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Notar als Schiedsrichter im Schiedsverfahren

Statt kostspieliger Gerichtsverfahren werden Schiedsverfahren mit einem Notar als Schlichter immer attraktiver

Es kommt nicht selten im Leben von erwachsenen Menschen zu Streitigkeiten untereinander. Im familiären Rahmen lassen sich derartige Streitigkeiten für gewöhnlich durch ein ausgiebiges Gespräch in intimer Runde ausräumen. Gleichermaßen verhält es sich auch unter Freunden oder Nachbarn mit freundschaftlicher Atmosphäre. Nicht selten jedoch erfordert ein derartiger Streit die Beteiligung einer unparteiischen Person. Der sogenannte Schiedsrichter ist den meisten Menschen lediglich aus dem Sport im Fußball oder anderen Sportarten bekannt. Diese unparteiische Person trägt dafür Sorge, dass alle Beteiligten sich an gewisse festgelegte Regeln halten und dass der Streit fair ausgetragen wird. Rechtlich betrachtet gibt es dieses Prinzip ebenfalls in Form des sogenannten Schiedsverfahrens, bei welchem ein Schiedsrichter zum Einsatz kommt. Der Notar ist hierfür als öffentliche Amtsperson, welche aus seiner beruflichen Stellung heraus zur Neutralität verpflichtet ist, perfekt geeignet.

Ein Gerichtsverfahren ist durchaus langwierig und kostspielig. Aus diesen beiden Gründen erfreut sich das Schiedsverfahren einer wachsenden Beliebtheit. Kommt es zu einer rechtlichen Streitigkeit kann durch ein Schiedsgericht schnell und effektiv ein Urteil gefunden werden, welches rechtlich den gleichen verbindlichen Status wie ein Gerichtsurteil hat.

Die genauen Details zu dem Schiedsverfahren

Streitschlichtung im Schiedsverfahren durch Notar
Notar als Schiedsrichter – Um lange und kostspielige Gerichtsverfahren zu Vermeiden werden Schiedsverfahren als Konfliklösung immer beliebter. (Symbolfoto: Andrii Yalanskyi/Shutterstock.com)

Im Rahmen eines Schiedsverfahrens sind im Endeffekt die Begriffe „Schiedsvereinbarung“ sowie „Schiedsrichter“ von entscheidender Bedeutung. Jede beteiligte Person sollte daher genau wissen, was sich hinter diesen Begrifflichkeiten verbirgt und welche rechtlichen Auswirkungen sich aus diesen Begrifflichkeiten heraus ergeben.

Als Schiedsvereinbarung gilt diejenige Vereinbarung zwischen den beiden Streitparteien, welche die Grundlage für das Schiedsverfahren darstellt. In der gängigen Praxis ergibt sich eine derartige Schiedsvereinbarung schon aus einem Vertrag heraus, welcher zwischen den beiden Parteien geschlossen wurde. Die Schiedsvereinbarung gilt, sofern es eine vertragliche Grundlage hierfür gibt, als festverbindliche Vereinbarung, dass gewisse Streitigkeiten aus dem Vertrag heraus durch ein entsprechendes Schiedsgericht geregelt werden. Für beide Vertragsparteien kann eine derartige Schiedsvereinbarung durchaus Vorteile mit sich bringen. Ein Unternehmen kann durch eine derartige Vereinbarung einen kostenintensiven Gerichtsstreit mit einem Kunden vermeiden, während hingegen der Kunde die Gelegenheit erhält, ein vertragliches Problem mit dem Unternehmen auf schnelle und unkomplizierte Art und Weise zu lösen.

Die Schiedsvereinbarung kann für verschiedene Streitigkeiten eingesetzt werden. Sollte bereits ein Streit entstanden sein kann die Schiedsvereinbarung ebenso zur Lösung der Problematik beitragen wie eine Schiedsvereinbarung, die sich präventiv auf zukünftige Probleme bezieht.

Schiedsabrede und Schiedsklausel

Unterschieden werden muss dabei zwischen der sogenannten Schiedsabrede und der Schiedsklausel. Bei der Schiedsabrede handelt es sich rechtlich betrachtet um eine eigenständige selbstständige Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, die zunächst keinen festen Bestandteil des Vertrages darstellt. Die beiden Vertragsparteien einigen sich im Endeffekt im Nachhinein darauf, dass ein Streit aufgrund des Vertrages von einem Schiedsgericht beigelegt wird.

Die Schiedsklausel ist in der gängigen Praxis ein fester Bestandteil eines Vertrages, der zwischen zwei Vertragsparteien abgeschlossen wird. Durch die Unterzeichnung des Vertrages akzeptieren beide Vertragsparteien, dass ein Streit aufgrund des Vertrages durch das Schiedsgericht gelöst wird. Eine separate Schiedsvereinbarung wird durch die Schiedsklausel letztlich obsolet und beide Vertragsparteien müssen dann den vertraglich vereinbarten Weg zur Streitbeilegung einhalten.

Sowohl die Schiedsabrede als auch die Schiedsklausel bedürfen zwingend einer bestimmten Form. Der Gesetzgeber schreibt für diese beiden Arten der Vereinbarung zwingend die Schriftform vor.

Der Schiedsrichter

Sofern die Vertragsparteien keine anderweitige Regelung im Rahmen einer Schiedsabrede oder einer Schiedsklausel in dem Vertrag treffen, wird das Schiedsgericht von drei Personen gebildet. Diese Personen gelten dann als Schiedsrichter. Jede Vertragspartei ist dazu berechtigt, eine entsprechende Person als Schiedsrichter auszuwählen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass das Schiedsgericht auch fair und objektiv alle entsprechenden Details der Streitfrage betrachten. Die dritte Schiedsrichterperson wird letztlich durch die beiden Personen, die von den Vertragsparteien als Schiedsrichter festgelegt wurden, ausgewählt. Rechtlich betrachtet wird davon gesprochen, dass die beiden Schiedsrichter den dritten Schiedsrichter bestellt.

Der bestellte Schiedsrichter hat in dem entsprechenden Schiedsgericht den Vorsitz inne.

Die Bestellung des vorsitzenden Schiedsrichters kann auch auf eine andere Art und Weise erfolgen. In der gängigen Praxis kommt es beispielsweise nicht selten vor, dass ein Gremium für die Bestellung des vorsitzenden Schiedsrichters gebildet wird. Dieses Gremium nimmt dann die Bestellung nach eigenem besten Wissen und Gewissen vor. Die Auswahl des Gremiums sollte allerdings auf jeden Fall mit Bedacht erfolgen, weshalb in der gängigen Praxis ein derartiges Gremium aus der regional zuständigen Notarkammer oder auch der Bundesnotarkammer besteht.

Unterschied eines Schiedsverfahren zur Mediation

Nicht selten wird das Schiedsverfahren, als Mittel der Konfliktlösung, mit einer Mediation verwechselt. Auch wenn bei beiden Verfahren die Ansätze ähnlich sind, haben sie doch grundlegende Unterschiede. In der Mediation hilft der Mediator den Streitparteien selbst eine Lösung zur Streitbeilegung zu finden. Anders als bei der Mediation entscheidet bei einem Schiedsverfahren der Schiedsmann über den Streit der Streitparteien.

Freie Wahlmöglichkeit des Schiedsmanns

Ein großer Vorteil für diejenigen Schiedsrichter, welche durch die Vertragsparteien ausgewählt wurden, liegt in dem Umstand, dass die Wahl des vorsitzenden Schiedsrichters vollständig frei von anderweitigen Einflussmöglichkeiten erfolgen kann. In der gängigen Praxis werden hierfür entsprechende Persönlichkeiten ausgewählt, welche die jeweilig zugrundeliegende Sachlage auf der Basis ihrer bisherigen beruflichen sowie auch anderweitigen fachlichen Qualifikationen einordnen und bewerten können. Ein vorsitzender Schiedsrichter muss zudem auch die Befähigung dazu haben, einen entsprechenden Streit im Sinne aller Beteiligten möglichst schnell und fair beilegen zu können. Die bestmögliche Lösung für alle Beteiligten ist das erklärte Ziel des vorsitzenden Schiedsrichters und selbstverständlich muss die bestellte vorsitzende Schiedsrichterperson auch vollständig erhaben sein über den Vorwurf der Befangenheit.

Unparteiigkeit, Fairness und Neutralität

Der Grund, warum die Wahl des vorsitzenden Schiedsrichters in einem Schiedsverfahren sehr häufig auf einen Notar fällt, liegt in der Stellung des Notars. Ein Notar hat die besondere Eignung, eine Verhandlung auf der Basis der unparteiischen Fairness sowie Neutralität zu führen und die Lösung sachgerecht herbeizuführen. Der Notar als Träger von einem öffentlichen Amt gilt als unabhängig sowie unparteiischer Betreuer von allen Parteien und übermittelt sämtliche Aspekte des Verfahrens auf der Grundlage von Fakten. Persönliche Meinungen oder gar anderweitige Einflüsse berücksichtigt ein Notar im Rahmen seiner notariellen Tätigkeit ausdrücklich nicht. Obgleich der Notar über eine fachspezifische Ausbildung verfügt und auch über ein entsprechendes juristisches Fachwissen verfügt, nimmt der Notar für die Vertragsbeteiligten ausdrücklich keinerlei rechtliche Beratung vor. Dies ist jedoch keine Frage der fehlenden Kompetenz. Der Notar kennt seine berufliche Stellung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sehr genau und nimmt dementsprechend auch ausdrücklich eine eindeutige Trennung zu der Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor, sodass sämtliche beteiligten Person keinen Zweifel an seiner Integrität sowie fachlichen Kompetenz haben können.

Im Rahmen eines Schiedsgerichts ist der Notar definitiv die beste Wahl

Je nachdem, um welchen Streitgegenstand es sich handelt, wird ein erfahrener Notar alle entsprechenden Aspekte des Verfahrens berücksichtigen und diese Aspekte aus der Sichtweise aller Vertragsparteien heraus bewerten. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wird der Notar dann ein entsprechendes Urteil finden, welches für sämtliche Vertragsparteien die ideale Lösung darstellt. Auch dies ist ein Grund dafür, dass das Schiedsverfahren im Vergleich zu dem Gerichtsverfahren die mitunter bessere Lösung darstellt. Durch das Urteil des Notars als vorsitzender Schiedsrichter kann der Streit endgültig beigelegt werden, da weder die eine noch die andere Streitpartei nach dem Urteil des Notars Zweifel an der Gerechtigkeit des Urteils haben und dementsprechend auch keine weitergehenden Schritte gegen das Urteil vornehmen. Dies ist in der gängigen Praxis bei einem Gerichtsverfahren so nicht der Fall.

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