OLG Hamm entscheidet über Eigentumsumschreibung und Nacherbenrecht
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) entschied im Fall Az.: I-15 W 302/14, dass die Beschwerde gegen die Eintragungsnachricht an die Nacherben gerechtfertigt ist. Es wurde festgestellt, dass die Rechte der Nacherben durch die Eigentumsumschreibung nicht beeinträchtigt werden, da das Nacherbenrecht kein dingliches Recht an den Nachlassgegenständen darstellt. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Grundbuchamts.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Eigentumsumschreibung: Die Beschwerde richtet sich gegen eine Eintragungsnachricht an Nacherben nach Eigentumsumschreibung.
- Beschwerdeberechtigung: Die Beschwerde wurde für zulässig erklärt, basierend auf dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
- Nacherbenrecht: Das Nacherbenrecht stellt keine unmittelbare Beeinträchtigung durch Eigentumsumschreibungen dar.
- Grundbuchrechtliche Aspekte: Die Rolle des Grundbuchamts und der Rechtspfleger bei der Bekanntgabe von Eigentümerwechseln wurde betont.
- Verfügungsbeschränkung des Vorerben: Die Verfügungen des Vorerben sind eingeschränkt, aber wirksam, bis der Nacherbfall eintritt.
- Wirkungen des öffentlichen Glaubens: Der Schutz des Nacherbenrechts gegenüber gutgläubigen Dritten wird erörtert.
- Aufhebung des Beschlusses: Das Gericht hebt den ursprünglichen Beschluss aufgrund der dargelegten Argumente auf.
- Keine unmittelbare Betroffenheit der Nacherben: Die Eigentumsumschreibung hat keine direkten Auswirkungen auf die Rechte der Nacherben.
Übersicht
Eintragungsbekanntmachung an Nacherben: Rechtliche Herausforderungen und Bedeutung im Grundbuchrecht
Die Eintragungsbekanntmachung an Nacherben spielt eine wichtige Rolle im Grundbuchrecht. Durch die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch wird das Anwartschaftsrecht des Nacherben geschützt, um es vor den Wirkungen des öffentlichen Glaubens zu bewahren. Dieser Vermerk führt jedoch nicht zu einer Grundbuchsperre.
Wenn ein eingetragener Nacherbenvermerk im Grundbuch bestehen bleibt, hat der Nacherbe das Recht auf eine Eintragung im Grundbuch aufgrund einer Verfügung des Vorerben. Die Eintragung des Nacherbenrechts im Grundbuch erfolgt von Amts wegen, jedoch erst, wenn der Vorerbe mit dem Erbfall auch ein Grundstück erbt.
Neben den Erben werden im Grundbuch auch die Vorerbschaft und Nacherbschaft sowie die Testamentsvollstreckung von Amts wegen eingetragen. Dies dient der Klarheit und Transparenz im Grundbuch. In einigen Fällen kann es jedoch zu praktischen Problemen mit der Nacherbfolge kommen, die eine Eintragungsmitteilung an den Nacherben erforderlich machen können.
In Bezug auf eine Nacherbschaft, die auf ein Haus und Grundstück beschränkt ist, kann es zu Verwirrungen im Grundbuch kommen. In solchen Fällen kann eine Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchamts für Klarheit sorgen.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Bekanntgabe einer Grundbuchmitteilung nach § 55 GBO an die im Grundbuch eingetragenen Nacherben haftungsrechtliche Konsequenzen haben kann. Im folgenden Urteil wird ein konkreter Fall betrachtet, der sich mit der Eintragungsbekanntmachung an Nacherben beschäftigt.
Der Streit um die Eintragungsbekanntmachung an Nacherben
In einem bemerkenswerten Fall, der kürzlich vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) verhandelt wurde, ging es um einen Streitfall, der die rechtlichen Feinheiten des Erbrechts und des Grundbuchrechts berührt. Im Zentrum stand eine Eintragungsbekanntmachung an Nacherben nach einer Eigentumsumschreibung. Der Fall, Az.: I-15 W 302/14, wurde mit einem Beschluss vom 16.01.2015 entschieden. Ursprung des Rechtsstreits war die Eintragung einer Erbfolge im Grundbuch. Eine Beteiligte, identifiziert als Erbin aufgrund eines Erbscheins, war als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. In diesem Kontext ist zu bemerken, dass die Beteiligte als befreite Vorerbin eingetragen war, mit der Klausel, dass die Nacherbfolge bei ihrer Wiederheirat eintreten würde.
Die rechtlichen Grundlagen des Falls
Der Kern des rechtlichen Problems lag in der Übertragung des Grundstücks von der Vorerbin auf ihre Tochter, welche ebenfalls als Beteiligte auftritt. Diese Übertragung erfolgte unentgeltlich und führte zur Eintragung der Tochter als neue Eigentümerin im Grundbuch. Das Grundbuchamt kündigte an, eine Eintragungsnachricht an die eingetragenen Nacherben zu übersenden, was die Basis für den Rechtsstreit bildete. Hierbei ist von Bedeutung, dass das Nacherbenrecht kein dingliches Recht an den einzelnen Nachlassgegenständen darstellt und somit nicht direkt im Grundbuch eingetragen wird. Die Nacherbeneinsetzung stellt eine Verfügungsbeschränkung für den Vorerben dar, die jedoch nicht gegenüber gutgläubigen Dritten wirkt.
Die Entscheidung des OLG Hamm und ihre Begründung
In seiner Entscheidung stellte das OLG Hamm fest, dass die Beschwerde gegen die Eintragungsnachricht statthaft und auch sachlich begründet war. Ein zentraler Punkt war, dass die Rechte der Nacherben durch die Eigentumsumschreibung weder unmittelbar noch mittelbar berührt wurden, was die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 GBO nicht erfüllte. Dies bedeutet, dass die Verfügungen des Vorerben bis zum Eintritt des Nacherbfalls wirksam bleiben. Die Eignung der Verfügung, unter bestimmten Voraussetzungen später unwirksam zu werden, beeinträchtigt nicht ihre gegenwärtige Wirksamkeit unter erbrechtlichem Gesichtspunkt.
Folgerungen und Kontextualisierung des Urteils
Das Urteil des OLG Hamm hat weitreichende Implikationen für die Handhabung ähnlicher Fälle in der Zukunft. Es unterstreicht die Notwendigkeit, die spezifischen Umstände jedes Falles zu betrachten, insbesondere wenn es um Erbrecht und die Eintragungen im Grundbuch geht. Die Entscheidung bietet eine klare Richtschnur darüber, wie Verfügungsbeschränkungen des Vorerben und die Rechte der Nacherben in Bezug auf Grundbucheintragungen zu interpretieren sind. Dieser Fall unterstreicht die Komplexität des Erbrechts und die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung und Berücksichtigung aller rechtlichen Aspekte bei Grundbucheintragungen.
Insgesamt liefert das Urteil des OLG Hamm eine wichtige Referenz für Juristen und Notare, die mit ähnlichen Fällen konfrontiert sind, und verdeutlicht die Notwendigkeit einer umfassenden und detaillierten Analyse in jeder Situation, die das Erbrecht berührt.
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
Was ist eine Eintragungsbekanntmachung im Grundbuchrecht?
Eine Eintragungsbekanntmachung im Grundbuchrecht bezieht sich auf die Mitteilung einer Änderung im Grundbuch an alle beteiligten Parteien. Diese Änderung kann eine neue Eintragung oder Löschung sein. Die Eintragungsbekanntmachung wird vom Grundbuchamt versandt und enthält Informationen über das betroffene Grundbuchblatt und die genau vorgenommene Änderung.
Gemäß § 55 der Grundbuchordnung (GBO) soll jede Eintragung dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung muss die Eintragung wörtlich wiedergeben und sollte auch die Stelle der Eintragung im Grundbuch und den Namen des Grundstückseigentümers angeben.
Beispielsweise wird nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch, die direkt nach der Beurkundung durch den Notar veranlasst wird, eine Eintragungsbekanntmachung an Notar, Käufer und Verkäufer versandt. Die Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung im Grundbuch, die den Erwerber vor möglichen Dritten schützt, die Ansprüche auf die Immobilie geltend machen könnten.
Die Eintragungsbekanntmachung ist nicht mit einem Grundbuchauszug gleichzusetzen, da der Grundbuchauszug weit mehr Informationen enthält.
Wie wird die Erbfolge im Grundbuch dokumentiert?
Die Dokumentation der Erbfolge im Grundbuch erfolgt durch eine Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall. Im Erbfall wird das Grundbuch unrichtig, da der Erblasser als ehemaliger Eigentümer eingetragen ist, während die Erben als neue Eigentümer aufgenommen werden sollen. Für die Berichtigung des Grundbuchs müssen die Erben beim Grundbuchamt einen Antrag auf Grundbuchänderung stellen.
Notwendige Unterlagen für die Grundbuchberichtigung
Die Erben müssen dem Grundbuchamt bestimmte Unterlagen vorlegen, um ihre Erbfolge nachzuweisen:
- Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis: Diese Dokumente haben volle Beweiskraft für das Bestehen des Erbrechts und werden vom Nachlassgericht ausgestellt.
- Notarielles Testament: Falls vorhanden, kann ein notariell beurkundetes Testament zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts die Erbfolge belegen und die Vorlage eines Erbscheins überflüssig machen.
Fristen und Kosten
- Die Grundbuchberichtigung ist gebührenfrei, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird.
- Wird der Antrag später gestellt, können Gebühren anfallen.
Besonderheiten bei Erbengemeinschaften
Bei einer Erbengemeinschaft werden die Miterben nicht einzeln mit ihren Erbquoten, sondern gemeinsam als Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen.
- Jeder Erbe kann den Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen, ohne dass die Zustimmung der anderen Miterben erforderlich ist.
Prüfung durch das Grundbuchamt
Das Grundbuchamt prüft die vorgelegten Unterlagen und nimmt die Berichtigung vor. Es darf keine inhaltliche Entscheidung zur Erbfolge treffen, sondern muss sich auf die vorgelegten Beweismittel verlassen.
Die Erbfolge wird im Grundbuch durch eine Berichtigung dokumentiert, die auf Antrag der Erben und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise erfolgt. Die Erben müssen ihre Berechtigung durch einen Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis oder ein notarielles Testament nachweisen. Die Berichtigung sollte innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beantragt werden, um Gebühren zu vermeiden.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: I-15 W 302/14 – Beschluss vom 16.01.2015
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) war aufgrund Erbfolge (Erbschein des AG Marl vom 10.05.2012) am 23.05.2012 als Eigentümerin in dem eingangs genannten Grundbuch eingetragen worden. In Abteilung II des Grundbuchs ist unter lfd. Nummer 4 vermerkt, dass die Beteiligte zu 1) befreite Vorerbin ist und die Nacherbfolge bei Wiederheirat der Vorerbin eintritt. Nacherben seien
a) M, geboren am …1958,
b) T, geboren am …1962,
c) K, geboren am …1955,
d) U, geboren am 30.11.1992.
Die unter a) genannte Frau M ist die Beteiligte zu 2).
Mit notariellem Vertrag vom 19.05.2014 (UR-Nr. 231/2014 des Notars Paul V in E) übertrug die Beteiligte zu 1) das Grundstück unentgeltlich auf ihre Tochter, die Beteiligte zu 2). Aufgrund der erklärten Auflassung trug das Grundbuchamt am 06.06.2014 die Beteiligte zu 2) als Eigentümerin ein.
Mit Beschluss vom 06.06.2014 kündigte das Grundbuchamt an, es sei beabsichtigt, eine Eintragungsnachricht an die eingetragenen Nacherben zu übersenden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abhalf und dem Senat vorlegte.
II.
1.
Die namens der Beteiligten vom Urkundsnotar eingelegte Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft, weil es sich um eine anfechtbare Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift handelt. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der Beschluss des Amtsgerichts eine weitere Verfahrenshandlung, nämlich die Übersendung der Eintragungsnachricht an die Erben lediglich ankündigt. Der Begriff der Entscheidung muss im Einzelfall mit Rücksicht auf den Inhalt des jeweils zu vorzunehmenden Geschäfts der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt werden. Die Bekanntgabe einer Grundbuchmitteilung nach § 55 GBO an die im Grundbuch eingetragenen Nacherben ist nicht lediglich eine tatsächliche Handlung, sondern hat nach Maßgabe des § 55 GBO zu erfolgen. Der funktionell zuständige Rechtpfleger des Grundbuchamts muss also nach dem Maßstab der gesetzlichen Vorschrift eine Entscheidung darüber treffen, ob eine Bekanntgabe des eingetragenen Eigentümerwechsels an die Nacherben zu erfolgen hat. Die spätere Versendung der Eintragungsnachrichten schließt zwar das Geschäft ab, hat aber lediglich die Bedeutung der tatsächlichen Ausführung der zuvor von dem Rechtspfleger getroffenen Sachentscheidung. Wenn also die als Ankündigung oder Anordnung formulierte Entscheidung des Rechtspflegers, im Hinblick auf die Bekanntmachung der Eintragung einer neuen Eigentümerin in bestimmter Weise zu verfahren, die maßgebende Weichenstellung für den Abschluss des Geschäfts darstellt, ist es gerechtfertigt, diese Anordnung als Entscheidung im Sinne des § 71 Abs. 1 GBO zu verstehen und damit deren Nachprüfung im Beschwerdeverfahren zu eröffnen (vgl. zum Begriff der Entscheidung im Sinne des § 71 GBO Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 3. Aufl., § 71 Rn. 6 und zum vergleichbaren Fall bei der Entscheidung des Rechtspflegers nach § 349 Abs. 1 FamFG, ein gemeinschaftliches Testament nach dem Tode des erstverstorbenen Ehegatten mit seinem ganzen Inhalt bekanntzugeben, Senat Rpfleger 2012, 543 = DNotZ 2013, 37).
Beschwerdeberechtigt im Rahmen der Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO ist – im Kern sachgleich mit § 59 Abs. 1 FamFG – derjenige, der durch die Entscheidung in seiner Rechtsstellung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt ist oder wäre, wenn die angefochtene Entscheidung in der behaupteten Weise unrichtig wäre, und deshalb ein rechtliches Interesse an ihrer Beseitigung hat (vgl. etwa BGHZ 80, 126, 127; Senat FGPrax 1995, 181). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten leitet sich hier aus ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG NJW 1984, 419) ab, das beeinträchtigt wird, wenn ohne hinreichende gesetzliche Grundlage Rechtsvorgänge aus ihrem privaten Bereich Dritten bekannt gegeben werden.
2.
Die mithin zulässige Beschwerde ist auch sachlich begründet.
Nach § 55 Abs. 1 GBO soll jede Eintragung dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, die Eintragung eines Eigentümers auch denen, für die eine Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast oder ein Recht an einem solchen Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Der Wortlaut lehnt sich an den Begriff des Begünstigten i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO und den Begriff des Betroffenen i.S.v. § 19 GBO an (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 55 Rn. 12 und Rn. 13). Vorliegend kommt nur der Gesichtspunkt in Betracht, ob die eingetragenen Nacherben durch die Eigentumsumschreibung vom 06.06.2014 in ihren Rechten betroffen sind. Das ist jedoch nicht der Fall.
Das Nacherbenrecht ist kein dingliches Recht an den einzelnen Nachlassgegenständen und kann daher nicht als solches eingetragen werden. Die Nacherbeneinsetzung bedeutet eine Verfügungsbeschränkung des Vorerben, die nach § 2113 Abs. 3 BGB nicht gegenüber gutgläubigen Dritten wirkt. Um das Anwartschaftsrecht des Nacherben gegen die Wirkungen des öffentlichen Glaubens zu sichern, wird es gem. § 51 GBO in der Form eines Nacherbenvermerks von Amts wegen in das Grundbuch eingetragen (vgl. Demharter, a.a.O., § 51 Rn. 2, 31). Der Nacherbenvermerk bewirkt aber keine Grundbuchsperre. Daher hat das Grundbuchamt den Anträgen des Vorerben ohne Rücksicht auf das Recht des Nacherben stattzugeben (Demharter, a.a.O., § 51 Rn. 32). Zum Schutz der Rechte des Nacherben ist jedoch die Wirksamkeit der Verfügungen des Vorerben eingeschränkt, aber zeitlich hinausgeschoben auf den Tag, an dem der Nacherbfall eintritt. Eine entgeltliche wie auch unentgeltliche Verfügung des Vorerben über ein Grundstück ist nach Maßgabe der § 2113 BGB im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Solange aber der Nacherbfall noch nicht eingetreten ist, ist die Verfügung des Vorerben unter dem Gesichtspunkt des § 2113 BGB wirksam. Dass ihr von vornherein ein Mangel anhaftet, nämlich die Eignung, unter bestimmten Voraussetzungen später unwirksam zu werden, steht der gegenwärtigen Wirksamkeit der Verfügung unter erbrechtlichem Gesichtspunkt nicht entgegen (BGHZ 52, 269 m.w.N.).
Da somit die Rechte der Nacherben derzeit von der Eigentumsumschreibung weder unmittelbar noch mittelbar berührt werden, sind die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 GBO nicht erfüllt. Aus den von dem Grundbuchamt herangezogenen Ausführungen von Bauch (MittBayNot 1983, 155-159) lässt sich ein abweichender sachlicher Standpunkt nicht ableiten. …
Der Beschluss des Grundbuchamts ist daher aufzuheben.
Eine Wertfestsetzung und Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.