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WEG – Gebührenerhebung im Übergangsfall bei Löschung mehrerer Auflassungsvormerkungen

OLG Hamm: Separate Gebühren für Löschung von Auflassungsvormerkungen

In einem Rechtsstreit um die Gebührenerhebung für die Löschung mehrerer Auflassungsvormerkungen entschied das OLG Hamm, dass jede Löschung einzeln zu berechnen sei, obwohl die Vormerkungen für einen einheitlichen Anspruch eingetragen und gelöscht wurden. Die Beschwerde gegen die Erhebung von Einzelgebühren für jede der 38 Löschungen pro Beteiligtem, insgesamt 950 €, wurde zurückgewiesen, da die gesetzlichen Bestimmungen keine Ausnahme für solche Fälle vorsehen.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Hamm hat entschieden, dass für die Löschung jeder einzelnen Auflassungsvormerkung eine separate Gebühr erhoben wird, auch wenn diese Vormerkungen einen einheitlichen, inhaltsgleichen Anspruch betreffen.
  • Trotz der Beschwerden der Beteiligten, die argumentierten, dass nur eine einmalige Gebühr anfallen sollte, wurde diese Auffassung abgelehnt, da die geltenden Gesetze eine Einzelberechnung vorsehen.
  • Die Rechtsgrundlage bildet das GNotKG in der Fassung bis zum 3.07.2015, welches für jede Eintragung oder Löschung im Grundbuch eine separate Gebühr vorsieht, ohne Ausnahmen für gleichartige Vorgänge.
  • Der Beschluss stützt sich auf die Interpretation des GNotKG und eine frühere Rechtsprechung des OLG Köln, wonach Löschungen in der Grundgebühr jeweils einzeln zu berechnen sind.
  • Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Beachtung der gesetzlichen Gebührenregelungen bei der Eintragung und Löschung von Vormerkungen im Grundbuch.
  • Die Begründung des OLG Hamm verdeutlicht, dass ohne eine explizite gesetzliche Regelung, die eine Sammelberechnung für gleichartige Löschungen vorsieht, jede Löschung separat berechnet werden muss.
  • Die beschwerdeführenden Parteien können gegen die Entscheidung keine Gebühren zurückerstatten lassen, da das Verfahren der Beschwerde gegen den Kostenansatz gebührenfrei ist und keine Kosten erstattet werden.
  • Dieses Urteil hat wichtige Implikationen für die Praxis der Gebührenerhebung im Grundbuchrecht, insbesondere für Fälle, in denen mehrere gleichartige Vorgänge vorliegen.

Grundbuchrechte und Löschungsgebühren

Die Eintragung und Löschung von Rechten im Grundbuch ist ein komplexes Thema, das häufig Fragen aufwirft. Besonders bei mehreren gleichartigen Vorgängen, wie der Löschung mehrerer Vormerkungen, stellt sich die Frage, ob jeweils einzelne Gebühren anfallen oder ob eine Sammelberechnung möglich ist.

Die Gebührenberechnung richtet sich dabei nach den gesetzlichen Vorgaben, die nicht immer auf den ersten Blick verständlich erscheinen. Eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den Regelungen und der Rechtsprechung ist notwendig, um Klarheit über die anzusetzenden Kosten zu erlangen.

➜ Der Fall im Detail


Streit um Gebühren für Löschung von Auflassungsvormerkungen

Im Zentrum des Falls steht die Löschung mehrerer Auflassungsvormerkungen und die damit verbundene Gebührenerhebung durch das Grundbuchamt. Die Beteiligten zu 1) und 2) hatten für jede ihrer 38 eingetragenen Vormerkungen eine Löschungsgebühr von 25 € zu tragen, was insgesamt 950 € pro Person ausmachte. Sie argumentierten, dass aufgrund der Einheitlichkeit des zugrundeliegenden Anspruchs lediglich eine einmalige Gebühr fällig sein dürfe. Die juristische Auseinandersetzung drehte sich somit um die Frage, ob für die Löschung von Vormerkungen, die einen einheitlichen Anspruch betreffen, jeweils separate Gebühren anfallen oder eine einmalige Gebühr ausreichend ist.

OLG Hamm bestätigt separate Gebührenerhebung

Das OLG Hamm wies die Beschwerden zurück und bestätigte die Erhebung separater Gebühren für die Löschung jeder einzelnen Auflassungsvormerkung. Entscheidend für das Gericht war die Anwendung der bis zum 3. Juli 2015 geltenden Fassung des GNotKG, welche vorsieht, dass Gebühren für jede Eintragung und Löschung im Grundbuch gesondert erhoben werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Das Gericht sah keine Grundlage für eine Ausnahme bei der Löschung von Vormerkungen, die einen einheitlichen Anspruch betreffen.

Rechtliche Begründung und Abwägung

Die rechtliche Begründung des OLG Hamm stützt sich auf die explizite Unterscheidung zwischen Eintragungen und Löschungen im Grundbuchrecht. Trotz der von den Beteiligten vorgetragenen Argumente und dem Verweis auf sogenannte Billigkeitsgründe, fand das Gericht keine hinreichende gesetzliche Basis, die eine Abweichung von der Regelung zur separaten Gebührenerhebung rechtfertigen würde. Zudem bekräftigte das Gericht die Bedeutung einer klaren und einheitlichen Anwendung der gesetzlichen Vorschriften im Sinne der Rechtssicherheit.

Konsequenzen der Entscheidung

Durch diesen Beschluss wird die Praxis der separaten Gebührenerhebung für die Löschung von Auflassungsvormerkungen im Grundbuchrecht bestärkt. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Kostenstruktur bei der Abwicklung von Grundstückstransaktionen und betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Planung und Berücksichtigung der anfallenden Gebühren. Für die Beteiligten bedeutete dies die Bestätigung der Gebührenforderung in Höhe von jeweils 950 €, ohne Möglichkeit einer Kostenrückerstattung, da das Beschwerdeverfahren gegen den Kostenansatz gebührenfrei ist und keine Kosten erstattet werden.

Abschließende Betrachtung

Die Entscheidung des OLG Hamm unterstreicht die Wichtigkeit der genauen Kenntnis der gebührenrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Sie verdeutlicht zudem, dass juristische Auseinandersetzungen im Grundbuchrecht nicht nur komplexe rechtliche Fragen aufwerfen, sondern auch erhebliche finanzielle Konsequenzen für die Beteiligten haben können.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was sind Auflassungsvormerkungen und warum werden sie im Grundbuch eingetragen?

Auflassungsvormerkungen sind Eintragungen im Grundbuch, die dazu dienen, den Anspruch eines Käufers auf Übertragung des Eigentums an einer Immobilie oder einem Grundstück rechtlich abzusichern. Diese Vormerkungen sind ein wichtiges Instrument im Immobilienrecht, um die Interessen des Käufers zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und der endgültigen Eintragung als neuer Eigentümer im Grundbuch zu schützen.

Die Notwendigkeit einer Auflassungsvormerkung ergibt sich aus dem Umstand, dass zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und der eigentlichen Eigentumsübertragung im Grundbuch oft eine erhebliche Zeitspanne liegt. In dieser Zeit könnte der Verkäufer theoretisch die Immobilie ein weiteres Mal verkaufen oder zusätzliche Belastungen wie Hypotheken eintragen lassen, was die Rechtsposition des Käufers gefährden würde.

Durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch wird der Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung gesichert. Sie verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie erneut verkauft oder dass neue Belastungen ohne Zustimmung des Käufers eingetragen werden. Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen, die für Lasten und Beschränkungen, außer Grundpfandrechten, vorgesehen ist.

Die rechtliche Grundlage für die Auflassungsvormerkung findet sich in § 883 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Sie sichert den Anspruch auf den unbelasteten Übergang des Eigentums und ist somit ein zentrales Sicherungsinstrument für den Käufer. Die Kosten für die Eintragung der Auflassungsvormerkung sind vom Käufer zu tragen und zählen zu den Anschaffungskosten der Immobilie.

Zusammenfassend sind Auflassungsvormerkungen also Eintragungen im Grundbuch, die den Eigentumsübergang an einer Immobilie oder einem Grundstück zugunsten des Käufers sichern. Sie schützen den Käufer vor dem Risiko, dass der Verkäufer die Immobilie erneut verkauft oder belastet, bevor der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Wie werden Gebühren für Eintragungen und Löschungen im Grundbuch berechnet?

Die Gebühren für Eintragungen und Löschungen im Grundbuch werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet. Dieses Gesetz regelt bundesweit einheitlich die Notarkosten sowie die gerichtlichen Kosten in den Bereichen Grundbuch und Nachlass. Die Gebühren sind in zwei Gebührentabellen, Tabelle A und Tabelle B, festgelegt, wobei sich die Kosten für Grundbuchangelegenheiten ausschließlich nach Tabelle B richten.

Die Höhe der Gebühren hängt vom Geschäftswert der jeweiligen Eintragung oder Löschung ab. Der Geschäftswert ist in der Regel der Wert des Grundstücks oder der Immobilie bzw. der Betrag, der im Grundbuch eingetragen wird, wie zum Beispiel die Höhe einer Grundschuld. Die Gebührentabelle ist degressiv ausgestaltet, was bedeutet, dass die Gebühren prozentual mit steigendem Geschäftswert sinken.

Für die Berechnung der Notarkosten und der Gebühren des Grundbuchamts ist es entscheidend, den richtigen Geschäftswert und den maßgeblichen Gebührensatz zu ermitteln. Die genauen Gebühren können dann anhand der im GNotKG vorgesehenen Gebührentabelle B ermittelt werden. Diese Gebühren umfassen sowohl die Kosten für die Beurkundung durch den Notar als auch die Eintragungs- oder Löschungskosten beim Grundbuchamt.

Beispielsweise können die Kosten für die Löschung einer Grundschuld bei 0,2 bis 0,4 Prozent der Summe der eingetragenen Grundschuld liegen, wobei die eine Hälfte an den Notar und die andere Hälfte an das Grundbuchamt geht. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass neben den Gebühren nach dem GNotKG auch weitere Kosten, wie zum Beispiel für die Ausstellung einer Löschungsbewilligung durch die Bank, anfallen können.

Zusammenfassend werden die Gebühren für Eintragungen und Löschungen im Grundbuch nach dem GNotKG berechnet, wobei der Geschäftswert der jeweiligen Eintragung oder Löschung die Grundlage für die Berechnung bildet. Die genauen Gebühren können anhand der Gebührentabelle B des GNotKG ermittelt werden, wobei die Kostenstruktur degressiv ist und somit mit steigendem Geschäftswert prozentual sinkt.

Gibt es Ausnahmen bei der Gebührenerhebung für die Löschung von Vormerkungen?

Ja, es gibt Ausnahmen bei der Gebührenerhebung für die Löschung von Vormerkungen. Eine solche Ausnahme ist in der Anlage 1 zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) unter der Nummer 14130 festgelegt. Hier wird spezifiziert, dass für die Löschung einer Löschungsvormerkung gemäß § 1179 BGB keine Gebühr erhoben wird, wenn ihre Eintragung zugunsten des Berechtigten erfolgt ist.

Diese Regelung stellt eine wichtige Ausnahme von der allgemeinen Praxis dar, Gebühren für die Löschung von Vormerkungen zu erheben. Sie zeigt, dass das Gesetz in bestimmten Fällen von der Erhebung von Gebühren absieht, um die rechtlichen und finanziellen Hürden für die Beteiligten in spezifischen Situationen zu minimieren.

Welche rechtlichen Mittel stehen zur Verfügung, wenn man mit den erhobenen Gebühren nicht einverstanden ist?

Wenn man mit den erhobenen Gebühren nicht einverstanden ist, stehen rechtliche Mittel zur Verfügung, um gegen die Kostenberechnung vorzugehen. Nach § 127 Abs. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) kann gegen die Kostenberechnung des Notars, einschließlich der Verzinsungspflicht und der Zahlungspflicht, die Entscheidung des Landgerichts beantragt werden, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar selbst.

Das Verfahren vor dem Landgericht ist kostenfrei, und die Beschwerde kann zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden, ohne dass die Mitwirkung eines Rechtsanwalts erforderlich ist. Es ist allerdings notwendig, den Antrag zu begründen.

Es ist zu beachten, dass nach § 127 Abs. 2 GNotKG neue Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, nicht mehr gestellt werden können. Ausnahmen gelten, wenn die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung entstanden sind.

Zusammengefasst, wenn man mit den erhobenen Gebühren nicht einverstanden ist, kann man eine gerichtliche Überprüfung der Notarkosten beim Landgericht beantragen. Dieses Vorgehen ist formfrei und es fallen keine zusätzlichen Kosten für das Verfahren an.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 81 Abs. 2 GNotKG: Regelt die Zulässigkeit von Beschwerden im gerichtlichen Verfahren, speziell im Kontext von Notarkosten. Im vorliegenden Fall ist dies relevant, da es um die Beschwerde gegen die Gebührenerhebung für die Löschung von Auflassungsvormerkungen geht.
  • KV Nr.14152 GNotKG: Spezifiziert die Gebühren für die Löschung von Auflassungsvormerkungen. Hier ist die Anwendung dieser Vorschrift zentral, da strittig ist, ob für jede Löschung einer Vormerkung im Grundbuch eine separate Gebühr erhoben werden darf.
  • § 55 Abs. 2 GNotKG: Legt fest, dass die Gebühren für jede Eintragung in das Grundbuch gesondert erhoben werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Diese Bestimmung ist Kern des Streits, da diskutiert wird, ob die Regelung auch für die Löschung von Vormerkungen gilt.
  • Vorbemerkung 1.4 Absatz 3 Hauptabschnitt 4 zum Kostenverzeichnis GNotKG: Beschreibt die Gebührenerhebung bei Eintragungen mehrerer gleichartiger Rechte im Grundbuch. Obwohl sie sich explizit auf Eintragungen bezieht, wurde im Kontext dieses Falles diskutiert, ob sie analog auch für Löschungen anwendbar ist.
  • § 134 Abs. 1 Satz GNotKG und IntErbRVGuaÄndG: Diese Regelungen sind relevant für die Frage, welche Fassung des GNotKG zum Zeitpunkt des Kostenansatzes geltendes Recht war. Im besprochenen Fall ist das bedeutsam, weil es um die Anwendbarkeit des Gesetzes vor dessen Änderung geht.
  • § 35 GNotKG: Bestimmt die Bewertung des Wertes einer Eintragung im Grundbuch, was für die Berechnung der Gebühren von Bedeutung ist. Im Diskurs um die angemessene Höhe der Gebühren für die Löschung von Auflassungsvormerkungen spielt der Wert der Eintragung eine Rolle.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-15 W 285/15 – Beschluss vom 25.09.2015

Das Verfahren wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 8.05.2014 ist in den oben bezeichneten Wohnungsgrundbüchern für jeden von ihnen eine gesonderte Auflassungsvormerkung eingetragen worden (UR-Nr. 91/2014 des Notars Dr. U). Für jeden der beiden Beteiligten sind damit 38 Auflassungsvormerkungen eingetragen worden.

Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 22.07.2014 sind diese Vormerkungen wieder gelöscht worden.

Mit Kostenansätzen jeweils vom 5.02.2015 sind den Beteiligten zu 1) und 2) für die Löschungen der jeweils 38 Vormerkungen nach KV Nr.14152 GNotKG jeweils 25 € in Rechnung gestellt worden, insgesamt somit 950 € je Beteiligten.

Mit Schriftsätzen vom 25.02.2015 bzw. vom 2.03.2015 haben sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit der Erinnerung gegen diesen Ansatz gewandt und die Auffassung vertreten, dass die Festgebühr von 25 € nur jeweils einmal angesetzt werden dürfe, da es sich um die Löschung von Vormerkungen für einen einheitlichen, inhaltsgleichen Anspruch gehandelt habe.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Erinnerungen nicht abgeholfen und sie dem Grundbuchrechtspfleger zur Entscheidung vorgelegt.

Nach Einholung einer Stellungnahme der Beteiligten zu 3) hat der Grundbuchrechtspfleger die Erinnerungen der Beteiligten zu 1) und 2) mit Beschluss vom 8.04.2015 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) vom 13.04.2015, denen der Grundbuchrechtspfleger mit Beschluss vom 10.06.2015 nicht abgeholfen und die er dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Die Beschwerden sind nach § 81 Abs. 2 GNotKG zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht. In der Sache sind die Beschwerden nicht begründet.

Maßgeblich sind die Bestimmungen des GNotKG in der bis zum 3.07.2015 geltenden Fassung, da der dem Kostenansatz zugrunde liegende Vorgang vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (IntErbRVGuaÄndG) beim Grundbuchamt eingegangen war (§ 134 Abs. 1 Satz GNotKG) und das in BGBl. I 2015, 1042 ff. veröffentlichte Gesetz keine von § 134 GNotKG abweichende Regelung zur rückwirkenden Geltung enthält.

Nach der Bestimmung des § 55 Abs. 2 GNotKG werden die Gebühren für jede Eintragung in das Grundbuch gesondert erhoben, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung hat das bis zum 3.07.2015 geltende GNotKG für die Löschung von Vormerkungen nicht enthalten. Diese anderweitige Bestimmung konnte insbesondere nicht der Vorbemerkung 1.4 Absatz 3 des Hauptabschnitts 4 zum Kostenverzeichnis entnommen werden. Nach dieser Bestimmung wurden die Gebühren nur einmal erhoben, wenn derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken eingetragen wird, über die das Grundbuch bei demselben Amtsgericht geführt wird, wenn die Anträge am selben Tag bei Gericht eingegangen sind, wobei als Eintragung desselben Rechts auch die Eintragung eines nicht gesamtrechtsfähigen Rechts bei mehreren Grundstücken gilt.

Diese Regelung betraf allerdings nach ihrem Wortlaut nur Eintragungen in das Grundbuch, nicht aber Löschungen in dem Grundbuch.

Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf Löschungen hält der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (FGPrax 2015, 93, a. A. Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage, Kommentierung zu Nr.14150 – 14152, Rn.16) nicht für geboten.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Beschränkung der Regelung in Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 auf Eintragungen in dem oben angeführten Beschluss wie folgt begründet:

„Hierfür spricht neben dem eindeutigen Wortlaut des Absatzes 3 der Vorbemerkung 1.4 auch der Umkehrschluss aus Absatz 2 dieser Regelung. Denn in diesem Absatz 2 der Vorbemerkung 1.4, der sich mit der Nichterhebung von Gebühren befasst, finden in allen 3 Ziffern neben Eintragungen auch Löschungen ausdrückliche Erwähnung, d.h. dort sind ausdrückliche Regelungen auch für Löschungen getroffen worden. In Absatz 3 sind dagegen Löschungen nicht aufgeführt. Dem kann entnommen werden, dass der Absatz 3 für Löschungen gerade nicht gilt.

Die Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine abweichende Auffassung. Die Ziffer 14152 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG ist erst am Ende des Gesetzgebungsverfahrens in das Gesetz aufgenommen worden, eine Änderung der Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 des Hauptabschnittes 4 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG ist aber unter blieben. Es ist daher nicht ersichtlich, dass diese Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf Löschungen Anwendung finden sollte.

Es ist entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes auch nicht systemwidrig, dass für die Eintragung einer Vormerkung an mehreren Grundstücken unter den Voraussetzungen der Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 des Hauptabschnittes 4 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG nur eine Gebühr gem. Ziffer 14150 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG entsteht, während für die Löschung der Vormerkung an mehreren Grundstücken desselben Eigentümers eine der Anzahl der Grundstücke entsprechende Anzahl von Gebühren gem. Ziffer 14152 des Kostenverzeichnisses anfällt. Denn für die Eintragung einer Vormerkung fällt eine Wertgebühr an, für die Löschung dagegen eine Festgebühr von jeweils 25,00 €. Bei der Höhe der Gebühr für die Eintragung einer Vormerkung findet der Umstand, dass mehrere Grundstücke von der Eintragung betroffen sind, daher sehr wohl Berücksichtigung, da der Wert der Gesamtheit der Grundstücke maßgebend ist (§ 35 GNotKG). Die beiden Gebührentatbestände sind somit letztlich nicht vergleichbar. Es trifft zwar zu, dass im Einzelfall – je nachdem, wie viele Grundstücke betroffen sind – für die Löschung der Vormerkung an mehreren Grundstücken insgesamt höhere Gebühren anfallen können als für die Eintragung der Vormerkung. Dies entspricht aber der gesetzlichen Regelung und ist daher hinzunehmen.“

Diese Begründung hält der Senat gerade auch unter Berücksichtigung des durch das IntErbRVGuaÄndG bei Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 eingefügten Satzes 3 „Die Sätze 1 und 2 gelten für die Eintragung von Veränderungen und Löschungen entsprechend“ für zutreffend. Dass der Gesetzgeber sich veranlasst gesehen hat, diese Ergänzung vorzunehmen, deutet darauf hin, dass der bisherige Gesetzestext die entsprechende Anwendung auf Löschungen gerade nicht rechtfertigte.

Diese Schlussfolgerung wird durch die Begründung des Gesetzentwurfs, es solle „klargestellt werden“, dass die Beschränkung auf den einmaligen Gebührenansatz auch für Veränderungen und Löschungen nicht gesamtrechtsfähiger Rechte gelten solle (Bundestagsdrucksache 18/4201 S. 64), noch bestätigt. Aus dieser gezielt allgemein gehaltenen Formulierung kann nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe zum Ausdruck bringen wollen, lediglich infolge eines Redaktionsversehens sei die Erstreckung der Beschränkung des Gebührenansatzes auf Veränderungen und Löschungen des Rechts bereits in der Ursprungsfassung des GNotKG unterblieben. Denn wenn der Gesetzgeber entgegen dem eindeutigen Wortlaut mit der Regelung in Vorbemerkung 1.4 Absatz 3 bereits ursprünglich auch Veränderungen und Löschungen nicht gesamtrechtsfähiger Rechte hätte erfassen wollen, hätte er den dadurch bewirkten Kostenvorteil den in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 03.07.2015 sachlich betroffenen Beteiligten nicht vorenthalten, sondern konsequent im Sinne einer Gleichbehandlung durch eine rückwirkende Inkraftsetzung der Neufassung allen unter Geltung des GNotKG sachlich betroffenen Beteiligten zugutekommen lassen müssen. Dazu hat sich der Gesetzgeber jedoch gerade nicht verstanden.

Auch aus den von den Beteiligten angeführten sogenannten Billigkeitsgründen ist keine Reduzierung der für die Löschungen der Vormerkungen 38mal angesetzten Festgebühr nach KV Nr.14152 GNotKG in Höhe von 25 € (38 x 25 € = 950 €) auf jeweils nur einmal zu erhebende 25 € geboten.

Den Beteiligten ist zuzugeben, dass sie keinen Einfluss darauf hatten, dass ihre Verkäuferin an den ihnen mit notariellem Kaufvertrag vom 11.12.2013 verkauften Teilflächen bereits am 28.11.2013 Wohnungseigentum begründet hatte und dieses beim Abschluss des Kaufvertrages nicht offenbart hat. Das betrifft aber nicht das Verhältnis der Beteiligten zu 1) und 2) gegenüber dem Grundbuchamt, sondern ausschließlich das Verhältnis der Beteiligten zu 1) und 2) zu ihrer Verkäuferin.

Das Verfahren der Beschwerde gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG).

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