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Notarkosten – Auftraggeber und Kostenschuldner des Notars

Das Gericht hat entschieden, dass der Antragsteller nicht für die Beratungsgebühren des Notars haftet. Die Korrekturrechnung des Notars wurde für ungültig erklärt, da der Antragsteller keinen eigenen Beratungsauftrag erteilt hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 OH 42/21  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Der Antragsteller, Eigentümer eines Grundstücks in Bremen, hatte den Notar beauftragt, Beratung und Beurkundungen im Zusammenhang mit einem Immobilienprojekt durchzuführen.
  2. Der Notar rechnete dem Antragsteller eine Beratungsgebühr in Rechnung.
  3. Der Antragsteller widersprach der Rechnung und argumentierte, dass nur der Zeuge für die Gebühren haften sollte.
  4. Das Gericht entschied, dass der Antragsteller keinen eigenen Beratungsauftrag erteilt hat und daher nicht für die Gebühren verantwortlich ist.
  5. Es wurde festgestellt, dass der Notar den Antragsteller nicht ausreichend über die Gebühren informiert hatte, obwohl besondere Umstände vorlagen.
  6. Die Korrekturrechnung des Notars wurde für ungültig erklärt, und der Antragsteller wurde von der Zahlung befreit.

Rechtsfragen zu Notarkosten und Kostenschuldner

Die Rolle des Notars in rechtlichen Angelegenheiten ist von grundlegender Bedeutung, insbesondere wenn es um die Klärung von Kostenschulden und die Verantwortlichkeiten der beteiligten Parteien geht. In der Praxis treten häufig Fragen auf, wer als Auftraggeber und Kostenschuldner bei notariellen Dienstleistungen auftritt und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben. Die genaue Bestimmung des Auftraggebers und des Kostenschuldners kann komplexe rechtliche Überlegungen erfordern, besonders in Situationen, in denen mehrere Parteien beteiligt sind oder unterschiedliche Interessen vorliegen.

Notarkosten Auftraggeber
(Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)

Ein interessantes Beispiel für solche komplexen Fälle bietet das Urteil des Landgerichts Bremen. Hier wird die Frage beleuchtet, inwieweit die Teilnahme an Beratungsgesprächen oder die Einbindung in ein Projekt die Kostenschuld für notarielle Leistungen beeinflussen kann. Dieser Fall wirft Licht auf die feinen Nuancen der rechtlichen Verpflichtungen im Kontext notarieller Gebühren und deren Zuordnung. Lassen Sie uns im Folgenden einen detaillierten Blick auf die spezifischen Umstände und die gerichtliche Beurteilung dieses Falles werfen, der wichtige Erkenntnisse für die Praxis liefert.

Notarkosten-Streit: Gericht hebt Kostenrechnung auf

Im Rechtsstreit um Notarkosten zwischen dem Auftraggeber und Kostenschuldner, Rechtsanwalt und Notar Dr. Kotz aus Kreuztal, und dem LG Bremen (Az.: 4 OH 42/21), erging am 27. April 2023 ein wichtiger Beschluss. Dieser Artikel beleuchtet im Detail, was sich in diesem Fall ereignet hat, welche rechtlichen Fragen im Vordergrund standen und wie das Gericht schließlich entschied.

Die Hintergrundgeschichte

Der Streitfall dreht sich um eine Notarkostenrechnung, die der Antragsgegner, Rechtsanwalt und Notar Dr. Kotz aus Kreuztal, dem Antragsteller, einem Grundstückseigentümer in Bremen, in Rechnung gestellt hat. Kern des Problems war eine Beratungsgebühr, die der Antragsgegner geltend machte. Hintergrund dieses Streits war der geplante Erwerb und Umbau eines Grundstücks in Bremen durch einen Zeugen namens „…“ und die geplante Aufteilung eines Teils des neuen Gebäudes für den Antragsteller.

Der Antragsgegner wurde beauftragt, sowohl rechtliche Beratung als auch die erforderlichen Beurkundungen durchzuführen, einschließlich der Erstellung eines Kaufvertrags mit Teilungserklärung. Obwohl der Antragsgegner einen Entwurf erstellte, wurde dieser nicht an den Antragsteller übermittelt. Es kam zu einem Beratungsgespräch, an dem auch der Antragsteller teilnahm, aber die Details dieses Gesprächs waren umstritten.

Am 4. Februar 2021 stellte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Beratungsgebühr gemäß Nr. 24200 KV in Rechnung. Nach einer dienstlichen Stellungnahme korrigierte der Antragsgegner die Rechnung am 31. August 2022 aufgrund von Nr. 21301 KV, blieb jedoch bei der gleichen Höhe.

Die Argumente der Parteien

Der Antragsteller bestritt, dass er einen Auftrag für die Beratung erteilt habe und argumentierte, dass allein der Zeuge „…“ für die Gebühren haften müsse. Er behauptete, dass aufgrund der Untätigkeit des Antragsgegners ein anderer Notar kostenpflichtig beauftragt wurde. Der Antragsgegner verteidigte seine Gebührenforderung und betonte, dass der Antragsteller aktiv am Beratungsgespräch teilgenommen und eigene Vorschläge gemacht habe.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Bremen kam zu dem Schluss, dass der Antragsteller nicht gemäß § 29 GNotKG für die in Rechnung gestellten Beratungsgebühren haftet. Gemäß dieser Vorschrift schuldet Notarkosten in der Regel die Person, die den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat. In diesem Fall konnte das Gericht nicht nachvollziehen, dass der Antragsteller einen Auftrag für die Beratung erteilt hatte.

Fazit

Das LG Bremen hat die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 4. Februar 2021 zur Rechnungs-Nr. 0000168/21 in der nunmehrigen Gestalt der Korrekturrechnung vom 31. August 2022 zur Rechnungsnummer 0000731/22 aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Dieser Beschluss hat wichtige Auswirkungen auf die Haftung für Notarkosten und verdeutlicht die Bedeutung einer klaren Auftragserteilung in solchen Fällen.

Für weitere Informationen zu diesem Urteil und seiner rechtlichen Bedeutung empfehlen wir die eingehende Prüfung des vollständigen Gerichtsbeschlusses.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Wie wird der Auftraggeber eines Notars in rechtlicher Hinsicht bestimmt, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

Der Auftraggeber eines Notars wird in der Regel durch die Person oder Partei bestimmt, die den Notar beauftragt, eine bestimmte rechtliche Dienstleistung zu erbringen. Dies kann eine Privatperson, ein Unternehmen oder eine Behörde sein. In einigen Fällen, wie beispielsweise bei Immobilienkaufverträgen, können sowohl Käufer als auch Verkäufer als Auftraggeber des Notars angesehen werden.

Die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus der Bestimmung des Auftraggebers ergeben, betreffen hauptsächlich die Haftung des Notars und die Kostenverteilung. Der Notar ist verpflichtet, seine Dienstleistungen mit der erforderlichen Sorgfalt zu erbringen und haftet gegenüber dem Auftraggeber für Schäden, die durch die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen entstehen. Notare sind gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, um mögliche Schadensersatzansprüche abzudecken.

Die Kosten für die Leistungen eines Notars sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und transparent einsehbar. Die Gebühren sind für alle Notare verbindlich, sodass die Kosten für notarielle Dienstleistungen unabhängig vom gewählten Notar gleich sind. In der Regel trägt der Auftraggeber die Kosten für die notarielle Beurkundung, es kann jedoch auch vereinbart werden, dass die Kosten zwischen den beteiligten Parteien aufgeteilt werden.

In Bezug auf die Haftung des Notars für Beratungsfehler ist zu erwähnen, dass nicht jede fehlerhafte Beratung zur Haftung des Notars führt. Gemäß § 19 Abs. 1 BNotO ist der Notar nur dann schadenersatzpflichtig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Anscheinsvermutung spricht dafür, dass die Beteiligten bei pflichtgemäßer notarieller Beratung dem Rat des Notars gefolgt wären.

LG Bremen – Az.: 4 OH 42/21 – Beschluss vom 27.04.2023

1. Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 04.02.2021 zur Rechnungs-Nr. 0000168/21 in der nunmehrigen Gestalt der Korrekturrechnung vom 31.08.2022 zur Rechnungsnummer: 0000731/22 aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Notarkostenrechnung, mit der der Antragsgegner eine Beratungsgebühr abgerechnet hat.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks in Bremen. Der Zeuge … beabsichtigte, das Objekt zu erwerben und umzubauen, wobei dem Antragsteller als Gegenleistung ein Teil des neu erstellten Gebäudes zufallen sollte. Aus diesem Grund erteilte der Zeuge … dem Antragsgegner den Auftrag sowohl zur Beratung der rechtlichen Möglichkeiten als auch zur Durchführung der erforderlichen Beurkundungen, insbesondere beauftragte der Zeuge … den Entwurf eines Kaufvertrags mit Teilungserklärung. In diesem Zusammenhang erstellte der Antragsgegner einen Entwurf, der jedoch nicht übersandt wurde.

Es kam zu einem Beratungsgespräch zwischen den Beteiligten, an dem auch der Antragsteller teilnahm, wobei die Einzelheiten dieses Gesprächs zwischen den Parteien im Streit stehen.

Mit Rechnung vom 04.02.2021 berechnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller eine 0,6 Beratungsgebühr gem. Nr. 24200 KV (Bl. 3 d.A.). Die Rechnung korrigierte der Antragsgegner nach Eingang der dienstlichen Stellungnahme der Dienstaufsicht und rechnete mit Rechnung vom 31.08.2022 zur Rechnungsnummer: 0000731/22 eine 0,6 Beratungsgebühr Nr. 21301 KV in gleicher Höhe ab (Bl. 68 d.A.).

Hiergegen und gegen die Korrekturrechnung wendet sich der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Antrag.

Der Antragsteller bestreitet, einen Auftrag für die Beratung erteilt zu haben. Das Beratungsgespräch habe Ende 2017 stattgefunden. Er meint, dass allein der Zeuge … für die durch seinen Beratungsauftrag entstandenen Gebühren hafte. Jedenfalls entfalle ein etwaiger Anspruch wegen unrichtiger Sachbehandlung, da aufgrund der Untätigkeit des Antragsgegners ein weiterer Notar kostenpflichtig beauftragt worden sei.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 04.02.2021 zur Rechnungs-Nr. 0000168/21 über 636,06 € in der nunmehrigen Gestalt der Korrekturrechnung vom 31.08.2022 zur Rechnungsnummer: 0000731/22 durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Der Antragsgegner verteidigt seine Gebührenforderung. Der Antragsgegner verweist unter anderem darauf, dass er zunächst mit dem Zeuge … besprochen habe, wie das Projekt realisiert werden kann und welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssten. Da insbesondere die Ablösung der Altschulden die Mitwirkung des Antragstellers erforderlich gemacht habe, sei es zu einer gemeinsamen Besprechung gekommen, in dem eine umfassende rechtliche Beratung auch des Antragsstellers stattgefunden habe, insbesondere auf die eigene Absicherung. Der Antragsteller habe auf eigenen Wunsch, der durch den Zeugen … an den Antragsgegner herangetragen worden sei, an der Besprechung teilgenommen und auch eigene Vorschläge und Wünsche geäußert. Auch nach der Besprechung habe weiterer Beratungsbedarf des Antragstellers im Hinblick auf die Belastungen bestanden (vgl. E-Mail des Zeugen … vom 30.11.2018). Im Nachgang der Besprechung habe er einen Kaufvertrag mit Teilungserklärung entworfen (Anlage 1 des Antragsgegners, Bl. 15 ff. d.A.), wofür er vom Antragsteller Informationen erbeten habe (vgl. E-Mail vom 02.11.2018, Bl. 60 d.A. Rückseite).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat mit Verfügung vom 27.09.2021 gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG eine Stellungnahme der Dienstaufsicht eingeholt und die Stellungnahme vom 10.08.2022 den Beteiligten übermittelt.

Die Kammer hat gem. Beschluss vom 25.11.2022 (Bl. 70 d.A.) die Parteien persönlich angehört und den Zeugen … vernommen durch die Richterin am Landgericht Dr. H. als beauftragte Richterin. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.01.2023 (Bl. 88 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 127 GNotKG zulässig und hat in der Sache Erfolg.

1.

Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung und Grundlage des Verfahrens ist dabei die im laufenden Verfahren von dem Antragsgegner erteilte Korrekturrechnung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2012, Az.: 20 W 270/12, Rdz. 8, zit. nach juris; OLG Köln, FGPrax 2007, 291; Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., § 127 Rd. 22; BeckOK KostR/Schmidt-Räntsch, 25. Ed. 1.9.2018, GNotKG § 128 Rn. 25). Die Einwendungen, die der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Rechnung in ursprünglicher Gestalt erhoben hat, wenden sich auch gegen die Rechnung in jetziger Gestalt, da diese sich durch die Berichtigung nicht vollumfänglich erledigt haben.

Die streitgegenständliche Korrekturrechnung entspricht zwar den formellen Voraussetzungen, insbesondere war ein Verstoß gegen das Zitiergebot aus § 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 GNotKG nicht anzunehmen, nachdem der Antragsgegner in der Korrekturrechnung mit Nr. 21301 KV nunmehr den Gebührentatbestand benennt (vgl. die Ausführungen in der dienstlichen Stellungnahme vom 10.08.2022), der einschlägig wäre, sofern eine Haftung des Antragstellers für die Beratungsgebühr bejaht werden würde. Auch die einschlägigen Wertvorschriften sind benannt.

2.

Der Antragsteller haftet aber nicht gemäß § 29 GNotKG für die in Rechnung gestellten Beratungsgebühren.

Gemäß § 29 GNotKG schuldet Notarkosten, wer den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat (§ 29 Nr. 1), die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat (§ 29 Nr. 2) oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet (§ 29 Nr. 3).

Die notarielle Tätigkeit wird grundsätzlich durch einen Beurkundungsauftrag oder einen Antrag (z.B. auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung) ausgelöst. Auftraggeber ist im Wesentlichen derjenige, welcher dem Notar durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung bzw. Entwurfserstellung vorgenommen werden soll (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 23.02.2017, Az.: 1 W 9/17, unveröffentlicht; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, Rz. 9; Korintenberg/Gläser GNotKG, 20. Auflage, § 29 Rn. 1-37).

Das Verhalten des Kostenschuldners muss für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss zulassen, es sei ihm ein Auftrag mit Kostenfolge erteilt worden (BGH, Beschluss vom 19.01.2017, Az.: V ZB 79/16, Rz. 6, zit. n. juris; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 1. Aufl., § 29 Rn. 16; BeckOK KostR/Toussaint GNotKG § 29 Rn. 7, beck-online). Die Auftragserteilung braucht aber weder schriftlich noch durch ausdrückliche Erklärung zu geschehen, sondern kann auch durch schlüssige Handlung erfolgen (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, Rz. 9; OLG Köln, JurBüro 1997, 604; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GNotKG § 29 Rn. 14, beck-online).

Ein solcher Auftrag kann auch anzunehmen sein, wenn bereits durch einen anderen Kostenschuldner ein Auftrag zur Beratung bzw. zur Erstellung eines Beurkundungsentwurfs erteilt wurde. In diesem Fall ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln, ob sich das Verhalten des Antragstellers auf eine unselbständige Beteiligung an der Beratung bzw. Gestaltung des Entwurfs beschränkt oder als selbstständiger Auftrag zu werten ist. So kann die Amtstätigkeit des Notars etwa dadurch veranlasst werden, dass ein weiterer Beteiligter den Notar um Änderungen an dem Entwurf des zu beurkundenden Vertrages bittet. Allein die Teilnahme der Antragsteller an dem gemeinsamen Besprechungstermin reicht jedoch nicht aus, den Antragsteller als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen. Dies gilt selbst dann, wenn dieser intensiven Einfluss auf den Inhalt des geplanten Geschäfts genommen hätte (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 17. Januar 2018 – 1 W 49/17 -, Rn. 9, juris).

Dass der Antragsgegner nach diesen Maßstäben bei Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls aufgrund der Besonderheiten im vorliegenden Fall davon ausgehen durfte, der Antragsteller habe ihm mit der Beratung im Hinblick auf das von dem Zeuge … beabsichtigte Bauprojekt auf dem Grundstück des Antragstellers beauftragt, kann die Kammer nicht positiv feststellen. Dies geht zu Lasten des Antragsgegners.

Der schriftsätzlich erfolgte Vortrag der Parteien stand sich diametral entgegen. Auch in der persönlichen Anhörung des Antragsgegners und der Vernehmung des Zeugen … im Rahmen der Beweisaufnahme konnte eine entsprechende Überzeugung der Kammer im Sinne der Behauptung des Antragsgegners nicht erlangt werden. Entgegen seines schriftsätzlichen Vortrags gab der Antragsgegner in seiner persönlicher Anhörung an, dass die Initiative zu einem gemeinsamen Besprechungstermin mit dem Antragsteller von ihm ausgegangen sei, da der Zeuge … dem Antragsteller nicht habe vermitteln können, in welchen einzelnen Schritten das Projekt umgesetzt werden könne. Der Antragsteller habe als Eigentümer des Gebäudes und Vertragspartner des Zeugen … mitwirken müssen. Der Verlust der Grundschuldbriefe habe die Situation weiter verkompliziert. Der so vom Antragsgegner geschilderte Geschehensablauf ist für die Kammer angesichts der rechtlichen Komplexität des geplanten Bauprojekts plausibel und nachvollziehbar.

Bei Würdigung dieses Ablaufes kann angesichts des bestehenden Beratungsauftrags des Zeugen … nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsgegner ein konkludenter, eigener Auftrag zur Beratung durch den Antragsteller erteilt wurde. Der seitens des Zeugen … erteilte Beratungsauftrag und die Erstellung des von diesem in Auftrag gegebenen Vertragsentwurfs erforderte die Einbindung des Antragstellers. Nach eigenen Angaben des Antragsgegners war die Teilnahme des Antragstellers an dem Besprechungstermin erforderlich, um den seitens des Zeugen … erteilten Auftrag zu erfüllen. Allein das Interesse des Antragstellers an dem Zustandekommen des Vertrages und an der Durchführung des Bauprojekts vermag keinen eigenen Beratungsauftrag zu begründen.

Dass der Antragsteller in dem Termin konkreten Beratungsbedarf geäußert hat, der inhaltlich über den bereits bestehenden Auftrag und dessen Durchführung hinausging, haben weder der Antragsgegner noch der Zeuge … angegeben. Die Aussage des Zeugen … beschränkte sich vielmehr auf die recht pauschale Angabe, der Beratungstermin sei ein gemeinsamer geschäftlicher Termin von ihm und dem Antragsteller gewesen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge, der bislang lediglich die Hälfte der grundsätzlich infolge seines Beratungsauftrags angefallenen Gebühren in Rechnung gestellt bekommen hat, auch ein eigenes Interesse daran hat, dass dem Antragsteller gegenüber die andere Hälfte der Gebühren berechnet wird, wie es der Zeuge im Schreiben aus Oktober 2020 (Bl. 29 d.A.) erbat.

Objektive Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsgegner der behauptete Beratungsauftrag erteilt worden wäre, liegen nicht vor. Insbesondere lässt sich dem vorgelegten E-Mailverkehr ein solcher Auftrag nicht entnehmen bzw. Indizien für das Bestehen eines solchen Auftrags nicht entnehmen. Hinsichtlich welcher Belastungen der Antragsteller noch Fragen hatte ergibt sich aus der E-Mail vom 30.11.2022 nicht. Daher ist nicht auszuschließen, dass es hier nur um Fragen ging, die die Mitwirkung des Antragstellers an der erforderlichen Ablösung der bestehenden Belastungen des Grundstücks betrafen.

3.

Selbst wenn man – entgegen dem Vorstehenden – einen Auftrag iSd § 29 GNotKG annehmen würde, dürfte der dem Antragsgegner daraus erwachsene Gebührenanspruch unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung nach § 21 GNotKG bzw. wegen entgegenstehender Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung entfallen sein.

Der Notar ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Entstehung gesetzlich festgelegter Gebühren zu belehren. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass jedermann bekannt ist, dass der Notar für seine Tätigkeiten Gebühren erhebt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2009, Az.: VIII ZB 13/08, Rdz. 17; OLG Naumburg, Beschluss vom 02.01.2012, Az.: 2 Wx 37/10, Rdz. 16).

Es liegen aber besonderen Umstände vor, die es hier hätten geboten erscheinen lassen, dass die Antragsgegner einen Hinweis auf den Anfall der für den Antragsteller anfallenden Gebühren erteilt, da bereits der Zeuge … zuvor einen Beratungsauftrag erteilt hatte, in dessen Zusammenhang auch die Interessen des Antragstellers betroffen waren und der die Mitwirkung des Antragstellers als Eigentümer des Grundstücks bedurfte. Aus diesem Grund durfte der Antragsteller ohne entsprechenden Hinweis des Antragsgegners davon ausgehen, dass die ihm gegenüber erbrachten Beratungen von dem Beratungsauftrag gegenüber dem Zeugen miterfasst sind. In dieser besonderen Sachlage hätte es dem Antragsgegner dann oblegen, die Antragsteller kostenmäßig vollumfänglich aufzuklären. Dies ist – unstreitig – nicht erfolgt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130 Abs. 2 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 1. Aufl., § 127 Rn. 54; Korintenberg/Sikorra, GNotKG, 20. Aufl., § 127 Rn. 53).

Die Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 130 Abs. 3 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG. Gründe, die es geraten erscheinen lassen, der einen Seite die außergerichtlichen Kosten der anderen Seite ganz oder zum Teil aufzuerlegen, gibt es nicht.

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