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Notarkostenberechnung für einen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag

OLG Bamberg – Az.: 1 W 49/19 – Beschluss vom 22.08.2019

1. Die sofortige Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Hof vom 12.04.2019, Az. 33 T 85/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kostenschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1.

Die Beschwerde ist gemäß § 129 Abs. 1 i. V. m. 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG statthaft. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Die Beschwerde ist binnen der gesetzlichen Frist gemäß §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 63 Abs. 1 FamFG und in der gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG vorgeschriebenen Form bei dem Landgericht eingelegt worden. Der Kostenschuldner ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG beschwerdeberechtigt.

2.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Es bestehen gemäß § 54 Satz 1 GNotKG Anhaltspunkte für einen höheren Wert der übertragenen Anteile an der A. GmbH, die eine über deren rechnerischen prozentualen Anteil am Eigenkapital der GmbH hinausgehende Wertermittlung rechtfertigen.

a.

Ein Anhaltspunkt, aus dem sich ein höherer Wert ergeben kann, ist insbesondere die vereinbarte Gegenleistung (vgl. hierzu Schneider/Volpert/Fölsch – Leiß, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, GNotKG, § 54 Rn. 25 m.w.N.). Nachdem diese aufgrund der schenkweisen Übertragung durch den Kostenschuldner nicht herangezogen werden kann, sind alle verfügbaren Anhaltspunkte für die Bewertung der übertragenen Anteile heranzuziehen. Ausgangspunkt ist das bilanzielle Eigenkapital (vgl. BeckOK KostR/Neie, Stand 01.06.2019, GNotKG, § 54 Rn. 6). Allerdings beschränkt sich die Bewertung nicht auf den übertragenen Anteil am Eigenkapital. Es fließen sämtliche Aspekte ein, die für den Wert des übertragenen Anteils erheblich sind.

Die Beschwerde wendet sich gegen die durch das Landgericht vorgenommene Bewertung der übertragenen Anteile. Die hierbei als zutreffend unterstellte alleinige Übertragung des prozentualen Anteils auf den nämlichen Anteil am Eigenkapital mag allerdings zwar zu einer eindeutigen und trennscharfen Wertermittlung führen, lässt jedoch die von § 54 Satz 1 GNotKG eröffnete wertend-wirtschaftliche Betrachtung außer Betracht. Soweit die Beschwerde (Seite 3 der Beschwerdebegründung) bereits grundsätzlich die Zugrundelegung eines hypothetischen Verkaufswertes moniert, verkennt sie bereits elementar, dass dieser insbesondere im Fall einer schenkweisen Übertragung zentrales Kriterium ist.

b.

Soweit in der Kommentarliteratur teilweise begründungslos darauf abgestellt wird, dass Eigenanteile der Gesellschaft bei der Bestimmung der Beteiligungsquote nicht zu berücksichtigen sind (BeckOK KostR-Neie, Stand 01.06.2019, GNotKG, § 54 Rn. 16), ist hiermit bereits keine Aussage darüber verbunden, dass hierdurch eine abweichende Bestimmung nach § 54 Satz 1 GNotKG ausgeschlossen werden soll. Sofern man diese Kommentierung in diese Richtung verstehen sollte, wäre ihr jedoch aus den an dieser Stelle dargelegten Gründen nicht zu folgen.

c.

Die Einwände gegen eine unzureichende Ermittlung der am hypothetischen Verkaufspreis orientierten Anteilswerte greifen ebenfalls nicht durch. Das Landgericht hat aufgrund einer Vielzahl von Erwägungen nachvollziehbar und zutreffend begründet, dass ein Verkaufspreis sich allein am Bestand der im Besitz der Familie des Kostenschuldners befindlichen Anteile von 15 % der Gesellschaft orientiert hätte unter Außerachtlassung der von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile. In diesem Zusammenhang hat es zutreffend darauf abgestellt, dass nach §§ 29, 33 GmbHG Eigenanteile weder stimm- noch gewinnbezugsberechtigt, sind, so dass sich eine Partizipation der übertragenen Anteile am Gewinn der Gesellschaft zu 2/3 ergibt. Ferner wird der Liquidationserlös im Fall einer Auflösung der Gesellschaft unter Nichtberücksichtigung der Eigenanteile der Gesellschaft verteilt.

d.

Dem steht nicht entgegen, dass eine Weiterveräußerung eigener Anteile durch die Gesellschaft jederzeit möglich ist (hierzu Baumbach/Hueck-Fastrich, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 33 Rn. 28). Zum einen würde sich durch eine Verkauf auch das Eigenkapital der Gesellschaft und damit bereits der nominelle Wert der Beteiligung der Begünstigten erhöhen. Zum anderen haben diese jedoch im Rahmen einer 3-Personen-GmbH aufgrund ihres Stimmrechts von jeweils 33 % Mitwirkungsmöglichkeiten, mit denen für sie wirtschaftlich nachteiliges Handeln der Gesellschaft unterbunden werden kann.

e.

In Konsequenz der durch den Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hätte sich bei einer reinen Beschränkung auf den Eigenkapitalanteil nur ein Wertansatz von 15 % ergeben, wenn durch diesen sämtliche von ihm gehaltene Anteile an nur einen Erwerber übertragen worden wären, obwohl diesem dann die alleinige wirtschaftliche Nutzziehung sowie die alleinige Einflussmöglichkeit auf Entscheidungen des Unternehmens zugekommen wäre. Dieses ist offenkundig fernliegend und würde die durch § 54 Satz 1 GNotKG vorausgesetzte wirtschaftliche Betrachtung konterkarieren. Es handelt sich vorliegend um eine Gesellschaft, deren Anteilseigner drei enge Familienangehörige sind, bei denen eine Absprache über die Entwicklung der Gesellschaft sowie im Fall einer Erweiterung des Gesellschafterkreises durch Übertragung von Eigenanteilen der Gesellschafter eine entsprechende Kompensation für die Altgesellschafter zu erwarten ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 GNotKG i. V. m. §§ 84, 81 FamFG, Nr. 19110 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG.

Die Entscheidung ist unanfechtbar. Zwar ist gemäß §§ 129 Abs. 2, 134 Abs. 1 Satz 2 GNotKG gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde zulässig. Nach § 130 Abs. 3 GNotKG sind auf das Verfahren aber die Vorschriften des Gesetzes über die Verfahren in Familiensachen (FamFG) anzuwenden, so dass die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 FamFG der Zulassung durch das Oberlandesgericht bedarf (vgl. BGH, Beschluss v. 19.01.2017, Az. V ZB 79/16; OLG Celle, Beschluss v. 27.04.2017, Az. 2 W 91/17).

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG. Die Entscheidung beruht auf den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalles.

 

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