Skip to content

Eintragung bei Pfändung einer durch Zwangshypothek gesicherten Forderung

OLG Dresden – Az.: 17 W 42/11 – Beschluss vom 20.01.2011

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig (Grundbuchamt) vom 13.12.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Beschwerdewert: 30.000,00 EUR.

Gründe

I.

Der erstbeteiligte Rechtsanwalt ist Gläubiger der Beteiligten zu 2, die zu seinen Gunsten am 24.08.2010 ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung abgegeben hat. Unter Vorlage einer Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung ließ er sich vom Grundbuchamt Ende August 2010 einen Auszug des verfahrensgegenständlichen Teileigentumsgrundbuchs erteilen. Darin war für die Schuldnerin, wie er richtig vermutete, in Abteilung III Nr. 3 aufgrund näher bezeichneter vollstreckbarer notarieller Urkunden eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 30.000,00 EUR am Teileigentum der in Liquidation befindlichen Beteiligten zu 3 verzeichnet.

Nachdem der Beteiligte zu 1 am 19.11.2010 die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 2 im Zusammenhang mit einem von dieser und dem Berechtigten bereits Ende März 2010 gestellten, bis dahin nicht abschließend beschiedenen Antrag auf Eintragung eines Rangrücktritts der erst- und allein vorrangigen Zwangshypothek jenes anderen Berechtigten hinter das Grundpfandrecht der Beteiligten zu 2 angezeigt hatte, trug das Grundbuchamt am 22.11.2010 den Vorrang der Zwangshypothek der Mandantin wie beantragt in das Grundbuch ein. Diese hatte ihr Grundpfandrecht allerdings bereits am 04.10.2010 samt der gesicherten Forderungen an einen gewissen T. abgetreten und die Eintragung der Abtretung im Grundbuch bewilligt. Ihre Erklärungen in der notariell beglaubigten Abtretungsvereinbarung gab sie zugleich für den Zessionar kraft einer dem Notar in Ausfertigung vorgelegten Generalvollmacht ab. Der Notar – es handelt sich um denselben, der das eingangs der Gründe genannte Schuldanerkenntnis vom 24.08.2010 beurkundet hatte – beantragte anschließend den Vollzug der Abtretung im Grundbuch. Nach Leistung des angeforderten Kostenvorschusses trug das Grundbuchamt die Abtretung am 24.11.2010 ein.

Am 13.12.2010 hat der Beteiligte zu 1, nunmehr wieder in seiner Gläubigerrolle, unter Vorlage einer Ausfertigung des aufgrund der vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 24.08.2010 gegen die Zweitbeteiligte erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Leipzig vom 01.12.2010 und des Zustellungsprotokolls des Gerichtsvollziehers über die am 10.12.2010 bewirkte Zustellung an die Drittschuldnerin (= Beteiligte zu 3) die Eintragung der Pfändung der in Abteilung III Nr. 3 gebuchten Zwangshypothek beantragt. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt taggleich zurückgewiesen, weil es aufgrund der am 24.11.2010 im Grundbuch vollzogenen Abtretung an der erforderlichen Voreintragung der Beteiligten zu 2 fehle. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 04.01.2011 Bezug genommen. Das Grundbuchamt hat dem Rechtsmittel am 13.01.2011 nicht abgeholfen. Die in der Beschwerdeschrift zugleich enthaltene Anregung auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Abtretung hat es mit gesondertem Beschluss vom selben Tag abgelehnt.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag zu Recht zurückgewiesen.

Pfändet der Gläubiger eine gegen den Drittschuldner titulierte Forderung seines Schuldners samt der zu deren Sicherung eingetragenen (Zwangs-)Hypothek, darf das Grundbuchamt dem anschließenden Antrag auf Eintragung der Pfändung der Hypothek in das Grundbuch nur entsprechen, wenn der Schuldner (noch) als Hypothekengläubiger eingetragen ist, § 39 Abs. 1 GBO. Hieran fehlt es im Streitfall aufgrund der bereits vor Eingang des Antrags des Erstbeteiligten vollzogenen Eintragung der Abtretung. Eine Ausnahme vom Voreintragungsgrundsatz gemäß §§ 39 Abs. 2, 40 GBO scheidet ersichtlich aus. Darauf, ob die im Grundbuch verlautbarte Abtretung materiell-rechtlich wirksam ist oder nicht, kommt es ebensowenig an wie darauf, ob der Zessionar im Falle wirksamer Abtretung einem Anfechtungsanspruch des Gläubigers ausgesetzt wäre. In keinem Falle würde hierdurch der Mangel fehlender Voreintragung der Schuldnerin überwunden. Offen bleiben kann schließlich, ob der Senat die mittels Beschwerde unverändert erstrebte Eintragung der Pfändung anordnen dürfte, wenn zugunsten der Zweitbeteiligten – mindestens derzeit stünde nur ihr ein etwaiger Berichtigungsanspruch aus § 894 BGB gegen den eingetragenen Zessionar zu – ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Abtretung gebucht wäre. Denn tatsächlich ist dies bis heute nicht der Fall.

III.

Der Kostenausspruch beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 131 Abs. 4, 30 KostO; maßgebend ist nicht der im Schuldanerkenntnis titulierte, sondern der geringere Nennbetrag der Hypothek, deren Pfändung eingetragen werden sollte.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!