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Vollzugsgebühr nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GNotKG

LG Düsseldorf – Az.: 25 T 666/16 – Beschluss vom 18.08.2017

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom der Notarin P abgeändert.

In der Rechnung sind 74,38 EUR zu viel erhoben worden.

Der Gesamtbetrag der vorgenannten Rechnung wird auf 306,06 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Am 04.07.2014 beurkundete die Beteiligte zu 1. einen Gesellschafterbeschluss, welcher die Änderung des Unternehmensgegenstandes der Beteiligten zu 2 zum Inhalt hatte. Insoweit wird auf die zur Akte gereichte Urkunde Bezug genommen.

Im Vorfeld der Beurkundung hatte die Beteiligte zu 1. telefonisch mit der Industrie- und Handelskammer Kontakt aufgenommen, um etwaigen Bedenken derselben frühzeitig begegnen zu können.

Mit Rechnung vom 07.07.2014 zur Rechnungsnummer brachte die Beteiligte zu 1. für ihre Tätigkeit – neben einer Gebühr gem. Ziffer 21100 KV GNotKG – eine Vollzugsgebühr gem. Ziffer 22110 KV GNotKG in Höhe von 62,50 EUR netto in Ansatz. Letzteres hat der Beteiligte zu 3. beanstandet und die Beteiligte zu 1. angewiesen, eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenrechnung herbeizuführen.

II.

Der Antrag der Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung ist gem. §§ 127, 130 Abs. 2 GNotKG statthaft. In der Sache – nämlich der Frage der Berechtigung der Vollzugsgebühr gem. Ziffer 22110 KV GNotKG – bleibt dem Begehren der Beteiligten zu 1. jedoch der Erfolg versagt.

Die Beteiligte zu 1. hat eine solche Gebühr durch ihre ausschließlich telefonische Nachfrage bei der Industrie- und Handelskammer nicht ausgelöst.

Ausweislich der Vorbemerkungen GNotKG 2.2.1.1, dort Abs. 1 S. 1 Nr. 1 entsteht die Vollzugsgebühr für die Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder Bescheinigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Dabei ist der Begriff „Bescheinigung“ grundsätzlich weit auszulegen, so dass auch eher gutachterliche Äußerungen öffentlich-rechtlicher Natur erfasst sind, wie beispielsweise die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zur Unbedenklichkeit einer bestimmten Firmenführung (vgl. Korintenberg – Tiedtke, GNotKG, 19. Aufl. 2015, Vorb. 2.2.1.1. Rn. 29). Allerdings muss es sich nach dem Wortlaut der Bestimmung, welche von einer Bescheinigung spricht, und nach den gesetzgeberischen Motiven immer um die Einholung einer Unterlage, also eines Schriftstückes handeln (vgl. Korintenberg – Tiedtke, a.a.O., Vorb. 2.2.1.1 Rn. 5). Lediglich die Anforderung des Schriftstückes kann in beliebiger, also auch mündlicher Form geschehen. Dies ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund zu sehen, dass öffentlich-rechtlich allein eine schriftliche Äußerung Rechtsverbindlichkeit im Sinne einer Zusage gem. § 38 VwVfG erlangt, was wiederum die für die Vollzugsgebühr erforderliche, sorgfältige Prüfung derselben notwendig macht.

Die Kammer verkennt nicht, dass eine telefonische Vorabklärung sinnvoll sein kann und regelmäßig im Interesse des Auftraggebers liegen wird. Jedoch bleibt diese Tätigkeit nach der – insoweit eindeutigen – Bestimmungen des GNotKG hinter den Anforderungen für den Anfall einer Vollzugsgebühr zurück. Es liegt auch keine Regelungslücke vor, welche im Wege der Analogie geschlossen werden könnte / müsste.

Vor diesem Hintergrund ist die Kostenrechnung vom 07.07.2014 um die Vollzugsgebühr in Höhe von 62,50 EUR netto, entsprechend einem Betrag in Höhe von 74,38 EUR brutto zu kürzen gewesen.

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