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Bewertung des Sicherungsinteresses des Treugebers für Ansatz einer Treuhandgebühr

 Notartreuhandgebühr: OLG Hamm klärt Bemessung nach Sicherungsinteresse

Das OLG Hamm entschied in seinem Beschluss vom 01.06.2015 (Az.: I-15 W 237/15) gegen den Beschwerdeführer, indem es feststellte, dass die Höhe der Treuhandgebühr sich nach dem effektiven Sicherungsinteresse und nicht nach dem vom Treugeber geforderten Ablösebetrag bemisst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Hamm bestätigte, dass die Bemessungsgrundlage für eine Treuhandgebühr das tatsächliche Sicherungsinteresse und nicht die Höhe des vom Treugeber angegebenen Ablösebetrags ist.
  • Die Entscheidung stützt sich darauf, dass das Sicherungsinteresse aus dem Schuldverhältnis zwischen Treugeber und Schuldner und nicht aus dem Treuhandverhältnis zum Notar resultiert.
  • Die Beschwerde des Notars gegen die Anpassung der Treuhandgebühr auf einen geringeren Betrag, basierend auf dem effektiven Sicherungsinteresse, wurde zurückgewiesen.
  • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  • Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht zugelassen.
  • Der Beschluss verdeutlicht, dass Notare bei der Festsetzung von Treuhandgebühren das wirkliche Sicherungsinteresse berücksichtigen müssen und nicht lediglich den Treuhandauftrag des Treugebers.

Treuhandverhältnisse und deren Gebührenbemessung

Der Begriff Treuhandverhältnis beschreibt eine Konstellation, in der eine Person (Treugeber) einer anderen Person (Treunehmer) einen Vermögensgegenstand überträgt. Dabei wird der Treunehmer, beispielsweise ein Notar, angewiesen, über den Gegenstand nach bestimmten Weisungen zu verfügen. Die hierfür anfallenden Treuhandgebühren bemessen sich grundsätzlich nach dem zugrundeliegenden Sicherungsinteresse des Treugebers.

Bei derartigen Konstruktionen geht es häufig darum, Sicherheiten für Forderungen des Treugebers zu schaffen. Die Höhe des Sicherungsinteresses richtet sich folglich nach dem gesicherten Anspruch. Sie lässt sich nicht allein aus den Angaben des Treugebers ableiten, sondern muss unter Würdigung aller Umstände bestimmt werden. Dies kann eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Rechtsverhältnisse erfordern.

Der Fall im Detail


Streit um Treuhandgebühr vor dem OLG Hamm

Im Zentrum des Rechtsstreits steht ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung, beurkundet durch den Beteiligten zu 2), einen Notar. Der Verkäufer (Beteiligter zu 1) verpflichtete sich darin, eine für die Sparkasse Q eingetragene Grundschuld löschen zu lassen. Die Sparkasse sandte dem Notar den Grundschuldbrief und die Löschungsbewilligung mit der Auflage, dass über diese Unterlagen erst nach Überweisung des Kaufpreises auf ein bestimmtes Konto verfügt werden darf. Daraufhin stellte der Notar dem Verkäufer Treuhandgebühren in Rechnung, die dieser jedoch aufgrund der Höhe beanstandete. Es folgte eine juristische Auseinandersetzung über die korrekte Bewertung des Sicherungsinteresses und somit die angemessene Höhe der Treuhandgebühr.

Die Entscheidung des Gerichts: Sicherungsinteresse als Maßstab

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Beschwerde des Notars zurück und bestätigte die vom Landgericht festgesetzte geringere Treuhandgebühr. Das Gericht legte dar, dass die Höhe der Treuhandgebühr sich nicht nach dem vom Treugeber, in diesem Fall der Sparkasse, genannten Ablösebetrag, sondern nach dem tatsächlichen Sicherungsinteresse bemessen muss. Dieses Sicherungsinteresse definiert sich durch den Betrag, den der Treugeber vom Schuldner noch verlangen kann und nicht durch die Bedingungen, die der Treugeber gegenüber dem Notar äußert.

Das Gericht stellte klar, dass die Einhaltung der vom Treugeber erteilten Auflage lediglich das Entstehen der Gebühr dem Grunde nach bestimmt, während die Höhe der Gebühr nach der maßgeblichen Wertvorschrift des § 113 Abs. 2 GNotKG zu bemessen ist. Es wurde betont, dass der Notar zwar verpflichtet ist, die erteilte Auflage zu beachten und sich bei Fehlern schadensersatzpflichtig machen kann, ein entstehender Schaden jedoch nicht höher sein kann als die Beeinträchtigung des durch den Treuhandauftrag abgesicherten Interesses.

Dem Beteiligten zu 2) wurde zwar zugestanden, dass er das Sicherungsinteresse grundsätzlich aus dem Inhalt des Treuhandauftrages ableiten darf. Allerdings führt eine ungenaue Formulierung der Treuhandauflage nicht zu einer Bindungswirkung für die sachliche Überprüfung der Kostenberechnung. Entscheidend ist, dass die Kosten der Treuhandtätigkeit des Notars nicht unangemessen hoch sein dürfen und mit dem Umfang der noch bestehenden Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger in Einklang stehen müssen.

Auswirkungen der Entscheidung

Durch diesen Beschluss wurde bekräftigt, dass bei der Bemessung von Notargebühren stets das tatsächliche Sicherungsinteresse maßgeblich ist. Für die Praxis bedeutet dies, dass Notare bei der Erstellung ihrer Gebührenrechnungen sorgfältig prüfen müssen, inwiefern die von ihnen angesetzten Werte das tatsächliche Sicherungsinteresse widerspiegeln. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren Unterscheidung zwischen den Verpflichtungen, die sich aus dem Treuhandverhältnis zum Notar ergeben, und dem grundlegenden Schuldverhältnis zwischen Treugeber und Schuldner.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter dem Sicherungsinteresse eines Treugebers?

Unter dem Sicherungsinteresse eines Treugebers versteht man das Bedürfnis und die Absicht des Treugebers, sein Vermögen oder bestimmte Vermögenswerte durch die Einrichtung einer Treuhandschaft zu schützen und zu sichern. Dieses Interesse kann sich in verschiedenen Kontexten manifestieren, insbesondere im Bereich der Kreditsicherungen. Hierbei werden Vermögenswerte oder Rechte an einen Treuhänder übertragen, um als Sicherheit für eine Verbindlichkeit zu dienen. Das Sicherungsinteresse des Treugebers äußert sich darin, dass die Kreditsicherheiten seinem Schutz dienen und im Falle einer Verwertung der Sicherheiten der Erlös an ihn herauszugeben ist.

In der Praxis begegnet die Sicherheitentreuhand vor allem im Bankvertragsrecht, im Kapitalmarktrecht und beim Pooling von Sicherheiten durch Gläubiger in der Insolvenz ihres Schuldners. Die Einschaltung eines Treuhänders dient dabei der Vereinfachung der Verwaltung von Kreditsicherheiten und der Erhöhung der Verkehrsfähigkeit der besicherten Forderungen. Die formelle Berechtigung aus der Kreditsicherheit liegt beim Treuhänder, während der Treugeber wirtschaftlich berechtigt bleibt. Dies bedeutet, dass der Treuhänder über die Kreditsicherheit verfügen kann, der wirtschaftliche Nutzen aber dem Treugeber zusteht.

Das Sicherungsinteresse ist somit ein zentrales Element der Sicherheitentreuhand und dient dem Schutz des Treugebers, indem es sicherstellt, dass die übertragenen Vermögenswerte oder Rechte im Falle einer Verbindlichkeitsverletzung zur Befriedigung seiner Ansprüche verwendet werden können.

Wie wird die Treuhandgebühr bei Notargeschäften bestimmt?

Die Treuhandgebühr bei Notargeschäften wird nach den Vorgaben des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) bestimmt. Dieses Gesetz legt fest, dass die Höhe der Notarkosten, einschließlich der Treuhandgebühr, primär vom Geschäftswert des Rechtsgeschäfts abhängt. Die Treuhandgebühr ist ein fester Bestandteil der Notarkosten und wird für die Errichtung eines sogenannten Notaranderkontos erhoben, über das der Notar als Treuhänder verfügt.

Die Gebührenstaffelung im GNotKG basiert auf dem Wert des Rechtsgeschäfts, wobei auch der Aspekt der Schwierigkeit des Rechtsgeschäfts bei der Abrechnung der notariellen Tätigkeit berücksichtigt wird, allerdings ist dieser Faktor im GNotKG eindeutig festgelegt. Das bedeutet, dass die Treuhandgebühr und andere Notarkosten nicht willkürlich vom Notar festgelegt werden können, sondern sich nach den gesetzlich festgelegten Gebührensätzen richten müssen.

Ein spezifischer Gebührensatz für Treuhandgebühren wird im GNotKG unter der Nummer 22.201 genannt, wobei eine Treuhandgebühr in Höhe von 0,5 angesetzt wird. Dieser Satz bezieht sich auf den Geschäftswert des Rechtsgeschäfts, der die Basis für die Berechnung der Notarkosten bildet.

Es ist wichtig zu verstehen, dass das GNotKG ein soziales Wert-Gebührensystem darstellt, das darauf abzielt, den Zugang zu notariellen Dienstleistungen für alle Bürger unabhängig von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu ermöglichen. Personen, die Amtshandlungen mit hohem Geschäftswert vornehmen lassen, subventionieren faktisch diejenigen, die Amtshandlungen mit niedrigem Geschäftswert vornehmen lassen.

Zusammenfassend wird die Treuhandgebühr bei Notargeschäften durch den Geschäftswert des Rechtsgeschäfts bestimmt und richtet sich nach den gesetzlich festgelegten Gebührensätzen im GNotKG. Der Notar ist verpflichtet, diese Gebühren transparent und nachvollziehbar zu berechnen, sodass keine Vertragspartei am Ende des Verfahrens durch eine Notarrechnung überrascht wird.

Kann der Inhalt eines Treuhandauftrages die Höhe der Treuhandgebühr beeinflussen?

Ja, der Inhalt eines Treuhandauftrages kann die Höhe der Treuhandgebühr beeinflussen. Der Treuhandauftrag ist ein Vertrag, in dem die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien festgehalten werden, einschließlich des Gegenstands der Treuhandschaft, der Bezeichnung des Treuhänders und des Treugebers, der Art der Verwaltung des Treuguts durch den Treuhänder, Entscheidungsbefugnisse und deren Einschränkungen, Befristung des Auftrags, Kündigung eines Auftrags, Gründe für die Beendigung eines Auftrags, Ersatz für Aufwendungen und die Vergütung des Treuhänders.

Die Komplexität und der Umfang des Treuhandauftrags können die Arbeitsbelastung und die Verantwortung des Treuhänders erhöhen. Beispielsweise kann ein Treuhandauftrag, der die Verwaltung und Übertragung von umfangreichen Sicherheiten wie Grundstücken und Immobilien umfasst, aufwendiger sein als ein einfacherer Auftrag, der nur die Haltung von Geldmitteln beinhaltet. Dies kann sich in einer höheren Treuhandgebühr niederschlagen, da der Treuhänder für seine Dienstleistungen entsprechend entschädigt werden muss.

Zudem können die Verhandlungsbedingungen zwischen den Parteien Einfluss auf die Höhe der Treuhandgebühr haben. Wenn beispielsweise besondere Bedingungen oder zusätzliche Aufgaben vereinbart werden, die über die Standardverwaltung des Treuguts hinausgehen, kann dies zu einer Anpassung der Treuhandgebühr führen.

Es ist wichtig, dass der Gegenstand eines Treuhandvertrags und die damit verbundenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Treuhänders so genau wie möglich beschrieben werden, um Missverständnisse zu vermeiden und eine angemessene Vergütung sicherzustellen. Die genaue Höhe der Treuhandgebühr wird letztlich durch die Vereinbarung zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder bestimmt, wobei die Komplexität und der Umfang des Treuhandauftrags wesentliche Faktoren sind.

Welche Verpflichtungen hat ein Notar beim Umgang mit Treuhandauflagen?

Beim Umgang mit Treuhandauflagen hat ein Notar spezifische Verpflichtungen, die sich aus seiner Rolle als neutraler und unparteiischer Amtsträger ergeben. Diese Verpflichtungen sind darauf ausgerichtet, die Interessen aller Beteiligten zu wahren und die korrekte Durchführung des Treuhandauftrags sicherzustellen. Zu den wesentlichen Pflichten eines Notars im Zusammenhang mit Treuhandauflagen gehören:

  • Sorgfaltspflicht: Der Notar muss bei der Verwaltung und Ausführung von Treuhandauflagen mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen. Dies beinhaltet die genaue Prüfung der Treuhandauflagen und die Sicherstellung, dass alle Bedingungen erfüllt sind, bevor Vermögenswerte freigegeben oder übertragen werden.
  • Neutralität und Unparteilichkeit: Als Amtsträger muss der Notar neutral und unparteiisch handeln. Er hat die Interessen aller Parteien ausgewogen zu berücksichtigen und darf keine Partei bevorzugen.
  • Informations- und Aufklärungspflicht: Der Notar ist verpflichtet, die Beteiligten über die Bedeutung und die Konsequenzen der Treuhandauflagen aufzuklären. Dies umfasst auch die Information über mögliche Risiken und die Beratung hinsichtlich der Sicherungsmöglichkeiten.
  • Vermeidung von Interessenkonflikten: Der Notar muss darauf achten, dass keine Interessenkonflikte entstehen. Sollten solche Konflikte absehbar sein, muss er geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese zu vermeiden oder aufzulösen.
  • Genauigkeit bei der Ausführung: Bei der Ausführung von Treuhandauflagen muss der Notar genau darauf achten, dass alle Vorgaben präzise befolgt werden. Fehler bei der Auszahlung oder der Übertragung von Vermögenswerten können zu Haftungsansprüchen führen.
  • Ablehnung bei Unvereinbarkeit: Sollte der Notar feststellen, dass Treuhandauflagen nicht durchführbar sind oder gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen, muss er die Übernahme des Treuhandauftrags ablehnen oder das Geld zurücküberweisen, falls die Auflagen nicht erfüllt werden können.
  • Dokumentation und Transparenz: Der Notar ist verpflichtet, alle Schritte und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Treuhandauflage zu dokumentieren. Dies dient der Transparenz und kann im Falle von Unstimmigkeiten als Nachweis dienen.

Diese Verpflichtungen sind darauf ausgerichtet, die korrekte und gerechte Abwicklung von Treuhandauflagen zu gewährleisten und das Vertrauen in die notarielle Tätigkeit zu stärken.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 113 Abs. 2 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz): Erläutert die Bemessung der Gebühren für notarielle Dienstleistungen, insbesondere die Treuhandgebühr, die sich nach dem Wert des Sicherungsinteresses des Treugebers richtet. Im Kontext des Urteils zentral, da es um die korrekte Bemessung der Treuhandgebühr geht.
  • Nr. 22201 KV GNotKG (Kostenverzeichnis zum GNotKG): Legt spezifische Gebührentatbestände für notarielle Tätigkeiten fest, einschließlich der Treuhandtätigkeit. Für diesen Fall relevant, da die Bestimmung der angemessenen Treuhandgebühr im Mittelpunkt steht.
  • § 129 Abs. 1 GNotKG: Regelt die Zulässigkeit von Beschwerden gegen notarielle Kostenberechnungen, was für die rechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Notar und dem Mandanten über die Höhe der Treuhandgebühr von Bedeutung ist.
  • §§ 130 Abs. 3 GNotKG, 64, 63 FamGKG (Familiengerichtskostengesetz): Betreffen formale Anforderungen und Fristen für das Einlegen von Beschwerden in kostenrechtlichen Angelegenheiten. Diese sind essentiell für das Verständnis des Beschwerdeverfahrens in diesem spezifischen Fall.
  • § 3 Abs. 2 GNotKG: Definiert das Entstehen der Gebühr dem Grunde nach und unterscheidet dies von der Höhe der Gebühr, die nach anderen Vorschriften bemessen wird. Wichtig, da der Beteiligte zu 2) (der Notar) seine Gebührenforderung auf diese Weise begründet.
  • § 127 GNotKG: Ermöglicht die Überprüfung der Notarkosten auf Antrag des Gebührenpflichtigen durch das Gericht, was direkt zum Verständnis des gerichtlichen Verfahrens zur Anpassung der Treuhandgebühr beiträgt.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-15 W 237/15 – Beschluss vom 01.06.2015

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 112,45 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit seiner UR-Nr. ../2014 beurkundete der Beteiligte zu 2) den Vertrag über den Verkauf der Eigentumswohnung des Beteiligten zu 1) an die Eheleute T zum Preis von 86.500,- €. Der Beteiligte zu 1) verpflichtete sich im Kaufvertrag u.a., die Löschung der in Abteilung III lfd. Nr. 2 für die Sparkasse Q eingetragenen Grundschuld über 51.129,19 € zu veranlassen. Die Grundschuld valutierte am Tag der Beurkundung noch mit 6.360,- €.

Unter dem 4. Februar 2014 übersandte die Sparkasse Q-E dem Beteiligten zu 2) den Grundschuldbrief und die Löschungsbewilligung und erklärte im Begleitschreiben:

„Über diese Unterlagen dürfen Sie verfügen, sofern der Kaufpreis auf das Konto Nr. (…) überwiesen wird.“

Mit der verfahrensgegenständlichen Rechnung stellte der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) unter Angabe von § 113 Abs. 2 GNotKG und eines Wertes von 86.500,- € dem Beteiligten zu 1) 123,- € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer, insgesamt 146,37 € in Rechnung.

Der Beteiligte zu 1) beanstandete die Höhe des angenommenen Wertes und hat gerichtliche Entscheidung beantragt.

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Landgericht den zu zahlenden Betrag anderweitig auf 33,92 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Wert des Sicherungsinteresses im Sinne des § 113 Abs. 2 GNotKG sich nach der Höhe der gesicherten Forderung bemesse und in Zweifelsfällen vom Notar zu ermitteln sei.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde wiederholt und vertieft der Beteiligte zu 2) seine Auffassung, der Wert des Sicherungsinteresses bestimme sich nach dem von der Sparkasse ihm erteilten Treuhandauftrag, insbesondere der Höhe des verlangten Ablösebetrages. Angesichts des eindeutig gefassten Schreibens der Sparkasse an ihn habe keine Veranlassung zu Nachfragen bestanden.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist nach § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht gemäß §§ 130 Abs. 3 GNotKG, 64, 63 FamGKG eingelegt worden.

In der Sache ist sie aber unbegründet.

Denn das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der für die Bemessung der Treuhandgebühr gemäß Nr. 22201 KV GNotKG maßgebliche Wert des Sicherungsinteresses im Sinne des § 113 Abs. 2 GNotKG nach der Höhe des Betrages richtet, den der nicht am Beurkundungsverfahren beteiligte Treugeber – vorliegend die Sparkasse – von seinem am Beurkundungsverfahren beteiligten Vertragspartner – vorliegend der Beteiligte zu 1) – noch verlangen kann. Dies folgt bereits aus dem Bedeutungsgehalt des Wortes „Sicherungsinteresse“, welches nicht deckungsgleich sein muss mit derjenigen Auflage bzw. denjenigen Auflagen, die der Treugeber gegenüber dem Notar macht. Denn der Umfang und damit der Wert des Sicherungsinteresses kann sich begriffsnotwendig nur aus dem Verhältnis zwischen dem Treugeber – insoweit Gläubiger – und dem Schuldner der gesicherten Forderung ergeben. Rechts- und vertragstechnisch ist zwischen diesem Verhältnis, demgegenüber der beurkundende Notar seinerseits Dritter ist, und der Rechtsbeziehung zwischen dem Treugeber und dem Notar streng zu unterscheiden.

Die Beachtung der dem Notar vom Treugeber erteilten Auflage, auf die der Wortlaut des Textes der Nr. 22201 KV GNotKG abstellt und nach der sich vorliegend auch der Beteiligte zu 2) orientieren will, ist als Definition des Gebührentatbestandes lediglich maßgeblich für das Entstehen der Gebühr dem Grunde nach, vgl. § 3 Abs. 2 GNotKG. Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich dagegen nach der maßgeblichen Wertvorschrift des § 113 Abs. 2 GNotKG. Der im Rahmen dieser Wertvorschrift verwendete Begriff „Sicherungsinteresse“ gehört nicht zu Inhalt und Systematik eines Treuhandverhältnisses zwischen Treugeber und Treunehmer, sondern zu dem Schuldverhältnis zwischen dem Treugeber, der insoweit Gläubiger ist, und dessen Schuldner.

Neben dem Wortlaut der Wertvorschrift des § 113 Abs. 2 GNotKG gebietet auch der Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes der Treuhandgebühr eine Begrenzung der Wertbemessung auf das Sicherungsinteresse.

Zwar ist der Notar dem Treugeber gegenüber zur Beachtung der erteilten Auflage verpflichtet und kann sich ggf. auch schadensersatzpflichtig machen, falls ihm bei der Durchführung eines Treuhandauftrages Fehler unterlaufen. Ein in einem solchen Fall dem Treugeber entstehender Schaden kann jedoch nicht höher sein als die Beeinträchtigung des durch den Treuhandauftrag abgesicherten Interesses aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis zwischen dem Treugeber als Gläubiger und dessen Schuldner.

Zwar ist dem Beteiligten zu 2) zuzustimmen, dass er ohne nähere Angaben das Sicherungsinteresse aus dem Inhalt des Treuhandauftrages ableiten und den dort genannten Ablösungsbetrag seiner Rechnungsstellung zugrunde legen darf. Denn der Kreditgeber darf aufgrund einer Nebenpflicht aus dem Vertragsverhältnis mit seinem Schuldner bei dem Treuhandauftrag an den Notar nur solche Auflagen angeben, die dem aus diesem Vertragsverhältnis – noch – bestehenden Sicherungsinteresse entsprechen und mit diesem in Einklang stehen. Diese Nebenpflicht folgt daraus, dass der Schuldner im Ergebnis die Kosten der Treuhandtätigkeit des Notars tragen muss und dabei nicht durch unangemessen hohe Gebühren belastet werden darf, die mit dem Umfang seiner – noch – gegenüber dem Gläubiger bestehenden Verpflichtung nicht in Einklang stehen. Der Gläubiger darf vor diesem Hintergrund in seiner Funktion als Treugeber gegenüber dem Notar keine Auflagen machen, die außerhalb seines Sicherungsinteresses stehen.

Diese im Ausgangspunkt nicht zu beanstandende Verfahrensweise des Beteiligten zu 2) löst jedoch entgegen dem von ihm eingenommenen Standpunkt keine Bindungswirkung für die sachliche Überprüfung der Kostenberechnung im Verfahren nach § 127 GNotKG aus. Führen die in diesem Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis, dass das effektive Sicherungsinteresse des Kreditgebers ungeachtet einer möglicherweise ungeschickt gewählten Formulierung der Treuhandauflage niedriger zu bemessen ist, muss dieser Umstand berücksichtigt werden und – wie vom Landgericht durchgeführt – zu einer entsprechenden Abänderung der Kostenberechnung führen.

Die Wertfestsetzung orientiert sich an der Höhe des Unterschiedes zwischen der Kostenrechnung vom 10. Februar 2014 und dem vom Landgericht – zutreffend – festgesetzten Betrag, den der Beteiligte zu 1) zu zahlen hat.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 70 Abs. 2 S. 1 FamFG liegen nicht vor.

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