligte zu 1) mit seinem Rechtsmittel allerdings nicht erreichen kann (§ 71 Abs. 2 S. 1 ZPO). Mit seinem Rechtsmittel kann er vielmehr nur das nach § 71 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 GBO verfolgen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Das Grundbuchamt hat die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO zu Recht verneint.

Gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 GBO ist ein Widerspruch von Amts wegen einzutragen, wenn sich ergibt, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig wurde, wobei die Unrichtigkeit des Grundbuches glaubhaft zu machen ist, die Gesetzesverletzung dagegen erwiesen sein muss (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1991, 59; BayObLG Rpfleger 1987, 101; Thüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 14; Demharter, Grundbuchordnung, 27. Aufl., Rdn. 28 zu § 53 GBO). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Daraus folgt, dass eine etwaige Unrichtigkeit der Eintragung allein nicht ausreicht, vielmehr muss daneben festgestellt werden können, dass das Grundbuchamt bei Vornahme der Eintragung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend macht der Beteiligte zu 1) allerdings geltend, dass die Grundschuld nicht mehr hätte eingetragen werden dürfen.

a) Dabei begegnet die Vollmacht der Notariatsangestellten L. bei Erteilung der Eintragungsbewilligung – entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) – jedoch keinen Bedenken.

Die in der Kaufvertragsurkunde vom 20. Dezember 2006 des Notars B. (Urkundenrollen-Nr. 96/2006) den Notariatsangestellten ursprünglich erteilte Abwicklungsvollmacht umfasste nach Gegenstand und Reichweite grundsätzlich auch die Bewilligung der streitbefangenen Briefgrundschuld über 200.000,- Euro. Im übrigen hat das Amtsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass die Grundschuld – vollstreckbar gemäß § 800 ZPO – bereits in dem notariellen Kaufvertrag zu Gunsten des Beteiligten zu 2) bestellt war und die Bewilligungserklärung in der Urkunde Nr. 5/2011 des Notars B. den Bestellungsakt lediglich wiederholte.

b) Die Beteiligten haben allerdings mit der vor dem Notar K. am 26. April 2010 zur Urkundenrollen-Nr. 485/2010 errichteten Ergänzungsurkunde eine zu der ursprünglichen Grundschuldbestellung abweichende Regelung getroffen und dabei ausdrücklich und unmissverständlich festgelegt, dass sie von der zusätzlichen Belastung durch die Briefgrundschuld Abstand nehmen wollen und die besagte Grundschuld über 200.000,- Euro nicht mehr eingetragen werden sollte. Außerdem haben sie dem vormaligen Urkundsnotar B. in der notariellen Urkunde die Weisung erteilt, die Eintragung der Grundschuld bei dem Grundbuchamt nicht zu beantragen. Die Beteiligten haben sich danach – in Abänderung einer etwa zuvor getroffenen Vereinbarung – in notarieller beurkundeter Form dinglich geeinigt, dass die streitbefangene Grundschuld über 200.000,- Euro nicht durch Eintragung im Grundbuch nach §§ 873, 1191, 1192 BGB zum Entstehen gebracht werden sollte. Dem Urkundsnotar ist zugleich die Antragstellung bei dem Grundbuchamt untersagt und eine entsprechende Vertretungsbefugnis insoweit entzogen worden. Wenn ungeachtet dieser nachträglichen Vereinbarung die streitbefangene Grundschuld gleichwohl bewilligt und beantragt wurde, dann hat dies nicht der materiellen Rechtslage entsprochen und das Grundbuch ist in Ansehung dieser Grundstücksbelastung objektiv unrichtig.

2. Die Unrichtigkeit der Eintragung rechtfertigt für sich genommen aber noch nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 GBO. Hinzukommen muss vielmehr, dass das Grundbuchamt bei Eintragung der Grundschuld unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften tätig geworden ist. Denn nicht schon jede Nichtübereinstimmung der Eintragung mit dem materiellen Recht beinhaltet eine Buchung im Grundbuch unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften.

a) Eine Gesetzesverletzung wird verneint, wenn das Grundbuchamt auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt das Gesetz richtig angewendet hat, auch wenn dieser Sachverhalt unrichtig oder unvollständig war, es sei denn, dass die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dem Grundbuchamt zur Zeit der Entscheidung bekannt war oder bei gehöriger Prüfung und Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre, ihm mithin bei gebotener Sorgfalt nicht hätte entgehen können und dürfen (vgl. BGHZ 30, 255, 257; OLG Hamm Rpfleger 2005, 532; Schleswig Holsteinisches OLG Schleswig FGPrax 2007, 210; KG Berlin ZIP 2010, 2467; OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. März 2012, 15 W 300/12; OLG Frankfurt FGPrax 2003, 197; Demharter, Grundbuchordnung, 27. Aufl., Rdn. 22 zu § 53 GBO; Meikel, GBO, 10. Aufl., Rdn. 77 zu § 53 GBO). Festzustellen ist mithin, ob vom Standpunkt des Grundbuchamtes aus ein – nicht notwendig schuldhafter – Rechtsverstoß vorliegt. Dabei ist auf die Erkenntnismöglichkeit des Grundbuchrechtspflegers aufgrund der ihm im Zeitpunkt der Entscheidung unterbreiteten Sachlage abzustellen.

b) Unter Beachtung dieser Grundsätze kann von einer die Eintragung eines Amtswiderspruchs rechtfertigenden Gesetzesverletzung hier indessen nicht ausgegangen werden.

aa) Die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Briefgrundschuld lagen vor. Eintragungsgrundlage, deren Vorliegen das Grundbuchamt zu prüfen hat, ist die verfahrensrechtliche Bewilligung des § 19 GBO. Der Notar B. hat dem Grundbuchamt unter dem 11. Februar 2011 eine durch öffentliche Urkunde nachgewiesene Eintragungsbewilligung nach §§ 19, 29 GBO vorgelegt. Aus der in der Bewilligungserklärung in Bezug genommenen notariellen Kaufvertragsurkunde vom 20. Dezember 2006 ist überdies hervorgegangen, dass die Notariatsangestellte L. von den Vertragsparteien bevollmächtigt war, zum Zwecke des Vollzuges des Kaufvertrages entsprechende Bewilligungserklärungen namens der Verfahrensbeteiligten abzugeben.

Gemäß § 15 GBO durfte das Grundbuchamt auch davon ausgehen, dass der Notar B. zur Anbringung des Vollzugsantrages grundsätzlich befugt war. Die Vertretungsbefugnis des Notars wird nach § 15 GBO vermutet. Sie ist insoweit weder von einem Auftrag noch vom Einverständnis der Antragsberechtigten abhängig. Die Vermutungsfolge ist allerdings widerlegbar. Der Gegenbeweis kann sich dabei unter anderem aus der Urkunde selbst oder anderen Eintragungsunterlagen ergeben. Im Interesse der im Grundbuchrecht gebotenen Klarheit muss es sich jedoch um solche die Ermächtigung des Notars eindeutig ausschließende, nach außen sichtbar hervorgetretene Umstände handeln, wie z.B. Erklärungen der Beteiligten. Auch ein nachträglicher Widerruf der vermuteten Vollmacht durch den Antragsberechtigten ist möglich (vgl. BayObLG Rpfleger 1984, 96; BayObLG Rpfleger 1985, 356; OLG Düsseldorf JurBüro 1979, 884; Demharter, GBO, 27. Aufl., Rdn. 3 zu § 15 GBO).

bb) Hier haben die Beteiligten mit notarieller Ergänzungsurkunde vom 27. April 2010 den Urkundsnotar zwar in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO ausdrücklich angewiesen, von einer Antragstellung abzusehen. Diese notarielle Urkunde entkräftet zumindest die Vermutungsfolge des § 15 GBO. Darüber hinaus enthält die Urkunde die dingliche Einigung der Beteiligten, dass eine Belastung des Grundstücks mit der Briefgrundschuld über 200.000,- Euro gerade unterbleiben soll.

Dieser Sachverhalt war dem Grundbuchamt im Zeitpunkt der Eintragung jedoch nicht bekannt. Es lässt sich darüber hinaus nicht feststellen, dass dem Grundbuchamt die in der Ergänzungsurkunde vom 27. April 2010 enthaltenen Erklärungen nach der ihm unterbreiteten Sachlage bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätten entgehen dürfen. Aus dem zum Zwecke der Eintragung seinerzeit vorgelegten Urkunden ergaben sich für das Grundbuchamt als solches jedenfalls keine Anhaltspunkte, die einer Eintragung der Grundschuld entgegen stehen konnten. Nach dem damaligen Kenntnisstand des Grundbuchamtes bestand auch kein Anlass zu weitergehenden Nachforschungen.

Die Ergänzungsurkunde Nr. 485/2010 des Notars K. vom 26. April 2010 war dem Grundbuchamt zwar schon einmal mit Schreiben des Notars K. vom 27. April 2010 im Zusammenhang mit einem Berichtigungs- und einem Löschungsersuchen zu den Grundbuchblättern … – … und … – … vorgelegt worden. Die seinerzeitigen Eintragungsanträge betrafen jedoch andere Vorgänge, für deren Bearbeitung die unter Ziffer 8) der Urkunde zu der hier streitbefangene Grundschuld getroffene Regelung völlig ohne Bedeutung war.

Dass das Grundbuchamt die Urkunde nach Bearbeitung der Eintragungsanträge in der Grundbuchakte … als führendes Verfahren abheftet hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Sachbehandlung steht mit der Aktenordnung in Einklang.

Die Tatsache, dass die Urkunde Nr. 485/2010 der Grundbuchrechtspflegerin irgendwann einmal im Zusammenhang mit einem anderen Eintragungsersuchen vorgelegen hat, bedeutet noch nicht, dass damit deren gesamten Erklärungsinhalt als bekannt vorausgesetzt werden könnte, und zwar insbesondere auch bezüglich all derjenigen Passagen, die mit dem konkreten Vollzugsantrag sachlich nichts zu tun hatten. Dass das Grundbuchamt die vorgelegten Urkunden auch über das zu bearbeitende eigentliche Eintragungsersuchen hinaus vollinhaltlich zur Kenntnis nimmt, kann bei verständiger Betrachtung vielmehr nicht erwartet werden.

Der Grundbuchrechtspfleger ist bei Bearbeitung eines Grundbuchgeschäftes im Übrigen auch nicht verpflichtet, die Grundakten im einzelnen darauf hin zu überprüfen, ob sich aus ihnen Bedenken gegen die beantragte Eintragung ergeben könnte. Zu eigenen Ermittlungen ist das Grundbuchamt weder nach dem Gesetz gehalten, noch berechtigt. Im Grundbuchverkehr, der klare und ausdrückliche Erklärungen und Unterlagen fordert, sind über den Urkundeninhalt hinausgehende Ermittlungen vielmehr gerade nicht gestattet. Der Grundbuchrechtspfleger darf sich auf die sorgfältige Prüfung der eingereichten und in Bezug genommenen Antragsunterlagen sowie des Grundbuchblattes beschränken (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 1966, 261; KG Berlin ZIP 2010, 2467; BayObLG DNotZ 1981, 567; Böttcher in Meikel, GBO, 10. Aufl., Rdn. 48/51 zu Einl. H; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn. 210). Es würde die Prüfungspflichten des Grundbuchamtes auch bei weitem überspannen, wollte man verlangen, dass es den Inhalt der Grundakte – ohne konkrete Anhaltspunkte – stets darauf hin untersucht, ob aus einer in einem anderen Kontext vorgelegten Urkunde Eintragshindernisse hervorgehen. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) war das Grundbuchamt dementsprechend nicht gehalten, in eine nähere Überprüfung des Inhalts der Grundakten und der in ganz anderem Zusammenhang vorgelegten Urkunden einzutreten.

Anhand der mit dem Eintragungsgesuch vom 11. Februar 2011 unterbreiteten Sachlage, insbesondere der vorgelegten und in Bezug genommenen Urkunden musste sich dem Grundbuchamt auch bei gehöriger Prüfung hingegen nicht die Unrichtigkeit der Eintragungsbewilligung und die fehlende Antragsbefugnis des Urkundsnotars aufdrängen.

Da es danach an einer Gesetzesverletzung im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO fehlt, kommt die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach dieser Vorschrift nicht in Betracht.

b) Eine Rechtschutzlücke zu Lasten des Beteiligten zu 1) entsteht hierdurch nicht, weil er einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGG geltend machen kann und der Beteiligte zu 2) im übrigen bereits mit notarieller Urkunde vom 20. Mai 2011 die Löschungsbewilligung erteilt hat. Diese Rechtsschutzmöglichkeit ist aber genauso effektiv wie § 71 Abs. 2 GBO. Aus diesem Grund kann die abweichende Ansicht des OLG Celle, das die Eintragung eines Widerspruchs im Beschwerdewege nach § 71 Abs. 2 S. 2 GBO allein schon bei objektiver Unrichtigkeit des Grundbuchs wegen der verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes für zulässig hält (OLG Celle Rpfleger 1990, 112), schon nicht überzeugen. Sie steht weder mit dem Gesetzeswortlaut noch dem Zweck des Amtswiderspruchs, nämlich Amtshaftungsansprüche zu vermeiden, in Einklang. Bereits aus der Verweisung des § 71 Abs. 2 S. 2 GBO auf § 53 GBO folgt, dass sich die Beschwerde nur gegen solche Eintragungen richten kann, die unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften zustande gekommen sind. Maßgeblich ist mithin auch für das Beschwerdeverfahren die dem Grundbuch zugewiesene formelle Prüfungskompetenz, nicht hingegen die materielle Richtigkeit der Eintragung. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO kann insbesondere nicht zur Gewährleistung eines vermeintlich effektiven Rechtsschutzes von den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO abgekoppelt werden. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte gebieten eine andere Handhabung jedenfalls nicht (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. März 2012, 15 W 300/12, ZfIR 2012, 289; KG Berlin ZIP 2010, 2467 – 2468; OLG Hamm Rpfleger 2005, 532 – 533; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2010, 15 Wx 27/10; OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Januar 2007, 2 W 249/05; Demharter, GBO, 27. Aufl., Rdn. 23 zu § 53 GBO).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 30 Abs. 1, 31, 131 Abs. 4 KostO. Dabei hat der Senat den vollen Nennbetrag der Grundschuld zugrunde gelegt, weil das Beschwerdeziel der Beteiligten in erster Linie auf die Beseitigung dieses Rechtes gerichtet ist.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Zwar hat das Oberlandesgericht Celle die Eintragung eines Widerspruchs bei objektiver Unrichtigkeit des Grundbuches wegen der verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtschutzes im Beschwerdewege für zulässig erachtet (vgl. OLG Celle Rpfleger 1990, 112).

Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit einer entsprechenden Vorlage nach § 79 Abs. 2 GBO a.F. zu dieser Frage aber verneint, weil dem Betroffenen ein anderer Rechtsbehelf – im entschiedenen Fall die Drittwiderspruchsklage aus § 771 ZPO – zur Verfügung stand und die tragende Begründung des Oberlandesgerichts Celle, die Eintragung eines Amtswiderspruchs sei zulässig, weil dem Schuldner die allgemeinen Rechtsbehelfe der §§ 576 ff, 766, 793 ZPO nicht zur Verfügung stünden und ohne die Eintragung eines Widerspruchs ein effektiver Rechtsschutz versagt worden wäre, daher nicht zutreffe (BGH Rpfleger 2007, 134). Davon ist aber auch im vorliegenden Fall auszugehen, da dem Beteiligten zu 1) weitere Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen (ebenso: OLG Nürnberg ZfIR 2002, 289; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2010, 15 Wx 27/10).

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