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Vollständigkeit des Urkundenentwurfs als Voraussetzung des Gebührenanfalls

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 9 W 3/19 – Beschluss vom 10.07.2019

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 15. November 2018 – 5 OH 10/18 – abgeändert. Die Kostenrechnung des Beteiligten zu 1 vom 28. März 2018 (Rechnungsnummer R1800017) wird bestätigt.

2. Der Beteiligte zu 2 hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.271,31 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 betrieb den Verkauf eines ihm gehörenden Hotelgrundstücks, wofür er die … pp. GmbH als Maklerin einschaltete. Nachdem mit Herrn E. A. ein Käufer gefunden worden war, wurde der Beteiligte zu 1 (im Folgenden Notar) mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs beauftragt. Der zunächst angefertigte Entwurf wurde nach einem Besprechungstermin am 13. Oktober 2017 durch den Notar überarbeitet. Der Beteiligte zu 2 meldete daraufhin mit E-Mail vom 15. Oktober 2017 weitere Änderungswünsche an, zu denen der Notar mit E-Mail vom 17. Oktober 2017 Stellung nahm. Daneben ließ der Beteiligte zu 2 den Vertragsentwurf durch Rechtsanwalt S. prüfen, der in dem ihm als Word-Datei zur Verfügung gestellten Text verschiedene Änderungen vornahm. Die durch den Rechtsanwalt bearbeitete Fassung wurde dem Notar als Anhang zu einer E-Mail vom 20. November 2017 durch den Beteiligten zu 2 übersandt. Ein auf den 9. Januar 2018 anberaumter Beurkundungstermin fand nicht statt und eine Beurkundung des Kaufvertrags durch den Notar erfolgte nicht. Der Kaufvertrag wurde am 16. März 2018 durch einen anderen Notar beurkundet.

Der Notar berechnete unter dem 28. März 2018 dem Beteiligten zu 2 Notarkosten in Höhe von 3.271,31 €, die sich aus einer Gebühr gemäß Nr. 24100 KV-GNotKG für die Fertigung eines Entwurfs sowie Nebenkosten und Umsatzsteuer zusammensetzen. Mit Schreiben vom 4. April 2018 erklärte der Beteiligte zu 2 die Kündigung des Beurkundungsvertrags, die er im Wesentlichen mit einer Weigerung des Notars begründete, berechtigte Änderungswünsche in den Kaufvertrag aufzunehmen. Der Notar hat das Schreiben dem Landgericht vorgelegt und eine gerichtliche Entscheidung beantragt.

Der Notar hat vorgetragen, den Vertragsentwurf auf der Grundlage der ihm schriftlich, anlässlich des Besprechungstermins sowie durch den Steuerberater des Beteiligten zu 2 gemachten Angaben gefertigt zu haben. Die an ihn herangetragenen Änderungswünsche habe er übernommen und an den Käufer weitergeleitet. Er habe zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, den Entwurf mit den durch Rechtsanwalt S. eingefügten Änderungen nicht beurkunden zu wollen, sondern sich lediglich vorbehalten, noch erforderliche technische Korrekturen im Vertragstext vorzunehmen. Der Beurkundungstermin am 9. Januar 2018 sei durch den Beteiligten zu 2 abgesagt worden, und er habe erst später erfahren, dass der Kaufvertrag durch einen anderen Notar beurkundet worden sei.

Der Beteiligte zu 2 hat vorgetragen, der Vertragsentwurf sei durch den Makler in Auftrag gegeben worden, der hierzu nicht bevollmächtigt gewesen sei und sein Vorgehen auch nicht mit ihm abgestimmt habe. Entsprechend habe der Notar den ersten Entwurf nicht an ihn, sondern an den Makler übermittelt. Der Besprechungstermin mit dem Notar habe erst danach stattgefunden. Die Beurkundung durch den Notar sei deshalb unterblieben, weil dieser es gegenüber dem Makler abgelehnt habe, alle von ihm und Rechtsanwalt S. geforderten Änderungen im Vertragstext zu übernehmen. Da er befürchtet habe, der Käufer könne wieder abspringen, sei ihm keine andere Wahl geblieben, als den Vertrag durch einen anderen Notar beurkunden zu lassen. Der Beteiligte zu 2 hat die Ansicht vertreten, schon nicht Auftraggeber des Notars geworden zu sein. Zumindest habe er den Beurkundungsauftrag im Hinblick auf die unberechtigte Weigerung des Notars, den Kaufvertrag zu beurkunden, wirksam gekündigt und stehe ihm deswegen ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch zu.

Das Landgericht hat – nach Einholung einer Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten als Aufsichtsbehörde und Vernehmung eines Zeugen – durch Beschluss vom 15. November 2018 die Kostenrechnung aufgehoben.

Nach Auffassung des Landgerichts hat der Beteiligte zu 2 dem Notar zwar einen Beurkundungsauftrag erteilt. Der Beteiligte zu 2 könne dem Gebührenanspruch aber mit Erfolg einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Notars entgegen halten. Diese bestehe allerdings nicht in einer unberechtigten Verweigerung der Urkundstätigkeit durch den Notar. Denn der Notar habe lediglich gegenüber dem Makler erklärt, dass der durch Rechtsanwalt S. überarbeitete Entwurf einige technische Fehler enthalte und zudem einzelne Regelungen noch durch den Käufer akzeptiert werden müssten, was nicht zu beanstanden sei. Indes habe der Beteiligte zu 2 die durch den Makler an ihn weitergeleitete Erklärung des Notars so verstanden, als ob dieser generell nicht bereit sei, die Änderungen zu beurkunden. Hiervon ausgehend sei die Amtspflichtverletzung in einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Notars begründet, der nicht ausreichend für eine inhaltlich zutreffende Übermittlung seiner Erklärung durch den als Erklärungsboten eingeschalteten Makler an den Beteiligten zu 2 Sorge getragen habe. Da der Kaufvertrag ohne die Amtspflichtverletzung aller Voraussicht nach durch den zunächst beauftragten Notar beurkundet worden wäre, sei dem Beteiligten zu 2 ein Schaden in Höhe der mit der Kostenrechnung vom 28. März 2018 geltend gemachten Gebührenforderung entstanden. Ein Mitverschulden müsse sich der Beteiligte zu 2 nicht zurechnen lassen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat der Notar Beschwerde eingelegt, deren Zurückweisung der Beteiligte zu 2 beantragt.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 25. Januar 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die statthafte (§ 129 Abs. 1 GNotKG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässige (§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. §§ 59 ff. FamFG) Beschwerde ist begründet. Die von dem Notar erstellte Kostenberechnung hält einer Überprüfung stand, sie ist daher durch gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG zu bestätigen (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 2017 – 25 T 250/16, RNotZ 2017, 618 [Ls.] = BeckRS 2017, 116677 Rn. 15).

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts wurde der verfahrenseinleitende Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG nicht durch den Beteiligten zu 2, sondern durch den Notar gestellt.

a) Gemäß § 127 Abs. 1 Satz 2 GNotKG ist, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung berechtigt. Die Voraussetzung für die Antragsberechtigung des Notars ist im Streitfall erfüllt, denn der Beteiligte zu 2 hat in seinem an den Notar gerichteten Schreiben vom 4. April 2018 dessen Kostenrechnung zurückgewiesen mit der Begründung, der Notar habe sich pflichtwidrig geweigert, seine Änderungswünsche in den Vertrag aufzunehmen. Sein Antragsrecht hat der Notar ausgeübt, indem er das Schreiben vom 4. April 2018 dem Landgericht vorgelegt hat verbunden mit der Erklärung, er stelle „Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 Abs. 1 FamFG [sic]“.

b) Diese Erklärung ist eindeutig und steht der Annahme des Landgerichts, der Notar habe lediglich einen in dem Schreiben vom 4. April 2018 zu erblickenden Antrag des Beteiligten zu 2 gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 GNotKG an das Gericht weitergeleitet, entgegen. Eine Auslegung der gegenüber dem Notar geäußerten Beanstandung als Antrag des Kostenschuldners auf gerichtliche Entscheidung, den der Notar weiterleitet, steht im Widerspruch zu § 127 Abs. 1 Satz 2 GNotKG und ist zudem mit der durch das FGG-Reformgesetz geänderten gesetzlichen Konzeption nicht vereinbar (BeckOK KostR/Schmidt-Räntsch, Stand: 1. Juni 2019, § 127 GNotKG Rn. 36; aA Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 127 GNotKG Rn. 10; Korintenberg/Sikora, GNotKG, 20. Aufl., § 127 Rn. 8; LG München I, MittBayNot 2019, 194 Rn. 14). Anders als nach früher geltendem Recht nimmt der Notar in dem Verfahren zur Überprüfung einer Kostenberechnung nicht mehr die Rolle einer ersten Instanz ein, sondern er ist selbst Verfahrensbeteiligter und als solcher durch § 127 Abs. 1 Satz 2 GNotKG mit einem eigenen Antragsrecht ausgestattet (wie hier BeckOK KostR/Schmidt-Räntsch, aaO, § 127 GNotKG Rn. 33; NK-GK/Heinemann, 2. Aufl., § 127 GNotKG Rn. 20).

2. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Beteiligte zu 2 dem Notar die Notarkosten aus § 29 Nr. 1 GNotKG schuldet.

a) Nach § 29 Nr. 1 GNotKG ist Kostenschuldner, wer dem Notar den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat. Der Auftrag kann auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es hierfür nicht (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 – V ZB 79/16, NJW-RR 2017, 631 Rn. 6; BeckOK KostR/Toussaint, aaO, § 29 GNotKG Rn. 7). Einen Auftrag erteilt regelmäßig jedenfalls derjenige, der durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasst, etwa indem er den Notar um die Fertigung eines Entwurfs oder erstmals um einen Beurkundungstermin bittet (BGH, aaO, Rn. 7) oder indem er zu einem bereits von anderer Seite beauftragten Entwurf eigene Änderungswünsche an den Notar heranträgt (OLG Celle, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 2 W 37/15, BeckRS 2015, 20681 Rn. 13 ff.; LG Chemnitz, NotBZ 2016, 272; Korintenberg/Gläser, aaO, § 29 Rn. 18).

b) Zumindest letzteres war hier der Fall. Der Beteiligte zu 2 hat mit E-Mail vom 15. Oktober 2017 dem Notar verschiedene Änderungen mitgeteilt, die dieser noch in den bereits gefertigten Entwurf einarbeiten sollte, und ist dadurch Auftraggeber i.S. von § 29 Nr. 1 GNotKG geworden. Das hat auch das Landgericht zutreffend so gesehen, wogegen in zweiter Instanz von dem Beteiligten zu 2 keine erheblichen Einwände erhoben werden. Darauf, ob dieser bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Auftrag erteilt hat, was – davon ausgehend, dass der Kontakt mit dem Notar zunächst durch den Zeugen R. als Vertreter der durch den Beteiligten zu 2 eingeschalteten Immobilienmaklergesellschaft vermittelt wurde – ein Handeln des Zeugen im Namen und mit Vollmacht des Beteiligten zu 2 voraussetzen würde (vgl. NK-GK/Leiß, aaO, § 29 GNotKG Rn. 20; Bund, JurBüro 2019, 117 mwN), kommt es demnach für die Entscheidung nicht an.

3. Das Landgericht hat offen gelassen, ob eine Kostenhaftung in Fällen der vorliegenden Art einen Hinweis an den Auftraggeber voraussetzt, dass die Tätigkeit des Notars auch für den Fall kostenpflichtig ist, dass es nicht zu einer Beurkundung des in Aussicht genommenen Vertrags kommt. Dies ist zu verneinen.

a) Als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) macht der Notar einen öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch gegenüber dem Kostenschuldner geltend (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 – V ZB 89/08, NJW-RR 2009, 228 Rn. 10, und vom 14. Dezember 2006 – V ZB 115/06, NJW-RR 2007, 784, 785 mwN). Dieser Gebührenanspruch richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BeckOK KostR/Toussaint, aaO, § 29 GNotKG Rn. 2). Eine Verpflichtung des Notars, über die Entstehung gesetzlich festgelegter Gebühren zu belehren, besteht grundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – VIII ZB 13/08, BGHZ 183, 28 Rn. 17; OLG Dresden, NotBZ 2017, 51, 52; KG, DNotZ 2012, 290).

b) Nichts Anderes ergibt sich aus den von dem Landgericht angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (NJW-RR 2017, 246) und – als Vorinstanz – des Landgerichts Münster (Beschluss vom 3. August 2015 – 5 OH 28/14, BeckRS 2016, 20663). In dem dort entschiedenen Fall hatte der Kaufinteressent von dem durch ihn beauftragten Makler einen Entwurf für einen Grundstückskaufvertrag angefordert, weshalb in Ermangelung eines direkten Kontakts mit dem Notar zweifelhaft war, ob der Kaufinteressent einen Auftrag i.S. von § 29 Nr. 1 GNotKG erteilt hatte. Soweit das Oberlandesgericht Hamm (aaO, S. 247 f.) in dem Zusammenhang eine Obliegenheit des Maklers angenommen hat, durch schriftliche Hinweise auf die Kostenpflicht eines von ihm eingeholten notariellen Entwurfs für die nötige Klarheit zu sorgen, weil sein Auftraggeber in der Phase der Vertragsanbahnung regelmäßig davon ausgehen könne, die Maklertätigkeit sei für ihn kostenfrei, solange es nicht zum Vertragsabschluss komme, betraf dies in erster Linie das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Maklervertrags. Davon abgesehen fand vorliegend ein unmittelbarer Kontakt zwischen dem Notar und dem Beteiligten zu 2 statt, im Rahmen dessen ein Auftrag (konkludent) erteilt wurde.

4. Zu Unrecht hat das Landgericht entschieden, die Geltendmachung des Gebührenanspruchs durch den Notar sei aufgrund eines in gleicher Höhe bestehenden Schadensersatzanspruchs des Beteiligten zu 2 ausgeschlossen (Einrede des „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“; vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989 – X ZR 30/89, BGHZ 110, 30, 33; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 242 Rn. 52).

a) Allerdings können in dem Verfahren nach § 127 GNotKG auch Einwände aus dem materiellen Recht der Kostenberechnung des Notars entgegengehalten werden. Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ist dies in § 90 Abs. 2 GNotKG ausdrücklich geregelt. Nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, können darüber hinaus jegliche Schadensersatzansprüche wegen einer in Zusammenhang mit dem notariellen Geschäft stehenden Amtspflichtverletzung (§ 19 BNotO) gegenüber dem Gebührenanspruch eingewendet werden (BayObLG, FGPrax 2005, 229, 230; OLG Dresden, NotBZ 2017, 51, 52; KG, ZEV 2015, 640; OLG Karlsruhe, notar 2015, 198; OLG Hamm, FGPrax 2012, 267, 268 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 20 W 46/17, BeckRS 2018, 41886; Korintenberg/Sikora, aaO, § 127 Rn. 36; BeckOK KostR/Schmidt-Räntsch, aaO, § 127 GNotKG Rn. 25; NK-GK/Heinemann, § 127 GNotKG Rn. 64; aA [nur, wenn die Forderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist] LG Kleve, NotBZ 2015, 359, 360; LG Lübeck, NJOZ 2017, 1197, 1198).

b) Eine Amtspflichtverletzung des Notars kann indes nicht festgestellt werden.

aa) Dem Landgericht ist zunächst darin zu folgen, dass der Notar nicht gegen seine Urkundsgewährungspflicht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO), die dem Schutz des einzelnen Rechtsuchenden dient (Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 15 Rn. 39), verstoßen hat. Das Landgericht hat es als erwiesen angesehen, dass der Notar, nachdem er den durch Rechtsanwalt S. im Auftrag des Beteiligten zu 2 überarbeiteten Vertragsentwurf zurückerhalten hatte, dessen Beurkundung nicht rundweg abgelehnt hat. Er habe lediglich gegenüber dem Zeugen R. erklärt, dass in dem Entwurf regelungstechnische Unzulänglichkeiten enthalten seien, dass es zu einzelnen Änderungen noch Erörterungsbedarf gebe und dass diese zudem von dem Käufer akzeptiert werden müssten, worüber im Beurkundungstermin zu sprechen sei. Hiervon ist auch für das Beschwerdeverfahren auszugehen, da keine konkreten Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, die das Landgericht auf der Grundlage der Angaben des in erster Instanz persönlich angehörten Notars und der damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussage des Zeugen R. getroffen hat, erhoben werden. Zwar hat der Beteiligte zu 2 die Bereitschaft des Notars, den Kaufvertrag auf der Grundlage des geänderten Entwurfs zu beurkunden, in zweiter Instanz weiterhin als streitig dargestellt, allerdings mit der Begründung, er selbst habe von dem Makler eine anderslautende Information erhalten. Das durch das Landgericht gefundene Beweisergebnis zu der grundsätzlich bestehenden Beurkundungsbereitschaft des Notars wird hierdurch nicht in erheblicher Weise in Frage gestellt.

bb) Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Landgerichts, wonach der Notar sich die Verletzung einer gegenüber dem Beteiligten zu 2 bestehenden Fürsorgepflicht vorwerfen lassen müsse.

(1) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO ist der Notar nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten. Die Neutralitätspflicht des Notars gebietet es, bei der Beurkundung von Verträgen auf eine ausgewogene Risikoverteilung zu achten und gegebenenfalls auf sie hinzuwirken (Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO, § 14 Rn. 50). Eine zentrale Bedeutung kommt dabei dem Verhandlungstermin zu, in dem die von den Beteiligten abzugebenden Willenserklärungen beurkundet werden. Gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG soll der Notar bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Etwa bestehende Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, sind gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BeurkG mit diesen zu erörtern. Gemäß § 17 Abs. 2a Satz 1 BeurkG hat der Notar das Beurkundungsverfahren so zu gestalten, dass die Einhaltung der sich aus § 17 Abs. 1 und 2 BeurkG ergebenden Pflichten gewährleistet ist. Der Notar muss also bei der Beurkundung je nach Art des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts alle regelungsbedürftigen Fragen ansprechen, die hierzu nötigen Belehrungen erteilen und bei Bedarf entsprechende Regelungen vorschlagen (BGH, Urteil vom 28. April 1994 – IX ZR 161/93, DNotZ 1994, 403, 405). Der Beurkundungsverhandlung kommt damit der Charakter eines Rechtsgesprächs unter Verhandlungsleitung des Notars zu, welches dadurch geprägt ist, dass die Niederschrift vorgelesen und das Vorgelesene erklärt wird (Piegsa in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG/DNotO, 6. Aufl., § 8 BeurkG Rn. 5).

(2) Diesen Anforderungen an den Gang des Beurkundungsverfahrens wird die von dem Notar beabsichtigte Vorgehensweise, diejenigen Regelungen in dem durch Rechtsanwalt S. bearbeiteten Vertragsentwurf, die aus seiner Sicht noch einer Erörterung und der Zustimmung des Käufers bedurften, in dem auf den 9. Januar 2018 anberaumten Beurkundungstermin anzusprechen, gerecht. Auf diese Weise hätte insbesondere auch den berechtigten Interessen des nicht anwaltlich beratenen Käufers angemessen Rechnung getragen werden können. Zu einer vorherigen Information des Beteiligten zu 2, welche Regelungen im Einzelnen als problematisch angesehen wurden, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, die Bedenken durch den beauftragten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, war der Notar nicht gehalten. Möglicherweise hätte sogar der Käufer eine entsprechende Benachrichtigung seinerseits zum Anlass genommen, dem Notar eine Verletzung der in § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO normierten Amtspflicht vorzuwerfen, wonach schon der Anschein einer Parteinahme zugunsten eines Beteiligten durch den Notar zu vermeiden ist (vgl. Kanzleiter in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 14 Rn. 37). Zumindest stellt sich das Verhalten des Notars unter den gegebenen Umständen nicht als pflichtwidrig dar. Eine unzumutbare Benachteiligung für den Beteiligten zu 2 ergab sich hierdurch nicht. Diesem stand es frei, seinen Rechtsanwalt zu dem Beurkundungstermin hinzuziehen (vgl. hierzu Lange, NJW 2017, 137) oder ihn zu bitten, sich für die Dauer des Termins für etwaige telefonische Rückfragen bereit zu halten.

Dahin stehen kann, ob der Notar jedenfalls auf eine ausdrückliche Nachfrage hin zu einer detaillierten Auskunft verpflichtet gewesen wäre, welche der von dem Rechtsanwalt vorgeschlagenen Regelungen er als nicht ohne Weiteres beurkundungsfähig oder mit Blick auf die notwendige Zustimmung des Käufers als erörterungsbedürftig erachtet. Unstreitig ist weder der Beteiligte zu 2 noch Rechtsanwalt S. mit einem derartigen Anliegen an den Notar herangetreten. Auch der Zeuge R. hat sich, wie seiner Aussage zu entnehmen ist, gegenüber dem Notar lediglich allgemein nach dem Sachstand erkundigt, woraufhin er die durch das Landgericht festgestellte Mitteilung erhielt.

(3) Soweit das Landgericht weiter davon ausgegangen ist, der Zeuge R. habe die Mitteilung gegenüber dem Beteiligten zu 2 so wiedergegeben, dass bei diesem der Eindruck entstand, der Notar lehne die durch den Anwalt im Entwurfstext vorgenommenen Änderungen insgesamt ab und sei nicht bereit, den Kaufvertrag zu beurkunden, kann das auch für das Beschwerdeverfahren unterstellt werden. Anders als das Landgericht meint, haftet der Notar allerdings nicht für die unzutreffende Übermittlung. Die den Notar treffende Amtspflicht, alle erforderlichen Belehrungen persönlich vorzunehmen, besteht nur für das Beurkundungsverfahren (vgl. Winkler, BeurkG, 18. Aufl., § 17 Rn. 5 mwN). Sie gilt nicht für das der Beurkundung vorgelagerte Verfahren, in dem der Notar auch andere Personen mit vorbereitenden Tätigkeiten betrauen kann (vgl. Piegsa in Armbrüster/Preuß/Renner, aaO, § 8 BeurkG Rn. 6). Im Streitfall steht allerdings schon nicht fest, dass der Notar den Zeugen R. überhaupt als Boten eingesetzt hat. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn aus seiner Sicht eine Erklärung gegenüber dem Beteiligten zu 2 abzugeben war. Ausgehend von dem Standpunkt des Notars, wonach alle noch der Klärung bedürftigen Punkte im Beurkundungstermin hätten angesprochen werden sollen, war dies jedoch nicht der Fall. Auch die Aussage des Zeugen R., wonach er selbst mit der Frage, wie es denn weitergehe, an den Notar herangetreten sei, deutet darauf hin, dass aus Sicht des Notars kein Erklärungsbedarf bestand. Aber selbst wenn der Zeuge R. Erklärungsbote des Notars gewesen sein sollte, durfte dieser davon ausgehen, dass der als Immobilienmakler in Vertragsangelegenheiten nicht unbewanderte Zeuge die ihm gegenüber abgegebene Erklärung inhaltlich zutreffend an den Beteiligten zu 2 weiterleitet. Eine Amtspflichtverletzung kann dem Notar auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vorgeworfen werden.

5. Der Höhe nach ist die beanstandete Kostenberechnung zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Allerdings ist für die Tätigkeit des Notars nicht die berechnete Gebühr nach Nr. 24100 KV-GNotKG angefallen. Die Entstehung einer Entwurfsgebühr nach Nr. 24100 ff. KV-GNotKG setzt einen außerhalb eines Beurkundungsverfahrens durch den Notar gefertigten Entwurf voraus („isolierter Entwurf“, vgl. Korintenberg/Diehn, aaO, Vorbem. 2.4.1 KV-GNotKG Rn. 16, 19). Wurde dagegen – wovon hier auszugehen ist – ein Beurkundungsauftrag erteilt, richten sich die Notarkosten nach Nr. 21300 ff. KV-GNotKG, sofern der Notar zur Vorbereitung des Beurkundungsverfahrens bereits einen Urkundenentwurf gefertigt hat und das Beurkundungsverfahren vorzeitig beendet wurde (NK-GK/Leiß, aaO, KV-GNotKG Nr. 24100-24103 Rn. 2; LG Erfurt, NotBZ 2017, 438, 439). Insoweit kann ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts vom 11. Juli 2018 Bezug genommen werden.

b) Gemäß Vorbem. 2.1.3 Abs. 1 Satz 1 KV-GNotKG ist ein Beurkundungsverfahren unter anderem dann vorzeitig beendet, wenn der Beurkundungsauftrag vor der Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar zurückgenommen wurde. Die Rücknahme des Beurkundungsauftrags kann auch stillschweigend durch schlüssiges Handeln erfolgen (vgl. NK-GK/Drempetic, aaO, KV-GNotKG Nr. 21300-21304 Rn. 17) und ist vorliegend frühestens in der Absage des anberaumten Beurkundungstermins, spätestens aber in dem Schreiben des Beteiligten zu 2 vom 4. April 2018 enthalten, in dem die Kündigung des Vertrags über die Beurkundung des Hotelverkaufs erklärt wurde. In Anbetracht des von dem Notar am 13. Oktober 2017 per E-Mail an den Beteiligten zu 2 übermittelten (bereits geänderten) Vertragsentwurfs trat die vorzeitige Beendigung somit in jedem Fall nach dem Eintritt eines der in Nr. 21300 KV-GNotKG genannten Zeitpunkte und damit in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium ein, so dass sich die Gebühr nach Nr. 21302 bis Nr. 21304 KV-GNotKG beurteilt. Einschlägig ist Nr. 21302 KV-GNotKG, da die Beurkundung des Kaufvertrages die Gebühr nach Nr. 21100 KV-GNotKG ausgelöst hätte (vgl. Korintenberg/Diehn, aaO, KV-GNotKG Nr. 21300 Rn. 1).

c) Zwar eröffnet Nr. 21302 KV-GNotKG einen Gebührenrahmen, innerhalb dessen der Notar die Gebühr grundsätzlich im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung zu bestimmen hat (§ 92 Abs. 1 GNotKG). Gemäß § 92 Abs. 2 GNotKG ist jedoch im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Beurkundungsverfahrens die Höchstgebühr der Rahmengebühr zu erheben, wenn bereits ein vollständiger Entwurf erstellt wurde. Dabei ist der Entwurf nicht erst dann vollständig, wenn er vollständig dem Inhalt entspricht, der anschließend beurkundet werden soll. Es muss lediglich ein Gerüst der zu errichtenden Urkunde vorliegen, welches keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben muss (NK-GK/Drempetic, aaO, KV-GNotKG Nr. 21300-21304 Rn. 55). Ein Entwurf ist daher nur ausnahmsweise unvollständig (BeckOK KostR/Hagedorn, aaO, KV-GNotKG Nr. 21302 Rn. 1), etwa wenn er bei einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Urkunden einen wesentlichen Bestandteil nicht enthält (vgl. das Beispiel bei NK-GK/Drempetic, aaO: Weglassen des Kaufvertrags bei einem zu beurkundenden Kauf- und Mietvertrag). Im Streitfall hatte der Notar bereits einen vollständigen Vertrag über den Verkauf der Immobilie des Beteiligten zu 2 entworfen, den er, nachdem dieser verschiedene Änderungen angeregt hatte, nochmals ergänzt hatte. Die weiteren, durch den Rechtsanwalt des Beteiligten zu 2 in den Entwurf eingearbeiteten Änderungen betrafen im Wesentlichen einzelne Regelungen, indem etwa die nicht mitverkauften, im Eigentum von Brauereien oder sonstigen Geschäftspartnern des Beteiligten zu 2 stehenden Gegenstände im Einzelnen bezeichnet wurden. Deswegen war der Entwurf des Notars jedoch nicht unvollständig. Dass er möglicherweise nicht vollumfänglich den Vorstellungen des Beteiligten zu 2 entsprach, ist für den Gebührenanfall nicht von Belang (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 25 T 250/16, RNotZ 2017, 618 [Ls.] = BeckRS 2017, 116677 Rn. 26). Anzusetzen ist somit eine 2,0 Gebühr gemäß Nr. 21302 KV-GNotKG, die der Höhe nach der in der Kostenrechnung vom 28. März 2018 ausgewiesenen 2,0 Gebühr gemäß Nr. 24100 KV-GNotKG entspricht. Auswirkungen auf die am Maßstab von § 19 Abs. 4 GNotKG zu beurteilende Wirksamkeit der Kostenberechnung ergeben sich durch die bloße Falschbezeichnung des einschlägigen Gebührentatbestands nicht (vgl. LG Bonn, NJOZ 2016, 346, 347); diese enthält auch die weiteren Pflichtangaben nach § 19 Abs. 1 und 2 GNotKG.

d) Der für die Kostenberechnung zugrunde gelegte Geschäftswert von 710.000 € entspricht dem in dem notariellen Entwurf angegebenen Kaufpreis und ist keinen Beanstandungen ausgesetzt. Maßgeblich ist, da in Nr. 21300 ff. KV-GNotKG lediglich eine Gebührenermäßigung geregelt wird, der nach den allgemeinen Wertvorschriften (§§ 35 ff, 95 ff. GNotKG) zu ermittelnde Wert des Beurkundungsverfahrens (NK-GK/Drempetic, aaO, KV-GNotKG Nr. 21300-21304 Rn. 52). Auch in dem durch den Rechtsanwalt des Beteiligten zu 2 bearbeiteten Entwurf wird kein niedrigerer Kaufpreis angesetzt.

e) Einwände gegen die in der Kostenberechnung weiterhin enthaltenen Auslagen und sonstigen Nebenkosten werden von dem Beteiligten zu 2 nicht erhoben.

III.

Von einer – zumal von keinem Beteiligten angeregten – mündlichen Erörterung der Sache in zweiter Instanz wurde gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, da hiervon keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Auch eine nochmalige Anhörung der Aufsichtsbehörde des Notars im Beschwerdeverfahren war entbehrlich, nachdem diese bereits gegenüber dem Landgericht eingehend zu Grund und Höhe der Kostenforderung Stellung genommen hat und die Beteiligung im Beschwerdeverfahren ebenfalls keine neuen Erkenntnisse versprach (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2018 – 9 W 8/17; OLG Celle, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 2 W 37/15, BeckRS 2015, 20681 Rn. 4).

Der Schriftsatz des Notars vom 1. Juli 2019, zu dem der Beteiligte zu 2 noch keine Stellungnahme abgeben konnte, enthält keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte und wurde für die Entscheidungsfindung nicht zum Nachteil des Beteiligten zu 2 verwertet.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 1 FamFG. Im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens insgesamt dem Beteiligten zu 2 aufzuerlegen (vgl. OLG Hamburg, NJW 2019, 1155 Rn. 9; BeckOK KostR/Schmidt-Räntsch, aaO, § 128 GNotKG Rn. 33), zumal nicht zu erwarten ist, dass auf der Seite des nicht anwaltlich vertretenen Notars außergerichtliche Kosten in erheblichem Umfang angefallen sind.

Der Gegenstandswert richtet sich nach der Höhe der beanstandeten Kostenberechnung (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 – V ZB 79/16, juris Rn. 15 [insoweit in NJW-RR 2017, 631 nicht abgedr.]).

Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nur eröffnet, wenn sie durch dieses zugelassen wurde (§ 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 70 Abs. 1 FamFG; vgl. Hartmann, aaO, § 129 GNotKG Rn. 10; Korintenberg/Sikora, aaO, § 129 Rn. 17). Die Voraussetzungen für die Zulassung sind jedoch nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FamFG).

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