OLG Naumburg, Az.: 12 Wx 76/14, Beschluss vom 27.05.2015
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wittenberg – Grundbuchamt – vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 5.000,00 €.
Gründe
I.
In das Grundbuch von ., Blatt …, ist . als Grundstückseigentümer eingetragen. Er ist am 7. März 1988 verstorben, seine Witwe H. R. am 25. April 1988.
Die Beteiligte beantragte mit Schreiben vom 28. Oktober 1996 unter Verweis auf einen gemeinschaftlichen Teilerbschein vom 19. März 1996 die Eintragung der Erbengemeinschaft nach E. R. als Eigentümer in das Grundbuch. Nachdem die Beteiligte auf die Zwischenverfügung vom 17. September 1999 keinen Erbschein nach H. R. vorgelegt hatte, wies das Amtsgericht Wittenberg – Grundbuchamt – den Antrag auf Eintragung der Erben nach E. R. durch Beschluss vom 21. September 2000 zurück.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 hat die Beteiligte unter Bezugnahme auf ihren Antrag vom 28. Oktober 1996 erneut Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt, dem Belege nicht beigefügt gewesen sind.
Die Rechtspflegerin hat mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2014 darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung Hindernisse entgegen stehen, zu deren formgerechter Behebung gemäß § 18 GBO eine Frist von sechs Wochen gesetzt wurde. Die Berichtigung nach dem eingetragenen Alleineigentümer E. R. sei gemäß gemeinschaftlichem Teilerbschein des Amtsgerichts Neukölln vom 19. März 1996 – 62 VI 320/95 – nur insoweit möglich, dass nach der nachverstorbenen H. R. deren unbekannte Erben eingetragen würden. Hierzu sei zum einen die Vorlage des Erbscheins nach E. R. in Originalausfertigung erforderlich, da dem Grundbuchamt Wittenberg bisher nur eine einfache Kopie der Ausfertigung vorliege. Zum anderen sei die Vorlage eines Erbscheines nach H. R. in Originalausfertigung erforderlich.
Hiergegen hat die Beteiligte mit Schreiben vom 20. Dezember 2014 Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Naumburg u. a. mit der Begründung eingelegt, dass der Originalerbschein des Amtsgerichts Neukölln vom 19. März 1996 am 22. Juli 1999 von ihr persönlich gegen Quittung bei dem Amtsgericht Wittenberg, Grundbuchamt, abgegeben worden sei. Das Amtsgericht Wittenberg zeichne für den Verbleib bzw. den Verlust dieses Teilerbscheines verantwortlich. Was die Vorlage eines Erbscheines nach H. R. angehe, werde es einen solchen Erbschein niemals geben, da keine Erben bekannt seien außer den beiden Kindern, die das Erbe ausgeschlagen hätten.
Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat der Beschwerde durch Beschluss vom 27. Januar 2015 nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass der in Ausfertigung hergereichte Teilerbschein nach E. R. vom 19. März 1996 mit dem Zurückweisungsbeschluss vom 21. September 2000 der Beteiligten zurückgesandt worden sei. Soweit die Beteiligte geltend gemacht habe, dass die beiden Erben nach H. R. die Erbschaft ausgeschlagen hätten, könnten Eltern von H. R. bzw. Geschwister als Erben 2. Ordnung existieren oder Großeltern bzw. Geschwister der Eltern als Erben 3. Ordnung. Ansonsten sei gegebenenfalls der Fiskus als Erbe festzustellen.
Die Beteiligte hat darauf u.a. entgegnet, dass es nicht zutreffe, dass ihr der Originalteilerbschein nach E. R. mit dem Zurückweisungsbeschluss vom 21. September 2000 zugesandt worden sei. Ob es Erben 2. und 3. Ordnung gebe, sei spekulativ. Die Klärung sei Aufgabe des Nachlassgerichts in Berlin-Neukölln.
II.
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2014 ist zulässig.
Das Rechtsmittel ist in der Sache jedoch nicht begründet, da die Voraussetzungen für den Erlass der Zwischenverfügung vorgelegen haben. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO hat das Grundbuchamt einen Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses zu bestimmen, wenn einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht.
Eine Eintragung darf nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden und auch die anderweitigen Voraussetzungen der Eintragung durch öffentliche Urkunden nachgewiesen sind. Soweit eine Berichtigung des Grundbuches wegen des Todes des eingetragenen Grundeigentümers verfolgt wird, kann der Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO nur durch einen Erbschein geführt werden, und zwar durch Vorlage seiner Urschrift oder einer Ausfertigung. Eine beglaubigte Abschrift reicht nicht (z.B. BGH, NJW 1982, 170). Ist einer der Erben – hier H. R., die Ehefrau des eingetragenen Grundeigentümers – auch bereits verstorben, ist die Erbfolge nach dieser Erbin zusätzlich durch die Vorlage der Urschrift oder einer Ausfertigung des entsprechenden Erbscheines nachzuweisen.
Zutreffend hat das Grundbuchamt mit der angefochtenen Zwischenverfügung zum einen beanstandet, dass in dem aktuellen, mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 eingeleiteten Berichtigungsverfahren keine Ausfertigung des Erbscheines nach E. R. vom 19. März 1996 vorgelegt worden ist. Zwar wird in dem ab 1996 betriebenen und mit Beschluss vom 21. September 2000 abgeschlossenen Berichtigungsverfahren wohl eine Ausfertigung des Erbscheines vorgelegt gewesen sein. Diese Ausfertigung befindet sich allerdings nicht mehr bei der Grundakte, ist nach Aktenlage vielmehr zusammen mit einer Ausfertigung des Beschlusses vom 21. September 2000 an die Beteiligte zurückgesandt worden. Bei der Akte verblieben ist nur eine einfache Ablichtung. Dabei muss hier nicht aufgeklärt werden, wohin die damals vorgelegte Ausfertigung des Erbscheins gelangt ist. Dessen ungeachtet ist die nochmalige Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheines in dem aktuellen Berichtigungsverfahren unabdingbar. Der Erbschein kann nämlich zwischen seiner Beurkundung und der Eintragung im Grundbuch vom Nachlassgericht nach § 2361 BGB als unrichtig eingezogen worden sein. Der Einziehung unterliegen aber nur Urschrift und Ausfertigung, nicht aber auch Abschriften. Nur Urschrift oder Ausfertigung verkörpern im Rechtsverkehr die Zeugnisurkunde des Erbscheins (z. B. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdn. 782).
Da das Grundbuchamt (Amtsgericht Wittenberg) und das Nachlassgericht (Amtsgericht Berlin-Neukölln) nicht identisch sind, kann statt einer Erbscheinsausfertigung auch keine Verweisung auf einen in den Nachlassakten befindlichen Erbschein genügen (z.B. BGH, NJW 1982, 170).
Zum anderen hat das Grundbuchamt zu Recht beanstandet, dass auch keine Ausfertigung eines Erbscheins nach H. R., also nach einer – zu einem Viertel – Miterbin des eingetragenen Grundeigentümers E. R., vorgelegt worden ist. Darauf konnte auch nicht deshalb verzichtet werden, weil nach den Angaben der Beteiligten, was hier nicht näher aufgeklärt werden muss, die beiden einzigen unmittelbaren gesetzlichen Erben der H. R., T. R. und R. T., die Erbschaft ausgeschlagen haben. Die Erbschaft der H. R. ist unter diesen Voraussetzungen nach § 1953 Abs. 2 BGB demjenigen angefallen, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht mehr gelebt hätte. Danach erben gemäß §§ 1924 ff. BGB in erster Linie Abkömmlinge der ausschlagenden Erben, danach die gesetzlichen Erben zweiter Ordnung (die Eltern der Erblasserin oder die Abkömmlinge dieser Erben), und danach die gesetzlichen Erben dritter Ordnung (die Großeltern der Erblasserin oder die Abkömmlinge dieser Erben), hilfsweise die gesetzlichen Erben der ferneren Ordnungen. Wenn kein testamentarischer oder gesetzlicher privater Erbe (sei es auch der entfernteste Verwandte) auffindbar ist, fällt der Nachlass dem Staat zu (§ 1936 BGB). Insofern war es erforderlich und auch möglich, die nach den Ausschlagungen berufenen Erben zu ermitteln und bei dem Nachlassgericht einen entsprechenden Erbschein zu erwirken. Dabei bedarf es selbst zur Eintragung des Fiskus als gesetzlichen Erben eines Erbscheines (z.B. OLG Frankfurt, MDR 1984, 145; Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 781).
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass hier nach § 35 Abs. 3 GBO ausnahmsweise auf das Beweismittel des Erbscheins hätte verzichtet werden können, weil das Grundstück weniger als 3.000,00 € wert und die Beschaffung eines Erbscheines unverhältnismäßig wäre. Die Beteiligte hat den Wert des Grundstücks selbst mit ca. 5.000,00 € angegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 79Abs. 1, 61 Abs. 1,36 Abs. 1 GNotKG.