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Testamentsvollstreckerzeugnis – Was ist das?

Legitimation des Testamentsvollstreckers

Wenn eine Person verstirbt und einen letzten Willen hinterlässt, so muss es immer auch eine Person geben, die diesen letzten Willen im Sinne des Verstorbenen zugunsten der Erben durchsetzt bzw. die Durchsetzung organisiert. Eine derartige Person muss zwingend auch Rechtsgeschäfte im Namen des Verstorbenen durchführen und sich auch entsprechend gegenüber den erben ausweisen bzw. die Befugnis nachweisen können, dass sie zu der Durchführung des letzten Willens von der verstorbenen Person berechtigt ist. Für diesen Nachweis gibt es letztlich das Testamentsvollstreckerzeugnis, welches sowohl gegenüber den Erben als auch gegenüber Behörden als öffentliche Urkunde und somit als wirksamer Nachweis gilt.

Das Testamentsvollstreckerzeugnis bringt den Vorteil mit sich, dass sowohl Erben als auch Behörden sowie Banken und Versicherungen einen rechtlich zuverlässigen Nachweis haben. Ein Missbrauch ist nahezu ausgeschlossen und dementsprechend wird dem Betrug vorgebeugt.

Die Durchführung des letzten Willens setzt sehr viel Vertrauen des Erblassers in den Testamentsvollstrecker voraus, da nach dem Tod des Erblassers der Testamentsvollstrecker die Rechtsgeschäfte in dem Namen des Verstorbenen weiterführt. Sowohl für den Erbschein als auch für das Testamentsvollstreckerzeugnis gilt somit der rechtliche Grundsatz des öffentlichen Glaubens, sodass alle zuständigen Stellen die Richtigkeitsvermutung anwenden können. Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist somit rechtlich betrachtet eine Legitimierung derjenigen Person, welche das Testamentsvollstreckerzeugnis vorweisen kann.

Die Unterschiede zwischen dem Erbschein und dem Testamentsvollstreckerzeugnis

Testamentsvollstreckerzeugnis
Gemäß § 2368 BGB hat das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker auf Antrag hin ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen. (Symbolfoto: Von Daniel Jedzura/Shutterstock.com).

In der gängigen Praxis wird von rechtlichen Laien sehr gern der Erbschein mit dem Testamentsvollstreckerzeugnis verwechselt. Zwar handelt es sich sowohl bei dem Erbschein als auch bei dem Testamentsvollstreckerzeugnis jeweils um eine öffentliche Urkunde, allerdings weist der Erbschein lediglich den Erben als solchen aus. Das Testamentsvollstreckerzeugnis hingegen weist diejenige Person aus, welche mit der Durchführung der letztwilligen Verfügung des Erblassers beauftragt wurde.

Auch ein Erbe kann als Testamentsvollstrecker mit einem Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestattet werden. Der Status des Erben ist jedoch nicht zwingend erforderlich, sodass auch Außenstehende mit einem Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestattet werden können. In der gängigen Praxis handelt es sich hierbei um Rechtsanwälte oder Notare, welche zu Lebzeiten das Vertrauen des Erblassers genossen haben.

Sollte eine Testamentsvollstreckung angeordnet worden sein, so können sich die Erben selbstverständlich trotzdem einen Erbschein ausstellen lassen. In diesem Erbschein wird dann jedoch die Testamentsvollstreckung als „Beschränkung“ eingetragen, sodass die Erben an die Testamentsvollstreckung gebunden sind. Sofern sich der Erblasser für eine Testamentsvollstreckung im Rahmen eines notariellen Testaments entschieden hat muss jedoch bedacht werden, dass der Notar, welcher mit der Erstellung des notariellen Testaments beauftragt wurde, nicht als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden darf. Dies ergibt sich aus dem § 7 Beurkundungsgesetz, da ein Interessenkonflikt des Notars bei der Testamentserstellung sowie auch der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker zu befürchten ist.

Die Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

Das Testamentsvollstreckerzeugnis kann erst mit dem Zeitpunkt des Erbfalls ausgestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt nimmt der Testamentsvollstrecker sein Amt an und seine Tätigkeit auf. Sollte der Erbfall eintreten muss diejenige Person, die als Testamentsvollstrecker vorgesehen ist, einen entsprechenden Antrag an das jeweilig zuständige Nachlassgericht stellen. Die regionale Zuständigkeit des Nachlassgerichts ergibt sich aus dem letzten Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Erblassers.

Sollte der Erblasser in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder auch gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt haben, so fällt die Zuständigkeit automatisch an das Amtsgericht Schöneberg. Der Antrag auf ein Testamentsvollstreckerzeugnis muss dementsprechend in der Bundeshauptstadt Berlin gestellt werden. Sollte der Erblasser keine deutsche Staatsbürgerschaft und keinen festen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, so fällt die Zuständigkeit an das regionale Nachlassgericht im Umkreis des Nachlasses.

Wer darf einen Antrag auf ein Testamentsvollstreckerzeugnis stellen?

Das Testamentsvollstreckerzeugnis darf lediglich von derjenigen Person beantragt werden, welche von dem Erblasser auch mit der Durchführung der Testamentsvollstreckung beauftragt wurde. Anderweitige Personengruppen haben keine Berechtigung, einen derartigen Antrag zu stellen. Zu dem Zeitpunkt, an dem die letztwillige Verfügung des Erblassers verlesen wurde und der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen hat, muss sich der Testamentsvollstrecker an das jeweilige Nachlassgericht wenden und dort einen Antrag stellen. Für den Antrag sind Dokumente erforderlich, die mit dem Antrag eingereicht werden müssen.

Diese Dokumente sind

  • Nachweis über den Tod des Erblassers mit Zeitpunkt
  • die Berechtigungsverfügung zu der Testamentsvollstreckung
  • Nachweis darüber, dass keinerlei anderweitige Verfügungen im Zusammenhang mit dem Nachlass bestehen
  • Nachweis darüber, dass kein Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckungsberechtigung bestehen
  • Nachweis darüber, dass keinerlei andere Personen mit der Testamentsvollstreckung beauftragt wurden

Die Dokumente können auch in Form eines formlosen Schreibens bei dem zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Der Todeszeitpunkt sowie auch die Berechtigung zur Testamentsvollstreckung muss jedoch in Form von offiziellen Urkunden eingereicht werden. Der Antragssteller versichert von Eides statt, dass die eingereichten Dokumente korrekt sind.

Ist der Antrag auf das Testamentsvollstreckerzeugnis bei dem zuständigen Nachlassgericht eingereicht, so erfolgt eine gerichtliche Prüfung. Da ein Testamentsvollstrecker mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet wird kann diese Prüfung durchaus mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Für die Zeit der Prüfung kann der Testamentsvollstrecker sein Amt lediglich sehr eingeschränkt ausüben, sodass sich in der gängigen Praxis durchaus einige Probleme ergeben können. Im Rahmen der Prüfung des Antrags hört das Nachlassgericht auch etwaig vorhandene Erben an.

Ein Testamentsvollstrecker kann die Zeitspanne der Antragsprüfung verkürzen, in dem von den Erben eine sogenannte „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ eingeholt wird. Mit dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung wird dem Testamentsvollstrecker seitens der Erben bescheinigt, dass keinerlei Einwände gegen die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker bestehen.

Welchen Inhalt hat das Testamentsvollstreckerzeugnis?

Damit das Testamentsvollstreckerzeugnis seine legitimierende Funktion auch tatsächlich erfüllen kann, muss es gewisse Daten zwingend enthalten

  • der Name von dem Erblasser
  • der Name der Person, welche für die Durchführung der Testamentsvollstreckung berechtigt wurde
  • das Aufgabengebiet der berechtigten Person
  • Daten im Sinne der §§ 2203 fortfolgende Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sofern der Testamentsvollstrecker von der gesetzlichen Vorgabe abweichende Tätigkeiten für die Durchführung seiner Tätigkeit ausführen muss

Das Testamentsvollstreckerzeugnis hat eine begrenzte Wirkungsdauer. Die Begrenzung bezieht sich dabei ausschließlich auf die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker. Dies bedeutet, dass das Testamentsvollstreckungszeugnis so lange gilt, bis die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers beendet wurde.

Der Antrag auf ein Testamentsvollstreckungszeugnis ist mit Gebühren verbunden. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach dem Notarkosten- bzw. Gerichtskostengesetz und ist auch an die Höhe der Erbmasse gekoppelt. Die sogenannte 1,0-Gebühr gem. Nr. 12210 KV der Kostentabelle B kommt hierbei zur Anwendung. Sofern das Testamentsvollstreckungszeugnis zu einem späteren Zeitpunkt beantragt wird kommt eine 0,3-Gebühr auf der Grundlage der Nr. 12213 KV der Kostentabelle B zur Anwendung. Grundsätzlich trägt diese Kosten zunächst erst einmal der Testamentsvollstrecker. Es ist jedoch möglich, diese Kosten als Auslagen zu deklarieren und dementsprechend gegenüber den Erben geltend zu machen. In der gängigen Praxis werden diese Auslagen aus der vorhandenen Erbmasse seitens des Testamentsvollstreckers eigenständig entnommen bzw. in Abzug gebracht.

Es kommt in der gängigen Praxis durchaus vor, dass die Erben mit der Einsetzung einer gewissen Person als Testamentsvollstrecker nicht einverstanden sind. Rechtlich betrachtet ist es jedoch überaus fraglich, ob ein Testamentsvollstreckungszeugnis tatsächlich angefochten werden kann. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass das Testamentsvollstreckungszeugnis lediglich eine Legitimierung zu der Durchführung der Testamentsvollstreckung darstellt. Dieser Vorgang würde auch ohne das Testamentsvollstreckungszeugnis stattfinden, sodass die Erben diesbezüglich rechtlich kaum eine Wahl haben.

Wenn Sie im Zusammenhang mit dem Testamentsvollstreckungszeugnis weitergehende Fragen haben oder eine rechtliche Beratung benötigen, so können Sie sich natürlich sehr gern an uns wenden. Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei stehen wir sehr gern beratend zur Seite. Unabhängig davon, ob Sie als Erbe in einem Erbfall auftreten oder mit der Durchführung einer Testamentsvollstreckung seitens des Erblassers zu dessen Lebzeiten beauftragt wurden, stehen wir für Sie sehr gern zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach und vereinbaren Sie mit uns einen Termin.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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