Skip to content

Amtspflichtverletzung – Versendung und Verlust eines Grundschuldbriefs

OLG Stuttgart – Az.: 4 U 116/21 – Urteil vom 13.04.2022

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.04.2021, Az. 7 O 188/20, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert beträgt in beiden Instanzen jeweils 143.080,32 EUR.

Gründe

I.

1. Die Klägerin macht gegenüber dem beklagten Land Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen geltend.

Die Klägerin ist eine nach deutschem Recht errichtete Kommanditgesellschaft. Sie war u.a. auf dem Gebiet des Handels mit Fliesen tätig. Das Unternehmen der Klägerin ist an anderen Gesellschaften beteiligt, insbesondere an der H… T… S… GmbH (im Folgenden: HTSG). Die Klägerin war u.a. Eigentümerin eines in der H… S… 2… in C… gelegenen Grundstücks, welches im Grundbuch von R… geführt wurde. Das Grundstück war in Abteilung III mit einer Briefgrundschuld zu Gunsten der Baden-Württembergischen Bank (im Folgenden: BW-Bank) in Höhe von 3.118.880,48 EUR mit einem Jahreszins von 15 Prozent, sofort vollstreckbar nach § 800 ZPO, belastet. Im Jahre 2017 betrieb die Klägerin die Pfandentlassung des Grundstücks. Mit Schreiben vom 07.02.2017 teilte die BW-Bank der Klägerin mit, dass der Grundschuldbrief, welcher zur Eintragung der Pfandentlastung benötigt werde, auf Anforderung direkt dem Grundbuchamt übersandt werde (Anlage K 3, Bl. 45 d. A.). Auf Anforderung des Grundschuldbriefs durch das Notariat II. C… – Grundbuchamt (im Folgenden: Grundbuchamt) vom 07.03.2017 (Anlage K 4, Bl. 48 d. A.) übersandte die BW-Bank den Grundschuldbrief mit Einschreibesendung vom 16.03.2017 (vgl. Anlage K 5, Bl. 49 d. A.). Der Grundschuldbrief ist dem Grundbuchamt zugegangen. Die Mitarbeiter des Grundbuchamts fertigten am 27.03.2017 ein Erledigungsprotokoll (vgl. Anlage K 27, Bl. 87 d. A.). Darin ist unter Ziffer 3 der Verfügung die Position „Übersendung des Grundpfandbriefes gegen Empfangsbescheinigung“ handschriftlich abgehakt und durch die Urkundsbeamtin W… unterzeichnet. Mit Schreiben vom 14.09.2017 fragte die BW-Bank nach dem Stand des Pfandentlastungsvorgangs und bat um Rücksendung des Grundschuldbriefes, da sie bislang keinen Rücklauf erhalten habe (Anlage K 7, Bl. 52 d. A.). Mit Antwortschreiben vom 26.09.2017 wurde mitgeteilt, dass die Pfandentlassung am 27.03.2017 vollzogen worden sei. Im Übrigen wurde auf das Zentrale Grundbuchamt S… G… verwiesen, da das tätige Grundbuchamt zum 10.04.2017 aufgelöst worden sei und die Papierakten dorthin übersandt worden seien. Das Zentrale Grundbuchamt S… G… teilte auf weitere Anfrage vom 07.11.2017 mit, dass das letzte Erledigungsprotokoll vom 16.02.2017 stamme und sich der Grundschuldbrief nicht in der Akte befinde (Anlage K 10, Bl. 56 d. A.).

Sowohl die Klägerin als auch deren Tochtergesellschaft veräußerten mit notariellem Kauf- und Übertragungsvertrag des Notars Dr. F… K… vom 10.11.2018 / 11.11.2018 (im Folgenden: Kaufvertrag) ihr Unternehmen im Ganzen im Wege des sog. „Asset-Deals“ an Herrn D… S…. Der Verkauf erfasste auch das streitgegenständliche Grundstück in C…. In § 11 Abs. 3 Nr. 2 des Kaufvertrags erklärte der Verkäufer diesbezüglich, dass die Grundschuld ein Darlehen der HTSG bei der BW-Bank in Höhe von ca. 100.000,00 EUR, eine Verbindlichkeit der X.X. M… GmbH sowie einen Leasingvertrag Nr. 6…/x mit der S… GmbH absichere. Der Leasingvertrag mit der S… GmbH werde vom Käufer nach den Bestimmungen in der Haupturkunde übernommen. Die Grundschuld soll daher vom Käufer zur weiteren dinglichen Haftung übernommen werden, jedoch ohne die Verbindlichkeiten der HTSG, der X.X. M… GmbH sowie sonstigen etwaigen Verbindlichkeiten. Nach § 3 Abs. 1 d) Kaufvertrag war der Gesamtkaufpreis u.a. erst – falls vom Erwerber gewünscht – nach Vorliegen der erforderlichen Lastenfreistellungserklärungen der Grundschuldgläubigerin BW Bank zur Zahlung fällig. Mit Schreiben vom 06.12.2018 teilte der Erwerber der Klägerin mit, dass nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 lit. a) Kaufvertrag die Löschung der Grundschuld auf dem streitgegenständlichen Grundstück in C… verlangt werde.

Die Klägerin bemühte sich in der Folge um die Lastenfreistellung des Grundstücks. Die BW-Bank lehnte diese Erklärung ab, da der Grundschuldbrief nicht aufgefunden werden konnte. Da auch in der Folge zwischen der BW-Bank und dem beauftragten Notar keine Lösung gefunden wurde (vgl. Anlagen K 14 bis K 27; Bl. 62 ff. d. A.), betrieb die BW-Bank im April 2019 das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung des gegenständlichen Grundschuldbriefs unter dem Az. 3 UR II 4/19 beim Amtsgericht C… (Anlage K 23, Bl. 78 f. d. A.). Im Zuge dessen übersandte das Grundbuchzentralarchiv auf Anfrage der Klägerin am 01.02.2019 das Erledigungsprotokoll vom 27.03.2017 (Anlage K 27, Bl. 87 d. A.). Mit Schreiben vom 11.11.2019 teilte der Notar Dr. K… dem Erwerber S… mit, dass nunmehr die Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen würden und der Grundschuldbrief aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses für kraftlos erklärt worden sei (vgl. K 26, Bl. 85 d. A.). Daraufhin wurde am 20.11.2019 ein Teil des Kaufpreises in Höhe von 3.270.582,00 EUR an die Klägerin ausgezahlt.

a.) Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Mitarbeiter des Grundbuchamts Amtspflichtverletzungen begangen haben. Entweder sei der Grundschuldbrief in ihrem Organisationsbereich in Verstoß geraten oder sie haben den Grundschuldbrief nicht ordnungsgemäß an die BW-Bank zurückgesandt. Die BW-Bank habe jedenfalls den Grundschuldbrief nie erhalten. Eine Übersendung des Grundschuldbriefes wird mit Nichtwissen bestritten. Die Darlegungs- und Beweislast treffe allein die Beklagte. Aufgrund des Verlusts des Grundschuldbriefs sei es zu Verzögerungen gekommen, da erst ein Aufgebotsverfahren habe durchgeführt werden müssen. Diese Verzögerung habe sich in einem Zinsschaden manifestiert. Bis 20.11.2019 habe die Klägerin weiterhin die Kreditlinie der BW-Bank in Anspruch nehmen müssen, um die Liquidität bei der Restabwicklung des Unternehmens sicherzustellen. Zudem seien beim Erwerber Bereitstellungszinsen angefallen, die die Klägerin zu ersetzen habe (vgl. Anlage K 32, Bl. 156 f.). Der Klägerin sei wegen der Amtspflichtverletzung der Beklagten insgesamt ein Schaden in Höhe von 143.080,32 EUR entstanden.

b.) Die Beklagte ist der Ansicht, dass es nach der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin obliege, den Nachweis zu führen, dass der Grundschuldbrief im Organisationsbereich des Grundbuchamts verloren gegangen sei. Auch die gewählte Versendungsart sei nicht zu beanstanden. Mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte, dass durch eine etwaige Verzögerung bei der Abwicklung des Grundstückkaufvertrags der von der Klägerin geltend gemachte Schaden entstanden ist. Die Beklagte verweist die Klägerin im Übrigen auch auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit, da sowohl eine Haftung des Notars als auch der BW-Bank in Betracht komme. Letztere habe die Klägerin über den Verlust nicht informiert. Überdies sei der Klägerin und auch dem beurkundenden Notar der ungeklärte Verbleib des Grundschuldbriefs bei der Beurkundung des Kaufvertrags am 10.11.2018 / 11.11.2018 bekannt gewesen. Die Klägerin treffe insofern ein Mitverschulden.

2. Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 13.04.2021 die Klage gegen die Beklagte im Wege des Grundurteils als dem Grunde nach gerechtfertigt angesehen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 839 Abs. 1 iVm. Art. 34 GG zu. Eine Amtspflichtverletzung liege darin, dass der Grundschuldbrief entweder im Bereich des Grundbuchamts vorwerfbar in Verstoß geraten sei oder das Grundbuchamt den Grundschuldbrief fehlerhaft mittels einfachen Brief ohne Nachverfolgungsmöglichkeit versandt habe. Das Landgericht schließe sich insofern der Entscheidung des OLG Oldenburg (DNotZ 1998, 651 bis 653) an. An der Kausalität der Pflichtverletzung für den klägerseits reklamierten Schaden sei nicht zu zweifeln. Denn wäre der Grundschuldbrief ordnungsgemäß an die BW-Bank zurückgesandt worden, so wäre er dort auch alsbald wieder aufgefunden worden und dort zur Verfügung gestanden, um die vertraglich geschuldete Lastenfreistellung zu bewirken. Ein Schaden wäre dann nicht eingetreten. Die Beklagte könne auch nicht auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen. Im Verhältnis zur BW-Bank stehe dem entgegen, dass der Anspruch mangels Nachweises, dass der Brief bei ihr angekommen sei, nicht durchsetzbar sei sowie der Grundsatz der Einheitlichkeit der öffentlichen Hand, da es sich bei der BW-Bank um eine unselbständige Anstalt der LBBW handle, die als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert sei. Dem stehe eine Beschränkung der Haftung auf eigenes Vermögen nicht entgegen. In gleicher Weise habe der BGH auch die Verweisung auf eine Haftung des beteiligten Notars abgelehnt (vgl. BGH WM 91, 653; NJW 1993, 3061, 3063 sowie NJW 2003, 348, 350). Der Einwand des Mitverschuldens gehe zudem fehl, da dieser nicht hinreichend substantiiert vorgetragen sei. Im Hinblick auf den von der Klägerseite reklamierten Zinsschaden wegen verspäteter Bezahlung des Kaufpreises führe die Beklagte nicht aus, zu welchen konkreten vertraglichen Regelungen die Kenntnis der Klägerin geführt hätte und inwiefern das Vermögen der Klägerin dadurch bessergestellt worden wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zu den Feststellungen des Landgerichts wird auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.04.2021 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

3. Die Beklagte begehrt im Berufungsverfahren die Abweisung der Klage. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe übersehe, dass die Klägerin eine Amtspflichtverletzung nicht nachgewiesen habe. Ein Bestreiten mit Nichtwissen sei unzulässig. Überdies sei die Argumentation des Landgerichts widersprüchlich, da einerseits davon ausgegangen wird, dass der Brief beim Grundbuchamt verloren gegangen sei, anderseits die gewählte Versendungsart beanstandet wird. Die Ansicht des Landgerichts, dass ein Versand nach den Vorschriften der ZPO angezeigt gewesen wäre, sei rechtlich nicht haltbar und ergebe sich gerade nicht aus dem zitierten Urteil des OLG Oldenburg vom 08.09.1997. Überdies dienten die Zustellungsregelungen auch nur dem Schutz des Berechtigten an dem sich aus dem Grundschuldbrief ergebenden Recht. Hinzu komme, dass sich ein möglicher Verstoß gegen die Zustellungsregelungen nicht kausal ausgewirkt habe. Die Versendung mittels Einschreibens sei keine sichere Versendungsart, sondern erlaube lediglich die Nachverfolgbarkeit. Die Kausalitätsüberlegungen des Landgerichts seien daher abwegig. Auch bestehe ein gravierendes Mitverschulden der Klägerin, da diese trotz Kenntnis vom Verlust des Briefes den Vertrag unterzeichnet und sehenden Auges selbst ein Schaden herbeigeführt habe. Sämtliche Beweisangebote habe das Landgericht fehlerhaft ignoriert. Es liege auch ein Verstoß gegen § 139 ZPO vor. Im Zweifel habe die Klägerin den Vertrag nicht abschließen dürfen. Schließlich gebe es eine anderweitige Ersatzmöglichkeit, da Ansprüche gegen den Notar als auch gegen die BW-Bank bestünden. Letztere habe Kenntnis vom Verlust gehabt und die Klägerin nach deren Vortrag darüber nicht informiert. Da die Regelung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf eine Entlastung der öffentlichen Hand abziele, scheide dieser Verweis nur aus, wenn keine Befriedigung der alternativen Ersatzansprüche aus öffentlichen Mitteln erfolgt. Dies sei aber nicht der Fall. Die BW-Bank hafte nach § 4 Abs. 3, 5 LBWG nur für eigenes Vermögen.

Die Beklagte beantragt: Unter Aufhebung des am 13.04.2021 verkündeten Grundurteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 7 O 188/20, wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und betont, dass es der Beklagten obliege, den Nachweis zu führen, dass der Grundschuldbrief vom Grundbuchamt versandt worden sei. Überdies habe das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass auch die falsche Versendungsart gewählt worden sei. An der Kausalität bestehe kein Zweifel, da es sich bei der Versendung per Einschreiben um die sichere Versandart handle. Vom Verlust des Briefs habe die Klägerin keine Kenntnis gehabt. Die Klägerin ist zudem der Ansicht, dass keine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe. Maßgeblich sei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die BW-Bank auch Teil der öffentlichen Hand sei. Nach der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass die Pflicht zur Überwachung der Rückgabe des Empfangsbekenntnisses drittschützenden Charakter habe. Es sei zudem nichts dafür ersichtlich, dass der eingetretene Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Die Revision sei zuzulassen, da die „Konstruktion einer externen Wirkung einzelner Amtspflichten“ in der Literatur umstritten sei und stattdessen eher an ein „selbstständiges Staatsunrecht“ anzuknüpfen sei. Der Sachverhalt biete dem Bundesgerichtshof die Möglichkeit zu einer neuen „zweckentsprechenden Interpretation des Art. 34 GG und § 839 BGB“.

4. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich des Vortrags in der mündlichen Verhandlung und bezüglich der Angaben der Parteien wird außerdem auf das Protokoll der Sitzung vom 16.03.2022 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das angegriffene Grundurteil des Landgerichts Stuttgart beruht auf einer Rechtsverletzung iSd. § 513 Abs. 1 ZPO. Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gem. § 839 Abs. 1 iVm. Art. 34 GG ist dem Grunde nach nicht gerechtfertigt. Denn es fehlt an der Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht, die sich ursächlich auf den geltend gemachten Schaden ausgewirkt hat.

1. Der Beklagten kann nicht angelastet werden, dass die Mitarbeiter des Grundbuchsamts gegen die Pflicht zum sorgfältigen Umgang, insbesondere zur ordnungsgemäßen Verwahrung des Grundschuldbriefs, verstoßen haben (vgl. hierzu LG Stade, Urteil vom 09. April 2008 – 5 O 108/07 –, Rn. 13, juris). Da der Eingang des Grundschuldbriefs beim Grundbuchamt außer Streit steht, obliegt es insofern der Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass der Grundschuldbrief nach Eingang beim Grundbuchamt und vor Aufgabe zur Post sorgfaltswidrig in Verstoß geraten ist. Auf Beweiserleichterungen kann sich die Klägerin nicht berufen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Vorgänge im Grundbuchamt für die Klägerin außerhalb des eigenen Wahrnehmungsbereichs stehen, während die Beklagte Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt. In diesen Fällen ist der Beklagten als Prozessgegnerin eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen. Ihr obliegt danach im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände (vgl. BGH NJW 2008, 982 und Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 138 ZPO, Rn. 8b). Diesen Anforderungen ist die Beklagte nachgekommen. Bereits in der Klageerwiderung hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die Anlage K 27 ausgeführt, dass der Grundschuldbrief nach Eingang nicht in Verstoß geraten sei, sondern nach Bearbeitung des Vorgangs durch die Urkundsbeamtin W… an die BW-Bank gegen Empfangsbekenntnis übersandt worden sei (vgl. Klageerwiderung vom 15.10.2020, Bl. 116 f. d. A.). Da die Klägerin für ihre gegenteilige Behauptung keinen Beweis angeboten hat, sondern sich auf ein Bestreiten des Vortrags des Beklagten mit Nichtwissen beschränkt hat, ist diese für die Richtigkeit ihrer Behauptung beweisfällig geblieben.

2. Der Beklagten kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie durch einen pflichtwidrigen Versand des Grundschuldbriefs per einfachem Brief mit Rückschein gegen eine drittbezogene Amtspflicht verstoßen und dadurch den geltend gemachten Schaden verursacht hat.

a.) Die Klägerin kann sich schon nicht darauf berufen, dass der Versand des Grundschuldbriefes an die BW-Bank deshalb pflichtwidrig war, da dieser – wie von der Beklagten vorgetragen – (nur) mit einfachem Brief gegen Empfangsbekenntnis versandt worden ist. Die Annahme des Landgerichts, die gewählte Versendungsart sei angesichts der hohen wirtschaftlichen Bedeutung des Grundschuldbriefs, der in Rede stehenden wirtschaftlichen Interessen und der Nominalvaluta von über drei Millionen Euro fehlerhaft durch einfachen Brief erfolgt und nicht – wie geboten – nach den „Vorschriften der ZPO“, am sinnvollsten durch Zustellung mit Einschreiben, geht rechtlich fehl. Sowohl die Klägerin als auch das Landgericht lassen die Erlasslage außer Acht. Nach § 49a S. 1 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung soll ein Grundpfandrechtsbrief, soweit er nicht ausgehändigt wird, grundsätzlich durch die Post mit Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben versandt werden. Den Landesjustizverwaltungen steht es jedoch gem. § 49a S. 2 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung frei, durch Geschäftsanweisung oder Erlass ein anderes Versendungsverfahren zu bestimmen. Die Beklagte hat hiervon durch § 9a der Zweiten Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (im Folgenden: VV LFGG), VwV d. JuM vom 26. August 2005 (3800 a / 0011), Gebrauch gemacht und verfügt, dass in Baden-Württemberg grundsätzlich eine Übersendung des Grundpfandrechtsbriefs mittels einfachen Briefes unter Beifügung einer vorbereiteten Empfangsbestätigung an den Empfangsberechtigten erfolgt. Da eine zügige pflichtgemäße Rückgabe der Empfangsbestätigung bei der BW-Bank grundsätzlich gewährleistet war, mussten insofern auch keine Bedenken gegen dieses Vorgehen iSd. § 9a S. 1 VV LFGG bestehen und eine alternative Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben mit Rückschein erwogen werden. Da der Versand des Grundschuldbriefes – in Übereinstimmung mit dieser Vorgabe – nach der Erledigungsverfügung per einfacher Postwurfsendung unter Beifügung einer vorbereiteten Empfangsbestätigung erfolgte, scheidet eine Amtspflichtverletzung der tätigen Grundbuchmitarbeiter insofern aus.

Nichts Gegenteiliges folgt im Übrigen aus der im Urteil des Landgerichts zitierten Rechtsprechung. Die angeführte Entscheidung des LG Stade vom 09.04.2008 (a.a.O.) bezieht sich auf die vorliegend nicht belegte Fallkonstellation, in der der Grundschuldbrief im Organisationsbereich des Empfängers nach Eingang und vor Versand nachweisbar verloren gegangen ist. Sofern das Landgericht seine Begründung im Wesentlichen auf die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 08.09.1997 (DNotZ 1998, 651) stützt, trägt diese jedoch ihrem Inhalt nach die Annahme einer Pflichtverletzung nicht. Das OLG Oldenburg stellt darin fest, dass die Versendung eines Grundschuldbriefes mit einfachen Brief nicht genügt, da sichergestellt sein muss, dass kurze Zeit nach der Übersendung des Briefs der Empfang oder der Verlust festgestellt werden kann. Daher fordert das OLG Oldenburg von einem Notar im Einzelfall, da § 49a Grundbuchverfügung und die jeweilige landesrechtliche Verwaltungsrichtlinie für Grundbuchbeamte nicht unmittelbar zur Anwendung kommen, dass die Übersendung durch Einschreiben gegen Rückschein, als Einschreibsendung unter Beifügung einer Empfangsquittung oder – wie vorliegend nach Aktenlage geschehen – als Übersendung durch einfachen Brief unter Beifügung einer vorbereiteten Empfangsquittung erfolgt (OLG Oldenburg DNotZ 1998, 651 (652)). Ein Fehlverhalten ergibt sich aus der Begründung der zitierten Entscheidung im vorliegenden Fall gerade nicht.

b.) Überdies handelt es sich bei § 9a VV LFGG nicht um eine drittbezogene Amtspflicht, die dem Schutz der Klägerin dienen soll. Dies ist dann der Fall, wenn die Pflicht auch den Zweck hat, die Interessen der Klägerin wahrzunehmen. Zwar hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12.11.1993 (Az. V ZR 174/92) – woraufhin die Klägerin zu Recht hinweist – festgestellt, dass bei Grundbuchangelegenheiten Dritte im Sinne des § 839 BGB nicht nur diejenigen sind, auf deren Antrag oder in deren Interesse Eintragungen vorgenommen werden, sondern auch all diejenigen, die im Vertrauen auf die richtige Handhabung der Grundbuchgeschäfte und die dadurch geschaffene Rechtslage im Rechtsverkehr tätig werden. Beim Versand des Grundschuldbriefes handelt es sich jedoch nicht um ein Grundbuchgeschäft im Sinne dieser Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof stellt in der Entscheidung darauf ab, dass durch Grundbuchgeschäfte eine Rechtslage geschaffen wird, auf die die Allgemeinheit vertrauen darf (BGH DNotZ 1995, 37). Er bezieht sich inhaltlich damit auf Geschäfte, mit deren Hilfe die am Grundbuchverfahren Beteiligten die Vollendung eines Rechtserwerbs oder die Änderung eines Rechts erreichen können. Hiervon nicht erfasst sind hingegen rein interne Verwaltungsvorgänge, die lediglich begleitend die Verwendung und den Umgang mit bestimmten Schriftstücken regeln. Denn hierdurch wird die Rechtslage nicht berührt, sodass auch kein Raum für einen allgemeinen Vertrauensschutz besteht. Die Regelung zur Versendungsart dient vor diesem Hintergrund vielmehr nur dem Schutz des Berechtigten, d.h. desjenigen, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann (vgl. § 952 Abs. 2 BGB, § 467 Abs. 2 FamFG). Dies ist vorliegend nicht die Klägerin als Eigentümerin des belasteten Grundstücks, sondern allein die BW-Bank zu deren Gunsten eine Belastung des Grundstücks mit einer Grundschuld erfolgt ist.

c.) Der geltend gemachte Zinsschaden stellt überdies, selbst bei Annahme einer drittbezogenen Amtspflichtverletzung (Ziffer 2 a.) und b.)), aus mehreren Gründen keinen kausalen, dem Beklagten zuzurechnenden Schaden dar.

aa.) Ein Ursachenzusammenhang zwischen dem angeführten verzögerungsbedingten Zinsschaden und einem – unterstellt ordnungswidrigen – Versand des Grundschuldbriefs per einfachen Postschreibens scheidet schon deshalb aus, da ein alternativer Versand des Grundschuldbriefes per Einschreiben den Verlust des Grundschuldbriefes und damit den verzögerungsbedingt angefallenen Zinsschaden nicht sicher vermieden hätte. Das Landgericht übersieht, dass ein Versand des Grundschuldbriefes mittels Einschreibens (an Stelle eines Versands mittels einfachen Briefes und Empfangsbestätigung) keine andere, sichere Versendungsart darstellt, sondern lediglich einen Nachweis über den Zugang und dessen Zeitpunkt ermöglicht. Das OLG Düsseldorf hat hierzu im Beschluss vom 03.05.2005 (Az. 10 W 23/05) überzeugend ausgeführt:

„Bei den genannten Versendungsarten [Zusendung per Post mittels eingeschriebenen Briefes] ist regelmäßig nicht feststellbar, dass durch sie – anstelle einer Übersendung mittels einfachen Briefes – der Verlust der Briefsendung nicht eingetreten wäre. Es gibt auch in Bezug auf Einschreibebriefe keinen Erfahrungssatz, der besagt, dass diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Empfänger erreichen. Die genannten Versendungsarten bezwecken den Nachweis über den Zugang und den Zugangszeitpunkt, schützen aber nicht gegen Verlust der Briefsendung. Entsprechend konnte auch im vorliegenden Fall nicht rechtsfehlerfrei festgestellt werden, dass die Kosten für die Fertigung der weiteren Ausfertigung bei Übersendung per Post mittels eingeschriebenen Briefes oder gegen Empfangsbekenntnis vermieden worden wären. Einen wirksamen Schutz gegen Verlust einer Briefsendung vermag lediglich die Zustellung per Bote gegen Quittung zu bieten.“

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen ausdrücklich an. Ein Ursachenzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und der (vermeintlich) pflichtwidrigen Versendung ist insofern nicht belegt.

bb.) Eine Kausalität zwischen dem Zinsschaden und dem – unterstellt ordnungswidrigen – Versand des Grundschuldbriefs per einfachen Postschreibens kann im Übrigen auch nur bestehen, wenn die Klägerin den Nachweis führt, dass dieser bei der BW-Bank tatsächlich nicht angekommen ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall war, ergeben sich zwar aus dem vorgelegten Schriftverkehr mit der Rechtsabteilung der BW-Bank. Nachdem die Beklagte dies allerdings ausdrücklich bestritten hatte, oblag es der Klägerin, weitere Beweisangebote für die Richtigkeit ihrer Behauptung zu unterbreiten. Insofern ist die Klägerin im Verfahren beweisfällig geblieben.

cc.) In jedem Fall steht der Annahme einer Kausalität zwischen dem Zinsschaden und dem – unterstellt ordnungswidrigen – Versand des Grundschuldbriefs entscheidend entgegen, dass die BW-Bank die Klägerin – nach ihrem eigenen Vortrag – auch nach der späteren Mitteilung des Verlusts des Briefes im Jahr 2017, vor dem Abschluss des Kaufvertrags Ende 2018 nicht über den Verlust des Grundschuldbriefes informiert hat. Eine Pflichtverletzung kann nur dann als Schadensursache angesehen werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (vgl. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage, 2013, S. 73). Die dahingehende Beweisführung ist der beweisbelasteten Klägerin nicht gelungen. Geht man davon aus, dass die Zustellung des Grundschuldbriefes per Einschreiben im März 2017 unverzüglich ergeben hätte, dass der Grundschuldbrief auf dem Postweg verloren gegangen ist, hätte das Grundbuchamt die BW-Bank als Gläubigerin des darin verbrieften Rechts und damit als Berechtigte iSd. § 952 Abs. 2 BGB, § 467 Abs. 2 FamFG hierüber informieren müssen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch trotz Hinweises des Senats binnen nachgelassener Frist nicht vorgetragen, dass sich die BW-Bank in diesem Fall anders verhalten hätte als nach den Mitteilungen des Grundbuchamts vom 26.09.2017 und vom 07.11.2017 tatsächlich geschehen. Nach dem Klägervortrag hat die BW-Bank die Klägerin auch nach der Mitteilung über den Verlust des Grundschuldbriefes nicht informiert und zunächst kein Aufgebotsverfahren nach §§ 1192 Abs. 1, 1162 BGB, 479 FamFG eingeleitet. Dieses erfolgte erst im Zuge der Veräußerung des Geschäftsbetriebs Ende 2018 und nach Einschaltung der Prozessvertreter auf deren Betreiben. Es ist daher nicht belegt, dass eine frühzeitigere Kenntnis der BW-Bank über den Verlust des Grundschuldbriefes den Zinsschaden bei der Klägerin hätte sicher entfallen lassen. Da auch in diesem Fall erst im Jahr 2019 – wie geschehen – das Aufgebotsverfahren durchgeführt und eine Verzögerung nicht sicher vermieden worden wäre, entfällt ein Zinsschaden auch bei einer anderen Versendungsart nicht. Auf Beweiserleichterungen kann sich die Klägerin im Übrigen nicht berufen. Es kann dabei dahinstehen, ob die Anwendung eines Anscheinsbeweises zu Gunsten der Klägerin schon mangels der Typizität des Geschehensablaufs ausscheidet. Jedenfalls ist nach dem außer Streit stehenden tatsächlichen Geschehensablauf die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs belegt.

3. Der Beklagten ist zwar anzulasten, dass die Mitarbeiter des Grundbuchsamts die Überwachung des Rücklaufs der Empfangsbescheinigung im Sinne des § 9a S. 2, 3 VV LFGG pflichtwidrig unterlassen haben. Auch in diesem Fall hätte aber eine frühere, durch die Nachfrage des Grundbuchamts gegebene Information an die BW-Bank über den Verlust des Grundschuldbriefes nicht nachweisbar zu einem abweichenden Kausalverlauf geführt. Vielmehr ist nach dem Klägervortrag davon auszugehen, dass die BW-Bank die Klägerin gleichermaßen – trotz zwischenzeitlicher Kenntnis – nicht informiert und erst im Frühjahr 2019 das Aufgebotsverfahren auf Betreiben der Klägerin anlässlich des Vollzugs des Kaufvertrags eingeleitet hätte. Der geltend gemachte Schaden wäre in diesem Fall gleichermaßen eingetreten (vgl. im Einzelnen bereits die Erwägungen unter Ziffer 2 c.) cc.)). Überdies handelt es sich bei der Pflicht zur Überwachung des Rücklaufs der Empfangsbescheinigung nach § 9a S. 2, 3 VV-LFGG nicht um eine drittbezogene Amtspflicht, die dem Schutz der Klägerin dient (vgl. im Einzelnen bereits die Erwägungen unter Ziffer 2 b.)). Daher scheidet eine Haftung des Beklagten unter diesem Gesichtspunkt im Ergebnis aus.

4. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob eine Haftung der Beklagten auch aufgrund des Verweisungsprivilegs nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ausscheidet. Dies steht einer Haftung des Beklagten bei angenommener kausaler Amtspflichtverletzung der tätigen Grundbuchmitarbeiter entgegen, wenn den Handelnden nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt und die Klägerin als Verletzte auf andere Weise, namentlich gegenüber der Landesbank aufgrund der unterbliebenen Mitteilung zum Verlust des Grundschuldbriefs, Ersatz erlangen kann. Gegen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Verweisungsprivilegs spricht aus Sicht des Senats, dass die Verweisung der Entlastung der öffentlichen Hand dient. Eine Einschränkung erscheint insofern nur gerechtfertigt, wenn der Entschädigungsanspruch gleichfalls „aus öffentlichen Mitteln“ (so BGH NJW 1954, 993) zu erfüllen ist, was angesichts der bestehenden Haftungsbeschränkung nach § 4 Abs. 3, 5 LBWG auf Mittel aus eigenem Vermögen fernliegt. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. In diesem Sinne kann zugleich offenbleiben, ob die – bei unterstellter Haftung der Beklagten – nachzuholenden Beweisaufnahme zum Nachweis der behaupteten Kenntnis der Klägerin vom Verlust des Grundschuldbriefs bei Vertragsschluss zur Berücksichtigung eines Mitverschuldens geführt hätte. Eine Haftung des Beklagten scheidet bereits mangels Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht, die sich ursächlich auf den geltend gemachten Schaden ausgewirkt hat, aus.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin gem. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert wird für die erste und zweite Instanz gem. §§ 47, 48 GKG iVm. 3 ZPO auf 143.080,32 EUR festgesetzt. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind und es um die Beurteilung im Einzelfall geht, besteht auch kein Grund iSd. § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision. Die „dogmatischen Strukturen des Staatshaftungsanspruchs“, insbesondere zur Prüfung der Amtspflichtverletzung, sind in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der rechtswissenschaftlichen Literatur hinreichend geklärt. Einzelne abweichende Stimmen in der Literatur rechtfertigen die Zulassung der Revision hingegen nicht; zumal der Anspruch der Klägerin – ungeachtet der bemühten Diskussion über die dogmatischen Strukturen der Amtspflichtverletzung – schon daran scheitert, dass angesichts des tatsächlichen Geschehensablaufs der Nachweis der Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden im konkreten Einzelfall nicht geführt werden kann.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!