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Generalvollmacht und Versorgungsvollmacht: Wo liegt der Unterschied

Es gibt juristische Dokumente, die in der gängigen Praxis oftmals miteinander verwechselt werden. Der Grund hierfür mag in dem Umstand liegen, dass sich diese Dokumente rein optisch betrachtet nur sehr marginal voneinander unterscheiden. Der juristische Laie fragt sich dann häufig, warum es überhaupt zwei Dokumente gibt, wenn sich die beiden Dokumente doch so ähnlich sehen. Dies hat jedoch ebenfalls einen durchaus einfachen und auch einleuchtenden Grund – die rechtlichen Auswirkungen oder auch der Umfang der mit dem jeweiligen Dokument einhergehenden Rechte und Pflichten ist unterschiedlich ausgeprägt. Ein gutes Beispiel hierfür bilden die Generalvollmacht sowie Vorsorgevollmacht. Rein optisch betrachtet unterschieden sich diese beiden Dokumente nur sehr minimal, jedoch gibt es durchaus Unterschiede zwischen diesen beiden Vollmachtsarten.

Was bedeutet eigentlich Vollmacht?

Dem Grundsatz nach sollte jeder erwachsene Mensch, unabhängig von dem Grad der juristischen Bildung, die Bezeichnung Vollmacht kennen. Die Vollmacht ist ein überaus wichtiges Dokument, mit welchem die ausstellende Person (der Vollmachtgeber) einer bestimmten Person (dem Vollmachtnehmer) Rechte einräumt und Pflichten auferlegt. Der Vollmachtnehmer ist dabei in der Lage, gegenüber dritten Personen eine Art Vertreterstellung für den Vollmachtgeber einzunehmen und in dessen Namen zu handeln. Ein sehr gutes, wenn auch sehr simples, Beispiel für eine derartige Vollmacht ist die sogenannte Postvollmacht, welche wohl von jedem erwachsenen Menschen einmal ausgestellt wurde.

Generalvollmacht und Versorgungsvollmacht: Wo liegt der Unterschied
(Symbolfoto: Palatinate Stock/Shutterstock.com)

Zumeist handelt es sich dabei um die sogenannten Abholkarten, wenn ein bestelltes Paket bei einer Paketstation zur Abholung bereitliegt und der Empfänger keine Zeit findet, dieses Paket persönlich abzuholen. Rechtlich betrachtet darf die Paketstation das Paket jedoch ausdrücklich nur an den Empfänger herausgeben, weshalb der Empfänger einer anderen Person eine Vollmacht dazu ausstellen muss, das Paket anstelle des Empfängers abzuholen. Es gibt eine wahre Vielzahl von Vollmachten, zu den wichtigsten Vollmachten gehören jedoch eindeutig die General- sowie die Vorsorgevollmacht.

Der Charakter einer Generalvollmacht

Durch eine Generalvollmacht wird der Vollmachtnehmer in die Position versetzt, den Vollmachtgeber in sämtlichen persönlichen sowie auch rechtlichen Angelegenheiten unmittelbar nach der Behändigung der Vollmacht gegenüber allen dritten Personen bzw. Institutionen zu vertreten. Der Umfang dieser Vollmacht sollte dabei niemals unterschätzt werden, da der Name „Generalvollmacht“ dies ja bereits impliziert.

Der Inhaber einer Generalvollmacht kann im Namen des Vollmachtgebers

  • auf das Konto des Vollmachtgebers zugreifen
  • eine Immobilie des Vollmachtgebers verkaufen (falls die Generalvollmacht notariell beglaubigt wurde)
  • eine Immobilie für den Vollmachtgeber erwerben (falls die Generalvollmacht notariell beglaubigt wurde)
  • medizinische Entscheidungen mit Bezug auf den Vollmachtgeber treffen

Eine Generalvollmacht kann selbstverständlich durch den Vollmachtgeber individuell angepasst werden. Auf diese Weise können die Rechte des Vollmachtnehmers eingeschränkt oder die Handlungsweisen an gewisse Bedingungen / Pflichten geknüpft werden. Eine Generalvollmacht kann zudem auch zeitlich eingeschränkt bzw. mit einer Ablauffrist versehen werden.

In der gängigen Praxis erteilen sich Ehepartner gegenseitig die Generalvollmacht, damit im Ehealltag oder in ganz bestimmten Notfallsituationen gewisse Dinge schnell und unkompliziert im Sinne des Vollmachtgebers geregelt werden können. Um dieses Anliegen realisieren zu können und beispielsweise im Namen des Ehepartners bei einer Bank oder einer Versicherung rechtliche Angelegenheiten regeln zu können ist die Generalvollmacht auch zwingend erforderlich, da allein der rechtliche Status des Ehegatten diesbezüglich nicht ausreichend ist. Es ist zudem auch möglich, dass Banken die Generalvollmacht als solche für den Kontozugriff auf das Konto des Vollmachtgebers nicht anerkennen. Diesbezüglich gibt es jedoch die sogenannte Bankvollmacht, welche zuvor eingeholt werden sollte.

Der Charakter einer Vorsorgevollmacht

Im Gegensatz zu einer Generalvollmacht ist die Vorsorgevollmacht gekoppelt an den Gesundheitszustand des Vollmachtgebers. Die Vorsorgevollmacht wird in der gängigen Praxis erstellt, um sämtliche gesundheitlichen sowie persönlichen nebst vermögensrechtlichen Angelegenheiten von dem Vollmachtgeber regeln zu können – falls dieser aus gesundheitliche Gründen dazu selbst nicht mehr imstande ist. Durch die Vorsorgevollmacht wird der Vollmachtnehmer in die Lage versetzt, die zwingend erforderlichen Entscheidungen im Sinne des Vollmachtgebers zu treffen. In der gängigen Praxis ist diese Vollmacht an den Umstand gekoppelt, dass der Vollmachtgeber seinen eigenen Willen nicht mehr eigenständig artikulieren bzw. zum Ausdruck bringen kann. Zwar ist die Vorsorgevollmacht rein rechtlich betrachtet sofort mit der Unterschrift des Vollmachtgebers gültig, allerdings kommt sie für gewöhnlich erst im Fall der gesundheitlichen Einschränkung des Vollmachtgebers zum Einsatz. Die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers ist in diesem Zusammenhang ein durchaus wichtiger Aspekt.

Das kann ein Inhaber einer Vorsorgevollmacht im Namen des Vollmachtgebers durchführen

  • gesundheitliche Fragen klären, sofern keine Patientenverfügung vorhanden ist
  • Entscheidungen im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit treffen bzw. die Pflege organisieren
  • das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Vollmachtgeber ausüben
  • vermögensrechtliche Angelegenheiten klären
  • die Post annehmen und die E-Mails lesen / bearbeiten
  • Telekommunikationsverträge kündigen oder abschließen
  • die gerichtliche Vertretung für den Vollmachtgeber übernehmen
  • die Vertretung des Vollmachtgebers vor Behörden übernehmen
  • die Vertretung des Vollmachtgebers vor Sozial- bzw. Rentenversicherungsträgern übernehmen
  • die Vertretung des Vollmachtgebers vor Versicherungen übernehmen

Welche Rechte hat ein Vollmachtnehmer ausdrücklich nicht?

Auch wenn der Vollmachtnehmer einer General- oder auch Vorsorgevollmacht durchaus eine wahre Vielzahl von Rechten und Entscheidungsmöglichkeiten innehat, so gibt es diesbezüglich auch rechtliche Einschränkungen. Eine uneingeschränkte Handlungsmöglichkeit gibt es dementsprechend für den Vollmachtnehmer nicht, da in gewissen Fallkonstellationen ein Betreuungsgericht mit der Entscheidung des Sachverhalts herangezogen werden muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vollmachtnehmer eine Entscheidung im Zusammenhang mit einer für den Vollmachtgeber lebensgefährlichen oder nachhaltig sehr einschränkenden Operation treffen muss.

Das Betreuungsgericht muss allerdings in dem Fall nicht zu einer Entscheidung herangezogen werden, wenn unter dem behandelnden Arzt sowie dem Vollmachtnehmer eine Einigkeit dahingehend besteht, dass die Operation von dem Vollmachtgeber so in dieser Form ausdrücklich gewollt gewesen wäre.

Sollten im Zuge einer medizinischen Behandlung jedoch freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Vollmachtgeber erforderlich werden, so muss das Betreuungsgericht diese Entscheidung auf jeden Fall treffen. Ohne eine entsprechende Entscheidung des Betreuungsgerichts darf die Maßnahme nicht durchgeführt werden.

Der Gesetzgeber kennt jedoch im Hinblick auf die Vollmacht auch noch weitere Einschränkungen. Diese beziehen sich in der Regel auf die sogenannten höchstpersönlichen Entscheidungen wie beispielsweise die Eheschließung oder auch die Ehescheidung nebst des Abschlusses von Eheverträgen. Auch die Aberkennung oder Anerkennung von Vaterschaften sowie die Wahlrechtsausübung nebst der Testamentserstellung sind durch die Vollmacht nicht abgedeckt. Überdies kann der Vollmachtnehmer auch vor einem Gericht keine Zeugenaussage für den Vollmachtgeber tätigen.

Wo liegt der Unterschied zwischen der General- und der Vorsorgevollmacht?

Der juristische Hauptunterschied zwischen der General- und der Vorsorgevollmacht liegt einzig und allein in der Intention. Eine Generalvollmacht setzt nicht zwingend voraus, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist und seinen Willen dementsprechend nicht mehr frei artikulieren kann. Die Generalvollmacht kann somit von einem Vollmachtgeber dann erteilt werden, wenn der Vollmachtgeber gewisse rechtliche Angelegenheiten nicht mehr in dem eigenen Sinne wahrnehmen möchte oder die Befürchtung hegt, diese Angelegenheiten aus den unterschiedlichsten Gründen heraus nicht mehr wahrnehmen zu können. Eine Vorsorgevollmacht jedoch setzt zwingend voraus, dass der Vollmachtgeber die Geschäftsunfähigkeit erreicht hat.

Wer sich mit dem Gedanken trägt, eine entsprechende Vollmacht an eine ganz bestimmte Person auszuhändigen, der sollte sich im Vorfeld sehr genaue Gedanken darüber machen und im Idealfall zuvor einen erfahrenen Rechtsanwalt für ein Erstberatungsgespräch aufsuchen. Ganz besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass es sich um den Vollmachtnehmer um eine Person mit einem besonderen Vertrauensverhältnis zu dem Vollmachtgeber handeln muss. Der Vollmachtgeber muss sich stets des Umstandes bewusst sein, dass der Vollmachtnehmer eine wahre Vielzahl von Rechten erhält und dementsprechend auch sehr weitreichende Handlungen im Namen des Vollmachtgebers durchführen kann.

Eine Generalvollmacht kann im Grunde genommen von dem Vollmachtgeber auch selbst geschrieben werden. Dies ist jedoch so in dieser Form nicht sehr ratsam. Ebenso wenig ist es ratsam, ein kostenloses Muster aus dem Internet hierfür zu verwenden. In der Regel handelt es sich hierbei um Standardformulare, welche die gängigsten Rechte und Pflichten enthält. Auf diese Weise besteht jedoch die Gefahr, dass die Vollmacht am Ende weitaus mehr Berechtigungen zugunsten des Vollmachtnehmers beinhaltet. Wer gänzlich auf Nummer sicher gehen möchte sollte daher auf jeden Fall zuvor einen Rechtsanwalt aufsuchen und dem Rechtsanwalt das gewünschte Anliegen schildern. Wird ein Mandat an den Rechtsanwalt bzw. Notar erteilt kann der Umfang der jeweiligen Vollmacht getreu den Wünschen des Vollmachtgebers angepasst

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