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Grundbucheintragung – Prüfung von Verfügungsbeschränkungen zu Lasten des Bewilligenden

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 320/16 – Beschluss vom 27.02.2017

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

Gründe

I.

Im Grundbuch von Ort1 des Amtsgerichts Michelstadt, Blatt …, ist der Antragsteller zu 1. unter anderem als Eigentümer der Gebäude- und Freifläche Straße1 in lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses als Eigentümer eingetragen. Diesen Grundbesitz hat der Antragsteller zu 1. durch notarielle Urkunde des notariellen Verfahrensbevollmächtigten vom 16.06.2016, UR-Nr. …/2016, an den Antragsteller zu 2. verkauft. Die Antragsteller haben in diesem Vertrag die Auflassung erklärt. Aufgrund Bewilligung in jenem Vertrag ist am 28.06.2016 in Abt. II lfd. Nr. 5 eine Eigentumsübertragungsvormerkung zugunsten des Antragstellers zu 2. im Grundbuch eingetragen worden. Wegen der Einzelheiten der genannten notariellen Urkunde wird auf den Grundakteninhalt verwiesen.

Bereits zuvor, nämlich mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18.05.2016, hatte die Antragsgegnerin, die Ehefrau des Antragstellers zu 1., dem Grundbuchamt mitgeteilt, dass das Anwesen praktisch das gesamte Vermögen des Antragstellers zu 1. darstelle und eine Veräußerung nur mit ihrer Einwilligung möglich sei, § 1365 BGB; sie widerspreche vorsorglich jeder Verfügung über dieses Grundstück.

Nach Mitteilung hiervon hat der notarielle Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller seine notarielle Urkunde vom 14.07.2016, UR-Nr. …/2016, zu den Grundakten gereicht. Ausweislich dieser Urkunde haben die Antragsteller ergänzend zur oben genannten notariellen Urkunde Erklärungen abgegeben. Der Antragsteller zu 1. hat erklärt, im gesetzlichen Güterstand verheiratet zu sein und versichert, dass er mit dem Kaufgegenstand nicht über sein wesentliches Vermögen verfüge. Er hat weiterhin erklärt und dies dort im Einzelnen ausgeführt, dass er über weiteres Vermögen in Höhe von 27.125,20 EUR verfüge bzw. verfügt habe. Der Antragsteller zu 2. hat erklärt, keine Kenntnisse von den Vermögensverhältnissen des Antragstellers zu haben. Auch auf diese Urkunde wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Am 26.08./29.08.2016 hat der notarielle Verfahrensbevollmächtigte die erstgenannte Urkunde vom 16.06.2016 nochmals zu den Grundakten gereicht mit dem Antrag auf Wahrung der noch nicht vollzogenen Anträge. Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat durch Verfügung vom 22.09.2016 unter anderem darauf hingewiesen, dass die Vorlage der Zustimmungserklärung der Ehefrau des Verkäufers – der Antragsgegnerin – nach § 1365 BGB in der Form des § 29 GBO notwendig sei. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte dem ausweislich seines Schriftsatzes vom 18.10.2016 entgegen getreten war, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, ausgeführt, dass dem Antrag des Antragstellers zu 1. vom 26.08.2016 auf Eintragung der Eigentumsumschreibung derzeit nicht entsprochen werden könne. Dem Vollzug stehe folgendes Hindernis entgegen: „Es ist die Vorlage der Zustimmungserklärung der Ehefrau des Verkäufers nach § 1365 BGB in der Form des § 26 GBO notwendig. Dem Antragsteller wird aufgegeben: – Die erforderliche Erklärung nachzureichen.“

Gegen diesen Beschluss hat der notarielle Verfahrensbevollmächtigte durch Schriftsatz vom 09.11.2016, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, Beschwerde eingereicht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen darauf abgestellt, dass insbesondere angesichts der Angaben in der Ergänzungserklärung vom 14.07.2016 nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB für eine Zustimmungsbedürftigkeit des Geschäfts durch die Antragsgegnerin vorlägen. Konkrete Anhaltspunkte hierfür gäbe es nicht.

Die im Beschwerdeverfahren durch den Senat beteiligte Antragsgegnerin ist der Beschwerde ausweislich des Schriftsatzes ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 30.01.2017 im Einzelnen entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wie auch im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Grundakteninhalt verwiesen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 15.11.2016 nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Ausführungen der Antragsgegnerin gegenüber dem Grundbuchamt für das Erfordernis der Zustimmung sprechen würden. Ohne Anstellung von weiteren Ermittlungen sei es für das Grundbuchamt nicht möglich, den Sachverhalt anders zu bewerten. Dies übersteige jedoch die Handlungs- und Ermittlungsmöglichkeiten des Grundbuchamts. Der Eigentümer habe die Möglichkeit, die Zustimmung durch das Familiengericht ersetzen zu lassen; dies könne nicht durch eine Entscheidung des Grundbuchamts umgangen werden.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller, als die sie in Folge der Verfügung des Senats vom 23.11.2016 zu verstehen ist, ist statthaft und auch ansonsten zulässig, §§ 71, 73 GBO.

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts im angefochtenen Beschluss ist nicht gerechtfertigt. Es kann für den im Grundbuchverfahren gestellten Eintragungsantrag nicht davon ausgegangen werden, dass es zur Eigentumsumschreibung der Zustimmung der Antragsgegnerin bedarf.

Nach § 19 GBO erfolgt grundsätzlich eine Eintragung, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Da sich die verfahrensrechtliche Bewilligungsbefugnis von der Befugnis zur sachenrechtlichen Verfügung über das Recht bzw. über das Eigentum ableitet, hat das Grundbuchamt von Amts wegen zu prüfen, ob der Bewilligende Verfügungsbeschränkungen unterliegt. Eine solche Beschränkung enthält die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB. Danach kann sich ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er diese Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Zustimmungsbedürftig sind nicht nur Rechtsgeschäfte über das gesamte Vermögen als solches. Vielmehr können auch Rechtsgeschäfte über einen einzelnen Gegenstand (worum es hier geht) § 1365 BGB unterfallen, wenn dieser Gegenstand das ganze oder nahezu das ganze Vermögen ausmacht. Letzteres ist bei größeren Vermögen in der Regel anzunehmen, wenn dem verfügenden Ehegatten Werte von weniger als 10% seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben (vgl. die Nachweise bei BGH NZM 2013, 438, zitiert nach juris). Bei kleineren Vermögen ist der Tatbestand des § 1365 BGB grundsätzlich nicht erfüllt, wenn dem verfügenden Ehegatten Werte von 15% seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben (BGH FamRZ 1980, 765; vgl. die weiteren Nachweise bei Münchener Kommentar/Koch, BGB, 7. Aufl., § 1365 Rz. 23). Weitere Voraussetzung für eine Zustimmungsbedürftigkeit ist aber jedenfalls, dass der Vertragspartner positiv weiß, dass es sich bei dem in Frage stehenden Gegenstand um das ganze oder nahezu ganze Vermögen des Ehegatten handelt, oder wenn der Erwerber zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (BGHZ 43, 174; BGH NJW 1975, 1269 ; vgl. die weiteren Nachweise bei BGH NZM 2013, 438, und Siede in BeckOK BGB, Stand: 01.11.2016, § 1365 Rz. 17).

Da das Zustimmungserfordernis jedoch eine Ausnahme von der freien Verfügungsbefugnis des Ehegatten nach § 1364 BGB darstellt, kann das Grundbuchamt grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsgeschäft über ein Grundstück auch bei in gesetzlichem Güterstand lebenden Eheleuten nicht eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen darstellt, dass also der Ausnahmefall des § 1365 Abs. 1 BGB nicht vorliegt. Das Grundbuchamt ist nur dann zu einer Beanstandung gemäß § 18 GBO berechtigt und verpflichtet, wenn es von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB Kenntnis hat oder wenn aus den Eintragungsunterlagen oder aufgrund bekannter bzw. nach der Lebenserfahrung naheliegender Umstände begründeter Anlass zu einer solchen Annahme besteht. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte sowohl für das Vorliegen des objektiven als auch für das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind, darf das Grundbuchamt die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens verlangen (BGH NZM 2013, 438 m. w. N.). Aus der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.1961, V ZB 17/60, = BGHZ 35, 135) ergibt sich nichts anderes.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist es vorliegend nicht gerechtfertigt, dass das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung von der Zustimmung der Antragsgegnerin abhängig gemacht hat.

Es kann hier schon nicht davon ausgegangen werden, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte die Zustimmungspflicht der Antragsgegnerin im Hinblick auf den objektiven Tatbestand des § 1365 Abs. 1 BGB begründen. Solche Anhaltspunkte liegen nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann vor, wenn der dem Grundbuchamt unterbreitete Sachverhalt so plausibel ist, dass sich ohne die Anstellung von Ermittlungen berechtigte Bedenken an der Verfügungsbefugnis des Ehegatten aufdrängen. Dies erfordert den Vortrag konkreter, durch entsprechende Nachweise hinreichend belegter Tatsachen zu den Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB. Bloße Wertangaben zum Grundbesitz des verfügenden Ehegatten reichen hierzu in der Regel nicht aus (BGH NZM 2013, 438 ). Soweit das Grundbuchamt ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses offensichtlich davon ausgeht, die bloße Behauptung, dass das betroffene Grundvermögen praktisch das gesamte Vermögen des Antragstellers zu 1. darstelle, sei hierfür hinreichend, indem es nämlich ausführt, die den Widerspruch enthaltende Mitteilung der Antragsgegnerin spreche bereits für das Erfordernis der Zustimmung, kann dem nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht gefolgt werden. Das Grundbuchamt hat zwar ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses konkrete Anhaltspunkte für gegeben erachtet, solche aber nicht aufzuzeigen vermocht. Die zumindest teilweise pauschalen, nicht erkennbar auf nachvollziehbare Bewertungsgrundlagen gestützten – und teilweise erstmals im Beschwerdeverfahren aufgestellten – Behauptungen der Antragsgegnerin genügen hierfür auch nicht.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das betroffene Grundstück einen den vereinbarten Kaufpreis von 75.000,– EUR übersteigenden Wert haben könnte, liegen nicht vor. Dass die Vertragsparteien – die Antragsteller – keinen realistischen Kaufpreis vereinbart hätten, lässt sich nicht erkennen. Die von der Antragsgegnerin geäußerten diesbezüglichen Vermutungen werden nicht konkret belegt. So handelt es sich etwa nicht um ein Verwandtengeschäft, bei dem die Vereinbarung eines den Wert unterschreitenden Kaufpreises immerhin naheliegend sein könnte. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf die im Grundbuch gewahrten Altenteile abstellt (Abt. II, lfd. Nrn. 3 und 4) und diese dem Kaufpreis werterhöhend hinzurechnen möchte, führt dies im gegebenen Zusammenhang zu keiner anderen Beurteilung. Auf dem veräußerten Gegenstand – hier: dem Hausgrundstück – ruhende dingliche Belastungen vermindern vielmehr grundsätzlich seinen Wert und sind zugunsten des verfügenden Ehegatten bei der Ermittlung der Wertrelation zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 77, 293; BGHZ 132, 218; OLG Celle FamRZ 2010, 562; Münchener Kommentar/Koch, a.a.O., § 1365 Rz. 16); damit sind sie keinesfalls dem Kaufpreis hinzuzurechnen. Gleiches gilt dann allerdings auch in diesem Zusammenhang für im Vermögen des verfügenden Ehegatten verbleibenden weiteren Grundbesitz (vgl. BGHZ 77, 293; BGHZ 132, 218; OLG Celle FamRZ 2010, 562; Münchener Kommentar/Koch, a.a.O., § 1365 Rz. 16). Darüber hinaus ist unter „Vermögen“ im Sinne des § 1365 Abs. 1 BGB nur das aktive Vermögen zu verstehen, also das Vermögen, das einem Ehegatten rechtlich zugeordnet ist, unabhängig von seinem wirtschaftlichen Wert; für die Heranziehung des § 1365 BGB gilt der sog. juristische Vermögensbegriff. Persönliche Verbindlichkeiten des verfügenden Ehegatten sind von dem Vermögen, über das der Ehegatte verfügt hat, also nicht in Abzug zu bringen, wenn zu beurteilen ist, ob sich die rechtsgeschäftliche Transaktion an § 1365 BGB messen lassen muss (vgl. BGHZ 77, 293; BGHZ 132, 218; Münchener Kommentar/Koch, a.a.O., § 1365 Rz. 7). Damit kommt es auch auf die von der Antragsgegnerin behaupteten Schulden bzw. Verbindlichkeiten des Antragstellers zu 1. von mindestens 20.000,– EUR jedenfalls nicht an.

Was den Wert der nach Behauptung des Antragstellers zu 1. in seinem Vermögen verbleibenden drei landwirtschaftlichen Grundstücke betrifft, hat dieser im Schriftsatz vom 09.01.2017 konkrete Wertberechnungen unter Berücksichtigung des Bodenrichtwerts und der Grundstücksgröße gemacht, die auch nicht „verspätet“ sind, vgl. § 74 GBO. Sie ergeben ohne weiteres nachvollziehbar den angegebenen Betrag von 17.192,90 EUR. Nach den obigen Grundsätzen konnte sich die Antragsgegnerin nicht darauf beschränken, die erläuterten Werte lediglich zu bestreiten, wie etwa zum Grundbesitz in Ort2 (Grundbuch von Ort2, Bl. …). Von den genannten Beträgen ist mithin auszugehen. Nach den oben dargelegten Grundsätzen sind wertmindernde dingliche Belastungen hiervon zwar abzuziehen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die hinsichtlich des Grundstücks in Ort1 (Grundbuch von Ort1 Blatt …) im Hinblick auf eine Teilfläche eingetragene Auflassungsvormerkung und das ebenfalls eingetragene Hochspannungsfreileitungsrecht sowie das hinsichtlich des Grundstücks in Ort3 (Grundbuch von Ort3 Blatt …) eingetragene Verfügungsverbot den Wert der jedenfalls noch im Eigentum des Antragstellers zu 1. stehenden Grundbesitzes wesentlich schmälern könnten. Geht man zu Gunsten der Antragsgegnerin von einem kleineren Vermögen im Sinne der obigen Grundsätze aus, so müssten dem Antragsteller zu 1. als dem verfügenden Ehegatten Werte von 15% seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben. Diese Grenze wäre selbst unter Abzug nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin allenfalls geringfügig möglicher Abschläge für dingliche Belastungen bereits überschritten und zwar selbst dann, wenn man weiteres Vermögen des Antragstellers zu 1. nicht annehmen wollte. Dann käme es auf das behauptete und durch Kontobelege nachgewiesene Barvermögen des Antragstellers zu 1. nicht an, das allerdings nach dem oben dargelegten juristischen Vermögensbegriff mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin ebenfalls kaum außer Betracht bleiben kann. Auch die Frage, wer Eigentümer des vom Antragsteller zu 1. aufgeführten Kraftfahrzeuges ist bzw. war, kann dann offen bleiben.

Es fehlt aber auch an den weiter erforderlichen konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen für eine Zustimmungsbedürftigkeit nach § 1365 Abs. 1 BGB. Wie gesagt, muss bei einem Rechtsgeschäft über einen Einzelgegenstand der dem Grundbuchamt unterbreitete Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte auch dafür geben, dass der Erwerber positive Kenntnis vom Vorliegen eines Gesamtvermögensgeschäfts hatte oder zumindest die Verhältnisse kannte, aus denen sich ergab, dass das übertragene Grundstück nahezu das gesamte Vermögen des verfügenden Ehegatten ausmachte. Da es sich insoweit um eine innere Tatsache handelt, kann sie nur aus äußeren Tatsachen gefolgert werden (BGH NZM 2013, 438 ). Maßgeblich kommt es hierbei auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes – hier den 16.06.2016 – an (BGHZ 106, 253; NJW-RR 1990, 1154; Thüringer Oberlandesgericht FamRZ 2010, 1733); auf spätere Zeitpunkte kann es also nicht ankommen (vgl. die Nachweise bei Siede, a.a.O., § 1365 Rz. 18).

Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Umstände tragen jedenfalls nicht die Schlussfolgerung, dass der Antragsteller zu 2. entgegen seiner ausdrücklichen Erklärung in der notariellen Urkunde vom 14.07.2016 am 16.06.2016 eine positive Kenntnis vom Vorliegen eines Gesamtvermögensgeschäfts hatte – wollte man aus welchen Gründen auch immer dessen Voraussetzungen entgegen den obigen Ausführungen hier annehmen – oder zumindest die Verhältnisse kannte, aus denen sich ergab, dass das übertragene Grundstück nahezu das gesamte Vermögen des verfügenden Antragstellers zu 1. ausmachte. Dass etwa ein besonderes Näheverhältnis der Vertragsparteien zueinander hierfür sprechen könnte, behauptet die Antragsgegnerin selbst nicht konkret. Nach den obigen Ausführungen kommt es auf das Schreiben an den Antragsteller zu 2. vom 07.07.2016 – wollte man es inhaltlich für ausreichend erachten, um eine positive Kenntnis des Antragstellers zu 2. vom Vorliegen eines Gesamtvermögensgeschäfts zu begründen – schon aus zeitlichen Gründen nicht an; allerdings enthält es auch keinerlei konkrete Tatsachenbehauptungen, die einen Rückschluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB zulassen würden.

Darüber hinaus kann der Stellungnahme der Antragsgegnerin im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 30.01.2017 und auch dem sonstigen Akteninhalt kein hinreichender Sachverhalt entnommen werden, der eine diesbezügliche positive Kenntnis des Antragstellers zu 2. vor dem 16.06.2016 begründen könnte. Die lediglich allgemeine Behauptung, dem Antragsteller zu 2. sei „von Anfang an“ mitgeteilt worden, dass die Antragsgegnerin ihre Zustimmung nicht erteile (Seite 1), wäre nicht hinreichend. Gleiches gilt für die nahezu wortgleiche Ausführung auf Seite 2 des genannten Schriftsatzes, dass die Antragsgegnerin „von Beginn an“ jeglicher Verfügung widersprochen habe und dies dem Antragsteller zu 2. gegenüber mitgeteilt habe. Auf die nachfolgenden Schreiben vom 18.05.2016 kann es insoweit nicht ankommen, weil diese an den Bevollmächtigten des Antragstellers zu 1. bzw. dem Grundbuchamt gerichtet wurden und sie somit keine positive Kenntnis des Antragstellers zu 2. begründen. Die Schreiben vom 29.06.2016 an den notariellen Verfahrensbevollmächtigten, vom 24.06.2016 an die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers zu 1. und vom 07.07.2016 an den Antragsteller zu 2. persönlich haben wiederum aus den genannten zeitlichen Gründen im gegebenen Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung. Soweit die Antragsgegnerin auf den Seiten 2 und 8 des genannten Schriftsatzes diese Ausführungen – jeweils unterschiedlich – der Sache nach wiederholt, indem behauptet wird, dem Antragsteller zu 2. sei mitgeteilt worden, dass das Grundstück praktisch das gesamte Vermögen des Antragstellers zu 1. darstelle oder aber es handele sich um sein Vermögen im Ganzen, so kann auch dies nicht im obigen Sinne hinreichend sein. Wie gesagt ist erforderlich, dass der Vertragspartner – hier: der Antragsteller zu 2. – positiv wissen muss, dass es sich bei dem in Frage stehenden Gegenstand um das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Veräußerers handelt, oder doch zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt. Abgesehen davon, dass das genannte Schreiben an den Antragsteller zu 2. vom 07.07.2016 keinen Hinweis auf angeblich bereits vorangegangene diesbezügliche Erklärungen enthält und das Sachvorbringen der Antragsgegnerin gegenüber dem Senat nicht erkennen lässt, zu welchem Zeitpunkt welche genauen Erklärungen gegenüber dem Antragsteller zu 2. abgegeben worden sein sollen, rechtfertigt das lediglich allgemeine und pauschale Vorbringen es jedenfalls auch inhaltlich nicht, den Rückschluss darauf zu ziehen, der Antragsteller zu 2. hätte entgegen seinen ausdrücklichen notariellen Erklärungen eine positive Kenntnis davon haben können, dass es sich bei dem veräußerten Grundstück – wie die Antragsgegnerin meint – um nahezu das ganze Vermögen des Antragstellers zu 1. handele. Die pauschalen und in sich unklaren Behauptungen der Antragsgegnerin lassen auch nicht den Schluss darauf zu, dass dem Antragsteller zu 2. im maßgeblichen Zeitpunkt die tatsächlichen Verhältnisse bekannt waren, aus denen sich der von der Antragsgegnerin gezogene Schluss geradezu aufdrängen musste, wollte man dies für eine positive Kenntnis für hinreichend erachten.

Einer Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es angesichts des Erfolgs der Beschwerde nicht, §§ 22, 25 GNotKG. Eine Veranlassung, die Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren anzuordnen, § 81 FamFG, hat der Senat nicht gesehen.

Von daher bedarf es auch keiner Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 78 GBO. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Es geht vielmehr um die Auslegung des rechtserheblichen Verhaltens in einem Einzelfall. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.

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