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Notarkosten bei Vollmachtsentwürfen im Rahmen der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

Nachlassverzeichnisse und Notarkosten: Ein bahnbrechendes Urteil

Im Rahmen der Nachlassverwaltung spielen Notarkosten eine wesentliche Rolle, da diese oft beträchtlich sein können. Ein jüngstes Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 5 OH 91/20) liefert wichtige Einblicke in diese Thematik und beleuchtet insbesondere die Frage der Notarkosten bei Vollmachtsentwürfen im Rahmen der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 OH 91/20 >>>

Im Kern der Kontroverse stand die Kostenrechnung eines Notars, der Gebühren für die Erstellung von Vollmachten im Rahmen der Nachlassabwicklung erhoben hatte. Diese Vollmachten sollten ihm ermöglichen, „sämtliche Auskünfte und Informationen einzuholen, die für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses von Bedeutung sind.“ Der Fall geriet in den Fokus, als die Kostenrechnung nur teilweise beglichen wurde. Der umstrittene Teil betraf die Gebühren für die Vollmachtsentwürfe.

Standpunkt des Antragstellers

Der Notar bestand auf seiner Rechnungsstellung und verwies auf § 127 Abs. 1 Satz 2 GNotKG. Seiner Meinung nach war die Abrechnung der Entwurfsgebühren für die Vollmachten nicht durch das Kostenverzeichnis zum GNotKG ausgeschlossen. Er argumentierte, dass bei Nachlassverzeichnissen keine Vollzugsgebühren erhoben würden. Zudem seien Vollmachten, wie die in diesem Fall ausgestellten, nicht unabdingbarer Bestandteil eines Nachlassverzeichnisses.

Urteil des Landgerichts Köln

Das Landgericht Köln kam jedoch zu einer anderen Beurteilung. Die Kammer stellte klar, dass die Entwurfsgebühren für die Vollmachten bereits mit der Gebühr für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses abgegolten sind. Für die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses durch den Notar fällt eine 2,0-Gebühr nach KV 23500 des GNotKG an. Diese Gebühr deckt Ermittlungsmaßnahmen wie beispielsweise die Begehung der Erblasserwohnung nebst Verzeichnung der dort befindlichen Gegenstände und schriftliche Anfragen bei Grundbuchämtern oder Kreditinstituten ab.

Schlussfolgerung und Auswirkungen des Urteils

Die Entscheidung des Landgerichts Köln ist richtungsweisend und bringt Klarheit in die Diskussion um Notarkosten in der Nachlassverwaltung. Sie unterstreicht, dass die Berechnung von Entwurfsgebühren für Vollmachten in Zusammenhang mit der Erstellung von Nachlassverzeichnissen nicht nur unzulässig, sondern auch ungerechtfertigt ist, wenn sie bereits durch die allgemeine Gebühr abgedeckt sind. Diese Entscheidung dürfte dazu beitragen, die Kostentransparenz in der Nachlassverwaltung zu erhöhen und potenzielle Streitigkeiten um Notarkosten in Zukunft zu minimieren.

Diese Zusammenfassung zeigt auf, dass juristische Entscheidungen oft weitreichende Konsequenzen haben können, die über den Einzelfall hinausgehen und wichtige Leitlinien für zukünftige Fälle setzen. Die Klarheit, die das Urteil des Landgerichts Köln in Bezug auf Notarkosten in der Nachlassverwaltung schafft, ist ein wichtiger Schritt in Richtung größerer Kostentransparenz und Fairness. […]


Das vorliegende Urteil

LG Köln – Az.: 5 OH 91/20 – Beschluss vom 26.10.2020

Die Kostenrechnung des Notars Dr. G vom 09.10.2018 – Nr. ###/## # – wird insoweit aufgehoben, als darin zwei Gebühren nach KV-Nummer 24101 aus einem Geschäftswert von jeweils 848.597,15 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, insgesamt 3.558,10 EUR berechnet wurden.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin beauftragte den Antragsteller mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nach ihrem verstorbenen Vater. In diesem Rahmen veranlasste der Antragsteller die Antragsgegnerin und den Testamentsvollstrecker, ihm jeweils eine Vollmacht zu erteilen, um „sämtliche Auskünfte und Informationen einzuholen, die für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses von Bedeutung sind.

Nach Erstellung des Nachlassverzeichnisses übersandte der Antragsteller der Antragsgegnerin die verfahrensgegenständliche Rechnung, in der neben einer Verfahrensgebühr nach KV-Nummer 23500 zwei Gebühren für einen „Entwurf bei Verfahrensgebühr 1,0“ nach KV-Nummer 24101 enthalten waren.

Die Antragsgegnerin beglich die Rechnung mit Ausnahme des auf die zwei Gebühren nach KV-Nummer 24101 entfallenden Betrages.

Mit Schreiben vom 05.06.2020 hat der Antragsteller um Überprüfung der Rechnung gemäß § 127 Abs. 1 Satz 2 GNotKG gebeten.

Er vertritt den Standpunkt, dass die vorgenommene Abrechnung der Entwurfsgebühren für die Vollmachten durch das Kostenverzeichnis zum GNotKG nicht ausgeschlossen sei. Zum einen würden bei Nachlassverzeichnissen keine Vollzugsgebühren erhoben. Andererseits seien Vollmachten wie die hier in Rede stehenden auch nicht unabdingbarer Bestandteil eines Nachlassverzeichnisses.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass der Testamentsvollstrecker ohnehin nicht zur Auskunft und damit auch nicht zur Erteilung einer Vollmacht verpflichtet gewesen sei. Darüber hinaus handele es sich um einfache Mustervollmachten, wie sie beispielsweise auch ein Rechtsanwalt verwende, um seine Vertretung nach außen hin anzuzeigen, und für die auch keine Vergütung verlangt werden könne.

Der Präsident des Landgerichts als vorgesetzte Dienstbehörde des Antragstellers ist gehört worden. Wegen der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 27.08.2020 wird auf Bl. 36f. d.A. verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 127 Abs. 1 Satz 2 GNotKG statthaft und innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 1 GNotKG gestellt worden.

Die verfahrensgegenständliche Kostenrechnung war, soweit zwischen den Parteien Streit über ihre Richtigkeit besteht, aufzuheben. Der Antragsteller war nicht berechtigt, für die zwei Vollmachten, die er sich von der Antragsgegnerin und dem Testamentsvollstrecker hat erteilen lassen, jeweils eine Entwurfsgebühr nach KV-Nummer 24101 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG) zu berechnen.

Dabei kann noch davon ausgegangen werden, dass die Vollmachten dem weit zu fassenden Begriff des Entwurfs (vgl. Korintenberg/Diehn, 21. Aufl. 2020, GNotKG KV Vorbemerkung 2.4.1, Rn. 3) unterfallen. Auch mag der Anwendungsbereich der KV 24100, 8201;ff. deshalb eröffnet sein, weil Gegenstand der Tätigkeit des Antragstellers keine Beurkundung sondern ein sonstiges notarielles Verfahren (zB Verlosungen, eidesstattliche Versicherungen, Vermögensverzeichnisse, Klauselumschreibungen) war (vgl. auch insofern Korintenberg/Diehn, aaO, Rn. 22).

Dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die neben der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses die Abrechnung eines Vollmachtsentwurfs ausschließt (vgl. Stellungnahme des Bezirksrevisors, Seite 2, vorletzter Absatz), besagt freilich nicht, dass die gesonderte Berechnung des Entwurfes dann auch – quasi automatisch – berechtigt ist. Nach Ansicht der Kammer ist dies im vorliegenden Fall vielmehr deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei den Vollmachtsentwürfen um solche Leistungen handelt, die bereits mit der für die Errichtung des Nachlassverzeichnisses angefallenen Gebühr abgegolten sind.

Für die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses durch den Notar fällt eine 2,0-Gebühr nach KV 23500 des GNotKG an. Es handelt sich um eine Verfahrensgebühr, die die Ermittlungstätigkeit des Notars und die eigentliche Errichtung der Verzeichnisurkunde abdeckt (BeckOGK/Theilig, BGB, 01.10.2020, § 2121, Rn. 33 m.w.N.). Die Gebühr entsteht für das gesamte Verfahren einschließlich der Ermittlungen des Notars bis hin zum Abschluss des Verfahrens durch die Niederlegung des Ermittlungsergebnisses in einer Urkunde (vgl. Vorbemerkung 2.3 Abs. 1 S. 1; Korintenberg/Gläser, aaO, GNotKG KV 23500 Rn. 4). Zu den von der Gebühr nach KV-Nummer 23500 umfassten Tätigkeiten des Notars gehören Ermittlungsmaßnahmen wie beispielsweise die Begehung der Erblasserwohnung nebst Verzeichnung der dort befindlichen Gegenstände und Durchsicht der Unterlagen sowie schriftliche Anfragen bei Grundbuchämtern oder Kreditinstituten (BeckOK KostR/Neie, 30. Ed. 1.6.2020, GNotKG KV 23500 Rn. 11).

Lässt sich der Notar im Rahmen und zur Ausübung dieser Tätigkeit von dem Auskunftspflichtigen bevollmächtigen, um dessen Angaben durch Einholung von Auskünften Dritter zu vervollständigen oder zu verifizieren, so geschieht dies zum Zwecke der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Auftrag zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, wofür ihm – wie vorstehend ausgeführt – die Gebühr nach KV-Nummer 23500 zusteht.

Die Konstellation und die Interessenlage sind insofern vergleichbar mit der Situation, dass sich der Notar, der in einer Urkunde (z.B. Kaufvertrag) auch mit dem Vollzug beauftragt wird, zugleich die hierfür erforderliche(n) Vollmacht(en) erteilen lässt, wofür zweifelsfrei keine gesonderte Gebühr anfällt.

Dass eine der Vorbemerkung 2.2 des Hauptabschnitts 2, Teil 2. des Kostenverzeichnisses vergleichbare Regelung bei Hauptabschnitt 3 fehlt, mag keine planwidrige Regelungslücke sein. Der Umstand zwingt jedoch genauso wenig zu dem Schluss, dass dann die Abrechnung der Fertigung eines Entwurfes in allen „Sonstigen notariellen Verfahren“, insbesondere bei der hier zu beurteilenden Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nicht nur zulässig, sondern auch tatsächlich gerechtfertigt ist.

Absatz 2 der Vorbemerkung 2.2 stellt klar, dass in den Fällen, in denen für eine Tätigkeit eine Gebühr nach Hauptabschnitt 1 entsteht, bei demselben Notar insoweit keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs oder nach KV 25204 anfällt. Eine Vollzugs- oder Betreuungstätigkeit kann folglich keine gesonderte Entwurfsgebühr auslösen. Dieses Prinzip vermeidet auch mehrfache Entwurfsgebühren zB bei mehreren zu löschenden Belastungen (Korintenberg/Tiedtke, aaO, GNotKG KV Rn. 4).

Das Gericht hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Antragsteller die der Antragsgegnerin entstandenen Kosten aufzuerlegen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG), weil die umstrittene Gebührenberechnung eindeutig unrichtig war. Ob darüber hinaus die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG erfüllt waren, brauchte nicht entschieden zu werden.

 

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