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Steuerpflichtiger Erwerb – § 1 GrEStG Erwerb – Unbedenklichkeitsbescheinigung entbehrlich

Grundbuchbeschwerde erfolgreich: OLG Saarbrücken entscheidet über Steuerpflichtigkeit von Erwerb

Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigt die Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken im Zusammenhang mit der Grundbuchänderung nach einem Erbfall. Zentrale Punkte sind die Forderung nach einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, die Prüfung der Verfügungsbefugnis der Testamentsvollstrecker, sowie die Eintragung eines Wohn- und Mitbenutzungsrechts gemäß den testamentarischen Anordnungen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 W 64/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beschwerde abgelehnt: Das OLG Saarbrücken weist die Beschwerde der Beteiligten kostenpflichtig zurück.
  2. Testamentsvollstrecker: Nachweis der Ernennung und des Verwaltungsrechts der Testamentsvollstrecker ist erforderlich.
  3. Unbedenklichkeitsbescheinigung: Die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt ist für die Eigentumsumschreibung notwendig.
  4. Steuerpflichtiger Erwerb: Das Gericht prüft, ob ein grunderwerbssteuerpflichtiger Vorgang vorliegt.
  5. Wohn- und Mitbenutzungsrecht: Die Eintragung des Wohnrechts für die Beteiligte zu 3) muss vorrangig erfolgen.
  6. Teilung des Grundstücks: Die Teilung des Grundstücks Flur 1 Nr. 13/1 in Nr. 13/2 und Nr. 13/3 beeinflusst die Rechtslage.
  7. Verfügungsbefugnis: Das Gericht äußert Zweifel an der Verfügungsbefugnis der Testamentsvollstrecker.
  8. Verbot des Selbstkontrahierens: Möglicher Verstoß gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung und das Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine wichtige Dokumentation, die bei der Übertragung von Grundstücken oder Immobilien erforderlich ist. Gemäß §18 GrEStG muss sie vom Käufer beantragt werden, um die Grundlage für die Übertragung zu stellen. Die Kosten liegen bei 5 bis 15 Euro und werden dem Käufer in der Regel als typische Aufwendungen für einen Notar erhoben.

Der steuerpflichtige Erwerb und seine Tücken im Grundbuchrecht

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat kürzlich in einem bemerkenswerten Fall, Az.: 5 W 64/23, entschieden, der sich um den steuerpflichtigen Erwerb von Grundstücken drehte. Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung stand die Frage der Notwendigkeit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie die Prüfung der Verfügungsbefugnis von Testamentsvollstreckern. Dieser Fall veranschaulicht die komplexen Herausforderungen im deutschen Grundbuch- und Erbrecht.

Die Ausgangssituation: Testament und Grundbuchänderung

Ausgangspunkt des Rechtsstreits waren die testamentarischen Verfügungen eines verstorbenen Ehepaares, die ihre Immobilien an verschiedene Beteiligte vererbten. Die Beteiligten zu 1) und 2) sollten laut Testament das Eigentum an zwei Grundstücken erhalten. Zudem war ein Wohn- und Mitbenutzungsrecht für eine weitere Beteiligte vorgesehen. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten als Testamentsvollstrecker die entsprechende Umschreibung im Grundbuch.

Die Rolle der Unbedenklichkeitsbescheinigung

Das Amtsgericht Saarbrücken – Grundbuchamt – erhob Einwände gegen den Antrag, vor allem fehlte die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes. Diese Bescheinigung ist nach § 22 Abs. 1 GrEStG für die Eintragung des Erwerbers eines Grundstücks im Grundbuch erforderlich. Das Gericht prüft dabei, ob ein grunderwerbssteuerpflichtiger Erwerbsvorgang vorliegt. Die Beteiligten zu 1) und 2) vertraten die Auffassung, dass diese Bescheinigung nicht erforderlich sei, da ein Erwerb von Todes wegen vorliege.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) zurück. Es bestätigte die Notwendigkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung und betonte, dass das Grundbuchamt zu Recht auch geeignete Nachweise über die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker gefordert hatte. Ferner wurden Zweifel an der Verfügungsbefugnis der Testamentsvollstrecker geäußert, solange die vorrangige Eintragung des Wohnrechts der Beteiligten zu 3) nicht zu Lasten des gesamten früheren Grundstücks Flur 1 Nr. 13/1 – jetzt: Flur 1 Nr. 13/2 und Nr. 13/3 – bewirkt wurde.

Fazit und Ausblick auf das Grundbuchrecht

Dieser Fall zeigt deutlich, wie komplex die rechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit Grundbuchänderungen sein können, insbesondere wenn es um steuerpflichtige Erwerbe und die Rolle von Testamentsvollstreckern geht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung aller formalen Voraussetzungen für Grundbucheinträge, einschließlich der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung und der Prüfung der Verfügungsbefugnis von Testamentsvollstreckern. Dieses Urteil dient als wichtiger Orientierungspunkt für ähnliche Fälle in der Zukunft und verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen juristischen Bewertung in erbrechtlichen und grundbuchrechtlichen Angelegenheiten.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was versteht man unter einem steuerpflichtigen Erwerb im Kontext des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG)?

Ein steuerpflichtiger Erwerb im Kontext des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bezieht sich auf den Erwerb eines Grundstücks oder Grundstückanteils, der der Grunderwerbsteuer unterliegt. Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer, die an einen Vorgang des Rechtsverkehrs, wie einen Kaufvertrag über ein Grundstück, anknüpft.

Die steuerpflichtigen Rechtsvorgänge können den mittelbaren, unmittelbaren oder fiktiven Erwerb eines Grundstücks oder den Eigentumsübergang betreffen. Die einzelnen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgänge sind in § 1 GrEStG bezeichnet. Der häufigste Vorgang ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Kauf eines Grundstücks.

Die Grunderwerbsteuer wird auf Grundlage des Grunderwerbsteuergesetzes erhoben und ist eine Ländersteuer, die diese an die Kommunen weiterreichen können. Je nach Bundesland beträgt der Steuersatz zwischen 3,5 % (Bayern) und 6,5 % (Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen).

Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Grunderwerbsteuer. So wird beispielsweise für bestimmte steuerbare Erwerbe aufgrund einer Umwandlung (z.B. Verschmelzung) die Grunderwerbsteuer nicht erhoben, vorausgesetzt, dass an dem Umwandlungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang beteiligt sind.

Die Grunderwerbsteuer wird in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

Welche Rolle spielt die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bei Grundstückstransaktionen?

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes spielt eine entscheidende Rolle bei Grundstückstransaktionen. Sie wird vom Finanzamt ausgestellt und bestätigt, dass die Zahlung der Grunderwerbsteuer sichergestellt ist oder festgestellt wurde, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine Voraussetzung für den Eigentümerwechsel im Grundbuch. Ohne diese Bescheinigung kann der Erwerber nicht im Grundbuch eingetragen werden. Dies bedeutet, dass der Eigentumsübergang an einem Grundstück oder einer Immobilie ohne die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht vollzogen werden kann.

In der Praxis wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt an den Notar gesendet, der die Urkunde über das Grundstücksgeschäft vorbereitet. Der Notar ist dann in der Lage, den Eigentumsübergang im Grundbuch zu veranlassen, sobald die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird nach der Zahlung der Grunderwerbsteuer oder nach positiver Prüfung der Steuerfreiheit des Vorgangs durch das Finanzamt ausgestellt. Dies stellt sicher, dass die Grunderwerbsteuer, die eine wichtige Einnahmequelle für die Bundesländer ist, ordnungsgemäß erhoben wird.


Das vorliegende Urteil

OLG Saarbrücken – Az.: 5 W 64/23 – Beschluss vom 14.11.2023

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 31. Mai 2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 180.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Gegenstand der vorliegenden Grundbuchbeschwerde sind Beanstandungen hinsichtlich eines am 11. September 2023 eingereichten Antrages der Beteiligten zu 1) und 2), mit dem diese unter Bezugnahme auf einen „Vermächtniserfüllungsvertrag“ vom 20. Juli 2023 (UR Nr. … des Notars V., Saarbrücken = Bl. 58 ff. d.A.) ihre Eintragung als Eigentümer zu je ½ der im Grundbuch von R. Blatt … verzeichneten Grundstücke, Flur 1 Nr. 13/2 und Nr. 13/3, und der Eintragung eines auflösend bedingten Wohn- und Mitbenutzungsrechts für die Beteiligte zu 5) – nur – an dem Grundstück Flur 1 Nr. 13/2 begehren (Bl. 49 ff. d.A.).

Beide Grundstücke sind aus einer Teilung des früher einheitlichen Grundstücks Flur 1 Nr. 13/1 hervorgegangen. Dessen vormalige Eigentümer, die am … April 2022 verstorbene A., geb. K. und der am … November 2022 verstorbene A. (im Folgenden: Erblasser), hatten zu Lebzeiten notarielle Ehe– und Erbverträge geschlossen (UR Nr. … des Notars J., Völklingen und UR … des Notars P., Völklingen) und in dem zeitlich letzten – maßgeblichen – Erbvertrag vom 17. November 2020 unter Aufhebung ihrer früheren Verfügungen die wechselseitige Erbeinsetzung zugunsten des Überlebenden vereinbart, ihre gemeinsame Tochter, die Beteiligte zu 3), zum Erben des Letztversterbenden eingesetzt und zu Ersatzerben die Beteiligten zu 1) und zu 2) bestimmt. Außerdem ordneten sie jeweils Vermächtnisse an, wonach hinsichtlich des seinerzeit noch unter Flur 1 Nr. 13/1 verzeichneten einheitlichen Grundstücks – unter B.III.1 – den Beteiligten zu 1) und zu 2) das Eigentum und – unter B.III.2 – der Beteiligten zu 3) ein lebzeitiges Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht zugewandt wurde, das diese dazu berechtigte, das gesamte auf dem Vertragsgegenstand befindliche Haus zu Wohnzwecken zu benutzen sowie die unbebaute Grundstücksfläche mitzubenutzen, und das nach dem Tode der beteiligten Personen mit diesem Inhalt bestellt und möglichst erstrangig eingetragen werden solle. Unter Ziff. 3 der Urkunde heißt es außerdem: „Eine jede beteiligte Person ordnet Testamentsvollstreckung an. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Erfüllung der vorstehenden Vermächtnisse, und zwar anstelle von Erbe und von Vermächtnisnehmer. Zum Testamentsvollstrecker werden die vorgenannten Vermächtnisnehmer zu B.III.1 berufen, und zwar jeweils einzeln verfügungsbefugt. Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“

In dem am 20. Juli 2023 beurkundeten „Vermächtniserfüllungsvertrag“ erklärten die Beteiligten zu 1) und zu 2) – für sie persönlich und in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des zuletzt verstorbenen Beteiligten zu 3) – zunächst ihr Einvernehmen dahin, dass das Eigentum an den beiden Grundstücken Flur 1 Nr. 13/2 und 13/3 auf sie zu je ½-Anteil übergeht, und bewilligten die entsprechende Umschreibung im Grundbuch; im Anschluss bestellten sie zugunsten der Beteiligten zu 3) ein – näher umschriebenes – auflösend bedingtes Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an dem Hausanwesen, deren Eintragung zu Lasten – nur – des Grundstücks Flur 1 Nr. 13/2 sie bewilligten (Bl. 58 ff. d.A.).

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2023 (Bl. 61 d.A.) hat das Amtsgericht – Grundbuchamt – beanstandet, dass zur Erledigung des Antrages die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker durch die Beteiligten zu 1) und zu 2) fehle. Weiterhin hat es darauf hingewiesen, dass das vormals als Flur 1 Nr. 13/1 eingetragene Grundstück zwischenzeitlich in Nr. 13/2 und 13/3 geteilt worden und das Wohn- und Mitbenutzungsrecht in der Urkunde auf das Grundstück Nr. 13/2 beschränkt sei; soweit dadurch das Vermächtnis nicht erfüllt werde, sei eine Erklärung der Beteiligten zu 5) einzureichen, dass sie auf die Erfüllung des Vermächtnisses bezüglich der Mitbenutzung des Grundstücks Nr. 13/3 verzichte. Letztlich fehle zur Eigentumsumschreibung die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.

Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Oktober 2023, dem andere Unterlagen nicht beigefügt waren, teilten die Beteiligten zu 1) und zu 2) mit, dass sich die Amtsannahme aus der beglaubigten Kopien der Testamentsvollstreckerzeugnisse ergebe, dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ihres Erachtens nicht erforderlich sei, weil ein Erwerb von Todes wegen vorliege, und dass es auch keines Verzichts auf die weitere Vermächtniserfüllung bedürfe. Weiterhin heißt es, dass, sollte der Antrag bis zum 15. Oktober 2023 nicht vollzogen sein, das Schreiben als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung gelten solle.

Das Amtsgericht hat nach Ablauf dieser Frist der Beschwerde mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 (Bl. 64 f. d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.

II.

Die – erkennbar, § 15 Abs. 2 GBO – namens der Beteiligten zu 1) und 2) erhobene Beschwerde ihres Verfahrensbevollmächtigten gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 9. Oktober 2023 ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), in der Sache jedoch nicht begründet. Ungeachtet dessen, dass in Erledigung der vom Grundbuchamt erteilten Aufforderung zwischenzeitlich die beglaubigte Ausfertigung eines Teil-Testamentsvollstreckerzeugnisses des Beteiligten zu 1) vorgelegt wurde (Schriftsatz vom 31. Oktober 2023, Bl. 2 f. eGA), hat das Grundbuchamt die beantragte Eigentumsumschreibung völlig zu Recht auch von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes abhängig gemacht und richtigerweise Zweifel an der Verfügungsbefugnis der Testamentsvollstrecker geäußert, solange die vorrangige Eintragung des Wohnrechts der Beteiligten zu 3) nicht zu Lasten des gesamten früheren Grundstücks Flur 1 Nr. 13/1 – jetzt: Flur 1 Nr. 13/2 und Nr. 13/3 – bewirkt wurde.

1. Freilich hatte das Grundbuchamt mit der angefochtenen Zwischenverfügung von den Beteiligten zu 1) und 2) vollkommen zu Recht – auch – geeignete Nachweise über die Annahme ihres Amtes gefordert. Da sie die begehrten Eintragungen in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstrecker bewilligt haben, bedarf es gemäß §§ 19, 29 GBO des Nachweises ihrer Ernennung und ihres Verwaltungsrechts; mit bloßen Erklärungen der Beteiligten darf sich das Grundbuchamt grundsätzlich nicht zufriedengeben (Senat, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 5 W 97/18, FGPrax 2019, 126; vgl. Demharter, GBO 32. Aufl., § 52 Rn. 11). Dieser Nachweis kann außer durch Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO auch durch notarielle Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift erbracht werden; außerdem ist in diesen Fällen die Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers durch ein entsprechendes Zeugnis des Nachlassgerichts nachzuweisen, da erst mit der Annahme das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt (§ 2202 Abs. 1 und 2 BGB) und er damit bewilligungsbefugt wird (Senat, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 5 W 97/18, FGPrax 2019, 126; OLG München, FamRZ 2017, 253; KG, OLGE 40, 49; Demharter, a.a.O., § 35 Rn. 63). Dem genügte der Eintragungsantrag nicht, solange allein die notarielle Verfügung von Todes wegen, jedoch kein Nachweis auch über die Annahme dieses Amtes vorlag; vielmehr wurde erst im Beschwerdeverfahren, nach Vorlage der Akten an den Senat, mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 die beglaubigte Ausfertigung eines den Beteiligten zu 1) als verfügungsbefugt ausweisenden Teil-Testamentsvollstreckerzeugnisses vom 25. Mai 2023 (Bl. 3 eGA) beigebracht.

2. Weiterhin ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt die beantragte Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 1) und 2) von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes abhängig gemacht hat; daran fehlt es nach wie vor. Nach § 22 Abs. 1 GrEStG darf der Erwerber eines Grundstücks in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird; das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbssteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet ist, oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist (§ 22 Abs. 2 Satz 1 GrEStG). Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hat das Grundbuchamt grundsätzlich in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob ein grunderwerbssteuerpflichtiger Erwerbsvorgang (§ 1 GrEStG) vorliegt. Ein Verzicht auf die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung kommt in einschränkender Auslegung des Gesetzes nur dann in Betracht, wenn bestimmte Tatbestände der Steuerbefreiung eindeutig erfüllt sind; im Übrigen ist die Klärung etwaiger Zweifel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Bestehen eines steuerpflichtigen Vorgangs dem Finanzamt vorzubehalten (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2004 – 5 W 154/04, RPfleger 2005, 20; OLG Jena, NJW-RR 2011, 1236; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 1686; BayObLG, RPfleger 1983, 103; Demharter, a.a.O., § 20 Rn. 48). Auch soweit – wie hier, § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG – ein im Grundsatz steuerpflichtiger Erwerb vorliegt, ist es nicht Aufgabe des Grundbuchamtes, die Entbehrlichkeit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch Klärung des Vorliegens einer Steuerbefreiung zu prüfen (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2004 – 5 W 154/04, RPfleger 2005, 20; vgl. BGH, Beschluss vom 1 Juli 1952 – V ZB 11/52, BGHZ 7, 53, 57; Loose, in: Viskorf, GrEStG 20. Aufl., § 22 Rn. 14). Denn das Grundbuchamt vertritt angesichts des von den Beteiligten zu 1) und 2) eingewandten Befreiungstatbestandes in § 3 Nr. 2 GrEStG unter Verweis auf den Wortlaut der Norm und die landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften die Auffassung, der vorliegende – komplexe – Erwerbsvorgang an dem mit einem Wohnrecht belasteten Grundstück aufgrund eines Vermächtnisses stelle keinen „Grundstückserwerb von Todes wegen“ dar. Es ist jedoch nicht seine Aufgabe, unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Steuersachen die einschlägigen steuerlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf ihre Anwendungs- und Auslegungsfähigkeit im Sinne des Antragstellers hin zu überprüfen. In Fällen, in denen – wie hier – nicht von vorneherein auf der Hand liegt, dass keine Grunderwerbssteuer anfällt, muss dem Betroffenen daher die Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zugemutet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2004 – 5 W 154/04, RPfleger 2005, 20; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 1236; BayObLG, RPfleger 1983, 103).

3. Schließlich teilt der Senat auch die – gleichfalls fortbestehenden – Bedenken, die das Grundbuchamt mangels nachgewiesenen (§ 29 GBO) Einverständnisses der Beteiligten zu 3) aus der – nur – auf das (Teil-)Grundstück Flur 1 Nr. 13/2 beschränkten Bewilligung eines Wohnrechts für die zugleich beantragte Eigentumsumschreibung ableitet. Das folgt zwar noch nicht allein aus dem – für sich genommen zweifellos richtigen – Hinweis, dies stelle keine ordnungsgemäße (vollständige) Erfüllung des der Beteiligten zu 3) zugewandten Vermächtnisses (§ 2174 BGB) dar, weil dieses sich auf das gesamte vormalige Grundstück Flur 1 Nr. 13/1 und damit nunmehr auch auf das (Teil-)Grundstück Flur 1 Nr. 13/3 erstreckt; denn die Frage, ob die Eintragung dem zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft genügt, unterliegt als solche grundsätzlich nicht der Prüfung durch das Grundbuchamt (vgl. zum Umfang der Prüfung Demharter, a.a.O., § 19 Rn. 18 ff.). Aus der Amtspflicht, begründeten Zweifeln an dem Vorliegen von Eintragungsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Veräußerers, nachzugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 1961 – V ZB 17/60, BGHZ 35, 135; Senat, Beschluss vom 6. November 2019 – 5 W 59/19, NJW-RR 2020, 266; Demharter, a.a.O., Anh. zu § 44 Rn. 91), folgt aber die Notwendigkeit, stets sorgfältig zu prüfen, ob sich der Testamentsvollstrecker in den Grenzen seiner Verfügungsbefugnis gehalten hat, wobei auch die aus dem Gesetz ersichtlichen Verfügungsbeschränkungen, insbesondere bei Insichgeschäften und unentgeltlichen Verfügungen, zu beachten sind (Senat, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 5 W 98/22, NJW-RR 2023, 1111 = ZEV 2023, 669). Vorliegend steht der wirksamen Bewilligung der Eigentumsumschreibung beider Grundstücke – gegenwärtig – das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) entgegen, ungeachtet der Tatsache, dass den Beteiligten zu 1) und 2) in dem notariellen Testament ausdrücklich von dieser Beschränkung befreit wurden. Denn eine solche Befreiung ist unwirksam, wenn sie – wie hier – gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 2216 BGB) verstößt, das auch dem Schutze des Vermächtnisnehmers dient (vgl. § 2219 BGB) und von dem der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht befreien kann (§ 2220 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1959 – V ZR 11/58, BGHZ 30, 67, 70; Urteil vom 28. September 1960 – V ZR 196/58, WM 1960, 1419; Senat, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 5 W 98/22, NJW-RR 2023, 1111). Was unter ordnungsmäßiger Verwaltung zu verstehen ist, richtet sich insbesondere nach den letztwilligen Anordnungen des Erblassers (Staudinger/Dutta (2021) BGB § 2216, Rn. 4; M. Schmidt, in: Erman, BGB 17. Aufl. § 2216 Rn. 4; vgl. BayObLGZ 1976, 67, 76), hier also nach den Vorgaben des notariellen Testaments vom 17. November 2020, wonach der Beteiligten zu 3) ein Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an dem gesamten (ursprünglichen) Grundstück einzuräumen ist, verbunden mit der ausdrücklichen Anordnung, dieses „möglichst erstrangig“ im Grundbuch einzutragen (Bl. 55 Rs. GA). Daraus folgt bei sachgerechter Auslegung unter Berücksichtigung des erkennbaren Erblasserwillens (§§ 133, 2084 BGB), die lebzeitige Nutzung des gesamten Grundstücks durch die gemeinsame Tochter sicherzustellen, dass das Wohnrecht jetzt an den beiden durch die spätere Teilung entstandenen Grundstücken eingetragen werden muss, und zwar – weil „möglichst erstrangig“ – jeweils vor der Eintragung der neuen Eigentümer. Die von den Testamentsvollstreckern bewilligte Eigentumsumschreibung zu eigenen Gunsten missachtet diese Vorgaben; darin liegt ein Verstoß gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung, der einer wirksamen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB entgegensteht. Auch liegt hier kein Fall vor, in dem das Verbot des Selbstkontrahierens von vornherein nicht gilt, weil es sich bei der in Rede stehenden Verfügung um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt (§ 181 a.E.; vgl. dazu Ellenberger, in: Grüneberg, BGB 82. Aufl., § 181 Rn. 22). Dies kann zwar sein, wenn der Testamentsvollstrecker mit dem Geschäft eine wirksame, insbesondere von dem Erblasser begründete Verpflichtung, etwa ein ihm zugewandtes Vermächtnis, erfüllt (OLG Düsseldorf, NJW 2014, 603). Soweit – wie hier – keine wirksame Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vorliegt, müsste die Verbindlichkeit aber auch vollwirksam, fällig und nicht einredebehaftet sein (Ellenberger, in: Grüneberg, a.a.O., § 181 Rn. 22; Schubert, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 181 Rn. 101; vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – V ZB 181/14, FGPrax 2016, 1, 2); daran fehlt es, weil nach dem Testament zuvörderst die Eintragung des Wohnrechts der Beteiligten zu 3) geschuldet ist, die bislang nicht (vollständig) bewirkt wurde.

4. Einer ausdrücklichen Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf die gesetzlich geregelte Kostenfolge (§ 22 Abs. 1 GNotKG) nicht. Die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf den §§ 36 Abs. 1, 46 Abs. 1, 61 GNotKG; der Senat schätzt den Wert der betroffenen Grundstücke unter Berücksichtigung der Angaben aus dem Antrag vom 7. September 2023 auf 180.000,- Euro.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 GBO) nicht zuzulassen.

 

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