OLG Frankfurt – Az.: 20 W 326/17 – Beschluss vom 30.04.2019
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 12.741,57 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Beschwerdegegner hat am 12./17.07.2017 die Eintragung einer Zwangshypothek als Sicherungshypothek im betroffenen Grundbuch wegen einer Hauptforderung von 10.934,70 EUR, Zinsen von 1.557,87 EUR, Gerichtskosten von 138,67 EUR und Übersetzungen von 112,32 EUR beantragt. Er hat dies auf ein „rechtskräftiges Urteil“ des Amtsgerichts Stadt1 vom 08.02.2016 gestützt. Hierzu hat er den diesbezüglichen Vollstreckungstitel und eine auf den 23.01.2017 datierende Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen gemäß Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorgelegt. Wegen der Einzelheiten der vorgelegten Unterlagen wird auf Bl. 3 ff. der Akte verwiesen. Der Beschwerdegegner hat ausweislich der Antragsschrift behauptet, der Vollstreckungstitel sei dem Beschwerdeführer am 22.05.2017 zugestellt worden.
Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat durch Verfügung vom 21.07.2017 (Bl. 23 der Akte) Hinweise erteilt, auf deren Einzelheiten verwiesen wird. Mit Schreiben vom 08.08.2017 (Bl. 51 ff. der Akte) hat der Beschwerdegegner daraufhin beantragt, dass die Gesamtschuld auf zwei Grundstücke aufgeteilt werden solle. Nach weiterem Hinweis der Rechtspflegerin beim Grundbuchamt durch Verfügung vom 15.08.2017 (Bl. 54 ff. der Akte) hat der Beschwerdegegner sodann mit Schriftsatz vom 13.10.2017 (Bl. 59 der Akte) beantragt, den Antrag auf das Grundstück lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses im hiesigen Grundbuch zu beschränken.
Daraufhin ist am 10.11.2017 in Abt. III, lfd. Nr. 19, des betroffenen Grundbuchs zu lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses eine Zwangssicherungshypothek zu 12.741,57 EUR für den Beschwerdegegner aufgrund des Vollstreckungstitels vom 08.02.2016 (Az: 10/15, Amtsgericht Stadt1) eingetragen worden.
Mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 22.11.2017 (Bl. 62 der Akte) hat der Beschwerdeführer eingewendet, dass die Eintragung rechtswidrig sei, weil er eine Erinnerung gegen die Vollstreckung eingelegt habe. Er hat auf ein diesbezügliches Verfahren vor dem Landgericht Stadt2 verwiesen. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Eintragung sofort gelöscht werden müsse.
Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat dieses Schreiben ausweislich ihres Beschlusses vom 04.12.2017 (Bl. 64 ff. der Akte) als Beschwerde gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek ausgelegt, der sie nicht abgeholfen hat. Sie hat die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. In dem Beschluss wird darauf hingewiesen, dass eine Amtslöschung nicht erfolgen könne. Auch eine Eintragung eines Amtswiderspruchs scheide aus, weil das Grundbuchamt die Zwangshypothek nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eingetragen habe. Auch die in einem anderen Verfahren eingelegte Erinnerung gegen die Vollstreckung könne keine Berücksichtigung finden.
Durch an den Beschwerdeführer gerichtete Verfügung vom 13.12.2017 (Bl. 70 der Akte) hat der Senat darauf hingewiesen, dass auch er das Schreiben des Beschwerdeführers als Rechtsmittel gegen die bezeichnete Eintragung der Zwangssicherungshypothek ansehe. Durch weitere Verfügung vom 18.01.2018 (Bl. 73 der Akte), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, hat der Senat den Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass er ausweislich der Antragsschrift eine Zustellung an den Schuldner am 22.05.2017 behauptet habe. Er hat den Beschwerdegegner vor Entscheidung über die Beschwerde um Übersendung entsprechender Zustellungsnachweise gebeten. Nachdem der Beschwerdegegner daraufhin eine Fotokopie einer Seite einer Zustellungsurkunde mit Datum vom 22.05.2017 vorgelegt hatte (Bl. 82/83 der Akte) und der Beschwerdeführer daraufhin gerügt hatte, dass ihm damit an jenem Tage lediglich ein Schreiben des Obergerichtsvollziehers A vom 17.05.2017 (Bl. 87 der Akte) zugestellt worden sei, hat der Senat durch weitere Verfügung vom 24.04.2018 (Bl. 90 der Akte) um Übersendung der Originalzustellungsurkunde beim Beschwerdegegner gebeten. Dieser hat hierzu auf ein Verfahren beim Landgericht Stadt2, 11/17 verwiesen, in dem sich die Zustellungsurkunde nebst dem damit verbundenen Schriftstück befinde (Bl. 92 der Akte). Nachdem der Senat diese Akten beigezogen hatte, hat er den Beschwerdegegner durch weitere Verfügung vom 10.09.2018 (Bl. 114 der Akte) darauf hingewiesen, dass sich das Original der Zustellungsurkunde darin nicht befinde.
Mit Schreiben vom 31.10.2018 (Bl. 123 ff. der Akte) hat der Beschwerdegegner ein Original einer Zustellungsurkunde vorgelegt. Ausweislich dieser Urkunde des Obergerichtsvollziehers A soll dem Beschwerdeführer am 22.05.2017 eine beglaubigte Abschrift des hiermit verbundenen Schriftstückes „Zahlungsbefehl, Az. 10/15“ durch Einlegung zugestellt worden sein. Dieser Urkunde lediglich mit einem Klebestreifen verbunden ist allerdings ein Schreiben des Obergerichtsvollziehers B vom 18.10.2018 in der bezeichneten Zwangsvollstreckungssache an den Beschwerdegegner, ausweislich dessen dem Beschwerdegegner die Vollstreckungsunterlagen wieder zurückgereicht worden sind.
Der Beschwerdeführer hat hierauf mit Schreiben vom 21.12.2018 (Bl. 128 der Akten) reagiert, indem dieser darauf hingewiesen hat, dass eine Zustellungsurkunde aus dem Jahr 2015 nicht existiere und er einen Wohnsitz in Polen nicht habe.
II.
Die Beschwerde, von der nach dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.11.2017 und der Senatsverfügung vom 13.12.2017 hier auszugehen ist, ist gemäß den §§ 71, 73 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig.
Die vom Beschwerdeführer begehrte Amtslöschung der eingetragenen Zwangshypothek nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO scheidet schon deshalb aus, weil die Eintragung nicht ihrem Inhalt nach unzulässig ist. Darauf hat das Grundbuchamt in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 04.12.2017 zu Recht hingewiesen. Unzulässig in diesem Sinn sind nur Eintragungen, die Rechte mit einem Inhalt oder in einer Ausgestaltung verlautbaren, wie sie aus Rechtsgründen nach dem sachlichen Regelungsgehalt der Eintragung nicht bestehen können. Davon kann hier nicht ausgegangen werden; der Beschwerdeführer rügt denn auch lediglich das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen. Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek sieht das Gesetz in den §§ 864 Abs. 2, 866, 867 Abs. 1 ZPO vor; die Eintragung ist daher ihrem Inhalt nach nicht unzulässig (vgl. dazu etwa OLG München DNotZ 2017, 371; NJW 2016, 2815; Beschluss vom 10.09.2015, 34 Wx 256/15; Senat NJW-RR 2007, 1248, je zitiert nach juris; vgl. auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 2199 ff.).
Zulässig ist die Beschwerde mithin nicht mit dem Ziel der Löschung, sondern nur mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO; dies gilt mithin auch, wenn es etwa an allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen – wie der Zustellung – fehlt (vgl. OLG München RPfleger 2018, 200, zitiert nach juris). In diesem eingeschränkten Umfang legt der Senat die Beschwerde aus. Eine Erklärung, im Beschwerdeverfahren statt einer Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO auch einen Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO erwirken zu wollen, ist nicht erforderlich. Regelmäßig möchte nämlich ein Beschwerdeführer das Rechtsmittel mit dem zulässigen Ziel einlegen (vgl. OLG München, Beschluss vom 10.09.2015, a.a.O.; Kramer in BeckOK GBO, Stand: 01.03.2019, § 71 Rz. 99 ff.; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 71 Rz. 55).
Jedenfalls der Sache nach zu Recht hat das Grundbuchamt angenommen, dass die Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden ist, was aber Voraussetzung für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO wäre (Senat NJW-RR 2007, 1248). Wird das Grundbuchamt bei der Eintragung als Vollstreckungsorgan tätig, hat es grundsätzlich – neben den grundbuchrechtlichen – auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen selbständig zu prüfen (vgl. BGH NJW 2001, 3627, zitiert nach juris; Senat NJW-RR 2007, 1248; Demharter, a.a.O., Anh. zu § 44 Rz. 67).
Das Vorliegen der grundbuchrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist nicht zweifelhaft. Konkrete Rügen erhebt die Beschwerde auch nicht.
Gleiches gilt zumindest im Ergebnis auch für das Vorliegen der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen. Soweit es um deren Prüfung geht, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdegegner die Zwangsvollstreckung hier aufgrund der Verordnung (EU) zu Nr. 1215/2012 des europäischen Parlaments und des Rats vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO oder Brüssel Ia-VO; im Folgenden nur noch: EuGVVO) betrieben hat. Nach Art. 39 EuGVVO ist eine in einem Mitgliedsstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedsstaat vollstreckbar ist, in den anderen Mitgliedsstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Nach Art. 42 Abs. 1 EuGVVO hat der jeweilige Antragsteller dann, wenn in einem Mitgliedstaat (hier: der Bundesrepublik Deutschland) eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung (hier: der Republik Polen) vollstreckt werden soll, der zuständigen Vollstreckungsbehörde (hier: dem Grundbuchamt) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und die nach Art. 53 EuGVVO ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist, und die einen Auszug aus der Entscheidung sowie gegebenenfalls relevante Angaben zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens und der Berechnung der Zinsen enthält. Der Beschwerdegegner hat dem Grundbuchamt vorliegend die vollstreckbare Entscheidung des Amtsgerichts Stadt1 vom 08.02.2016 (Bl. 3 ff. der Akte) und die entsprechende Bescheinigung über die Entscheidung in Zivil- und Handelssachen nach Art. 53 EuGVVO (Bl. 15 ff. der Akten), jeweils mit deutscher Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers der deutschen Sprache (Bl. 5 ff., 15 ff. der Akten) vorgelegt. Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO gilt dann vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts 2 der EuGVVO für das Verfahren zur Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen das Recht des ersuchten Mitgliedstaats (hier: der Bundesrepublik Deutschland). Danach wird eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die im ersuchten Mitgliedstaat vollstreckbar ist, dort unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im ersuchten Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, Art. 41 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO.
Soweit also die vom Grundbuchamt grundsätzlich zu prüfenden allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO betroffen sind, beschränkt sich diese Prüfung im Anwendungsbereich der EuGVVO betreffend das Vorliegen eines zur Vollstreckung geeigneten Titels (§ 704 ZPO) und der Vollstreckungsklausel (§ 724 ZPO) mithin auf die sachliche und temporäre Anwendbarkeit der EuGVVO und auf die Voraussetzungen des Art. 42 EuGVVO (vgl. Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 41 Rz. 6; Saenger/Dörner, ZPO, 8. Aufl., Art. 41 EuGVVO Rz. 2 ff.;Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 16. Aufl., Art. 41 EuGVVO Rz. 2). Aus Art. 41 Abs. 2 Hs. 2 EuGVVO ergibt sich weiter, dass die Vollstreckung nicht aus Gründen zu verweigern oder auszusetzen ist, die mit den Anerkennungsversagungsgründen in Art. 45 EuGVVO nicht vereinbar wären. Liegt ein Versagungsgrund vor oder wird dies behauptet, so kann dies allein im Verfahren nach Art. 45 EuGVVO, d. h. im gemäß § 1115 ZPO geregelten Verfahren, geltend gemacht werden; es darf nicht vom Vollstreckungsorgan geprüft werden, ob infolge eines Versagungsgrundes gar kein anzuerkennender und vollstreckbarer Titel vorliegt. Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers also dahin zu verstehen sein sollte, dass er rügen will, in dem polnischen Verfahren nicht hinreichend rechtliches Gehör erhalten zu haben, um sich dort gegen den geltend gemachten Anspruch zu verteidigen, ist dies im vorliegenden Verfahren unerheblich. Die Durchsicht der seinerzeit beigezogenen Akten des Amtsgerichts Eschwege, 13/17 = LG Stadt2, 11/17, hat überdies ergeben, dass der Beschwerdeführer auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt bereits durch Beschluss des Landgerichts Stadt2 vom 13.05.2018, Seite 5, hingewiesen worden ist.
Die EuGVVO ist vorliegend anwendbar. Der Antragsgegner hat auch eine den Voraussetzungen der Art. 42, 53 EuGVVO genügende Bescheinigung vorgelegt.
Art. 43 Abs. 1 EuGVVO regelt sodann, dass dann, wenn eine in einem anderen Mitgliedsstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden soll, die gemäß Art. 53 EuGVVO ausgestellte Bescheinigung dem jeweiligen Schuldner vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt werden muss; der Bescheinigung muss die Entscheidung beigefügt werden, sofern sie dem Schuldner noch nicht zugestellt wurde. Dieses Zustellungserfordernis verdrängt dasjenige des § 750 ZPO (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., Art. 43 EuGVVO Rz. 1; Schuschke/Walker/Jenissen, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., Art. 43 Bruessel-Ia-VO Rz. 3; vgl. auch Peiffer/Peiffer in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Stand: Sept. 2018, Art. 43 VO (EG) 1215/2012 Rz. 1; Schlosser/Hess, a.a.O., Brüssel Ia-VO Art. 43 Rz. 3).
Der Beschwerdegegner hatte bereits in der Antragsschrift vom 12.07.2017 eine Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner am 22.05.2017 behauptet. Der Beschwerdegegner hat dies im Beschwerdeverfahren in Abrede gestellt. Der erforderliche Zustellungsnachweis wird im Grundbuchverfahren durch die Vorlegung der Zustellungsurkunde erbracht. Das Vertrauen in den öffentlichen Glauben des Grundbuchs verlangt für die Bearbeitung von Eintragungsanträgen ein Höchstmaß an Sorgfalt. Dies bedingt, dass auch die urkundlichen Nachweise, auf denen die vorgenommene Eintragung beruht, möglichst lückenlos und zweifelsfrei sind (vgl. etwa OLG München FG Prax 2009, 103 mit weiteren Nachweisen). Dem Beschwerdegegner war auf die mehrfachen Nachfragen des Senats nicht möglich, eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Zustellungsurkunde vorzulegen. Dass die zunächst vorgelegten bloßen Fotokopien einer Urkunde vom 22.05.2017 nicht den Anforderungen des §§ 415, 418 Abs. 1 ZPO genügen, liegt auf der Hand, zumal der Beschwerdeführer von Anfang an Einwendungen gegen die Richtigkeit der Beurkundung erhoben hatte. Auch das mit Schreiben vom 31.10.2018 vorgelegte offenkundige Original einer Zustellungsurkunde des Obergerichtsvollziehers A vermag den Beweis der Zustellung nicht zu führen. Zwar ist dort aufgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 22.05.2017 eine beglaubigte Abschrift des hiermit verbundenen Schriftstückes „Zahlungsbefehl, Az. 10/15“ durch Einlegung zugestellt worden sein soll. Dieser eingereichten Urkunde lediglich mit einem Klebestreifen verbunden ist allerdings ein Schreiben des Obergerichtsvollziehers B vom 18.10.2018 in der bezeichneten Zwangsvollstreckungssache an den Beschwerdegegner, ausweislich dessen dem Beschwerdegegner die Vollstreckungsunterlagen wieder zurückgereicht worden sind. Diese offenkundig nicht den Anforderungen des § 193 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechende Urkunde genügt den oben dargelegten Voraussetzungen für einen urkundlichen Nachweis der Zustellung im vorgeschriebenen Sinne für das Grundbuchverfahren ersichtlich nicht. Ob der Beschwerdegegner damit die Gerichte täuschen wollte, wie der Beschwerdeführer bereits mit seinem Schreiben vom 25.03.2018 im Hinblick auf die zunächst vorhergelegte entsprechende Fotokopie dieser Urkunde gerügt hatte, oder ob lediglich das Schriftstück im Nachhinein von der Zustellungsurkunde gelöst worden ist, ist unerheblich. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben an den Senat vom 21.12.2018, die schon in zeitlicher Hinsicht einen Zusammenhang zu der hier behaupteten Zustellung nicht erkennen lassen, kann es aber ebenfalls nicht ankommen.
Dieser Umstand hinderte jedoch vorliegend die Eintragung der verfahrensgegenständlichen Zwangssicherungshypothek noch nicht, so dass ein Gesetzesverstoß des Grundbuchamts im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO bei dieser Eintragung letztendlich nicht zu erkennen ist.
Nach Art. 43 Abs. 3 EuGVVO gilt dieser Artikel nämlich nicht für die Vollstreckung einer in einer Entscheidung enthaltenen Sicherungsmaßnahme oder wenn der jeweilige Antragsteller Sicherungsmaßnahmen gemäß Art. 40 EuGVVO erwirkt. Dass in der vollstreckbaren polnischen Entscheidung eine derartige Sicherungsmaßnahme als Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes ausgesprochen worden wäre, kann der Seite 2 dieser Entscheidung, die auf die Einleitung der Vollstreckung aus Immobilien des Beschwerdeführers Bezug nimmt, und insbesondere auch der vorgelegten Bescheinigung nach Art. 53 EuGGVO (vgl. dazu Schlosser/Hess, a.a.O., Brüssel Ia-VO Art. 42 Rz. 5; Art. 43 Rz. 9), nicht ohne weiteres entnommen werden. Zu den Sicherungsmaßnahmen, zu denen eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne der EuGVVO gemäß deren Art. 40 den jeweiligen Gläubiger ermächtigt, gehören nach weit überwiegender Auffassung für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland auch Maßnahmen der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO, soweit sie eine Sicherung ermöglichen (vgl. Peiffer/Peiffer, a.a.O., Art. 40 VO (EG) 1215/2012 Rz. 18 ff.; Schlosser/Hess, a.a.O., Brüssel Ia-VO Art. 40 Rz. 2; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 16. Aufl., EuGVVO nF Art. 40 Rz. 2; Münchener Kommentar/Gottwald, ZPO, 5. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 40 Rz. 5; Saenger/Dörner, NK-ZPO, 8. Aufl., Art. 40 EuGVVO Rz. 1; Mankowski in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 40 Bruessel-Ia-VO Rz. 17; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 39. Aufl., Art. 40 EuGVVO Rz. 2; Wieczorek/Schütze/Loyal, ZPO, 4. Aufl., Art. 40 Brüssel Ia-VO Rz. 5; Schuschke/Walker/Jenissen, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., Art. 40 Bruessel-Ia-VO Rz. 1, 3). Der Senat schließt sich dem an. Zwar gilt § 720a ZPO nach seinem Wortlaut nur für gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbare Urteile. Er kann im Rahmen des Art. 40 EuGVVO aber erst Recht auf andere (nicht von einer Sicherheitsleistung abhängige) Entscheidungen angewendet werden (vgl. Wieczorek/Schütze/Loyal, a.a.O., Art. 40 Brüssel Ia-VO Rz. 5 m. w. N.). § 720a Abs. 1 Satz 1 b) ZPO ermöglicht aber in seinem Anwendungsbereich im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen die Eintragung einer Sicherungshypothek (vgl. Peiffer/Peiffer, a.a.O., Art. 40 VO (EG) 1215/2012 Rz. 18).
Geht man damit davon aus, dass die Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO zu den Sicherungsmaßnahmen gemäß Art. 40 EuGVVO zählt, können nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat ebenfalls anschließt, dann auch die vollen Voraussetzungen des § 720a ZPO, insbesondere die Zustellung nach § 750 Abs. 3 ZPO, im Rahmen des Art. 40 EuGVVO nicht angewendet bzw. gefordert werden (vgl. Mankowski, a.a.O, Art. 40 Bruessel-Ia-VO Rz. 17; Wieczorek/Schütze/Loyal, a.a.O., Art. 40 Brüssel Ia-VO Rz. 5; Peiffer/Peiffer, a.a.O., Art. 40 VO (EG) 1215/2012 Rz. 11, 18 ff; vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., Art. 43 EuGVVO Rz. 8; a. A. wohl Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 40 EuGVVO Rz. 1, der auf die dort aufgeführten Sicherungsmaßnahmen – auch nach § 720a ZPO – erst nach Zustellung der im Erststaat erteilten vollstreckbaren Ausfertigung verweist). Dafür spricht, dass der – wie gesagt – vorrangige Art. 43 Abs. 3 EuGVVO eine Zustellung der Entscheidung und der Bescheinigung vor der Erwirkung von Sicherungsmaßnahmen gemäß Art. 40 EuGVVO gerade nicht vorsieht (vgl. Wieczorek/Schütze/Loyal, a.a.O., Art. 40 Brüssel Ia-VO Rz. 5). Folge dieser Anwendung muss dann konsequenterweise aber auch sein, dass die auf dieser Basis durchgeführte Sicherungsvollstreckung eine Befriedigungsmöglichkeit (vgl. etwa § 720a Abs. 1 Satz 2 ZPO) und auch die Abwendungsbefugnis nach § 720a Abs. 3 ZPO nicht ermöglichen (vgl. Wieczorek/Schütze/Loyal, a.a.O., Art. 40 Brüssel Ia-VO Rz. 5; vgl. dazu auch Peiffer/Peiffer in Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 40 VO (EG) 1215/2012 Rz. 18, 25). Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek durch das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan nach § 720a Abs. 1 Satz 1 b) ZPO – um die es hier lediglich geht – stellt von daher aber keinen Gesetzesverstoß dar, da sie lediglich eine sichernde Maßnahme im genannten Rahmen darstellt. Verwertungsfragen stehen hier nicht in Rede.
Auch im Übrigen sind Gesetzesverstöße des Grundbuchamts bei Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht erkennbar. Die Beschwerde rügt derartige Gesetzesverstöße nicht. Der Senat bemerkt mithin lediglich vorsorglich, dass die Eintragung der Zwangssicherungshypothek in Höhe des Zinsbetrages von 1.557,87 EUR noch keinen Gesetzesverstoß darstellen würde. Zwar sind in dem vorgelegten polnischen Titel insoweit lediglich „gesetzliche Verzugszinsen“ aus bestimmten Teilbeträgen für bestimmte Zeiträume tituliert. Diese Titulierung, die nach deutschem Recht Bedenken vor dem Hintergrund einer hinreichenden Bestimmtheit hervorrufen könnten, war mithin vom Grundbuchamt als zuständigem Vollstreckungsorgan anzupassen, Art. 54 EuGVVO; aus § 1114 ZPO ergibt sich nichts anderes (vgl. dazu im Einzelnen: Gössl, Die Vollstreckung von dynamischen Zinssätzen unter der neuen EuGVVO, NJW 2014, 3479; Saenger/Dörner, a.a.O., Art. 39 EuGVVO Rz. 5; Schlosser/Hess, a.a.O., Brüssel Ia-VO Art. 54 Rz. 3; Münchener Kommentar/Gottwald, a.a.O., Brüssel Ia-VO Art. 54 Rz. 1, 2; Peiffer/Peiffer in Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 54 VO (EG) 1215/2012 Rz. 13 ff.). Dass sich das Grundbuchamt hierbei an der vom Beschwerdegegner vorgelegten Zinsberechnung (Bl. 21 der Akte) orientiert hat, die die – wie gesagt unwidersprochenen – Zinssätze zutreffend wiedergibt (vgl. dazu etwa auch OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2017, 25 W 88/15, und Beschluss vom 03.01.2017, 25 W 296/14, je auch zitiert nach juris), stellt keinen Gesetzesverstoß dar. Es wäre überdies auch nicht glaubhaft gemacht, dass dadurch das Grundbuch unrichtig geworden wäre, was aber weitere Voraussetzung für die Eintragung eines Amtswiderspruchs wäre. Vor dem Hintergrund des vorliegenden ausländischen Schuldtitels als Eintragungsgrundlage und dessen ohnehin bereits erforderlicher Anpassung im Hinblick auf die Nebenforderungen vermag der Senat auch keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften (etwa § 866 Abs. 1 ZPO) im Hinblick darauf zu erkennen, dass vorliegend die Zinsen in einer zumindest mit der Titulierung nicht korrespondierenden Form als kapitalisierter Betrag eingetragen wurden (vgl. zum diesbezüglichen Streitstand: OLG München RPfleger 2016, 556, zitiert nach juris; Münchener Kommentar/Dörndorfer, a.a.O., § 866 Rz. 10), der die Eintragung eines Amtswiderspruchs wegen eines Teilbetrages rechtfertigen könnte. Entsprechende Erwägungen gelten für die Eintragung der Kosten; auch hier ist weder ein Rechtsverstoß ersichtlich, noch eine Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft gemacht.
Dass es im vorliegenden Verfahren auf das Erinnerungsverfahren vor dem Amtsgericht Eschwege bzw. dem Landgericht Stadt2 nicht ankommen kann, hat das Grundbuchamt in seinem Nichtabhilfebeschluss zu Recht angenommen. Abgesehen davon ist dieses Verfahren – wie die Einsicht in die seinerzeit beigezogenen Verfahrensakten ergeben hat – inzwischen zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeschlossen.
Einer Übersendung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 21.12.2018 bedurfte es zum Zwecke der Gewährung rechtlichen Gehörs vor dieser Entscheidung nicht, da sich hieraus nichts ergibt, auf das die vorliegende Entscheidung hätte gestützt werden können bzw. gestützt worden ist.
Die Entscheidung zu den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens orientiert sich an den gesetzlichen Vorschriften, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Es besteht keine Veranlassung für eine diesbezüglich anderweitige gerichtliche Entscheidung.
Abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 84 FamFG entspricht es zur Überzeugung des Senats vorliegend nicht billigem Ermessen, die Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren anzuordnen. Dem Beschwerdegegner war es trotz mehrfacher Anforderungen des Senats nicht möglich, den vom Senat angeforderten Zustellungsnachweis zu erbringen, was die Veranlassung für seine formelle Beteiligung im Beschwerdeverfahren gegeben hatte.
Die Festsetzung des Geschäftswerts für dieses Beschwerdeverfahren folgt § 61 Abs. 1 GNotKG. Der Senat hat sich hierbei an dem Nennbetrag der Zwangssicherungshypothek orientiert.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GBO zuzulassen. Zur Frage von Art und Inhalt der Anwendung des § 720a ZPO im Anwendungsbereich der EuGVVO werden in der Literatur offenkundig unterschiedliche Ansichten vertreten; im hier gegebenen Zusammenhang existiert – soweit hier ersichtlich – keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die höchstrichterliche Klärung dieser Fragen, die eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betrifft, dient jedenfalls der Fortbildung des Rechts.