Ein amtlicher Erbfolge-Nachweis bezeugt bzw. belegt gegenüber Dritten, wer der Erbe eines Verstorbenen ist
Wenn ein Mensch verstirbt, so tritt damit automatisch der Status des Erblassers ein. Dies ist zwingend erforderlich, damit die weltlichen Besitztümer des verstorbenen Menschen als Erbmasse an die Erbnehmer verteilt werden können. Im Grunde genommen ist dieser Prozess rechtlich betrachtet auch überaus unproblematisch, da die Verteilung der Erbmasse durch den verstorbenen Menschen zu dessen Lebzeiten testamentarisch geregelt werden kann. Selbst dann, wenn der verstorbene Mensch zu dessen Lebzeiten kein Testament bzw. keine letztwillige Verfügung aufgesetzt hat, gibt es das Prozedere der gesetzlichen Erbfolge zur Regelung der Erbmassenverteilung.
Problematisch kann es aus Sicht der Erbnehmer jedoch werden, wenn die testamentarische Erbmassenverteilung oder auch die gesetzliche Erbfolge nicht eindeutig festgestellt werden kann. Der Erbnehmer ist gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht in der Beweispflicht und dieser Beweispflicht kann durch einen Erbfolgenachweis Genüge getan werden.
In der gängigen Praxis kann sich ein Erbnehmer zwar rechtlich betrachtet auch als Erbe nennen, allerdings ist die Handlung als Erbe nicht immer so ohne Weiteres möglich. Sofern eine dritte Person das vorhandene Erbrecht des Erbnehmers bestreitet muss durch den Erben zwingend das bestehende Erbrecht nachgewiesen werden.
Der Grund dafür liegt auf der Hand. Durch eine letztwillige Verfügung oder auch ein Testament überschreibt die verstorbene Person bereits zu Lebzeiten dem Erben weitreichende Befugnisse im Zusammenhang mit dem weltlichen Vermögen des Erblassers.
Dies kann sowohl materielle als auch immaterielle Besitztümer betreffen und bezieht sich dementsprechend auf
- Immobilien
- Rechte
- Konten
- Schmuck oder anderweitige Wertgegenstände
Um auf das Erbe als Erbnehmer tatsächlich zugreifen zu können bzw. die Nachlassregulierung durchführen zu können ist ein Erbschein erforderlich, der bei dem zuständigen Nachlassgericht bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt werden kann. Der Erbschein fungiert als amtliches Zeugnis, welches offiziell dokumentiert, dass der Erbnehmer auch tatsächlich in rechtlicher Hinsicht als Erbnehmer auftreten und handeln darf. Ohne den entsprechenden Erbschein darf der Erbnehmer keine Handlungen vornehmen und dementsprechend auch die Nachlassverwaltung nicht durchführen. Die Nachlassverwaltung ist jedoch gerade dann besonders wichtig, wenn der Erblasser völlig unerwartet verstorben ist und dementsprechend noch offene rechtliche oder wirtschaftliche Angelegenheiten geregelt werden müssen.
Die Bandbreite dieser Angelegenheiten ist überaus weitreichend
- Konten müssen aufgelöst werden
- Versicherungsgesellschaften oder auch anderweitige Gesellschaften müssen informiert werden
- etwaig bestehende Verträge müssen gekündigt werden
- etwaig vorhandene Kreditverbindlichkeiten müssen getilgt werden
- offene Ansprüche des Erblassers müssen anmeldet werden
Der Antrag auf einen Erbschein ist bei dem zuständigen Nachlassgericht / Amtsgericht auch immer mit Gebühren sowie einer gewissen Zeit verbunden. Da jedoch die Nachlassverwaltung des Erblassers mitunter sehr schnell erfolgen muss begnügen sich Versicherungsgesellschaften oder auch Banken in einigen Fällen auch mit einem Erbfolgenachweis anstelle des Erbscheins als Nachweis dafür, dass der Erbnehmer rechtlich in der Funktion des Erbnehmers auftreten darf.
Ein Testament reicht manchmal auch aus
Es kann durchaus vorkommen, dass auch die Vorlage eines rechtlich konformen Testaments bei den zuständigen Stellen in Verbindung mit dem Totenschein des Erblassers bei den Versicherungsgesellschaften oder Banken zur Regulierung des Nachlasses ausreicht. Hierbei muss jedoch erwähnt werden, dass das Testament auf jeden Fall notariell beglaubigt sein muss, Der Erbfolgenachweis ist jedoch auch bei dem Grundbuchamt ein sehr guter Beweis für die rechtliche Stellung des Erbnehmers, sodass das Prozedere der Nachlassverwaltung bei Immobilien mithilfe dieses Erbfolgenachweises gestartet werden kann.
Der Erbfolgenachweis hat rechtlich betrachtet eine Beweisfunktion und ist ebenfalls als offizielles Dokument anzusehen.
Dementsprechend wird der Erbfolgenachweis auch bei
- Behörden
- Banken
- Privatpersonen
uneingeschränkt anerkannt und regelt die rechtliche Stellung des Inhabers als offizieller Erbnehmer des Erblassers.
Wo und wie kann der Erbfolgenachweis beantragt werden?
Für gewöhnlich wird für die Nachlassregulierung des Erblassers durch die Erbnehmer ein Erbschein benötigt. Anstelle des Erbscheins kann jedoch dann, wenn die Nachlassregulierung eine besondere Eile erfordern, auch ein Eröffnungsprotokoll mit einer entsprechenden notariellen Verfügung von Todes wegen als Nachweis für die Erbfolge den Anforderungen genügen. Der Erbfolgenachweis wird im Zuge dieses Eröffnungsprotokolls bei dem zuständigen Amtsgericht / Nachlassgericht mit beantragt. In der gängigen Praxis ist dies der Fall, wenn der Erblasser Grundeigentum hatte bzw. Immobilienbesitzer gewesen ist und dieser Besitz sehr schnell auf den Erbnehmer übertragen werden soll. Sofern der Erbnehmer das Vorhaben verfolgt, den Grundbesitz bzw. die Immobilie des Erblassers möglichst schnell zu veräussern, so ist der Erbfolgenachweis hierfür zwingend erforderlich.
Dies kann in der gängigen Praxis häufiger vorkommen, als es auf den ersten Blick ersichtlich ist. Gründe hierfür sind
- der Erbnehmer hat seinen Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort als dem Standort des Grundeigentums bzw. der Immobilie
- die mit dem Grundeigentum bzw. der Immobilie verbundenen Fixkosten übersteigen die wirtschaftlichen Mittel des Erbnehmers
Für die Erteilung des Erbfolgenachweises wird zunächst ein Feststellungsverfahren erforderlich, ob der Erblasser ein notarielles Testament oder alternativ dazu einen entsprechenden notariellen Erbvertrag aufgesetzt bzw. unterschrieben hat. Dies ist besonders dann wichtig, wenn es mehrere potenzielle Erbnehmer gibt. Sollten derartige Unterlagen vorhanden sein ist ein Erbschein nicht mehr zwingend erforderlich, da diese Dokumente in Verbindung mit dem Erbfolgenachweis zur Nachlassregulierung vollständig ausreichend sind.
Wenn ein Erblasser einen Testamentsvollstrecker bzw. eine ganz bestimmte Person zur Durchführung der Nachlassregulierung bevollmächtigt hat, ist es für die Erbnehmer nicht zwingend erforderlich tätig zu werden. Die Erbfolge ergibt sich dann aus diesen Unterlagen heraus automatisch.
Obgleich die Nachlassregulierung in Deutschland gesetzlich sehr stark reguliert ist ergeben sich in der gängigen Praxis nicht selten durchaus Probleme. In der Regel treten diese Probleme dann auf, wenn es bei mehreren Erbnehmern zwischenmenschliche Probleme untereinander gibt und eine Kommunikation nur schwerlich möglich oder sogar gänzlich unmöglich ist. Durch den Erbfolgenachweis soll die Nachlassregulierung erleichtert sowie auch beschleunigt werden. Die einfachste und unkomplizierteste Fallkonstellation ergibt sich dann, wenn der Erblasser schon zu Lebzeiten eine letztwillige Verfügung oder auch ein rechtssicheres Testament aufgesetzt und einen Testamentsvollstrecker mit der Durchführung der Nachlassregulierung beauftragt hat. In einer derartigen Fallkonstellation erfolgen die entsprechenden Meldungen wie beispielsweise die Sterbemitteilung an die zuständigen Behörden sowie auch die Benachrichtigung der jeweiligen Erbnehmer automatisch, ohne dass die Erbnehmer hierfür tätig werden müssen.
Bedauerlicherweise ist das Leben nicht immer einfach und es gibt durchaus auch Fallkonstellationen, in denen die Erbnehmer tätig werden müssen. Sollte ein Mensch im hohen Alter versterben, so ist die Nachlassregulierung für gewöhnlich sehr einfach. Dies liegt daran, dass der Mensch im hohen Alter in den meisten Fällen nur eine sehr überschaubare Anzahl an Angehörigen hat, die als Erbnehmer auftreten können. Dies lässt sich jedoch nicht verpauschalisiert so sagen, da es immer auch auf die jeweilige Familiensituation des Erblassers ankommt. Ein Großvater mit vielen Kinder und Enkelkindern hat dementsprechend auch gleich direkt eine andere Ausgangslage wie ein alter Mensch mit nur wenigen Angehörigen. Überdies spielt auch die wirtschaftliche Situation des Erblassers bei der Nachlassregulierung eine wichtige Rolle. War der Erblasser zu Lebzeiten überaus vermögend, so können sich daraus ganz andere Fallkonstellationen entwickeln als bei einem Erblasser, der kaum oder gar keine weltlichen Besitztümer nach seinem Tod hinterlässt.
Überdies muss auch erwähnt werden, dass die Familiensituation bei einem Todesfall sehr wichtig ist. Wenn die Familie Zeit des Lebens immer eng zusammengehalten hat, werden auch nach dem Tod des Erblassers die familiären Werte weiter hochgehalten, sodass jeder potenzielle Erbnehmer mithilfe der anderen Familienmitglieder zu seinem Recht kommt. Obgleich es doch einem Klischee gleichkommt muss jedoch an dieser Stelle auch erwähnt werden, dass familiäre Bande gerade bei hohen Vermögenswerten nicht selten im Todesfall des Erblassers auf eine harte Bewährungsprobe gestellt werden. Es wird zwar immer gesagt, dass Blut dicker als Wasser ist, allerdings scheiden sich bei hohen Geldbeträgen oder Immobilienwerten nicht selten die Geister.
Wie auch immer die jeweilige Familiensituation bzw. Erbsituation im Todesfall gestaltet sein sollte, die Hilfe eines erfahrenen Notars ist für die Nachlassregulierung zwingend erforderlich. Die entsprechenden Anträge an die zuständigen Behörden sollten auf jeden Fall immer von einem Notar beantragt werden. Sei es der Erbschein oder ein Erbfolgenachweis, ein Notar kann den Erbnehmern im Todesfall eines geliebten Menschen hilfreich zur Seite stehen und die ganze Nachlassregulierung in geordnete Bahnen lenken. Wenn Sie von einem Todesfall betroffen sind und als Erbnehmer auftreten können Sie sich sehr gern vertrauensvoll an uns wenden. Wir stehen Ihnen in diesen schwierigen Zeiten sehr gern zur Seite.