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Vorsorgevollmacht – Erteilung einer weiteren Ausfertigung durch beurkundenden Notar

LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 T 7607/11 – Beschluss vom 22.12.2011

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.

III. Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit Urkunde vom 31.07.2006, URNr. …des Notars….. hat Frau S., seinerzeit wohnhaft …, eine Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung und Patientenverfügung beurkunden lassen. Alleiniger Bevollmächtigter ist ihr Sohn, der Beschwerdeführer. Notar … ist Amtsnachfolger von …. und verwahrt die Urkunde für diesen. Frau S. wurde am 03.08.2006 eine einfache Abschrift sowie eine Ausfertigung der Urkunde für den Bevollmächtigten übersandt. Eine beglaubigte Abschrift wurde an das Amtsgericht Hersbruck gesandt.

Die Urkunde enthält folgende Klausel:

„Der beurkundende Notar wird angewiesen, dem Bevollmächtigten weitere Ausfertigungen dieser Urkunde nur auf schriftliche Anweisung des Vollmachtgebers zu erteilen.“

Frau S. ist nach dem im Betreuungsverfahren Az: … des Amtsgerichts Hersbruck eingeholten psychiatrischen Fachgutachten vom 14.07.2010 dauerhaft geschäftsunfähig. In ihren Unterlagen sind die einfache und beglaubigte Abschrift, nicht jedoch die Ausfertigung der Vollmachtsurkunde auffindbar.

Auf Anraten des Notars B. hat der Beschwerdeführer zunächst ein Betreuungsverfahren mit dem Ziel eingeleitet, einen Betreuer bestellen zu lassen, welcher für Frau S. den Notar anweist, eine weitere Ausfertigung der Vollmachtsurkunde an den Beschwerdeführer zu erteilen. Die Bestellung eines Betreuers mit eingeschränktem Aufgabenkreis hat das Betreuungsgericht (Amtsgericht Hersbruck) im Hinblick auf die Vorsorgevollmacht gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB abgelehnt (Az: …, Bl. 13 d. A).

Mit Schreiben vom 13.09.2011 hat der Beschwerdeführer nochmals schriftlich die Erteilung einer weiteren Ausfertigung der Vollmachtsurkunde beantragt und vorsorglich gegen eine ablehnende Entscheidung Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dass er auf Grund des Wunsches seiner Mutter, eine gerichtliche Betreuung zu vermeiden, einen Anspruch auf Erteilung der weiteren Urkundsausfertigung hat, da seine Mutter wegen gesundheitlicher Probleme nicht mehr in der Lage ist, eine schriftliche Anweisung zu erteilen.

Der Notar … hat die Angelegenheit mit Schreiben vom 14.09. 2011 dem Gericht vorgelegt und beantragt:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.09.2011 wird zurückgewiesen

2. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner die beantragte weitere Ausfertigung ohne Anweisung der Vollmachtgeberin oder eines an ihrer Stelle handelnden Betreuers nicht erteilen darf.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Nach § 54 Abs. 1 BeurkG ist gegen die Entscheidung des Notars, eine Ausfertigung nicht zu erteilen, die Beschwerde gegeben (vgl. Winkler, BeurkG, 15. Aufl. 2003, § 54 Rn. 5). Der Beschwerdeführer durfte gegen die noch nicht ergangene Entscheidung ausnahmsweise bereits vorsorglich ein Rechtsmittel einlegen (zum Grundsatz: OLG Koblenz, NJW-RR 1986, 935). Der Notar hat bereits vor dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.09.2011 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich ohne schriftliche Anweisung der Vollmachtgeberin oder eines Betreuers außerstande sieht, eine weitere Ausfertigung der Urkunde zu erteilen und deswegen die Einleitung eines Betreuungsverfahrens angeregt. Dem Beschwerdeführer nach ergebnislosem Abschluss des Betreuungsverfahrens die Beschwerde nur nach einer förmlichen Entscheidung zu gestatten, würde eine sinnlose Formalie darstellen. Der Notar hat durch die Vorlage beim Landgericht hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er an seiner bereits geäußerten Auffassung festhält.

III.

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Eine pflichtwidrige Amtsverweigerung des Beschwerdegegners kann nicht festgestellt werden. Er war im Rahmen seiner Amtspflichten nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Erteilung einer weiteren Ausfertigung der beurkundeten Vorsorgevollmacht vom 31.07.2006 an den Beschwerdeführer zu verweigern. Dem Beschwerdeführer steht kein Anspruch auf Erteilung einer weiteren Ausfertigung der Vorsorgevollmacht zu. Die Antragsberechtigung hat der Notar wegen seiner Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, § 18 BNotO, sorgfältig zu prüfen. Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Ausfertigung fehlen, muss er diese verweigern.

Die Berechtigung, Ausfertigungen notarieller Urkunden zu verlangen, bestimmt sich grundsätzlich nach § 51 BeurkG. Danach können Ausfertigungen bei Niederschriften von Willenserklärungen im Regelfall nur die Personen verlangen, die eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben haben, § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG. Erklärungen des Beschwerdeführers sind in der Urkunde nicht enthalten. Personen, die durch die beurkundete Erklärung Rechte erwerben oder in deren Rechtskreis durch die Erklärung eingegriffen wird, können keine Ausfertigung fordern (vgl. Winkler a.a.O, § 51 Rn 8; Armbrüster/Preuss/Renner, BeurkG/DONot, 5. Aufl. 2008, § 51 Rn. 10).

Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausfertigung ergibt sich auch nicht aus § 51 Abs. 2 BeurkG. Die Vollmachtgeberin hat vorliegend von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Erklärung den Kreis der Ausfertigungsberechtigten personell auf den Beschwerdeführer zu erweitern, die Erteilung von Ausfertigungen aber gleichzeitig an weitere Voraussetzungen geknüpft. Der beurkundende Notar ist an die Weisungen gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf den Amtsnachfolger (Schippel/Bracker BNotO, 9. Aufl. 2011, § 51 Rn. 66). Indes sind die von der Vollmachtgeberin aufgestellten Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Ausfertigung der Vollmachtsurkunde nicht gegeben. Eine schriftliche Anweisung der Vollmachtgeberin kann der Beschwerdegegner nicht vorweisen.

Auch im Rahmen der Auslegung der Anordnung nach § 133 BGB ergibt sich nichts anderes. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass durch das Ausstellen einer Vorsorgevollmacht im Regelfall die Anordnung einer Betreuung vermieden werden soll, vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dennoch kann ein erkennbarer Wille der Vollmachtgeberin, im Falle ihrer Geschäftsunfähigkeit zur Vermeidung eines Betreuungsverfahrens einen Anspruch des Beschwerdegegners auf Erteilung von Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde auch ohne ihre schriftliche Anweisung zu begründen, nicht angenommen werden.

Die Einschränkung der Berechtigung des Bevollmächtigten zum Erhalt von Ausfertigungen nur für den Fall einer schriftlichen Anweisung der Vollmachtgeberin verfolgt im Falle der Vorsorgevollmacht ersichtlich mehrere Funktionen. Zum einen soll es dem Vollmachtgeber überlassen bleiben, ob und wann die Vollmacht im Verhältnis zum Bevollmächtigten tatsächlich erteilt wird. Bei der Erteilung einer unbedingten Vorsorgevollmacht kann dadurch verhindert werden, dass diese entgegen dem Willen des Vollmachtgebers vor Eintritt des Vorsorgefalles genutzt wird. Eine wirksame Erteilung der Vollmacht im Innenverhältnis zum Bevollmächtigten setzt nach §§ 130 Abs. 1 Satz 1, 167 Abs. 1 BGB voraus, dass die Erklärung der Vollmachtgeberin willentlich in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 384) und dem Bevollmächtigten zugeht. Allein durch die Errichtung einer notariellen Urkunde hat sich die Vollmachtgeberin der beurkundeten Erklärung noch nicht begeben, so dass eine wirksame Abgabe der Willenserklärung nicht vorliegt. Im Übrigen kann auch im Falle der wirksamen Erteilung die Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Solange die Vollmacht nicht erteilt wurde, oder für den Fall, dass ein Widerruf erfolgt, soll der Vollmachtgeber durch die getroffene Regelung vor den Folgen des § 172 BGB geschützt werden. Voraussetzung für den Rechtsschein des Vorliegens einer Vollmacht nach § 172 BGB ist gemäß ständiger Rechtsprechung, dass die Vollmachtsurkunde in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegt wird (vgl. BGH, NJW 1997, 312 m.w.N). Da die Mutter des Beschwerdegegners – wie sich aus dem Gutachten vom 14.07.2010 ergibt – mittlerweile dauerhaft geschäftsunfähig ist, ist eine Nutzung der Vollmacht vor Eintritt des Vorsorgefalles nicht mehr zu befürchten. Es besteht aber weiterhin die Möglichkeit, dass die Vollmacht nach dem Willen der Vollmachtgeberin gar nicht wirksam erteilt oder mittlerweile widerrufen (§§ 168, 167 BGB) wurde und die Ausfertigung deswegen willentlich vernichtet wurde. Es ist aber weder Aufgabe des Notars zu prüfen, ob dieser Fall eingetreten ist, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass dies dem Willen der Vollmachtgeberin entspricht.

Nach alledem bleibt die Beschwerde erfolglos.

IV.

Eine Kostenerstattung war nach § 81 FamFG nicht anzuordnen, insbesondere hat kein Verfahrensbeteiligter in einer den Fällen des § 81 Abs. 2 FamFG entsprechenden Weise schuldhaft das Verfahren veranlasst. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

V.

Die Rechtsbeschwerde wird nach § 54 Abs. 2 BeurkG, 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Eine Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht wie vorliegend und die Unauffindbarkeit der Ausfertigung nach Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers sind in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen denkbar.

 

 

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