OLG Oldenburg – Az.: 1 W 37/21 – Beschluss vom 03.03.2022
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 29.09.2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1) und 3) nach dem Anfechtungsgesetz auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) begehrt er im Wesentlichen die Verurteilung dahin, dass dieser von den zu seinen Gunsten eingetragenen Nießbräuchen an den nachstehend genannten Immobilien keinen Gebrauch machen darf. Der Beklagte zu 2) begehrt Prozesskostenhilfe für die Abwehr dieser Klagansprüche.
Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der EE gegen den Beklagten zu 2) ein vorläufig vollstreckbares Urteil, verkündet am 19.01.2021, über 544.539, — € nebst Zinsen erstritten. Dem Urteil liegen Forderungen aus Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO aus einem Zeitraum vom 25.03.2015 bis zum 03.12.2015 zugrunde. Die bisherige Vollstreckung aus dem Urteil, insbesondere vom Kläger unternommene Forderungspfändungen beim Beklagten zu 2), blieben erfolglos. Die Abgabe der Vermögensauskunft wurde vom Beklagten zu 2) bislang verweigert.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18.05.2017, ergänzt durch Vertrag vor demselben Notar vom 14.07.2017, übertrug der Beklagte zu 2) seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1), drei Eigentumswohnungen, belegen in Ort4, Straße13, eingetragen im Wohnungsgrundbuch beim AG Neuss, Blatt (…) und Straße2, ebenfalls in Ort4, Wohnungsgrundbuch beim AG Neuss, Blatt (…) sowie in Ort5, Straße3, eingetragen im Wohnungsgrundbuch beim AG Düsseldorf, Blatt (…). Ferner übertrug der Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1) einen Tiefgaragenstellplatz Nr. (…), eingetragen im Teil – Eigentumsgrundbuch beim AG Neuss, Blatt (…). Nach § 4 des notariellen Vertrags vom 18.05.2017 behielt sich der Beklagte zu 2) an allen Übertragungsgegenständen ein lebenslanges, unentgeltliches Nießbrauchsrecht vor. Die Eigentumsübertragungen und die Nießbrauchbestellungen wurden in den jeweiligen Grundbüchern im Juli bzw. August 2017 eingetragen. Auf den Immobilien lastende Grundpfandrechte wurden vor Eintragung des Eigentums der Beklagten zu 1) gelöscht. Eine Gegenleistung für die Übertragung wurde in den Notarverträgen nicht vereinbart.
Der Kläger ist der Auffassung, die der Beklagten zu 1) unentgeltlich überlassenen Immobilien unterfielen der Anfechtung nach §§ 1 Abs. 1, 2, 4 Abs. 1 AnfG mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) nach §§ 11 Abs. 1 S. 1 AnfG die Zwangsvollstreckung zu dulden habe. Der Beklagte zu 2) sei verpflichtet, von den ihm eingeräumten Nießbräuchen keinen Gebrauch zu machen und gegenüber den Grundbuchämtern zu erklären, dass er einer vom Kläger erwirkten Zwangssicherungshypothek Vorrang vor seinen Nießbrauchsrechten einräume. Der Kläger behauptet unter Verweis auf die im Internet zugänglichen Boden- und Immobilienrichtwerte für die beiden Wohnungen in Ort4 einen Verkehrswert in Höhe von je 159.000, — € und für die Wohnung in Ort5 in Höhe von 170.000, — €.
Der Beklagte zu 2) verweist darauf, dass die Immobilien schon wegen der auf ihnen lastenden Nießbräuche wertausschöpfend belastet seien, weswegen es an der Anfechtungsvoraussetzung der Gläubigerbenachteiligung fehle.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29.09.2021 den Antrag des Beklagten zu 2) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anfechtungsvoraussetzungen nach §§ 1, 2, 4 und 11 AnfG lägen vor; insbesondere handele es sich um eine nach § 4 AnfG anfechtbare unentgeltliche Übertragung. Aus den Übertragungsurkunden, für die die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit spreche, ergebe sich eine Gegenleistung nicht. Der dem Beklagten zu 2) jeweils vorbehaltene Nießbrauch müsse sowohl bei der bei der Bewertung der Frage der (Un-) Entgeltlichkeit als auch bei der Frage einer Gläubigerbenachteiligung infolge einer wertausschöpfenden Belastung unberücksichtigt bleiben. Vielmehr erstrecke sich analog § 15 Abs. 2 AnfG die Anfechtbarkeit der Grundstückübertragungen auch auf den Beklagten zu 2), der sich wie ein Rechtsnachfolger des Anfechtungsgegners behandeln lassen müsse, dem gegenüber die Anfechtbarkeit des Eigentumserwerbs geltend gemacht werden könne mit der Folge, dass er dem Recht des Klägers Vorrang vor seinem Nießbrauch einzuräumen habe.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 30.09.2021 zugestellten Beschluss hat der Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 02.10.2021, eingegangen bei Gericht am 13.10.2021, sofortige Beschwerde eingelegt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei unter Berücksichtigung der Entscheidung des OLG Köln vom 16.12.1997 (Az.: 3 U 111/97) der dem Beklagten zu 2) jeweils eingeräumte Nießbrauch wertmäßig doch zu berücksichtigen bei der Frage der wertausschöpfenden Belastung. Zudem könne die streitige Frage der analogen Anwendbarkeit des § 15 AnfG nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Auch sei die Heranziehung von Bodenrichtwerten für die Bewertung einer Eigentumswohnung nicht zulässig.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte und auch form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.
In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. Prozesskostenhilfe kann dem Beklagten zu 2) schon deshalb nicht gewährt werden, weil seine Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Entgegen der Auffassung des Beklagten unterfallen die streitgegenständlichen Eigentumsübertragungen einer Anfechtung nach §§ 1, 2 AnfG iVm § 4 Abs. 1 AnfG.
a) Durch die Übertragung des Wohnungseigentums an den drei Wohnungen und des Sondereigentums an der Tiefgarage ist aus dem Vermögen des Beklagten zu 2) etwas weggegeben worden (vgl. § 11 Abs. 1 AnfG).
b) Mit dem zu seinen Gunsten ergangenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des LG Oldenburg vom 19.01.2021 (Az.: 16 O 632/20), das einen vollstreckbaren Schuldtitel nach § 704 2. Alt. ZPO darstellt, ist auch die Anfechtungsberechtigung des Klägers nach § 2 AnfG unproblematisch gegeben, zumal der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass seine bisherigen Vollstreckungsversuche aus dem Titel erfolglos geblieben sind.
c) Ein Anfechtungsgrund ergibt sich aus § 4 Abs. 1 AnfG. Ein unentgeltliches Übertragungsgeschäft liegt vor, weil der in § 4 des notariellen Übertragungsvertrags vom 18.05.2017 jeweils vorbehaltene Nießbrauch an den drei Wohnungen und der Tiefgarage kein Entgelt für die Eigentumsübertragung darstellt. Vielmehr stellt die Übertragung der Immobilien unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs eine Schenkung unter Auflage dar, weil der Nießbrauch zugunsten des Beklagten zu 2) lediglich den Vorteil für die mit dem Grundstück beschenkte Beklagte zu 1) mindert, diesen aber nicht ausgleicht (vgl. BGH, Teilurteil vom 03.05.2007 – IX ZR 16/06 -, Rn. 120 (juris)). Diese Bewertung des Landgerichts wird mit der Beschwerde auch nicht weiter angegriffen.
Auch die Vierjahresfrist des § 4 Abs. 1 AnfG ist unter Berücksichtigung des Rückrechnungszeitpunkts der gerichtlichen Geltendmachung (vgl. § 7 AnfG) eingehalten. Für den Erwerb von Eigentum an Immobilien ist nach § 873 Abs. 1 BGB eine Einigung der Parteien des Rechtsgeschäfts sowie die Eintragung im Grundbuch erforderlich. Die Beklagten zu 1) und 2) haben sich mit notariellem Vertrag vom 18.05.2017 über die Eigentumsübertragung hinsichtlich der o. g. drei Wohnungen und der Tiefgarage geeinigt; die Eintragungen der Beklagten zu 1) als jeweiligen Eigentümerin erfolgte im Zeitraum vom 21.07.2017 bis zum 02.08.2017. Zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Klagezustellung, die an die Beklagte zu 1) am 02.07.2021 und an den Beklagten zu 2) am 03.07.2021 erfolgte, ist die Vierjahresfrist damit eingehalten.
d) Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) liegt auch trotz der erfolgten Nießbrauchsbestellung zu seinen Gunsten eine Gläubigerbenachteiligung nach § 1 AnfG vor.
Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung der Gläubiger zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt; eine Gläubigerbenachteiligung kommt demnach nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Gläubigerbefriedigung geführt hätte (vgl. BGH, Teilurteil vom 03.05.2007 – IX ZR 16/06 -, Rn. 15 (juris)). Der Verweis auf die Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 16.12.1997 – 3 U 111/97 – veröffentlicht bei juris) ist dabei nicht zielführend, weil in der dort zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation das Nießbrauchsrecht der Ehefrau des Schuldners, die ihrerseits nicht Schuldnerin war und deren Verfügung folglich nicht der Anfechtung unterlag (vgl. OLG Köln aaO, Rn. 33 und 41), in Abzug zu bringen war. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.
Der Abzug des Wertes des Nießbrauchs von den Immobilienwerten kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der dem Beklagten zu 2) eingeräumte Nießbrauch seinerseits Gegenstand der Klage ist und der Kläger mit den Mitteln des Anfechtungsrechts die Beseitigung des Vorrangs des Nießbrauchs vor den zur Eintragung im Wege der Zwangsvollstreckung beabsichtigten Zwangssicherungshypotheken erreichen kann.
Ein Fall der Rechtsnachfolge nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 AnfG, der einen eigenständigen Anfechtungstatbestand gegen Sonderrechtsnachfolger schafft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.07.1995 – IX ZR 81/94 -, Rn. 22 (juris)), liegt indes nicht vor. Weil der Nießbrauch hier nicht nach der anfechtbaren Grundstücksübertragung erfolgt ist, sondern der Beklagte zu 2) sich diesen durch Vorbehalt des Nießbrauchs, dessen Eintragung gemäß notariellem Vertrag vom 18.05.2017 bewilligt und beantragt worden war, noch vor Übertragung des Eigentums selbst bestellt hat, ist eine Rechtsnachfolge nach § 15 Abs. 2 AnfG, die nicht nur durch einen Dritten, sondern auch durch den Schuldner des Anfechtungsgegners gegeben sein kann (vgl. BGH, aaO, Rn. 13), hier nicht festzustellen.
Ob, wie vom Landgericht in Anlehnung an die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 25.04.2013 – 12 U 158/10 – juris) aus Gründen des vom AnfG bezweckten effektiven Gläubigerschutzes für die Anfechtbarkeit der Nießbrauchsbestellung eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 2 AnfG geboten ist, kann letztlich dahinstehen. Für die Fälle der hier vorliegenden Selbstbegünstigung des Schuldners wird auch vertreten, dass die Einräumung eines Nießbrauchs durch den Schuldner am noch eigenen Grundstück der Anfechtbarkeit nach § 3 Abs. 1 AnfG unterfällt, weil sie die Zugriffslage auf das Grundstück für die Gläubiger im Hinblick darauf, dass der Nießbrauch im Falle einer Zwangsvollstreckung nach §§ 44 Abs. 1, 52 Abs. 1 S. 1 ZVG im Rang den Rechten der Anfechtungsgläubige vorgehe, verschlechtere (vgl. BFH, Urteil vom 30.03.2010 – VII R 22/09 = NZI 2010, 917 (918)). Eine weitere Auffassung leitet die Annahme, dass die Begründung des Nießbrauchs gegenüber den Anfechtungsgläubigern rechtlich keinen Bestand haben kann, entweder daraus ab, dass dem Gläubiger gegen den Schuldner aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 288 StGB oder auch aus § 826 BGB ein auf Gestattung des vorrangigen Zugriffs auf das Grundstück gerichteter Schadensersatzanspruch zustehe (vgl. Kirchhof, ZInsO 2011, 2009 (2010); MüKo – AnfG / Kirchhof, § 3, Rn. 12).
Eine Entscheidung des Meinungsstreits kann hier ebenso dahinstehen wie die Frage, ob es sich insoweit um eine schwierige und zugleich ungeklärte Rechtsfrage handelt, deren Beantwortung dem Prozesskostenhilfeverfahren entzogen ist, weil Art 3 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip es gebieten, dem Rechtssuchenden Zugang zum Hauptverfahren zu ermöglichen, in dem eine vertiefte Erörterung der Rechtsfragen stattfinden kann (vgl. Zöller – Schultzky, ZPO, 34. Auflage, § 114, Rn. 25; BVerfG NJW 2012, 2722, BGH NJW 2012, 1964).
Fest steht jedenfalls, dass nach allen zitierten Auffassungen, die sich nur in der Begründung unterscheiden, eine Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten zu 2) nicht gegeben ist.
2. Daneben bestehen, ohne dass es darauf aus den unter 1. genannten Gründen noch entscheidungserheblich ankäme, Bedenken gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, insbesondere hinsichtlich der Bedürftigkeit des Beklagten zu 2) iSd § 115 ZPO. Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat eine Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.
Zum Vermögen gehören auch Forderungen jedweder Art, soweit sie zeitnah realisiert werden können (vgl. Zöller – Schultzky aaO, § 115, Rn. 57).
a) Hier kann zum einen bei der Ermittlung der Bedürftigkeit des Beklagten zu 2) nicht unberücksichtigt bleiben, dass dieser nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers, belegt durch Vorlage entsprechender Zahlungsanweisungen (Anlage K 53 und K 54 – Anlagenband), die Mieter Herrn GG und Frau HH aufgefordert hat, ab März 2021 die Mieten auf ein Konto seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1), zu zahlen, obwohl diese sowohl nach den geschlossenen Mietverträgen als auch nach dem im notariellen Übertragungsvertrag vorbehaltenen Nießbrauch an den jeweiligen Wohnungen ihm zustehen.
Ebenso wie die Fähigkeit, durch Arbeit Geld zu verdienen, wie vorhandenes Vermögen zu behandeln ist, sind auch ein realisierbarer finanzieller Anspruch gegen einen Dritten und auch soziale Leistungen des Staates als Einkünfte zu berücksichtigen (vgl. LAG Freiburg, Beschluss vom 05.11.1981 – 8 Ta 18/81 = NJW 1982, 847 (848)).Hinsichtlich der in der Vergangenheit erfolgten Mietzahlungen besteht die Möglichkeit, die Rückzahlung der vereinnahmten Mieten von seiner Ehefrau zu verlangen und diesen Betrag von jedenfalls 4.356,75 € zur Prozessfinanzierung einzusetzen.
b) Zum anderen lässt sich eine Bedürftigkeit des Beklagten zu 2) hier mit Blick auf den ihm gegen seine Ehefrau, die Beklagte zu 1), zustehenden Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB nicht feststellen.
Die Abwehr der gegen ihn gerichteten Klage betrifft eine persönliche Angelegenheit des Beklagten zu 2) iSd § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB.
Dass auch eine – hier vorliegende – vermögensrechtliche Streitigkeit eine persönliche Angelegenheit darstellen kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung weitgehend anerkannt. Maßgeblich für die Annahme einer persönlichen Angelegenheit ist insbesondere, ob der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person des Ehegatten aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 27.08.2019 – VI ZB 8/18 -, Rn. 8 mwN (juris)). Eine solche Verbindung liegt u. a. dann vor, wenn der Kläger seine Forderungen auch auf angeblich strafbares Verhalten des Anspruchsgegners stützt. Der damit erhobene Vorwurf strafrechtlich relevanter Schuld und der hierin enthaltene sozialethische Tadel betreffen den Anspruchsgegner gerade auch in seiner persönlichen Sphäre, weswegen die Verteidigung gegen diesen Vorwurf eine persönliche Angelegenheit nach § 1360a Abs. 4 BGB darstellt. Dieser Umstand folgt auch aus der Regelung des § 1360a Abs. 4 S. 2 BGB, wonach eine Vorschusspflicht des Ehegatten für Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren gegen den anderen Ehegatten gegeben ist. Dass die Rechtsverteidigung im Zivilprozess nicht die Abwehr strafrechtlicher Folgen bezweckt, sondern die Abwendung schadensersatzrechtlicher Konsequenzen des angeblich strafbaren Verhaltens zum Gegenstand hat, ändert an diesem entscheidenden Gesichtspunkt nichts (vgl. BGH aaO, Rn. 9 und 10 (juris)).
Nach diesen Grundsätzen ist auch vorliegend eine persönliche Angelegenheit zu bejahen. Der Kläger begründet seine Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) u. a. mit dem Vorwurf einer nach § 288 Abs. 1 StGB strafbaren Vollstreckungsvereitelung, den er wegen der Entgegennahme der Mietzahlungen in Form des Beihilfevorwurfs auch gegenüber der Beklagten zu 1) erhebt.
c) Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Beklagten zu 1) für die Aufbringung des Vorschusses zur Verteidigung gegen die vorliegende Klage bestehen nicht. Die Beklagte zu 1) verfügt über Einkommen aus selbstständiger Arbeit. Zwar hat der Beklagte zu 2) das Einkommen seiner Ehefrau in seiner im Verfahren 16 O 1165/21 abgegebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit lediglich 2.000, — € bis 3.000, — € pro Monat beziffert. Zweifel an diesem Betrag bestehen jedoch schon deshalb, weil der Beklagte zu 2) zwei Wohnungen als Wohnsitz angegeben hat, die monatlich rund 2.700, — € Kosten verursachen, zu denen er selbst keinerlei Beitrag leisten will und die der Höhe nach das dargelegte Einkommen der Beklagten zu 1) fast erreichen bzw., abstellend auf den Betrag von 2.000, — € monatlich, sogar übersteigen. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1) ihrerseits keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, begründet zudem eine Vermutung für ihre Leistungsfähigkeit.
Weil die Beklagte zu 1) auch unmittelbar in die Vermögensübertragungen des Beklagten zu 2), die Gegenstand der vorliegenden Klage sind, einbezogen war, sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die ihr die Finanzierung des vorliegenden Rechtsstreits, an dem sie überdies beteiligt ist, unzumutbar machen würden. Eines gesonderten Hinweises hierzu bedurfte es nicht, nachdem dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon aus den unter Ziffer 1. genannten Gründen nicht entsprochen werden konnte.
3. Eine Entscheidung über die Kosten war nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.