Diese Rechte und Pflichten haben Sie mit einem Schenkungsvertrag.
Bereits Kleinkinder im Kindergarten wissen, was eine Schenkung ist. In der Regel läuft eine Schenkung unter Kleinkindern überaus unkompliziert ab, sodass nur die beiden Kinder an sich davon Kenntnis nehmen. Von den gesetzlichen Rahmenumständen eines Schenkungsgeschäfts, wie es der Gesetzgeber in Deutschland als solches definiert, ist eine derartige Schenkung ohne weit entfernt. Die wenigsten Menschen kennen jedoch eben jene Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit einer Schenkung, auch wenn dieses Wissen durchaus grundlegend wichtig ist. Mitunter ist sogar ein Schenkungsvertrag zwingend erforderlich.
Beidseitige Vereinbarung
Eine Schenkung ist stets eine Vereinbarung, welche beidseitig getroffen wird. Diese Vereinbarung kann nur dann ihre rechtliche Gültigkeit erlangen, wenn sowohl die schenkende Person als auch die beschenkte Person dieser Vereinbarung zustimmen. Eine Schenkung kann auch an ganz bestimmte Bedingungen geknüpft werden, die für die Wirksamkeit der Schenkung zunächst erst einmal erfüllt sein müssen.
Die gesetzliche Grundlage der Schenkung
Die Schenkung an sich ist in dem § 516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gesetzlich festgehalten. Dieser Paragraf definiert die Schenkung an sich als eine Zuwendung, mittels derer eine Person eine andere Person aus dem eigenen Vermögen heraus bereichert, ohne dass die Zuwendung entgeltlich erfolgt. Für gewöhnlich wissen dementsprechend sowohl der Schenkende als auch der Beschenkte um die Schenkung Bescheid. Sollte eine Schenkung jedoch ohne den ausdrücklichen Willen der anderen Person erfolgen, so kann der Schenkende eine angemessene Frist zur Abgabe einer Annahmeerklärung von dem Beschenkten einfordern.
Kommt die beschenkte Person dieser Frist nicht nach, so gilt die Schenkung nach dem Ablauf der Frist als rechtlich angenommen. Einer Schenkung muss somit, falls eine derartige Frist gesetzt wird, aktiv widersprochen werden.
Der Gesetzgeber kennt unterschiedliche Schenkungsarten. Dem reinen Grundsatz nach wird für jede Schenkung ,mit Ausnahme von kleineren Geschenken – den sogenannten Handgeschenken -, ein Schenkungsvertrag ausdrücklich empfohlen. In einigen Fällen ist der Schenkungsvertrag sogar zwingend erforderlich.
Was genau ist ein Schenkungsvertrag eigentlich?
Bei dem Schenkungsvertrag handelt es sich rechtlich betrachtet um einen Vertrag, der für beide Vertragsparteien rechtlich verbindlich ist. Ein derartiger Vertrag erfordert zwingend die Schriftform und im Zusammenhang mit einer Schenkung ist der Schenkungsvertrag zwingend erforderlich, wenn die Grundlage der Schenkung ein Versprechen ist. Der Schenkende hat die Schenkung noch nicht vorgenommen, sondern verspricht, die Schenkung in Zukunft an den Beschenkten vorzunehmen. Ein Schenkungsvertrag ist jedoch ebenfalls überaus empfehlenswert, wenn hohe Vermögenswerte von einer Person auf die andere Person mittels einer Schenkung übertragen werden sollen. Der Schenkungsvertrag wird ausschließlich zwischen der beschenkten Person und der schenkenden Person abgeschlossen. Mit dem rechtlichen Abschluss des Vertrages geht der Schenker die Verpflichtung ein, das entsprechende Vermögen auf den Beschenkten zu übertragen.
Schenkungsvertrag nur mit notarieller Beurkundung gültig?
Das Schenkversprechen muss grundsätzlich nach § 518 (1) BGB notariell beurkundet werden. Gemäß dem $ 518 (2) BGB können aber auch Schenkungen, die nicht notariell beurkundet wurden, dennoch wirksam sein, wenn sie tatsächlich vollzogen wurden. So sind etwa vollzogene Handschenkungen auch ohne die Beurkundung durch einen Notar rechtswirksam. Ein Schenkungsvertrag über ein größeres Vermögen oder ein Grundstück oder Immobilien sollte jedoch immer notariell beurkundet werden.
Siehe auch: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 518 Form des Schenkungsversprechens
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Die wirksame Ausführung eines Schenkungsvertrags kann entweder durch tatsächliche Abwicklung (Handschenkung) oder durch die Beurkundung des Schenkungswillens durch einen Notar erfolgen. Wenn er einmal wirksam ist, dann hat er rechtliche Bindungswirkung und kann Leistungs- und Nebenleistungspflichten begründen.
Können Sie sich aus einem Schenkungsvertrag zurückziehen?
Ein notariell beurkundeter oder erfüllter Schenkungsvertrag ist im ersten Moment natürlich rechtsverbindlich, sofern er nicht erfolgreich angefochten wird. Es gibt hierbei einige Sonderfälle, in denen es möglich ist ein Schenkungsvertrag anzufechten und zu rückabwickeln. Zum einen bei der Rückforderung der Schenkung wegen der Verarmung des Schenkers, gem. 528 (1) BGB. Zum anderen bei Nichtvollzug der vereinbarten Auflage oder Auflagen, gem. § 526, 527 BGB. Und als weiteren Grund, bei grobem Undank des Beschenkten, gem. §530 (1) BGB. Unabhängig der genannten Gründe können auch entsprechende Rückabwicklungsklauseln vorgesehen werden.
Eine Schenkung kann auf verschiedene Weise erfolgen:
- Als Geldschenkung: Hier überlässt der Schenker einem anderen Menschen oder einer Organisation einen Geldbetrag.
- Als Sachschenkung: Hier überlässt der Schenker einem anderen Menschen oder einer Organisation eine Sache, etwa ein Haus, ein Auto oder ein Schmuckstück.
Die Vorteile der Schenkung im Überblick
- es können Ansprüche aus Pflichtteilen umgangen werden, da Schenkungen nicht dem Nachlass zugerechnet werden
- es kann die Schenkungssteuer gespart werden, da die Schenkungs- sowie Erbschaftssteuer identisch sind.
- es können Erbstreitigkeiten verhindert werden
- die beschenkte Person kann frühzeitiger auf die Vermögenswerte zugreifen
Die Nachteile einer Schenkung im Überblick
- die Vermögenswerte, die verschenkt werden, sind weg und stehen dem Schenkenden somit auch nicht weiter zur Verfügung
- Schenkungen können unter ganz bestimmten Umständen auch wieder rückgängig gemacht werden
- ein beschenkter Erbe muss Auskunft erteilen
Auch eine Schenkung unterliegt der Steuer
Die schlechte Nachricht lautet, dass auch eine Schenkung unter gewissen Voraussetzungen der Steuer unterliegt. Die gute Nachricht lautet jedoch, dass die Steuerpflicht der Schenkung von der Höhe der Schenkung sowie dem Verwandtschaftsgrad zwischen der beschenkten Person und der schenkenden Person abhängig gemacht wird. Der Gesetzgeber kennt diesbezüglich drei Steuerklassen, welche auf der Basis der Verwandtschaftsgrade geordnet sind. In der Steuerklasse 1 finden sich sowohl Ehegatten als auch eingetragene Lebenspartner nebst Kindern respektive Stief- und Adoptivkindern wieder, während hingegen in der Steuerklasse 2 Geschwister nebst Nichten / Neffen sowie Schwiegerkinder und Stiefeltern zu finden sind. In der Steuerklasse 3 werden sämtliche dritte Personen, welche als Außenstehende bezeichnet werden können, aufgeführt. Lebensgefährten bzw. Lebenspartner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden in diese Steuerklasse eingeordnet.
Steuerfreibeträge bei der Schenkung
Im Zusammenhang mit einer Schenkung gibt es auch Steuerfreibeträge, deren Höhe an die jeweilige Steuerklasse gekoppelt ist. So beträgt der Steuerfreibetrag der Schenkung an den Ehepartner 500.000 Euro, während hingegen für den Lebenspartner der unehelichen Lebensgemeinschaft lediglich ein Steuerfreibetrag von 20.000 Euro gilt. Dieser Steuerfreibetrag gilt der vollen Höhe nach für einen Zeitraum von 10 Jahren. Nach Ablauf der 10 Jahre kann der Steuerfreibetrag entsprechend erneut vollends ausgeschöpft werden. Gleichermaßen verhält es sich auch mit einer Schenkung, welche im Zuge einer Vorerbschaft erfolgen soll. Gibt es mehrere Erben und eine bestimmte Person soll als Erbe durch eine Schenkung bevorzugt werden, so ist diese Schenkung steuerfrei, sofern sie 10 Jahre vor dem Erbfall erfolgt ist.
Die Notarkosten
Wie bereits erwähnt wird im Zusammenhang mit einer Schenkung, von der Handschenkung einmal abgesehen, stets zu einem Schenkungsvertrag geraten. Dieser Schenkungsvertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung, sodass damit weitergehende Kosten verbunden sind. Hierbei muss jedoch gesagt werden, dass die Notarkosten der reinen Höhe nach kein Geheimnis sind. Vielmehr berechnen sich die Notarkosten der Höhe nach auf der Grundlage des GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz). Grundsätzlich ist der Betrag, den der Notar für die Beurkundung verlangt, von dem Wert der Schenkung abhängig. Der Notar ist für die Beurkundung eines Schenkungsvertrages zu einer Berechnung des 2,0 fachen Gebührensatzes berechtigt. Überdies kommt auch der Aufwand, den der Notar für die Durchführung des Rechtsgeschäfts hatte, zu berücksichtigen. Sollte im Zuge einer Schenkung eine Korrektur des Grundbuchs erforderlich werden, immerhin kann ja auch eine Immobilie ein Teil einer Schenkungsvereinbarung sein, so berechnet der Notar entsprechende Grundbuchkosten. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um die 1,0-fache / einfache Gebühr. Es wird zwar immer gesagt, dass die Notarkosten bei einem Rechtsgeschäft die größten Kostentreiber sind, allerdings entspricht dies nicht der Wahrheit.
Sämtliche anfallenden Notarkosten können problemlos im Internet eingesehen werden. Dementsprechend braucht niemand vor dem Besuch bei dem Notar eine böse Überraschung im Zusammenhang mit den Kosten zu erwarten.
Warum Schenkungen in Deutschland rechtlich ein wenig kurios sind.
Rein rechtlich betrachtet ist die Schenkung in Deutschland schon ein wenig kurios. Auch wenn sie sich auf den ersten Blick als sehr simpel und unkompliziert darstellt, so hat auch dieses Rechtsgeschäft in Deutschland seine Eigenheiten. Bereits der Schenkungsvertrag an sich stellt ein rechtliches Kuriosum dar. Obgleich dieser Vertrag aufgrund des Umstandes, dass es sich um eine vertragliche Vereinbarung handelt, der Schriftform bedarf und eine rechtliche Einigung nur zustande kommt, wenn beide Parteien zustimmen, so hat der Schenkungsvertrag jedoch nur für die schenkende Person eine rechtliche Bindung. Dies rührt daher, dass lediglich die schenkende Person eine aktive Handlung vornimmt und die beschenkte Person begünstigt. Trotz dieses Umstandes ist die einseitige Schenkung in Deutschland rechtlich nicht zulässig.
Der schenkungswillige Part kann seinen Schenkungswillen durchsetzen
Es gibt allerdings die Möglichkeit, eine zu beschenkende Person zu einer aktiven Handlung zu bewegen. Äußert der schenkungswillige Part gegenüber dem zu beschenkenden Part die Schenkungsabsicht, so ist die zu beschenkende Person grundsätzlich nicht zu einer Handlung verpflichtet. Hierbei muss dann allerdings bedacht werden, dass der schenkungswillige Part seinen Schenkungswillen aber dennoch durchsetzen kann, indem gegenüber der zu beschenkenden Person eine Frist zur Annahmeerklärung gesetzt wird. In derartigen Fällen wird die zu beschenkende Person sehr wohl zu einer Handlung „gezwungen“, da die nicht gewünschte Schenkung auf jeden Fall aktiv von der zu beschenkenden Person abgelehnt werden muss. Unterlässt die zu beschenkende Person diese Ablehnung, so erfährt die Schenkung ihre rechtliche Gültigkeit. Dies gilt allerdings nur bei denjenigen Schenkungen, die keinen Schenkungsvertrag erfordern.