AG Bonn – Az.: HM-134-5 – Beschluss vom 02.10.2019
In der Grundbuchsache betreffend … ergeht eine Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO.
Der Erledigung des Antrags vom ##.##.#### stehen folgende Hindernisse entgegen: Zur Eigentumsumschreibung auf Herrn X C ist die Mitwirkung der Erben nach dem verstorbenen Eigentümer Herrn H L sowie der Erbnachweis erforderlich.
Gründe
In der URNr. ####/## des Notars Dr M tritt Frau C aufgrund Vollmacht vom ##.##.#### für den verstorbenen Eigentümer, Herrn H L auf. Die Unterschrift des zwischenzeitlich verstorbenen Vollmachtgebers ist gem. § 6 BtBG durch die Betreuungsbehörde beglaubigt.
Die Zuständigkeit der Betreuungsbehörde gem. § 6 BtBG bezieht sich auf öffentliche Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, um eine vom Gericht anzuordnende Betreuung zu vermeiden.
Nach dem Tod des Vollmachtgebers ist ein Betreuungsverfahren nicht mehr möglich.
Sollte die Vollmacht aber über den Tod hinaus bestehen bleiben, handelt es sich nicht mehr um eine Vorsorgevollmacht sondern gffls. um eine Nachlaß- oder Generalvollmacht.
Hierfür fehlt es aber an der Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde, vgl. hierzu BeckOK GBO/Otto GBO § 29 GBO Rn. 203a, Zimmer ZfIR 2016, 773, Demharter 30. Aufl. § 29 GBO, Rnote 42.
Es ist somit die Genehmigung der Erben nach dem eingetragenen Eigentümer nebst Erbnachweis einzureichen.
Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich ##.##.#### gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.