Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 W 18/18 – Beschluss vom 15.08.2018
Die Beschwerde der Kostenschuldner gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 23.11.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kostenschuldner zu tragen.
Gründe
Die gem. § 129 Abs. 1, 130 Abs. 3 GNotKG i.V.m. §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässige Beschwerde der Kostenschuldner ist unbegründet.
Der Einwand der Aufrechnung gegen die Kostenforderung aus der Rechnung vom 19.09.2017 greift aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts nicht durch. Den Kostenschuldnern steht der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung nach § 19 Abs. 1 BNotO gegen die Kostengläubigerin nicht zu. Der Kostengläubigerin ist die Verletzung einer Aufklärungspflicht hinsichtlich der für die Prüfung des von den Kostenschuldnern vorgelegten eigenhändig verfassten Testamentsentwurfs anfallenden Kosten nicht vorzuwerfen.
1) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Notar grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Entstehung gesetzlich festgelegter Kosten ungefragt zu belehren (vgl. BGHZ 183, 28; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 06.12.2001 – 10 W 108/01, JurBüro 2002, 257; OLG Dresden, Beschluss v. 12.09.2016 – 17 W 826/16, NotBZ 2017, 51 zit. jeweils nach juris; Tiedtke in Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl. 2017, § 21 Rn. 17 ff.). Richtig erkannt hat das Landgericht weiter, dass eine Ausnahme nur dann eingreift, wenn besondere Umstände vorliegen, die im Hinblick auf die Kosten eine Fürsorgepflicht nach § 24 Abs. 1 BNotO begründen (allg. Meinung, vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Dresden a.a.O.; Tiedtke a.a.O., § 21 Rn. 19 ff; Schäfer in: Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl. 2011, § 17 Rn. 15).
2) Das Vorliegen derartiger besonderer Umstände hat das Landgericht zu Recht verneint.
2.1) Soweit die Kostenschuldner auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Beschluss v. 30.06.2015 – 9 W 103714, MDR 2015, 890, zit. nach juris) verweisen, ist der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar.
Im dortigen Fall hatte der Notar den Kostenschuldnern, welche zu erkennen geben hatten, noch nicht genau zu wissen, wie und mit welchem Inhalt die Angelegenheit geregelt werden soll, ohne Aufklärung über die Kosten einen Testamentsentwurf übersandt. Dabei war der Entwurf für die Frage der Kostenschuldner, ob sie überhaupt ein gemeinschaftliches Testament brauchen würden, in keiner Weise hilfreich.
Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Vorliegend hat die Notarin den ihr übergebenen eigenhändigen Testamentsentwurf der Kostenschuldner geprüft und den Kostenschuldnern gegenüber als ausreichend erachtet. Der Prüfauftrag war erteilt worden und das Prüfungsergebnis für die Kostenschuldner auch nicht nutzlos oder überflüssig, vielmehr die Grundlage ihrer weiteren Vorgehensweise.
2.2) Auch im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich, die situationsangemessen eine Aufklärungspflicht begründen können. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kostenschuldner erkennbar unerfahren oder nicht im Stande waren, die Bedeutung ihres Handels zu erfassen. Der Notar kann grundsätzlich davon ausgehen, dass ein verständiger Antragsteller weiß oder jedenfalls damit rechnet, dass notarielle Amtstätigkeiten Gebühren auslösen. Will er die Entscheidung über den Auftrag von der Höhe der Kosten abhängig machen, so muss er nach den Kosten fragen. Es liegt auch keine über den Prüfauftrag hinausgehende gebührenpflichtige Maßnahme vor, über deren Kosten hätte aufgeklärt werden müssen (vgl. Schäfer a.a.O., § 17 Rn. 15).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 84 FamFG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.