Skip to content

Volljährigenadoption im Verwandtschaftsverhältnis Onkel – Nichte

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 UF 2/20 – Beschluss vom 08.04.2020

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 2.12.2019 wird wie folgt abgeändert:

Die Annahme der N… W…, geb. am … in Hamburg (Standesamt Hamburg-Fuhlsbüttel, Geburtsregisternummer …) durch Herrn D… K… B…, geb. am … in Kolberg, verst. am 17.10.2019, wird hiermit ausgesprochen (§§ 1767, 1770 BGB).

Die Angenommene trägt als Geburtsnamen den Namen B….

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin, hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1940 geborene und im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verstorbene Annehmende ist der Onkel der 1965 geborenen Anzunehmenden. Er ist alleinstehend und kinderlos. Die Großeltern der Anzunehmenden (mithin die Eltern des Annehmenden, im Folgendem nur noch die Großeltern), und die Eltern der Anzunehmenden, ihre etwa 10 Jahre jüngeren Schwester und die Anzunehmende lebten in zwei Doppelhaushälften nebeneinander in Hamburg. 1981 trennten sich die Eltern der Anzunehmenden. Die Anzunehmende und ihre Schwester blieben mit ihrer Mutter in der Doppelhaushälfte wohnen, der Vater zog aus. Der Annehmende lebte zu dieser Zeit in Kiel. Nach dem Tode der Großeltern im Jahr 1988 zog er in die zuvor von den Großeltern bewohnte andere Doppelhaushälfte. Die Anzunehmende zog mit etwa Mitte zwanzig aus der elterlichen Doppelhaushälfte aus und lebt seitdem in einer eigenen Wohnung in Hamburg. Sie und der Annehmende lebten etwa ein halbes Jahr nebeneinander in den beiden Doppelhaushälften. Auch ihre jüngere Schwester zog später aus der elterlichen Doppelhaushälfte aus, kehrte nach dorthin aber vor etwa 5 Jahren zurück. Der Vater der Anzunehmenden verstarb 2011. Die Anzunehmende hat zwei Kinder (geb. 1993, 1995). Die Ehe mit ihrem Mann wurde 2000 geschieden.

Die familiäre Nachlassplanung wurde so gestaltet, dass nach dem Tode der Großeltern die Mutter der Anzunehmenden einerseits und der Annehmende anderseits jeweils eine Doppelhaushälfte erhielten. Nach dem Tode der Elterngeneration ist vorgesehen, dass die Anzunehmende die Doppelhaushälfte des Onkels (= Annehmenden) erhält und die Schwester der Annehmenden die Doppelhaushälfte der Mutter. Dementsprechend ist die Anzunehmende vom Annehmenden auch testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt worden und hat ihn entsprechend nach seinem Tode am 17.10.2019 auch beerbt (Testament v. 24.8.2016, Anlage Bf. 1). Die Mutter der Anzunehmenden hat ihrerseits noch keine letztwillige Verfügung getroffen und die Anzunehmende auch noch keinen Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht erklärt.

Mit notarieller Erklärung vom 12.3.2019 beantragten die Anzunehmende und der Annehmende den Ausspruch der Annahme der Anzunehmenden als Kind des Annehmenden. Der Ausspruch der Adoption sei sittlich gerechtfertigt, weil zwischen Anzunehmender und Annehmendem über die Jahre, bereits beginnend in der Kindheit der Anzunehmenden, ein sehr enges persönliches Verhältnis entstanden sei, welches einem Eltern-Kind-Verhältnis entspreche.

Die Kinder der Anzunehmenden sind durch das Familiengericht angehört worden und haben keine Einwände gegen den Ausspruch der Adoption erhoben.

Das Familiengericht hat den Annehmenden und die Anzunehmende am 10.10.2019 persönlich angehört. Beide haben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nochmals ihren gemeinsamen Adoptionswunsch bekräftigt und auf das enge persönliche Verhältnis zueinander verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 10.10.2019 (Bl. 45 ff. d.A.) verwiesen.

Der Annehmende ist am 17.10.2019 verstorben.

Mit Beschluss vom 2.12.2019, der Anzunehmenden am 4.12.2019 zugestellt, hat das Familiengericht den Antrag auf Ausspruch der Adoption abgelehnt. Es fehle an der gem. § 1767 Abs. 1 BGB notwendigen sittlichen Rechtfertigung. Zwischen den Beteiligten bestehe zwar ein enges und herzliches Vertrauensverhältnis. Dieses weise aber keine Züge auf, die es in die Nähe eines Eltern-Kind-Verhältnisses bringen und sich daher von einem gut gepflegten Verwandtschaftsverhältnis unterscheiden würde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Anzunehmende nach der Trennung ihrer Eltern weiterhin Kontakt auch mit ihrem Vater gehabt hat, mithin von einem bis zum Todes des Vaters fortdauernden intakten Vater-Kind-Verhältnis auszugehen sei. Dass vor diesem Hintergrund der Annehmende seine eher etwas distanziertere Onkel-Rolle verlassen habe, lasse sich nicht feststellen. Angesichts der geplanten Nachlassregelung lasse sich zudem nicht ausschließen, dass maßgebliche Motivation für die Adoption die daraus folgenden erb- bzw. steuerrechtlichen Vorteile seien.

Gegen diesen Beschluss hat die Anzunehmende mit beim Familiengericht am 3.1.2020 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Entgegen der Annahme des Familiengerichts liege eine sittliche Rechtfertigung nach § 1767 Abs. 1 BGB vor. Dies ergebe sich nicht nur daraus, dass sich der Annehmende um die Anzunehmende bereits seit ihrer Kindheit und Jugend intensiv gekümmert habe und ihr stets mit Rat und Tat zur Seite gestanden habe. Auch umgekehrt habe sich die Anzunehmende in der letzten Lebensphase des Annehmenden intensiv um ihn gekümmert. Sie habe seinen Haushalt geführt und Einkäufe für ihn getätigt, als er hierzu nicht mehr in der Lage gewesen sei. Sie sei erste Ansprechpartnerin des Krankenhauses und der Pflegeeinrichtung gewesen, in der sich der Annehmende in seiner letzten Lebensphase aufgehalten habe. Auch habe nur die Anzunehmende vom Annehmenden eine Vorsorgevollmacht erhalten. Insbesondere diese Verantwortungsübernahme durch die Anzunehmende zeige deutlich, dass das Verhältnis zwischen den Beteiligten über ein sehr gutes Verwandtschaftsverhältnis hinausgehe und einem Eltern-Kind-Verhältnis nahe komme. Es sei von einer durchgehenden wechselseitigen Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand geprägt, wie es nur für ein Eltern-Kind-Verhältnis typisch sei. Die Adoption sie auch nicht maßgeblich durch erb- oder steuerrechtliche Motive geprägt. Das Testament zugunsten der Anzunehmenden sie bereits 2016 und damit weit vor Einleitung des Adoptionsverfahrens verfasst worden.

Der Senat hat die Anzunehmende erneut persönlich angehört und ergänzend die beiden Kinder der Anzunehmenden, die Mutter der Anzunehmenden, deren Schwester sowie den geschiedenen Ehemann der Anzunehmenden als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung bzw. der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der Anhörung vom 25.2.2020, Bl. 83 ff. d.A., verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 58 Abs. 1,59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässige Beschwerde der Anzunehmenden ist begründet.

Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die beantragte Volljährigenadoption nach §§ 1767, 1770 BGB liegen vor.

1. Die Anträge des Annehmenden und des Anzunehmenden sind in der erforderlichen notariellen Form gemäß §§ 1767 Abs. 2, 1768 BGB in Verbindung mit § 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB gestellt worden.

2. Der Tod des Annehmenden steht dem Ausspruch der Adoption nicht entgegen. Zwar darf gem. § 1753 Abs. 1 BGB die Adoption nach dem Todes des Annehmenden nicht mehr ausgesprochen werden. Dies gilt aber gem. § 1753 Abs. 2 BGB nicht, wenn der Annehmende den Antrag auf Ausspruch der Adoption vor seinem Tode beim Familiengericht eingereicht hat oder den die Beurkundung des Antrages vornehmenden Notar hiermit zumindest vor seinem Tode beauftragt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Der Antrag des Annehmenden ging beim Familiengericht am 18.3.2019 und damit vor seinem Tode am 17.10.2019 ein.

3. Es liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption nach den §§ 1767, 1770 BGB vor.

a)

Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Das Erfordernis beruht darauf, dass die Herstellung familienrechtlicher Beziehungen nicht der freien Disposition der Beteiligten überlassen bleiben soll (BeckOGK-BGB/Löhning, § 1767 Rn. 8; Senat vom 18.04.2018 – 2 UF 144/17 – FamRZ 2019, 45). Das Tatbestandsmerkmal soll die Annahme eines Volljährigen nicht erschweren, sondern lediglich einen Missbrauch des Rechtsinstituts der Volljährigenadoption ausschließen (BeckOGK-BGB/Löhnung, § 1767 Rn. 9). Eine sittliche Rechtfertigung ist nach dem Gesetz insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 Abs. 1 S. 2. Hs. BGB). Das Gesetz selbst enthält keine nähere Definition dazu, was unter einer sittlichen Rechtfertigung zu verstehen ist. Aus dem Wort „insbesondere“ ergibt sich nur, dass das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht die einzige Voraussetzung für eine sittliche Rechtfertigung ist.

§ 1767 Abs. 2 S. 1 BGB bestimmt ergänzend, dass die Vorschriften für die Adoption Minderjähriger auch bei der Volljährigenadoption zur Anwendung gelangen, sofern ihnen keine spezielleren Vorschriften der Volljährigenadoption entgegen stehen. Aus dieser Verweisung auf die Vorschriften zur Minderjährigenadoption wird von der ganz h.M. zu Recht geschlussfolgert, dass § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB auch bei der Volljährigenadoption zur Anwendung gelangt. Nach dieser Norm ist die Annahme als Kind zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Unklar ist das Verhältnis der sittlichen Rechtfertigung gem. § 1767 Abs. 1 BGB zum erst zu erwartenden Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses gem. § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB. Teilweise werden beide Voraussetzungen als deckungsgleich behandelt. Sei zu erwarten, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird, liege auch eine sittliche Rechtfertigung vor (OLG Celle FamRZ 1995, 829; BayObLG DAVorm 1980, 503, 505; FamRZ 1980, 1158, 1159; FamRZ 1982, 644, 645; NJW 1985, 2094; NJW-RR 1993, 456). Dies vermag aber nicht zu überzeugen. Da die sittliche Rechtfertigung in § 1767 Abs. 1 S. 1 eine selbständige und zusätzliche Adoptionsvoraussetzung ist, muss ihr neben der in § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB genannten zu erwartenden Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses eine eigenständige Bedeutung zukommen (Staudinger/Helms, BGB, § 1767 Rn. 33). Zutreffend ist daher in den Fällen des erst zu erwartenden Eltern-Kind-Verhältnisses für die sittliche Rechtfertigung zu fordern, dass das Motiv für die geplante Entstehung des Eltern-Kind-Verhältnisses familienbezogen sein muss (OLG Hamburg 18.4.2018 – 2 UF 144/17, juris Rn 20; OLG Stuttgart 3.7.2014 – 11 UF 316/13, FamRZ 2015, 592, 593; OLG Nürnberg 4.8.2014 – 9 UF 468/14, FamRZ 2015, 517; BayObLG FamRZ 2001, 118, 119; FamRZ 1993, 236; OLG Hamm FamRZ 2003, 1867, 1868; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 226, 227; OLG Köln FamRZ 1990, 800; OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 832; OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 533, 534; KG FamRZ 1982, 641; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 503). Abzugrenzen sind hiervon die Fälle, in denen die Adoption und damit das erst angestrebte Eltern-Kind-Verhältnis aus steuerlichen, namensrechtlichen, ausländerrechtlichen oder wirtschaftlichen und damit familienfremden Gründen erlangt werden soll (Staudinger/Helms, BGB, § 1767 Rn. 38). Spielen bei der Adoption mehrere Motive eine Rolle, dann muss das familienbezogene das Hauptmotiv sein (OLG Hamburg 18.4.2018 – 2 UF 144/17, juris Rn 20; OLG Stuttgart 3.7.2014 – 11 UF 316/13, FamRZ 2015, 592, 593; OLG Nürnberg 4.8.2014 – 9 UF 468/14, FamRZ 2015, 517; OLG Nürnberg 8.6.2011 – 9 UF 388/11, NJW-RR 2012, 5; OLG Karlsruhe 22.7.2005 – 14 Wx 31/05, NJW-RR 2006, 364, 365; OLG München 5.5.2009 – 31 Wx 17/09, FamRZ 2009, 1336; BayObLG 18.5.2004 – 1 Z BR 30/04, FamRZ 2005, 546, 547; BayObLG 24.7.2002 – 1 Z BR 9/02, FamRZ 2002, 1653, 1654; OLG Köln FamRZ 2003, 1870; OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 832; OLG Köln FamRZ 1990, 800; OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 533, 534).

Demgegenüber ist die Annahme eines Volljährigen unabhängig von der Motivlage stets sittlich gerechtfertigt, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 Abs. 1 HS 2). Die Adoption dürfte bei einem bestehenden Eltern-Kind-Verhältnis, anders als bei einem erst angestrebten, selbst dann nicht abgelehnt werden, wenn die Beteiligten die Adoption nur wünschen, um Erbschaftsteuern zu sparen und damit rein wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Annehmender und Anzunehmender haben sich nach der gesetzlichen Wertung von § 1767 Abs. 1 Abs.1 HS 2 die Adoption nämlich durch das bestehende Eltern-Kind-Verhältnis bereits „verdient“. (Staudinger/Helms, BGB, § 1767 Rn. 32, 38; BeckOGK-BGB/Löhning, § 1767 Rn. 10; OLG Schleswig FamRZ 2010, 46). Ein nicht familienbezogenes Motiv kann aber auf der Ebene der Beweiswürdigung als Indiz gegen das Bestehen eines tatsächlichen Eltern-Kind-Verhältnisses herangezogen werden. In diesem Sinne hat auch der Senat in seiner Entscheidung vom 18.04.2018 (2 UF 144/17, FamRZ 2019, 45) das Vorhandensein eines familienbezogenen Motivs in seine Betrachtungen mit einbezogen.

Von einer Eltern-Kind-Beziehung ist auszugehen, wenn ein soziales Familienband besteht, das seinem Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenem Band ähnelt, das unter Erwachsenen wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand geprägt ist, den sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise gegenseitig leisten (OLG München, Beschluss vom 10. Februar 2017 – 33 UF 1304/16 -, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Juni 2015 – 10 UF 272/15 -, zitiert nach juris; Götz in Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 1767 Rn. 6). Maßgebend ist eine dauernde innere Verbundenheit, wie sie zwischen Eltern und Kind auch nach dessen Volljährigkeit prägend bleibt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Juni 2015 – 10 UF 272/15 -, zitiert nach juris). Für die Entstehung einer Eltern-Kind-Beziehung sprechen Gemeinsamkeit, familiäre Bindungen und innere Zuwendung untereinander. Es muss sich um ein solches Maß an innerer Verbundenheit zwischen den Beteiligten handeln, dass sich die Beziehung klar von einer guten Bekanntschaft oder engen Freundschaft abhebt und in die Nähe einer echten, gelebten Beziehung zwischen einem Elternteil und dessen erwachsenem Kind rückt. Anhaltspunkte sind insoweit auch eine Integration in das familiäre Beziehungsgeflecht, ein gewachsenes, gegenseitiges Grundvertrauen, in dem sich die Beteiligten wechselseitig aussprechen oder in die Entscheidungsfindung in wichtigen Angelegenheiten in angemessener Weise einbeziehen, ein langjähriger enger persönlicher Umgang der Beteiligten, vor allem eine häusliche Gemeinschaft, sowie eine gegenseitige Unterstützung in schwierigen Zeiten (Reinhardt/Kemper/Weitzel, Adoptionsrecht, 3. Aufl. § 1767 Rn. 4).

Ob demnach ein Eltern-Kind-Verhältnis vorliegt, ist einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die das Familiengericht nach § 26 FamFG von Amts wegen zu ermitteln hat, vorbehalten. Wenn begründete Zweifel verbleiben, ob die beantragte Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss der Adoptionsantrag abgelehnt werden (OLG München, Beschluss vom 10. Februar 2017 – 33 UF 1304/16 -, zitiert nach juris; Götz in Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 1767 Rn. 5).

Dem gem. § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB zusätzlichem Erfordernis der Kindeswohldienlichkeit kommt demgegenüber im Rahmen der Volljährigenadoption nur Bedeutung zu, falls der Anzunehmende geschäftsunfähig ist (RegE BT-Drucks 7/3061, 56, Nr 6 zu § 1767). Ist der Anzunehmende geschäftsfähig, so trifft er mit dem Annahmeantrag selbst die Entscheidung darüber, ob die Adoption seinem Wohl dient (Staudinger/Helms, BGB, § 1767 Rn. 20; BayObLG FamRZ 2002, 1651, 1652; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 572, 573; OLG Köln FamRZ 1982, 844; FamRZ 1990, 800; OLG Hamm 8.1.2014 – 8 UF 179/13, StAZ 2014, 362; Palandt/Götz Rn 1).

Unerheblich ist auch, ob der Annehmende und Anzunehmende miteinander verwandt sind. Es findet sich im Gesetz kein Verbot der Verwandtenadoption (MüKo-BGB/Maurer, § 1767 Rn. 47). Auch der Maßstab für das Eltern-Kinder-Verhältnis ändert sich in diesen Fällen nicht. Zwar ist zutreffend, dass die bisherigen Kontakte zwischen Annehmende und Anzunehmenden über das zwischen Verwandten übliche Maß hinausgehen müssen (MüKo-BGB/Maurer, § 1767 Rn. 47). Dies stellt aber keinen eigenständigen, über die Grundregel des § 1767 Abs. 1 BGB hinausgehenden Maßstab dar. Auch bei Nichtverwandten reicht es für ein Eltern-Kind-Verhältnis nicht aus, wenn sich ihr Verhältnis nur als gutes Verwandtschaftsverhältnis charakterisieren würde, ohne einem Eltern-Kind-Verhältnis zu gleichen.

Soweit teilweise gefordert wird, dass bei bestehender Verwandtschaft die verwandtschaftliche Solidarität und der Respekt vor einer langen natürlichen Eltern-Kind-Beziehung zu beachten ist und diese nicht im Nachhinein durch eine „Wegadoption“ zerstört werden darf, sodass in diesen Fällen die sittliche Rechtfertigung für eine Annahme fehlt (so MüKo-BGB/Maurer, § 1767 Rn. 47), überzeugt dies den Senat nicht. Die Berücksichtigung der Interessen der übrigen Verwandten regelt das Gesetz in § 1769 BGB abschließend dahingehend, dass die Adoption (nur) verboten ist, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder Anzunehmenden entgegen stehen. Besteht ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den verwandtschaftlich verbundenen Annehmenden und dem Anzunehmenden, kann die verwandtschaftliche Solidarität des Annehmenden mit den Eltern des Anzunehmenden nicht dazu führen, die Adoption als sittlich nicht gerechtfertigt anzusehen und damit abzulehnen.

Auch das Bestehen einer intakten Eltern-Kind-Beziehung zu den leiblichen Eltern des Anzunehmenden steht einer Adoption nicht grundsätzlich entgegen. Da die Adoption das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen Eltern nicht berührt (§ 1770 Abs. 2 BGB), er nach der Adoption also über mehr als zwei Elternteile verfügt, geht das Gesetz ersichtlich davon aus, dass eine Adoption auch ohne weiteres dann möglich ist, wenn der Anzunehmende leibliche Eltern hat und damit auch ein intaktes Eltern-Kind-Verhältnis zu ihnen bestehen kann (Senat vom 2.7.2019, 2 UF 21/19 – juris -; Senat vom 18.04.2018 – 2 UF 144/17, FamRZ 2019, 45; MüKo-BGB/Maurer, § 1767 Rn. 47). Allerdings stellt eine intakte Eltern-Kind-Beziehung rein tatsächlich dem Entstehen einer weiteren Eltern-Kind-Beziehung oftmals entgegen und ist im Rahmen der Würdigung der Gesamtumstände zu würdigen.

b)

Gemessen hieran ist die Adoption vorliegend sittlich gerechtfertigt, weil zwischen dem Annehmenden und der Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Zwischen dem Annehmenden und der Anzunehmenden bestand schon seit der Kindheit der Anzunehmenden ein sehr enges und vertrautes Verhältnis. Die Anzunehmende, aber auch ihre als Zeugin vernommene Mutter haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass sich der Annehmende bereits während der Kindheit der Anzunehmenden um diese gekümmert hat, wenn er die Familie an den Wochenenden in Hamburg besuchte. Zu diesem Zeitpunkt war das Verhältnis zwischen der Anzunehmenden und dem Annehmenden allerdings noch nicht soweit intensiviert, dass von einem echten Eltern-Kind-Verhältnis gesprochen werden könnte. Der Annehmende hat sich zwar während seiner regelmäßig am Wochenende stattfindenden Besuche um die Anzunehmende gekümmert, sie insbesondere im kreativen und handwerklichen Bereich gefördert. Auch haben beide Ausflüge unternommen und der Annehmende hat nach der Trennung der Eltern der Anzunehmenden auf diese und ihre Schwester am Wochenende aufgepasst, um der Mutter eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Wegen des in dieser Zeit schwierigen Verhältnisses der Anzunehmenden zu ihrem Vater stand der Annehmende ihr auch als Gesprächspartner bei schulischen Problemen zur Seite. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Annehmende nur an den Wochenenden zur Verfügung stand, weil er sich unter der Woche in Kiel aufhielt. Auch spricht maßgeblich gegen ein damals schon entstandenes Eltern-Kind-Verhältnis, dass der Annehmende weitergehende Erziehungsaufgaben, die während der Minderjährigkeit typisch für ein Eltern-Kind-Verhältnis sind, nicht übernommen hat. Auf Nachfrage des Senats konnte die Anzunehmende sich nicht daran erinnern, dass der Annehmende ihr gegenüber Erziehungsaufgaben wahrgenommen hätte. Er habe zwar sicher mal geschimpft, wenn sie im Garten Quatsch gemacht hätten, an weitere erzieherische Eingriffe könne sie sich aber nicht erinnern. Die Anzunehmende hat vielmehr ausgeführt, dass der Annehmende für sie damals „eine Art Spaßonkel“ gewesen sei. Sie habe sich immer gefreut, wenn sie ihn gesehen habe.

Das Verhältnis zwischen der Anzunehmenden und dem Annehmenden hat sich aber spätestens mit der Übernahme der Versorgung des Anzunehmenden durch die Annehmende in dessen letzten Lebensjahren soweit verfestigt, dass zuletzt von einem echten Eltern-Kind-Verhältnis auszugehen ist. Nachdem der Annehmende bedingt durch einen Wirbelbruch in seinen letzten Lebensjahren körperlich stark beeinträchtigt war und Schwierigkeiten mit der eigenen Haushaltsführung hatte, übernahm die Anzunehmende diese Aufgaben für ihn trotz ihrer eigenen Erwerbstätigkeit. Zugleich hat sie die Korrespondenz des Anzunehmenden übernommen und sich als Vermittlerin eingesetzt, weil es vermehrt zu Missverständnissen und Spannungen zwischen den Bewohnern der beiden Haushälften kam. Der Annehmende stellte der Anzunehmenden daher auch eine Vorsorgevollmacht aus. Sie wurde so auch Ansprechpartnerin für alle Belange des Anzunehmenden seitens der späteren Pflegeeinrichtungen. Demgegenüber hat sich die Mutter der Anzunehmenden, die als Schwester des Annehmenden die nächste Verwandte war, hinsichtlich der Pflege und Betreuung ihres Bruders eher herausgehalten. Dementsprechend wurde auch die Anzunehmende und nicht seine Schwester zuerst vom Tod des Annehmenden informiert.

Für den Senat steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch fest, dass Hauptmotiv für die Adoption ein familienbezogenes Motiv und kein sonstiges Motiv war. Es besteht daher kein Anlass, die getätigten Aussagen der vernommenen Familienmitglieder hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit in Zweifel zu ziehen und weitere Ermittlungen zu tätigen. Alle vernommenen Zeugen, aber auch die persönlich angehörte Anzunehmende haben jeweils überzeugend ausgeführt, dass in der Familie zwar über die Nachlassplanung gesprochen wurde. Gegenstand der Überlegungen war aber nicht, ob und dass durch eine Adoption diese Nachlassplanung erbschaftsteuerlich optimiert werden könnte. Im Vordergrund stand allein die rein praktische Überlegung, dass es bei zwei erbberechtigten Kinder auf der Ebene der Anzunehmenden sinnvoll und gerecht wäre, wenn die Anzunehmende die vom Annehmenden bewohnte Haushälfte erhält und ihre Schwester die bereits von ihr und ihrer Mutter bewohnte Haushälfte. Dementsprechend hat der Annehmende bereits 2016 ein entsprechendes Testament verfasst. Dass die Anzunehmende und ihre Familie die Adoption nicht als Mittel der Steuerersparnis planmäßig nutzen wollten, zeigt sich vor diesem Hintergrund auch darin, dass nach der Errichtung des Testaments durch den Annehmenden weder die Mutter der Anzunehmenden ihrerseits ein Testament errichtet hat, in dem sie nur die Schwester der Anzunehmenden als Alleinerbin einsetzt, noch diese auf ihren Erb- und Pflichtteil vor dem Hintergrund der Einsetzung durch den Annehmenden verzichtet hat. Auch wurde das Adoptionsverfahren nicht zeitnah nach Errichtung des Testaments 2016 eingeleitet, sondern erst rund drei Jahre später. Ein planvoll angelegtes erb- und steuerrechtliches Vorgehen hätte aber eine zeitnahe Testierung auch der Mutter der Anzunehmenden ebenso wie einen zeitnahen Adoptionsantrag erwarten lassen.

4.) Da die Kinder der Anzunehmenden keine Einwände gegen die Adoption erhoben haben, liegen auch keine überwiegenden Interessen der Kinder vor, die einer Annahme entgegen stehen würden (§ 1769 BGB)

Gem. §§ 1767 Abs. 2, 1757 Abs. 1 BGB erhält das Kind als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen, weil dies der Billigkeit entspricht (§ 81 Abs. 1 FamFG). Der Ausspruch der Adoption liegt nach dem Versterben des Anzunehmenden allein im Interesse der Anzunehmenden, weshalb sie auch die Kosten für die Durchführung des hierfür notwendigen Adoptionsverfahrens zu tragen hat.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!