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Notarkosten – Gebühren bei Fertigung eines Entwurfs

LG Hamburg, Az.: 321 OH 12/18, Beschluss vom 26.10.2018

I. Der Antrag der Antragsteller vom 14.03.2018, die Kostenrechnung des Notars … vom 10.11.2017 aufzuheben, wird zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die gerichtlichen Auslagen haben die Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Antragsteller wenden sich gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners … vom 10.11.2017, mit welcher der Antragsgegner den Antragstellern seine Tätigkeit zur vorzeitig beendeten Beurkundung eines Ehevertrages und eines gemeinschaftlichen Testaments in Rechnung stellte.

Die Antragsteller planten am 08.10.2016 zu heiraten und wollten sich vorab darüber beraten lassen, ob für sie ein Ehevertrag sinnvoll wäre. Hierzu wendeten sie sich an den Antragsgegner, bei dem der Antragsteller zu 2) bereits zu einer früheren Zeit wegen eines GbR-Anteils einen Termin am 23.05.2016 und einen Termin am 18.07.2016 wahrgenommen hatte.

Notarkosten - Gebühren bei Fertigung eines Entwurfs
Symbolfoto: Proxima Studio/Bigstock

Daher rief am 21.09.2016 einer der Antragsteller im Büro des Antragsgegners an und vereinbarte einen Besprechungstermin für den 28.09.2016. Die Zeugin … notierte im Terminverwaltungssystem des Antragsgegners das Thema „Ehevertrag“. In diesem Termin klärte der Antragsgegner die Antragsteller über die bestehende Rechtslage und die Regelungsmöglichkeiten eines Ehevertrages auf. Unter anderem ging es dabei um den Ausschluss des nachehelichen Unterhalts und eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs. Der Antragsgegner notierte sich die dahingehenden Vorstellungen der Antragsteller. Da auch Fragen des Erbrechts zur Sprache kamen, nahm der Antragsgegner seine diesbezügliche Checkliste zur Hand, klärte die Antragsteller abermals über die Rechtslage auf und informierte sie über die Regelungsmöglichkeiten in einem Erbvertrag. Er notierte sich dazu, dass sich die Antragstellerin zu 1) vorstellte, dass ihre Tochter zunächst ihre Alleinerben werden, der Antragsteller zu 2) jedoch ein lebenslanges Wohnrecht für ihre Wohnung erhalten sollte, wobei er zugleich die Neben- und Finanzierungskosten für die Wohnung tragen sollte. Weiter notierte sich der Antragsgegner, dass sich der Antragsteller zu 2) vorstellte, dass seine beiden Töchter zunächst zu je 1/2 seine primären Erben werden sollten. Außerdem notierte sich der Antragsgegner, dass die Beurkundung erst nach der — für den 08.10.2016 — geplanten Hochzeit erfolgen solle. Er schlug den Antragstellern vor, Entwürfe für einen Ehevertrag und einen Erbvertrag zu fertigen und den Antragstellern zur Durchsicht zuzusenden, womit diese einverstanden waren.

Am 18.10.2016 übersandte der Antragsteller die beiden Entwürfe, für deren Inhalt auf die Anlagen AG 2.1 und AG 2.2 Bezug genommen wird, per E-Mail (Anlage AG 1) an die Antragsteller. Die Antragsteller schauten sich die Entwürfe durch, kamen aber zu dem Entschluss, die dortigen Regelungen nicht treffen zu wollen.

Mit E-Mail vom 24.01.2017 (Anlage AG 3) fragte der Antragsgegner erneut bei den Antragstellern nach. Die Reaktion hierauf ist streitig.

Jedenfalls wurde am 07.02.2017 mit dem Büro des Antragsgegners ein weiterer Termin für den 17.02.2017 vereinbart. In diesem Termin notierte sich der Antragsgegner auf dem ihm vorliegenden Entwurf des Erbvertrages, dass nunmehr ein gemeinschaftliches Testament errichtet werden solle, wonach sich die Antragsteller wechselseitig zu Alleinerben einsetzten und all ihre Kinder zu gleichen Teilen Schlusserben nach dem letztversterbenden Ehegatten werden sollten.

Am 28.02.2017 übersandte der Antragsteller nunmehr den Entwurf eines modifizierten Ehevertrages und eines gemeinschaftlichen Testaments per E-Mail (Anlage AG 4) an die Antragsteller. Für den Inhalt der Entwürfe wird auf die Anlagen AG 5.1 und AG 5.2 Bezug genommen. In dieser E-Mail bat der Antragsgegner die Antragsteller zudem um Übersendung einer Vermögensaufstellung. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage AG 4 Bezug genommen.

Für den 07.04.2017 wurde ein weiterer Termin vereinbart. Da bis dahin jedoch keine Vermögensaufstellung übersandt wurde, rief der Antragsgegner den Antragsteller am 07.04.2017 an und bat erneut um Mitteilung der Vermögensverhältnisse. Die Details des Telefonats sind streitig. Zur Beurkundung kam es nicht mehr.

Mit Schreiben vom 10.11.2017 übersandte der Antragsgegner den Antragstellern die verfahrensgegenständliche Kostenrechnung über insgesamt 7.316,12 € brutto. Dem legte der Antragsgegner ein geschätztes Vermögen der Antragsteller von 850.000,00 zu Grunde.

Erst nach Erhalt der Rechnung und Befragung eines Rechtsanwalts ihrer Rechtsschutzversicherung, nämlich am 19.11.2017, übersandten die Antragsteller dem Antragsgegner eine eigene Vermögensaufstellung, für deren Inhalt auf die Anlage AG 10 Bezug genommen wird.

Hierauf reagierte der Antragsgegner mit Schreiben vom 01.02.18 (Anlage AG 11), in dem er u.a. seine Schätzung dem Grunde nach begründete und der Höhe nach erläuterte. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage AG 11 Bezug genommen.

Am 15.03.2018 haben die Antragsteller den Antrag nach § 127 GNotKG vom 14.03.18 bei Gericht anhängig gemacht und eine weitere Vermögensaufstellung eingereicht, für deren Inhalt auf die Anlage ASt 2 Bezug genommen wird.

Die Antragsteller tragen vor, der Antragsteller zu 2) habe in dem Telefonat vom 07.04.2017 den Antragsgegner gefragt, wofür dieser die Vermögensaufstellung benötige, der darauf nur geantwortet habe, der Antragsteller zu 2) solle machen, was der Antragsgegner ihm sage, die sei gut für ihn. Erst auf anwaltliche Auskunft hätten sie erfahren, dass die Vermögensauskunft für die Gebührenhöhe relevant sei. Daher hätten sie am 19.11.2017 eine Vermögensaufstellung übersandt. Darin hätten sie einen GbR-Anteil lediglich deshalb weggelassen, weil dieser überschuldet sei, wie sich auch aus der Vermögensaufstellung Anlage ASt 2 ergebe, nicht wissend, dass dies trotzdem mitzuteilen gewesen sei.

Die Antragsteller sind der Auffassung, der Antragsgegner habe sie über die Gebühren sowie Gebührenrelevanz ihres Vermögens nicht hinreichend aufgeklärt und er habe sie überdies in eine Falle gelockt, zum einen indem er auch noch die Errichtung eines Erbvertrages vorgeschlagen habe und zum anderen indem er die Übersendung von Entwürfen angeboten habe.

Außerdem habe dem Antragsgegner aus den Gesamtumständen bekannt sein müssen, dass die Antragsteller auch Verbindlichkeiten hatten, die im Rahmen der Schätzung ihres Vermögens ebenfalls zu schätzen gewesen wären. Insbesondere seien ihm konkrete Verbindlichkeiten hinsichtlich des GbR-Anteils bekannt gewesen.

Die Antragsteller beantragen die Kostenrechnung des Notars … vom 10.11.2017 aufzuheben, hilfsweise, diese neu zu fassen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner trägt vor, die Antragsteller hätten telefonisch am 28.03.2017 für den 07.04.2017 einen Beurkundungstermin vereinbart und mitgeteilt, nur noch das gemeinschaftliche Testament beurkunden lassen zu wollen, nicht mehr den Ehevertrag. So habe es die Zeugin …, die das Telefonat angenommen habe, notiert.

Der Antragsgegner ist zudem der Auffassung, die nachträglich mitgeteilten Vermögensaufstellungen seien nicht zu berücksichtigen, da er bei Stellung der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung zur Schätzung berechtigt gewesen sei, weil die Antragsteller zuvor nicht mitgewirkt hätten, und er sein Schätzungsermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Er trägt insoweit vor, den Antragsteller zu 2) in dem Telefonat vom 07.04.2017 auf die Möglichkeit der Schätzung ausdrücklich hingewiesen zu haben. Anhaltspunkte für Verbindlichkeiten habe er im Übrigen nicht gehabt, auch nicht hinsichtlich des GbR-Anteils. Weder aus seinen Notizen zu den Terminen vom 23.05.2016 und 18.07.2016, noch aus seiner Erinnerung ergäbe sich, dass seinerzeit über Verbindlichkeiten gesprochen wurde.

Die Kammer hat die Antragsteller sowie den Antragsgegner informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen … sowie …. Für die Ergebnisse der informatorischen Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 22.10.2018 verwiesen. Ferner wird für die weiteren Einzelheiten zur Sache auf das Protokoll vom 22.10.2018, die zur Akte gereichten Schriftsätze und — insbesondere die vorstehend benannten — Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig, aber unbegründet.

Die Kostenrechnung des Antragsgegners … vom 10.11.2017 ist rechtmäßig.

Der Antragsgegner hat in der streitgegenständlichen Kostenrechnung zu Recht eine vorzeitige Beendigung eines Beurkundungsverfahrens für einen Ehevertrag und eine vorzeitige Beendigung eines Beurkundungsverfahrens für ein gemeinschaftliches Testament nebst Dokumentenpauschale abgerechnet.

Die Antragsteller sind Kostenschuldner gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG, da sie entsprechende Beurkundungsaufträge erteilt haben.

Dass die Antragsteller mit der Fertigung der Entwürfe zur Durchsicht einverstanden waren, hat der Antragsteller zu 2) selbst im Rahmen seiner informatorischen Anhörung eingeräumt. Damit wäre jedenfalls ein Auftrag zur Fertigung eines Entwurfs erteilt worden, bei dem gemäß KV-Nr. 24100 zum GNotKG der Höhe nach die gleichen Gebühren entstehen wie bei einem vorzeitig beendeten Beurkundungsverfahren gemäß KV-Nr. 21302 zum GNotKG, wie abgerechnet. Somit ist dies für die Gebührenhöhe zwar nicht weiter relevant, die Kammer ist jedoch gleichwohl auch davon überzeugt, dass ein Auftrag für ein Beurkundungsverfahren erteilt wurde, welches sodann abgebrochen wurde.

Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Notiz des Antragsgegners zum Termin vom 28.09.2016, eine Beurkundung solle erst nach der Hochzeit erfolgen und der Vereinbarung eines Beurkundungstermins für ein gemeinschaftliches Testament bei gleichzeitiger Mitteilung, der Ehevertrag solle nicht mehr beurkundet werden. Dass der Termin vom 07.04.2016 als Beurkundungstermin vereinbart wurde und die vorgenannte Mitteilung erfolgt ist, hat die Zeugin … zur Überzeugung der Kammer glaubhaft ausgesagt. Sie gab an, sich daran insbesondere wegen dieser Mitteilung noch gut erinnern zu können und dies auch in das Terminverwaltungssystem des Notariats eingetragen zu haben, wie ebenso, dass am 07.04.2016 ein gemeinschaftliches Testament beurkundet werden sollte. Diese Eintragungen bestätigen im Zusammenhang mit der Aussage der Zeugin diese Tatsache zur Überzeugung der Kammer hinreichend. Daher ist zur Überzeugung der Kammer zugleich nachvollziehbar, dass seitens der Antragsteller auch im ersten Termin vom 28.09.2016 eine spätere Beurkundung —nach Durchsicht und bei Einverständnis mit den zu fertigenden Entwürfen — zumindest in Betracht gezogen wurde. Dies genügt für eine Erteilung eines Auftrages zur Beurkundung. Eine Verpflichtung, diese Beurkundung auch durchzuführen, resultiert daraus freilich nicht. Vielmehr kann das Verfahren mit den Gebührenfolgen der KV-Nr. 21302 zum GNotKG jederzeit freiwillig abgebrochen werden. Da auch bei der Erteilung „nur“ eines „Entwurfs-Auftrages“ der Höhe nach gemäß KV-Nr. 24100 zum GNotKG die gleichen Gebühren entstehen, sind für die Annahme eines Auftrages zur Durchführung eines Beurkundungsverfahrens auch keine strengeren Anforderungen zu stellen.

Ausgehend von einem Gegenstandswert von 850.000,00 € für das gemeinschaftliche Testament ergibt sich nach der gemäß Teil 2 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG für Notargebühren anzuwendenden Tabelle B zu § 34 GNotKG eine 2,0-Gebühr in Höhe von 2.990,00 € netto für das Beurkundungsverfahren hinsichtlich des gemeinschaftlichen Testaments.

Ausgehend von einem Gegenstandswert von 860.000,00 € für den Ehevertrag ergibt sich nach der gemäß Teil 2 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG für Notargebühren anzuwendenden Tabelle B zu § 34 GNotKG eine 2,0-Gebühr in Höhe von 3.150,00 € netto für das Beurkundungsverfahren hinsichtlich des Ehevertrages.

Anzuwenden war damit jeweils ein Gebührenrahmen von 0,5-2,0 gemäß KV-Nr. 21302 zum GNotKG, da der Antragsgegner die Entwürfe Anlagen AG 2.1 und 2.2 bzw. Anlagen AG 5.1 und 5.2 bereits übersandt hatte (KV-Nr. 21302 i.V.m. KV-Nr. 21300 Nr. 1 zum GNotKG) und es sich um ein Beurkundungsverfahren i.S.d KV-Nr. 21100 handelte. In diesem Gebührenrahmen war gemäß § 92 Abs. 2 GNotKG die Höchstgebühr (2,0) abzurechnen, da die übersandten Entwürfe bereits vollständig erstellt waren.

Der Notar hat für das gemeinschaftliche Testament auch zu Recht einen Gegenstandswert von 850.000,00 € zugrunde gelegt. Maßgeblich ist für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 GNotKG der Wert des Vermögens und zwar beider Testierenden zusammengerechnet (Korintenberg/Reimann GNotKG § 102 Rn.42), hier also das Vermögen beider Antragsteller.

Dieses hat der Antragsgegner gemäß § 95 Satz 3 GNotKG zulässigerweise nach billigem Ermessen auf 850.000,00 € geschätzt. Die Antragsteller haben weder auf die E-Mail des Antragsgegners vom 28.02.2017 (Anlage AG 4), in welcher er ausdrücklich um eine getrennte Vermögensaufstellung nach Aktiva und Passiva gebeten hat, noch auf die unstreitig erfolgte telefonische Nachfrage vom 07.04.2016 eine Vermögensaufstellung übersandt und damit nicht im Sinne des § 95 GNotKG an der Wertermittlung mitgewirkt (Korintenberg, GNotKG § 95 Rn. 5; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Diehn GNotKG § 95 Rn. 11). Zwar wäre es zu einer etwaigen Streitvermeidung wahrscheinlich zweckmäßig gewesen, den Grund für die Bitte um Übersendung einer Vermögensaufstellung auch schriftlich zu erläutern. Ob der Antragsgegner zumindest mündlich auf die Gebührenrelevanz und Schätzungsbefugnis bei unterlassener Mitwirkung hingewiesen hat, wie von ihm vorgetragen, kann wiederum dahinstehen, da er hierzu nicht verpflichtet war. Es genügt, wenn den Beteiligten die Gelegenheit gegeben wird, ihr Vermögen selbst offenzulegen (Korintenberg, GNotKG § 95 Rn. 5).

Die nachträglich mitgeteilten Vermögensaufstellungen sind bei unterlassener rechtzeitiger Mitwirkung sodann nicht mehr zu berücksichtigen (Korintenberg, GNotKG, § 95, Rn. 9 Leipziger Kommentar zum GNotKG, § 95, Rn. 14 Bornmann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, § 95, Rn. 12).

Im Falle der Schätzung nach billigem Ermessen gemäß § 95 Satz 3 GNotKG beschränkt sich ‚die gerichtliche Überprüfung nur auf Ermessensfehler (Korintenberg, GNotKG, § 95, Rn. 9; Leipziger Kommentar zum GNotKG, § 95, Rn. 13; Bornmann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, § 95, Rn. 12). Solche liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat seine Schätzgrundlagen mit Schreiben vom 01.02.18 (Anlage AG 11) nachvollziehbar erläutert. Anhaltspunkte für schätzweise zu berücksichtigende Verbindlichkeiten musste er nicht haben. Auch ist nicht ersichtlich, dass ihm die Verbindlichkeiten hinsichtlich des GbR-Anteils bekannt waren. Die dahingehende Behauptung des Antragstellers zu 2) blieb pauschal. Dass in den Terminen vom 23.05.2016 und 18.07.2016 über Verbindlichkeiten des GbR-Anteils gesprochen wurde, ergab sich — gemäß informatorischer Anhörung — insbesondere nicht aus den Notizen des Antragsgegners. Sollte in den Terminen zwar darüber gesprochen worden sein und sich der Antragsgegner dies lediglich nicht notiert haben, hätte er gleichwohl nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, wenn er sich daran — bei der Vielzahl von Terminen, die ein Notar wahrnimmt — nachvollziehbarerweise schlicht nicht mehr erinnert hat. Die Wertbestimmung nach billigem Ermessen erfolgt zunächst anhand der dem Notar ohne größeren Aufwand zugänglichen Anhaltspunkte fehlen solche oder sind sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen, ist der Notar zu einer rein subjektiven, naturgemäß groben Schätzung berechtigt, wobei der Charakter des § 95 Satz 3 GNotKG als Sanktion einer Pflichtverletzung einen nicht allzu milden Ansatz rechtfertigt (Korintenberg, GNotKG § 95 Rn. 6). Den Antragstellern stand es frei, auf die wiederholte Bitte des Antragsgegners hin i.S.d. § 95 Satz 1 und 2 GNotKG an der Wertermittlung mitzuwirken und u.a. ihre Verbindlichkeiten, zugleich aber ebenso ihr gesamtes Vermögen vollständig und wahrheitsgemäß, mitzuteilen.

Im Übrigen war der Antragsgegner auch nicht verpflichtet ungefragt über entstehende Gebühren aufzuklären (Korintenberg/Tiedtke GNotKG § 21 Rn. 17 und 20), und zwar weder zu Beginn der Beratung über die Möglichkeiten eines Erbvertrages, noch bei Unterbreitung des Vorschlages, Entwürfe zu fertigen bzw. bei Annahme eines durch Einverständnis mit dem Vorschlag erklärten entsprechenden Auftrages; obwohl dies zu einer etwaigen Streitvermeidung wahrscheinlich zweckmäßig gewesen wäre.

Für den Ehevertrag hat der Antragsgegner zu Recht einen Gegenstandswert von 860.000,00 € zugrunde gelegt. Maßgeblich ist für die Beurkundung eines Ehevertrages gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GNotKG zunächst die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten, hier also das Vermögen beider Antragsteller. Wie vorstehen erläutert hat der Antragsgegner dieses Vermögen zulässigerweise auf 850.000,00 € geschätzt. Diesem Wert waren zudem 5.000,00 € für den Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt (jeweils § 2 der Entwürfe, Anlage 2.1 und 5.1) und weitere 5.000,00 € für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (jeweils § 3 der Entwürfe, Anlage 2.1 und 5.1) hinzu zu addieren, da der Ehevertrag mit Regelungen zum Versorgungsausgleich und mit Unterhaltsvereinbarungen der Ehegatten untereinander gegenstandsverschieden ist (Korintenberg, GNotKG § 100 Rn. 45). Insoweit hat der Antragsgegner zulässigerweise auf den Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG abgestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 81 Satz 1 und 2 FamFG.

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