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Transmortale oder postmortale Vollmachten

Vollmachten die nach dem Tod des Vollmachtgebers gültig sind

Die meisten Menschen sind mittlerweile mit der Thematik der „Vorsorgevollmachten“ oder auch „Generalvollmachten“ vertraut, welche besonders in Zeiten gesundheitlicher Probleme sowie dann, wenn die vollmachtgebende Person keine eigenständigen Entscheidungen mehr treffen kann, das gesundheitliche Wohl sicherstellen soll. Was jedoch den wenigsten Menschen bekannt ist und was ein ebenfalls sehr wichtiger Faktor sein kann ist der Umstand, dass derartige Vollmachten als Vorsorgeinstrumente auch dahingehend erteilt werden können, dass sie auch nach dem Tod der vollmachtgebenden Person weiterhin eine Wirksamkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Person, welche als Inhaber der Vollmacht aktiv ist, auch nach dem Tod der vollmachtgebenden Person weiterhin handlungsfähig in Bezug auf Immobiliengeschäfte oder auch Bankangelegenheiten bleiben kann.

Der deutsche Gesetzgeber hat in Bezug auf die Frage, ob eine Generallvollmacht auch nach dem Tod der vollmachtgebenden Person Gültigkeit besitzt oder nicht, aktuell noch keine abschließende Regelung gefunden. Die vorherrschende Meinung geht jedoch dahin, dass eine sogenannte transmortale Vollmacht eine derartige rechtliche Wirkung erzielen würde und dass eine derartige Vollmacht auch trotz fehlender gesetzlicher Regelungen in dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ausgestellt werden kann.

notar vollmacht
(Symbolfoto: Von Burdun Iliya/Shutterstock.com)

Es muss an dieser Stelle ausdrücklich betont werden, dass es sehr viele Länder gibt, in denen eine derartige Vollmacht gesetzlich nicht denkbar ist. Dementsprechend müsste sich eine vollmachtgebende Person mit Sitz im Ausland auch zu Lebzeiten noch vor Ort dahingehend informieren, inwieweit eine derartige Vollmacht möglich ist. In Deutschland jedenfalls ist eine derartige Vollmacht durchaus möglich, wobei zunächst zwischen der transmortalen und der postmortalen Vollmacht unterschieden werden muss. Der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Vollmachtarten ist der Zeitpunkt, an dem die Vollmacht ihre Wirkung entfaltet. Während die transmortale Vollmacht bereits zu Lebzeiten der vollmachtgebenden Person ihre Wirkung entfaltet und mit dem Tod der vollmachtgebenden Person eben nicht endet, so entfaltet die postmortale (postmortal abgeleitet aus dem lateinischen Wort „postmortem“ bedeutet nach dem Tod) Vollmacht eben erst nach dem Tod der vollmachtgebenden Person ihre rechtliche Wirkung.

Welchen Sinn ergeben transmortale Vollmachten?

Der Hauptsinn einer transmortalen Vollmacht liegt darin, dass eine vollmachtgebende Person bereits zu Lebzeiten eine Vielzahl von entsprechenden Entscheidungen selbst noch treffen kann. Die Vorteile sowohl für die vollmachtgebende Person als auch für diejenige Person, welche als Vollmachtsinhaber infrage kommt, liegen darin

  • Sicherung der Handlungsfähigkeit
  • Zeiterspanis
  • Kostenersparnis

Eine transmortale Vollmacht kann zudem auch Sinn ergeben, wenn die vollmachtsinhabende Person zu dem Zeitpunkt der Vollmachtsausstellung noch nicht volljährig sind aber dennoch später beispielsweise einmal als Erben auftreten sollen. Zwar ist die Handlung der minderjährigen Person lediglich mit Zustimmung der erziehungsberechtigten Personen rechtlich möglich, aber dies ändert sich mit Erreichen der Volljährigkeit.

Die Nachteile von transmortalen Vollmachten

Es darf natürlich auch nicht verschwiegen werden, dass eine transmortale Vollmacht auch gewisse Nachteile bzw. auch Risiken mit sich bringt. Das Hauptrisiko liegt in dem Umstand, dass durch die transmortale Vollmacht der vollmachtsinhabenden Person eine sehr große Rechtsmacht ausgesprochen wird. Dies bedeutet, dass die vollmachtsinhabende Person grundsätzlich sämtliche Entscheidungen im Rahmen des Vollmachtsumfangs treffen kann. Sofern in der Vollmacht nichts anderes bestimmt wurde, kann die vollmachtsinhabende Person dementsprechend sämtliche Rechtsgeschäfte sowie auch Entscheidungen mit Ausnahme der höchstpersönlichen Entscheidungen treffen, ohne dass eine dritte Person intervenieren kann. Bei mehreren potenziellen Erben kann dies durchaus zu Problemen führen.

Besteht eine Erbengemeinschaft, so darf die vollmachtsinhabende Person grundsätzlich erst einmal alleine Entscheidungen treffen. Rechtlich betrachtet besteht jedoch ein Schadensersatzanspruch, wenn die vollmachtsinhabende Person Entscheidungen trifft, die im Gegensatz zu den Interessen der Erbengemeinschaft stehen. Diese Entscheidungen sind jedoch grundsätzlich erst einmal rechtlich wirksam, sodass die Erbengemeinschaft den Schadensersatzanspruch anschließend juristisch geltend machen und durchsetzen muss.

Kann eine derartige Vollmacht auch widerrufen werden?

Grundsätzlich ist es für weitere Erben durchaus möglich, eine transmortale Vollmacht zu widerrufen. Sollte dies nicht in dem Sinne der vollmachtsausstellenden Person sein, so kann in die Vollmacht auch eine Direktive oder weitere Rahmenumstände aufgenommen werden. Eine derartige Direktive könnte beispielsweise die Direktive sein, dass ein Widerruf überhaupt nicht oder falls ja nur aus einem sehr wichtigen Grund rechtlich zulässig ist. Um Streitigkeiten zwischen mehreren Erben oder sogar einer Erbengemeinschaft vorzubeugen kann eine wichtige Direktive auch so gestaltet werden, dass die vollmachtsinhabende Person nicht entgegen den Interessen der Erbengemeinschaft agieren darf oder dass ein Testamentsvollstrecker für die Erbauseinandersetzung zwingend eingesetzt werden muss.

Sind derartige Direktive oder auch Rahmenumstände ein Bestandteil der transmortalen Vollmacht, so darf die vollmachtsinhabende Person lediglich in diesem Rahmen handeln.

Im Gegensatz zu der transmortalen Vollmacht ist die postmortale Vollmacht hierzulande nicht so stark in der gängigen Praxis verbreitet. Die Gründe hierfür sind überaus vielfältig und hängen sowohl mit dem Umstand zusammen, dass die postmortale Vollmacht im Gegensatz zu der transmortalen Vollmacht bei Weitem nicht so einen Bekanntheitsgrad hat. Überdies denken die meisten Menschen auch nicht so gern über ihren eigenen Tod nach, da der Gedanke der eigenen Sterblichkeit bei sehr vielen Menschen Angst und Schrecken verbreitet. Dies indes liegt in der menschlichen Natur, da der eigene Tod nur zu gern aus dem Blickfeld gerückt wird. Zwar ist den meisten Menschen der Umstand bekannt, dass der weltliche Besitz nach dem Tod rechtlich eindeutig geregelt werden muss, allerdings gibt es hierfür ja das Testament oder die sogenannte letztwillige Verfügung. Dieser Gedankengang mag zwar durchaus seine Berechtigung haben, allerdings kann die postmortale Vollmacht durchaus auch einen Sinn ergeben. Besonders sinnvoll ist die postmortale Vollmacht dann, wenn nach dem Tod des Erblassers seitens der Erben ein schnelles Handeln zwingend erforderlich wird.

In vielen Ländern dieser Erde ist die postmortale Vollmacht rechtlich nicht zulässig. Dementsprechend kann die vollmachtsinhabende Person in diesen Ländern selbst mit einer formal korrekt erstellten Vollmacht nicht handeln.

Welche Form muss eine transmortale bzw. postmortale Vollmacht haben?

Prinzipiell bedarf es sowohl für eine postmortale als auch für eine transmortale Vollmacht lediglich der Schriftform. Dieser Schriftform kann als sogenannte privatschriftliche Vollmacht entsprochen werden, allerdings ist dies auch stets in Abhängigkeit mit dem Erbe des Erblassers zu betrachten. Sollten sich beispielsweise Beteiligungen an Gesellschaften oder auch Immobilienvermögenswerte in dem Besitz des Erblassers befinden, so sollte sowohl die postmortale als auch die transmortale Vollmacht auf jeden Fall notariell beurkundet werden. Der Gang zu einem Notar ist auf jeden Fall für die rechtliche Anerkennung der postmortalen bzw. transmortalen Vollmacht überaus empfehlenswert, da im Rahmen einer notariellen Beurkundung auch stets die Geschäftsfähigkeit von der vollmachtausstellenden Person seitens des Notars überprüft wird. Dies kann durchaus dann sinnvoll sein, wenn Streitigkeiten durch die postmortale oder auch transmortale Vollmacht im Zusammenhang mit mehreren Erben zu erwarten sind und befürchtet werden muss, dass die ausgestellte Vollmacht zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen wird.

Auch wenn die Menschen eher mit Grausen und Schrecken an das eigene Lebensende denken, so ist durch ein Verdrängen der Thematik letztlich niemandem geholfen. Das Leben kann durchaus schnell Änderungen erfahren, sodass die eigenen Entscheidungen nicht mehr getroffen werden können. Sei es durch einen unerwarteten Unfall oder durch ein gesundheitliches unerwartetes Ereignis wie ein Herzinfarkt oder ein Schlaganfall – der Mensch ist und bleibt nun einmal sterblich. Zwar ist ein Testament durchaus sehr sinnvoll, allerdings kann die Erbauseinandersetzung durchaus sehr viel Zeit in Anspruch nehmen. Überdies kann die Erbauseinandersetzung trotz eines Testaments auch unerwartete Wendungen nehmen, die dem Erblasser zu Lebzeiten mit Sicherheit nicht gefallen hätten. Hierzulande hat sich gerade im Hinblick auf das Erbe eine durchaus ausgeprägte Streitkultur entwickelt, sodass die Erbauseinandersetzung letztlich in der gängigen Praxis nur zu häufig vor einem Gericht endet und dort nach vielen Jahren erst entschieden wird. Wenn Sie als Erblasser diesen Gedankengang nicht hinnehmen möchten und sichergehen wollen, dass Ihre Angelegenheiten bereits zu Ihren Lebzeiten im Fall einer Entscheidungsunfähigkeit Ihrerseits in Ihrem Sinne geregelt werden, sollten Sie sich mit der Thematik postmortale bzw. transmortale Vollmacht näher beschäftigen. Es ist auf jeden Fall sehr ratsam, dass Sie diesbezüglich einen erfahrenen Rechtsanwalt bzw. Notar aufsuchen und wir als langjährig erfahrene und kompetente Rechtsanwaltskanzlei stehen Ihnen diesbezüglich sehr gern zur Verfügung. Nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Sehr gern erstellen wir für Sie auch eine entsprechende rechtssichere Vollmacht für diejenige Person, die Ihr Vertrauen genießt.

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