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Notarkosten – Berücksichtigung Investitionssumme bei Kaufpreis eines Grundstücks

LG Neubrandenburg – Az.: 2 OH 17/14 – Beschluss vom 16.01.2017

1. Der Antrag vom 17.10.2014 gegen die Kostenrechnung vom 26.08.2014 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Kostenrechnung der Antragsgegnerin vom 26.08.2014 zu den Urkunden N 1064/0/1 – 2014 und N 1065/0/1 – 2014 vom 25.08.2014.

Sie macht geltend, die Notarin habe sie über die Kosten der Beurkundung nicht ausreichend aufgeklärt. Ihr seien auf telefonische Nachfrage von dem Büro der Notarin als voraussichtliche Kosten für die Beurkundung eines Kaufvertrages mit einem Wert von … EUR und einer Grundschuldbestellung in Höhe von … EUR Beträge in Höhe von ca. … EUR und … EUR genannt worden. Daraufhin sind ein vom Verkäufer erstellter Kaufvertragsentwurf und die Grundschuld an die Notarin übersandt worden und noch am gleichen Tag der Vertragsentwurf zur Überprüfung rückübersandt worden, ohne Hinweis darauf, dass höhere Gebühren als telefonisch angekündigt entstehen würden.

Die Rechnung lautete dann über einer Betrag in Höhe von … EUR. Die Notarin habe insbesondere nicht über eine kostengünstigere Variante beraten.

Zudem sei lediglich eine Beurkundung des Kaufvertrages und der Grundschuldbestellung in Auftrag gegeben worden. Einer Beurkundung des Optionsvertrages und der Investitionsverpflichtung hätte es gar nicht bedurft.

Die Notarin hat mit Schreiben vom 21.11.2014 Stellung genommen und ausgeführt, dass sich die telefonische Kostenanfrage lediglich auf Kaufvertrag und Grundschuldbestellung gerichtet haben und die Antragstellerin darauf hingewiesen worden sei, dass sich die Werte je nach konkretem Vertragsinhalt verändern könnten. Der von dem Verkäufer übersandte Vertragsentwurf habe dann aber weitere Vereinbarungen enthalten, wobei inhaltliche Änderungen von beiden Vertragsparteien ausdrücklich nicht gewünscht gewesen seien.

Die Ländernotarkasse hat mit Schreiben vom 24.09.2015 und der Präsident des Landgerichts als dienstaufsichtführende Behörde am 28.10.2015 Stellung genommen.

II.

Der Antrag ist statthaft, insbesondere zulässig und fristgemäß eingelegt gemäß § 127 Abs. 1, S. 1 i. V. m. § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i. V. m. §§ 23 ff. FamFG, § 127 Abs. 2 S. 1 GNotKG.

1. Die Kostenberechnung ist sachlich und rechnerisch richtig:

Insoweit verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen der Ländernotarkasse in der Stellungnahme vom 24.09.2015:

Die Investitionsverpflichtung in Abschnitt V des Kaufvertrages ist dem Kaufpreis als weitere Käuferleistung gemäß § 47 S. 2 GNotKG hinzuzurechnen mit 20 % der Investitionssumme gemäß § 50 Nr. 4 GNotKG.

Der Geschäftswert der Option auf weitere Grundstücksflächen in Abschnitt VIII des Kaufvertrages bestimmt sich nach dem vollen Verkehrswert der Optionsflächen, § 51 Abs 1, 3 GNotKG, wobei der Verkehrswert nach § 46 GNotKG, wie geschehen, zu ermitteln ist.

Die jeweiligen Vollzugs- und Betreuungsgebühren bestimmen sich nach dem jeweiligen Beurkundungsverfahren, §§ 112 S1, 113 Abs. 1 GNOtKG, also der Kauf- und der Grundschuldurkunde, § 85 Abs. 2 GNotKG.

2. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch wegen einer unrichtigen Kostenauskunft.

Grundsätzlich sind die Notarkosten verbindlich gesetzlich geregelt und unterliegen nicht der Möglichkeit einer Vereinbarung. Nur ausnahmsweise kann eine fehlerhafte Auskunft über die Höhe der entstehenden Beurkundungsgebühren schadenersatzpflichtig sein.

Vorliegend ist der Antragstellerin aber bereits keine fehlerhafte Kostenauskunft erteilt worden, denn die Anfrage nach den Kosten für einen Kaufvertrag mit einem Wert von … EUR und einer Grundschuldbestellung in Hohe von … EUR ist korrekt mit … EUR und … EUR beantwortet worden.

Unabhängig davon ist dann ein Kaufvertragsentwurf zur Beurkundung eingereicht worden, der weitere gebührenpflichtige Vereinbarungen enthielt. Der Inhalt dieses Entwurfs stand nicht zur Disposition der Notarin.

Durch die Beurkundung hat die Notarin auch nicht gegen ihre Pflicht zu einer kostensparenden Beurkundung verstoßen, denn die Beurkundung der Ankaufoption und der Investitionsverpflichtung waren nicht überflüssig.

Die Ankaufoption bedurfte als bedingter Kaufvertrag zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 311 Abs. 1, S. 1 BGB der Beurkundung genauso wie die Investitionsverpflichtung als Haupt- oder Nebenleistungspflicht zum Kaufvertrag.

 

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