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Geschäftswert bei Erwachsenenadoption

OLG Hamm – Az.: I-15 W 154/16 – Beschluss vom 14.12.2016

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung der den Beteiligten in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 334,39 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Landgerichts Bezug genommen. Bei der zwischen den Beteiligten allein streitigen Bestimmung des Geschäftswerts für die Beurkundung des Adoptionsantrages des Beteiligten zu 1) ist die Kammer rechtsfehlerfrei von einem Geschäftswert in Höhe eines Betrages von 150.000,- EUR ausgegangen.

Die Kammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Ansatz eines Geschäftswertes von 300.000,- EUR in der Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) vom 9. Januar 2015 ermessensfehlerhaft zu hoch erfolgt ist.

Die Berechnung des Geschäftswertes richtet sich vorliegend nach § 36 Abs. 2 GNotKG. Danach bestimmt sich der Geschäftswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Beteiligten, nach billigem Ermessen. Im Falle einer Erwachsenenadoption hat die Rechtsprechung vor allem die wirtschaftliche Situation des Annehmenden und des Anzunehmenden berücksichtigt und dabei unter anderem auf deren Vermögensverhältnisse abgestellt (OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1937 – 1039; OLG Bamberg, OLG Report Süd 50/2011). Da mithin insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten in die Ermessensbildung einzubeziehen sind und im gegebenen Fall – wie regelmäßig bei der Erwachsenenadoption – finanzielle Beweggründe eine nicht unerhebliche Bedeutung gespielt haben, ist es im Ansatz nicht zu beanstanden, dass der Beteiligte zu 2) als Bezugsgröße für die Bestimmung des Geschäftswertes den Wert des Gesamtvermögens des Beteiligten zu 1) gewählt hat, den die Beteiligten übereinstimmend mit 600.000,- EUR angegeben haben. Soweit der Beteiligte zu 2) allerdings einen Schätzwert von 50 % dieses Reinvermögens als Geschäftswert für das hier in Rede stehende Amtsgeschäft angesetzt hat, stellt sich dies als Ermessensfehlgebrauch dar.

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles werden in der Literatur und Rechtsprechung bei der Beurkundung einer Annahme eines Erwachsenen als Kind Schätzwerte in einer Bandbreite von 25 % bis 50 % des Reinvermögens zu Grunde gelegt (OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1937 – 1039; OLG Bamberg, OLG Report Süd 50/2011; Bormann in Korintenberg, GNotKG, 2015, 19. Auflage, § 36, Rdn. 28). Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die einen Schätzwert im oberen Bereich dieses Rahmens als sachgerecht erscheinen lassen könnten. Der vorliegenden Erwachsenenadoption kommt keine Bedeutung zu, deren Gewicht über das üblicherweise in Verfahren dieser Art einzubeziehenden persönlichen und wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten hinausgeht. Dass der Beteiligte zu 1) die Angenommene für den Fall seines Versterbens finanziell absichern wollte, stellt regelmäßig den tragenden Gesichtspunkt für die Annahme als Kind dar. Auch Aufwand und Umfang sowie Schwierigkeit der notariellen Leistung sind vorliegend eher als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die Notwendigkeit eines weitergehenden Prüfungs- und Belehrungsaufwandes ist nicht ersichtlich. Angesichts dieser Umstände entspricht es nicht mehr der Billigkeit, den Wert der notariellen Leistung im oberen Bereich des genannten Rahmens anzusetzen.

Eine höhere Geschäftswertbemessung ist entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die im gerichtlichen Verfahren anfallenden Gebühren nach dem FamGKG bei gleichem Geschäftswert höher liegen als die entsprechenden Gebühren für die Tätigkeit des Notars nach dem GNotKG (Tabelle B). Die von dem Gesetzgeber vorgegebene Anwendung unterschiedlicher Gebührentabellen für gerichtliche Verfahrens einerseits und notarielle Amtstätigkeit andererseits kann nicht durch eine sachlich nicht gerechtfertigte Erhöhung des Geschäftswertes der Amtshandlung umgangen werden.

Stellt sich daher die Ermessensausübung des Beteiligten bei der Bestimmung des Geschäftswertes der Beurkundungsangelegenheit als ermessensfehlerhaft dar, so kann das Gericht den Geschäftswert nach eigenem Ermessen bestimmen. Soweit die Kammer dieses Ermessen dahin ausgeübt hat, einen Geschäftswert von 25 % des Reinvermögens, also einen Wert von 150.000,- EUR, in Ansatz zu bringen, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Wie ausgeführt, handelt es sich um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung für die beteiligten Personen ohne besonderen Prüfungs- und Belehrungsbedarf. Der Aufwand für den Beteiligten zu 2) ist eher als unterdurchschnittlich zu bewerten. Es entspricht daher der Billigkeit, den Geschäftswert im durchschnittlichen unteren Bereich der für vergleichbare Fälle anzusetzenden Werte anzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 GNotKG in Verbindung mit §§ 84, 81 FamFG.

Die Entscheidung zum Geschäftswert der Beschwerde beruht auf §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG und ergibt sich aus der Differenz der Gebühren bei dem vom Landgericht angesetzten Geschäftswert und dem Geschäftswert in Höhe von 300.000 EUR, den der Beteiligte zu 2) mit seiner Beschwerde erreichen wollte.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 129 Abs. 2 GNotKG in Verbindung mit § 70 Abs. 2 FamFG).

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