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Vertrag einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – Warum sinnvoll?


Wieso sollten nichteheliche Lebensgemeinschaften im Falle einer Trennung einen Vertrag miteinander abschließen?

Mehr als drei Millionen Deutsche lebten im Jahr 2016 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die Tendenz ist steigend: Immer höhere Erwartungen insbesondere an die emotionale Verbundenheit zwischen Paaren könnten laut Soziologen eine Begründung für diese Entwicklung sein. Woran die Abneigung, eine mit rechtlichen Verpflichtungen verbundene Ehe anzugehen, letztendlich rührt, ist nicht so wichtig. Wichtiger ist: Was passiert im Fall einer Trennung? Und diese Frage betrifft heterosexuelle wie homosexuelle Partnerschaften gleichermaßen. Es gibt keine Vorschriften, was in einem unter Lebenspartnern und -partnerinnen abgeschlossenen Vertrag stehen sollte.

Als Notar beraten wir Sie gerne, wie so ein Vertrag aussehen kann und helfen Ihnen bei der rechtlich anstandslosen Formulierung.

Eingetragene Partnerschaft

Vertrag nichteheliche Lebensgemeinschaft
Symbolfoto: Von ESB Professional /Shutterstock.com

Es gibt schon seit August 2001 die Möglichkeit, eine bestehende Partnerschaft auf rechtlich sichere Füße zu stellen, ohne eine Ehe einzugehen. Und zwar gilt das für alle Arten von Partnerschaften jedwelcher geschlechtlichen Kombination. Wichtig ist, dass es sich um eine Partnerschaft handelt: Die beiden Partner/Partnerinnen leben zusammen wie Eheleute. Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie auch am selben Ort leben. Auch Eheleute unterhalten bisweilen aufgrund der beruflichen Situation getrennte Wohnungen. Fernbeziehungen werden also auch berücksichtigt. Allerdings muss das Leben auch in finanzieller Hinsicht gemeinsam organisiert sein. Die Ausgangslage ist also eine Beziehung, die auf Zeit und Dauer angelegt ist. Beide Partner oder Partnerinnen sind einander eng und innerlich verbunden. Die Partnerschaft geht über eine Wirtschaftsgemeinschaft oder Wohngemeinschaft hinaus. Allerdings ist laut Definition das Zusammenleben rechtlich etwas weniger intensiv als in der Ehe, unverbindlicher. Spätestens hier wird klar: Eine genaue Definition wird schwierig.

Und genau deshalb ist eine rechtliche Beratung in unserer Kanzlei wichtig: Der feine Unterschied zwischen den verschiedenen Partnerschaftsmodellen hat Auswirkungen darauf, was im Falle einer Trennung beachtet werden sollte. Es geht also bei einer Beratung bei uns erst einmal darum, wie ein Vertrag der Partner und Partnerinnen untereinander überhaupt aussehen könnte. Von dieser ersten Idee über die rechtlichen Implikationen der einzelnen Punkte bis hin zur konkreten Ausformulierung ist alles möglich – der Bedarf bestimmt am Ende, wie wir Ihnen helfen können. Vereinbaren Sie daher einen Beratungstermin bei Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Kotz. Er bespricht mit Ihnen, wie ein solcher Vertrag aussehen könnte/sollte.

Eingetragene Partnerschaft oder einfach nur nichteheliche Lebensgemeinschaft?

Ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt, ist in jedem individuellen Fall einzeln zu prüfen. Viele Menschen lassen ihre Lebensgemeinschaft nicht eintragen, denn der Grundrahmen ist doch recht schwammig. Dabei würde eine eingetragene Partnerschaft die Lebensgemeinschaft auf ähnliche rechtliche Füße stellen wie eine Ehe – die finanzielle Sorge der Partner oder Partnerinnen füreinander ist dann ähnlich geregelt wie in einer Ehe, ebenso die Handhabung der gemeinsamen Güter und Finanzen im Falle einer Trennung. Sogar für den Fall von schwerer Krankheit oder Tod eines Partners oder einer Partnerin bestehen rechtliche Regelungen.

Was passiert nun, wenn einer der beiden Partner oder Partnerinnen in eine finanzielle Notlage kommt?

In einer Ehe wie in einer eingetragenen Partnerschaft sind die beiden Partner oder Partnerinnen einander zu Unterstützung verpflichtet. Konkret sieht das so nach § 20 SGB XII so aus: Menschen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dürfen „hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten“. Besteht zwar eine Partnerschaft zwischen zwei Menschen, kann diese aber nicht als nichteheliche Partnerschaft anerkannt werden, gilt dieser Regelung nicht. Ein zwischen den Partnern und Partnerinnen abgeschlossener und unter rechtlicher Beratung formulierter Vertrag schafft unter Umständen Klarheit.

Verbindliche Absprachen für alle Lebenslagen treffen und schriftlich festhalten

Für den Fall von Krankheit, Notlagen, Tod oder schlicht die Handhabung der finanziellen Implikationen einer Partnerschaft ist es sinnvoll, vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Partner und Partnerinnen können sich gegenseitig die entsprechenden (rechtsgültigen) Vollmachten erteilen und die Verbindlichkeiten festlegen. Das gibt der Partnerschaft auch dann einen rechtlichen Rahmen, wenn dieser von der Gesetzgebung eigentlich nicht vorgesehen ist. Um sich gegenseitig abzusichern, ist eine frühzeitige Vorsorge wichtig, Vereinbarungen sollten rechtzeitig geschlossen werden. Denn niemand weiß so genau, was in den nächsten Wochen, Monaten oder Jahren geschieht.

Rechtliche Beratungen zum Thema sollten insbesondere dann in Anspruch genommen werden, wenn es um größere wirtschaftliche Dispositionen geht: Ein gemeinsamer Wohnungskauf, eine Einbauküche oder ähnliche Investitionen sollten von Anfang an auf rechtlich sicherem Grund gemacht werden. Die rechtliche Beratung kann soweit gehen, dass die exakten Formulierungen der vertraglichen Vereinbarungen gemeinsam ausgearbeitet werden. Das ist wichtig, denn ungenaue Formulierungen sind anfechtbar. Abgesehen davon wissen Anwälte und Notare mit der sogenannten „Verhältnismäßigkeit“ aus und können beurteilen, welche vertraglichen Regelungen eventuell später gerichtlich angefochten werden können.

Konkrete Situationen:

Diese Fragen sollten im Falle einer Trennung eindeutig geklärt sein!

An dieser Stelle folgt erst einmal eine kurze Auflistung, welche Situationen und Fragestellungen bedacht werden müssen. Genaue Erklärungen zu den einzelnen Punkten werden im Anschluss in ausführlicher Form gegeben.

  • gemeinsame Wohnung: Wer schließt den Mietvertrag ab?
  • Eigentumswohnung oder Haus: Wer ist im Grundbuch eingetragen?
  • Wohnungseinrichtungen und andere Gegenstände: Welche Werte wurden von wem angeschafft, wie verbleiben sie?
  • Unterhalt: Wenn nur ein Partner oder eine Partnerin arbeitet – wie sieht die Absicherung aus? (insbesondere zu beachten: Kranken-, Renten- und andere Versicherungen)
  • Schulden und Bürgschaften: Gibt es so etwas wie ein Haftung?
  • Schenkungen: Vermögenswerte ab 5.000 Euro sind steuerpflichtig – und bei einer Trennung können Schenkungen nicht zurückgefordert werden

Was ist mit Kindern, Adoptivkindern, Pflegekindern?

Sind Kinder in einer Lebensgemeinschaft oder nichtehelichen Partnerschaft im Haushalt involviert, werden die Eltern wie verheiratete Eltern behandelt. Zumindest sieht das der rechtliche Rahmen so vor, das Familiengesetz kommt zur Anwendung. Für den Fall einer Trennung muss hier also nichts gesondert beachtet werden, denn die rechtliche Lage ist eindeutig.

Wer schließt den Mietvertrag ab?

Wenn der Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen wurde, haben beide Partner oder Partnerinnen gleiche Wohnrechte. Keine Person kann die andere einfach vor die Tür setzen. Schließt nur eine Person den Mietvertrag ab, sieht das anders aus. In diesem Fall ist nur die im Mietvertrag erwähnte Person diejenige, die in der Wohnung verbleibt.

Der gemeinsame Abschluss des Mietvertrags bedeutet aber auch, dass beide Partner oder Partnerinnen voll für die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis haften. Und zwar sowohl hinsichtlich der monatlichen Mietzahlungen als auch für die Nebenkosten und Ansprüche auf eine Renovierung und weiteres. Bei einer Trennung muss die ausziehende Person vom Vermieter oder der Vermieterin aus dem Mietverhältnis entlassen werden. Weigert sich die vermietende Person, sind beide weiterhin in Haftung, solange keine gerichtliche Aufhebung des Mietvertrags gefordert wird.

Wer ist im Grundbuch eingetragen?

Wird der Kauf einer Wohnung oder eines Hauses von beiden Partnern oder Partnerinnen durchgeführt, muss eine vertragliche Lösung sein. Denn Eigentümer oder Eigentümerin ist nur die Person, die im Grundbuch als solche eingetragen ist. Ob also Grundstück oder Wohnung von einer Person oder vom Paar gemeinsam zum Eigentum erworben wird, muss vor dem Kauf vertraglich festgelegt werden. Eine Eigentümerstellung geht grundsätzlich mit einer stärkeren Rechtsposition einher. Die Regelung ist insbesondere dann wichtig, wenn beide Vermögen zum Erwerb der Immobilie oder des Grundstücks beitragen. Mit Grundeigentum gehen Verpflichtungen wie die Zahlung von Grundsteuer und anderen einher. Regelungen zur Lastenverteilung können diese Last auf beide Partner oder Partnerinnen verteilen. Wie genau solche Regelungen aussehen können, wissen Anwälte und Notare.

Wohnungseinrichtungen und andere Wertgegenstände

Klare Regelungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse von gemeinsam genutzten Gegenständen sind wichtig, denn grundsätzlich verbleiben die Gegenstände erst einmal im Eigentum der Person, die sie aus den eigenen Mitteln angeschafft hat. Möglich ist natürlich auch, dass Gegenstände geschenkt wurden: Hier gilt das Gleiche. Bei gemeinsamem Erwerb von wertvolleren Gegenständen sollte ebenfalls festgelegt werden, wem diese in der Folge gehören sollen.

Unterhalt kann schwierig werden

Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die nicht als Partnerschaft eingetragen ist, werden die Partner oder Partnerinnen wie Fremde behandelt. In vielen Fällen ist es immer noch so, dass ein Partner oder eine Partnerin weniger arbeitet oder gar nicht erwerbstätig ist, sich um Haushalt und eventuelle Kinder kümmert. Im Falle einer Trennung ist dieser Partner oder diese Partnerin schlechter gestellt, wenn es keine vertraglichen Regelungen gibt: Durch die Übernahme der Verantwortung für den gemeinsamen Haushalt und die Kinder konnten weniger Ansprüche auf soziale Leistungen erworben werden, es wurde weniger Einkommen erwirtschaftet. Eine vertragliche Vereinbarung kann für diesen Fall die Versorgung regeln.

Schulden und Bürgschaften

Menschen, die nicht miteinander verheiratet sind, sind grundsätzlich auch nicht für die Schulden des Partners oder der Partnerin verantwortlich. Sie können nicht dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Einzige Ausnahme: Ein Partner oder eine Partnerin fungiert als Bürge oder Bürgin. Auch hier kann eine vertragliche Vereinbarung (insbesondere dann, wenn größere Wertgegenstände gemeinsam angeschafft wurden) für finanzielle und rechtliche Sicherheit sorgen, und zwar über eine Trennung hinaus.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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