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Warum Alleinerziehende ein Testament verfassen sollten

Alleinerziehende brauchen unbedingt ein Testament

Alleinerziehene Menschen haben im Vergleich zu dem eher klassischen Familienmodell, bei dem sich zwei erwachsene Elternteile um den Nachwuchs kümmern, eine ganz besondere Verantwortung. Es gibt schlicht und ergreifend in der Familie keinen zweiten Elternteil, der sich um das Kind mit kümmern könnte. Auf der Grundlage von statistischen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2019 wurde deutlich, dass sich die Anzahl der Alleinerziehenden erhöht hat. Mittlerweile sind hierzulande 20 Prozent aller erwachsenen Eltern alleinerziehend, sodass dementsprechend jeder fünfte Sohn oder jede fünfte Tochter seinen Lebensmittelpunkt entweder bei dem Vater oder bei der Mutter hat. Die alleinerziehende Mutter oder der alleinerziehende Vater ist dementsprechend der wichtigste Bezugspunkt für die Kinder, was jedoch den alleinerziehenden Erwachsenen einen Anlass zur Sorge um die Zukunft bereiten sollte. Besonders der eigene Todesfall sollte dabei im Mittelpunkt der Überlegungen stehen, da ein derartiger Todesfall auch unmittelbare Auswirkungen auf das eigene Kind hat. Hat das Kind zu dem Zeitpunkt des Todes von der alleinerziehenden Mutter oder dem alleinerziehenden Vater noch nicht die Volljährigkeit erreicht, so würde der Ex-Partner ein wichtiges Mitspracherecht bei der Gestaltung der Zukunft des Kindes erhalten.

Alleinerziehende brauchen ein Testament
(Symbolfoto: Von NotarYES/Shutterstock.com)

Es ist durchaus als ein Faktum anzusehen, dass sehr viele Trennungen bzw. auch Scheidungen nicht immer friedlich einvernehmlich verlaufen. Der gescheiterte Versuch eines gemeinsamen Lebensweges kann Wunden hinterlassen und auch die verschiedensten Ursachen haben. Sei es ein Seitensprung eines Partners oder auch Gewalt innerhalb der Beziehung – sehr viele alleinerziehende Elternteile verspüren überhaupt nicht den Wunsch, dass der Ex-Partner in irgendeiner Art und Weise ein Mitspracherecht bei der Zukunftsgestaltung des Kindes haben oder dieses bekommen. Nicht selten ist es auch so, dass der Ex-Partner seinerseits überhaupt keinen Kontakt mehr zu dem Kind pflegt und für das Kind sowie auch für den alleinerziehenden Elternteil somit zu einem Fremden geworden ist. Dementsprechend sollte bereits zu Lebzeiten eine gewisse Vorsorge getroffen werden, dass im Fall des Todes von dem alleinerziehenden Elternteil die Zukunft des Kindes im Sinne des Kindes abgesichert wird.

Der Gesetzgeber in Deutschland besagt, dass im Fall eines Todes von einem alleinerziehenden Elternteil lediglich das Kind bzw. die Kinder als erbberechtigt anzusehen sind. Sollte das Kind bzw. sollten die Kinder die Volljährigkeit jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht haben, so fällt die Erbverwaltung auf den überlebenden Elternteil des Kindes. Dies gilt jedoch nur dann, wenn auch wirklich beide Elternteile das entsprechende Sorgerecht für das Kind besitzen. Wenn eine alleinerziehende Mutter oder ein alleinerziehender Vater dies nicht wünscht, so muss zuvor ein Testament angefertigt werden.

Obgleich gerade im Hinblick auf das Testament stets der Eindruck vermittelt wird, dass ein derartiges Testament auch durchaus in Eigenregie erstellt werden kann, so sollte jeder alleinerziehende verantwortungsbewusste Erwachsene hierfür die professionelle Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Gesetzgeber an ein rechtlich wirksames Testament gewisse Mindestanforderungen gestellt hat.

Erfüllt ein Testament nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen, so kann es auch nach dem Tod des Testators von den Hinterbliebenen angefochten bzw. angegriffen werden. Der Ex-Partner, der das Sorgerecht des minderjährigen Erben besitzt, kann dementsprechend seinerseits mithilfe eines Rechtsanwalts die Wirksamkeit des Testaments anzweifeln bzw. sogar das Testament für ungültig erklären lassen.

Das Testament ist allgemeinhin auch als letztwillige Verfügung der verstorbenen Person bekannt und soll sicherstellen, dass auch nach dem Ableben des Testators sämtliche rechtlichen Angelegenheiten im Sinne der verstorbenen Person geregelt werden. Gerade alleinerziehende Eltern sollten hierbei jedoch etliche Punkte beachten und deshalb zuvor die rechtsanwaltliche Beratung eines kompetenten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, da das Testament sowohl rechtlich sicher aufgesetzt als auch sämtliche wichtigen inhaltlichen Punkte aufweisen sollte. Entscheidend ist hierbei die Frage, wem genau die Aufgabe der Erbverwaltung für das minderjährige Kind bzw. die minderjährigen Kinder anvertraut werden soll. Hierbei sollte es sich auf jeden Fall um eine Person handeln, welche das Vertrauen des Testators genießt. Diese Person kann mittels des Testaments zu dem Vormund des minderjährigen Kindes bzw. der minderjährigen Kinder bestimmt werden.

Bestimmt eine alleinerziehende Person in ihrem Testament ausdrücklich keine bestimmte Person zu dem Vormund des minderjährigen Kindes bzw. der minderjährigen Kinder, so übernimmt in der Regel das Familiengericht nach dem Tod des alleinerziehenden Elternteils die Aufgabe der Vormundschaftsbestimmung. Dies bedeutet, dass auch eine Person zu dem Vormund des minderjährigen Kindes bzw. der minderjährigen Kinder bestimmt werden kann, welche überhaupt nicht das Vertrauen des alleinerziehenden Elternteils genossen hat.

Ein weiterer Punkt, der im Zusammenhang mit dem Erbe nur zu gerne vergessen wird, ist die Erbfolge an sich. Sind mehrere Kinder vorhanden, so erben diese Kinder natürlich zu exakt gleichen Teilen im Fall des Todes der alleinerziehenden Person. Sollte nunmehr jedoch der menschlich betrachtet schlimme Fall eintreten, dass auch eines dieser Kinder verstirbt, so fällt der Erbteil des Kindes zurück an den zweiten Elternteil des Kindes. Der Ex-Partner der alleinerziehenden Person würde in diesem Fall den Erbteil des verstorbenen Kindes übernehmen. Dieser Gedankengang wird sicherlich sehr viele alleinerziehende Personen überaus beunruhigen, allerdings ist dies ein fester Bestandteil der gesetzlichen Erbfolge in Deutschland. Diese gesetzliche Erbfolge kann jedoch mithilfe eines rechtlich wirksamen inhaltlich detailliert aufgesetzten Testaments verändert werden. Die sogenannte „Nacherbschaft“ sollte daher auch bereits zu Lebzeiten ein wichtiges Thema des Testaments sein. Diese „Nacherbschaft“ kann vollständig nach dem Willen des Testators geregelt werden, allerdings ist hierfür ebenfalls die rechtsanwaltliche Hilfe überaus ratsam.

Als Nacherbschaft wird diejenige Person bezeichnet, welche im Fall des Todes des direkten Erben die Erbschaft bzw. den Erbschaftsanspruch des direkten Erben übernimmt. Eine direkte Bestimmung einer ganz bestimmten Person ist problemlos in einem korrekt erstellten Testament möglich.

Jedes Testament in Deutschland lässt sich vollständig individuell nach den Wünschen des Testators gestalten. Nicht zuletzt aus diesem Grund wird das Testament auch als letztwillige Verfügung des Testamentsverfassers bezeichnet. Der Gesetzgeber räumt dem Testament gegenüber der gesetzlichen Erbfolge eine Priorität ein, sodass die gesetzliche Erbfolge auch durchaus mit einem wirksamen Testament umgangen werden kann. Dieser Gedanke kann durchaus beruhigend für alleinerziehende Personen. Zwar ist der Umstand stimmig, dass sich kein Mensch gerne mit dem Gedanken des eigenen Todes auseinandersetzt, allerdings darf der eigene Tod auch nicht gänzlich aus den Gedanken verdrängt werden. Die Sorge um das eigene Kind bzw. die eigenen Kinder sollten stets im Mittelpunkt aller Gedanken von alleinerziehenden Personen sein, weshalb das Aufsetzen eines Testaments eine wichtige Grundlage für die Zukunftssicherung des Kindes bzw. der Kinder darstellt.

Wenn Sie sich in der Situation befinden, dass Sie als alleinerziehende Person das Sorgerecht für ein Kind oder mehrere Kinder haben, sollten Sie auf jeden Fall ein Testament aufsetzen. Mit einem derartigen Testament können Sie sich selbst ein großes Stück weit beruhigen, da Sie im Fall eines unerwarteten Ablebens die Zukunft Ihres Kindes bzw. Ihrer Kinder geregelt wissen. Sollten Sie bereits ein Testament aufgesetzt haben ist es ebenfalls ratsam, dieses Testament im Hinblick auf die rechtliche Wirksamkeit bzw. das Vorliegen von Formfehlern etc. einmal von einem erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Wir als kompetente und erfahrene Rechtsanwaltskanzlei können Ihnen sehr gern bei dem Aufsetzen eines Testaments bzw. bei der Überprüfung Ihres bereits vorhandenen Testaments behilflich sein und selbstverständlich beraten wir Sie auch sehr gerne ausführlich im Hinblick auf etwaig vorhandene Fragen. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf und schildern Sie uns Ihre Wünsche bzw. Vorstellungen, welche wir dann in Ihrem Sinne für Sie umsetzen. Wir stehen Ihnen sowohl fernmündlich als auch per E-Mail oder über unsere Internetpräsenz zur Verfügung.

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