Die Pflichtteilsstrafklausel findet meistens im Berliner Testament Anwendung.
Das Berliner Testament gehört zu den beliebtesten Testamentarten unter Eheleuten, da es die Erbfolge recht klar und simpel regelt. Bei dem Berliner Testament, welches die Eheleute gemeinschaftlich aufsetzen, ist derjenige Ehepartner als Alleinerbe anzusehen, der den ersten Todesfall des Ehepaares überlegt. Dieser Alleinerbenfall bezieht sich dabei auf das gesamte Vermögen, sodass der Alleinerbe als Vollerbe anzusehen ist. Sollten aus der Ehe Kinder entstanden sein, so hat das Berliner Testament natürlich auch Auswirkungen auf die Kinder bzw. Enkelkinder.
Diese sind zwar im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge durchaus erbberechtigt, allerdings kommen sie erst mit dem Todesfall des länger lebenden Ehepartners erbtechnisch an die Reihe. Dies bedeutet, dass sie dem Grunde genommen durchaus als enterbt anzusehen sind, bis dieser Fall letztlich eintritt. Der Pflichtteilsanspruch ist jedoch durch das Berliner Testament nicht ausgeschlossen, sodass viele Ehepaare die Befürchtung hegen, die erbberechtigten Nachkommen könnten bereits nach dem ersten Todesfall diesen Anspruch geltend machen. Nicht selten ist dies eine finanzielle Herausforderung für den länger lebenden Ehepartner, welcher im Normalfall für gewöhnlich zum Zeitpunkt des ersten Erbfalls bereits ein hohes Lebensalter erreicht hat. Um dem Pflichtteilsanspruch während des ersten Erbfalls entgegenzuwirken gibt es jedoch sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln, die in das Berliner Testament aufgenommen werden können.
Um was genau handelt es sich bei dem Pflichtteilsanspruch eigentlich?
Als Pflichtteilsanspruch wird rechtlich eben jener gesetzlich verankerte Mindestanteil bezeichnet, welcher direkten Erben im Erbfall zusteht. Die gesetzliche Grundlage für den Pflichtteilsanspruch findet sich in dem § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder. Sowohl leibliche als auch adoptierte Kinder nebst Eltern sowie Ehegatten respektive eingetragene Lebenspartner des Erblassers haben einen derartigen Pflichtteilsanspruch. Dies bedeutet, dass sie dementsprechend im Erbfall auch einen gewissen Mindestanteil von dem Erbvermögen erben – unabhängig davon, ob sie von dem Erblasser testamentarisch bedacht wurden oder nicht.
Der Anspruch auf den Pflichtteil besteht auch dann, wenn die erbberechtigten Personen durch den Erblasser explizit enterbt worden sind.
Als Mindestanteil wird stets der hälftige Anteil von dem gesetzlichen Erbanspruch betrachtet. Die Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs muss stets bar erfolgen. Enkelkinder oder auch Urenkelkinder sind jedoch lediglich dann dazu berechtigt, einen derartigen Anspruch gegenüber den Erben geltend zu machen, wenn sie zuvor von dem Erblasser explizit von der gesetzlich festgelegten Erbfolge ausgeschlossen wurden und wenn die erbvorberechtigten Eltern bereits verstorben sind.
Der Pflichtteil wird der anspruchsberechtigten Person nicht automatisch zuteil. Es ist dementsprechend zwingend erforderlich, dass die anspruchsberechtigte Person diesen Anspruch gegenüber den Erben geltend macht. Hierfür hat der Gesetzgeber in Deutschland eine Verjährungsfrist festgelegt. Diese Verjährungsfrist beträgt drei Jahre beginnend mit dem eingetretenen Erbfall. Unterlässt die anspruchsberechtigte Person es, innerhalb dieser drei Jahre den Anspruch geltend zu machen, so gilt der Anspruch als verfallen. Eine spätere Geltendmachung des Anspruchs ist dann rechtlich nicht mehr möglich.
Um was handelt es sich bei der Pflichtteilsstrafklausel?
Das Berliner Testament verfolgt den Sinn, dass der länger lebende Ehepartner im Alter finanziell abgesichert ist und sich nicht mit Erbansprüchen von anderen Personen auseinandersetzen muss. Viele Ehepaare hegen die Befürchtung, dass nach dem ersten eingetretenen Erbfall die länger lebende Person wirtschaftliche Probleme erhält und nicht mehr weiß, wovon sie letztlich ihren Lebensabend bestreiten muss. Auch wenn die Familie stets im Herzen des Menschen lebt, so endet bei Geld bekanntermaßen bedauerlicherweise oftmals die Liebe. Dementsprechend ist es durchaus sinnvoll, dass bei einem Berliner Testament entsprechende Klauseln aufgenommen werden, die eine vorzeitige Inanspruchnahme des Erbes durch die Kinder bzw. Enkelkinder verhindert. Hierbei kommt letztlich die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel zum Tragen.
Das Berliner Testament ist im Grunde genommen eine letztwillige Verfügung, die der Testierfreiheit unterliegt. Dementsprechend können die Ehepartner zu Lebzeiten bereits alle nur erdenklichen Klauseln und Bedingungen in das Berliner Testament aufnehmen, um für die Zeit nach dem ersten Erbfall eine gute Vorsorge für den länger lebenden Ehepartner zu erreichen.
Es kommt in der gängigen Praxis bedauerlicherweise nicht gerade selten vor, dass nach dem ersten Erbfall die erbberechtigten Kinder nicht darauf warten möchten, dass sie später einmal nach dem zweiten Erbfall erben. Die Stellung als sogenannter Nacherbe bringt jedoch den Umstand mit sich, dass das Erbe erst nach dem zweiten Todesfall angetreten werden kann. Durch die Inanspruchnahme des Pflichtteils jedoch müssen die Nacherben nicht auf den zweiten Erbfall warten, da sie bereits frühzeitiger einen Mindestanteil an dem Erbvermögen erhalten können. Dies kann jedoch durch eine Pflichtteilsstrafklausel in dem Berliner Testament wirksam verhindert werden.
Anspruch auf den Pflichtteil aushebeln
Die Pflichtteilsstrafklausel hat den Sinn, dass der Anspruch auf den Pflichtteil ausgehebelt wird. In der gängigen Praxis ist es durchaus üblich, dass eine derartige Klausel in einer Form in das Berliner Testament aufgenommen wird, sodass die pflichtteilsberechtigten Personen mit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach dem ersten Erbfall direkt enterbt werden. Die vorzeitige Inanspruchnahme des Pflichtteils bringt dementsprechend eine Strafe mit sich. Die Pflichtteilsstrafklausel hat den Vorteil, dass der länger lebende Ehepartner nach dem ersten Erbteil den Lebensabend beruhigt genießen kann und zudem auch für eine gerechte Verteilung des Erbes schon zu Lebzeiten Sorge tragen kann. Das Erbvermögen wird dementsprechend auch nicht durch die Pflichtteilsansprüche von berechtigten Personen gemindert, was wiederum sehr viel zu dem Frieden innerhalb der Familie beiträgt.
Die Jastrowsche Klausel
Es gibt eine wahre Vielzahl von verschiedenen Ausführungen einer Pflichtteilsstrafklausel. Die gängigste Ausführung geht in die Richtung, dass Anspruchsberechtigte im Fall einer vorzeitigen Geltendmachung des Pflichtteils enterbt werden. Diese Standardklausel hat jedoch nicht nur Vorteile. Es gibt beispielsweise den Nachteil, dass durch diese Vorgehensweise der Anspruch auf den Pflichtteil eines etwaig anderen Erben erhöht wird. Dies führt zu Ungerechtigkeiten in der Erbverteilung, welche mitunter nicht im Sinne des Erblassers bzw. des länger lebenden Ehepartners liegen. Aus diesem Grund wurde jedoch die sogenannte Jastrowsche Klausel entwickelt, welche letztlich die Höhe des Erbteils einer jeden erbberechtigten Person auch im Fall einer vorzeitigen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchsinhabers und der damit verbundenen Enterbung auf den gesetzlich festgelegten Erbanspruch festlegt. Die Jastrowsche Klausel sorgt dementsprechend für Gerechtigkeit unter denjenigen Erben, welche ihren Pflichtteilsanspruch im Sinne des Erblassers nicht bereits nach dem ersten Erbfall gegenüber dem länger lebenden Ehepartner als Alleinerben geltend macht. Die Jastrowsche Klausel legt zudem auch fest, dass die Ansprüche erst mit dem Tod des länger lebenden Ehepartners, also dem zweiten Erbfall, geltend gemacht werden können.
Es mag ein Stück weit bedauerlich klingen, dass bei einem Berliner Testament Pflichtteilsstrafklauseln überhaupt erforderlich werden, allerdings erfüllen diese Klauseln durchaus ihren Sinn. Auch wenn die Trauer über den Verlust des Erblassers eindeutig im Vordergrund stehen und die Familie dadurch enger zusammenrücken sollte, so sieht es in der gängigen Praxis zur häufig anders aus. Es ist dementsprechend durchaus sinnvoll, den länger lebenden Ehepartner als Alleinerben vor der Inanspruchnahme des gesetzlichen Pflichtteilsanspruchs anderer Erben zu schützen. Ein Berliner Testament mit entsprechenden Strafklauseln kann durchaus auch ohne die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts durch das Ehepaar aufgesetzt werden. Es ist dabei vollkommen hinreichend, wenn ein einziger Ehepartner dieses Testament aufschreibt und der andere Ehepartner lediglich unterzeichnet. Die Unterstützung eines Notars ist jedoch aus Erfahrung sehr zu empfehlen.
Haben Sie Fragen zur Pflichtteilsstrafklausel oder zum Pflichtteil an sich? Ein Testament ist eine wichtige Angelegenheit und sollte mit Bedacht gewählt werden. Wenn Sie Hilfe bei der Aufsetzung Ihres Testaments benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite und beraten Sie umfassend.