Aufhebung der Notarkostenrechnung wegen Formverstoßes
In dem hier dargelegten Fall geht es um die Aufhebung einer Kostenrechnung, die von einem Notar (Antragsgegner) ausgestellt wurde. Der Antragsgegner hatte den Antragstellern eine von ihm unterschriebene Kostenrechnung per E-Mail zugeschickt. Der Hauptfokus des rechtlichen Problems liegt auf dem Formverstoß: Laut § 19 Abs. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) muss eine vom Notar unterzeichnete Berechnung dem Kostenschuldner übermittelt werden.
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Übersicht
Unzulässigkeit der elektronischen Übermittlung
Der Notar hatte die Kostenrechnung per E-Mail an die Antragsteller gesandt. Doch dieser Übermittlungsweg erfüllt nicht die Anforderungen des § 19 Abs. 1 GNotKG. Es wird klargestellt, dass die Notarkosten nur eingefordert werden dürfen, wenn der Kostenschuldner eine vom Notar unterschriebene Berechnung erhalten hat. Diese Regelung soll gewährleisten, dass der Aussteller eindeutig identifizierbar ist (Identitätsfunktion), die Urkunde echt ist (Echtheitsfunktion) und beides überprüft werden kann (Verifikationsfunktion).
Signifikanz der eigenhändigen Unterschrift
Die vom Notar eigenhändig geleistete Unterschrift hat eine besondere Bedeutung. Sie erlaubt eine eindeutige Identifizierung des Ausstellers, garantiert die Authentizität des Dokuments und ermöglicht eine Überprüfung beider Aspekte. Die Übermittlung einer vom Notar unterschriebenen Kostenberechnung durch E-Mail erfüllt diese Anforderungen nicht, selbst wenn der Mandant dies wünscht. Selbst die Übermittlung per Fax genügt den Anforderungen nicht.
Nichtkorrektur des Formfehlers
Trotz eines Hinweises und einer Auflage der Kammer hat der Antragsgegner den Formfehler nicht korrigiert. Nach § 19 Abs. 4 GNotKG wurde die streitgegenständliche Kostenrechnung daher aufgehoben.
Entscheidung zu den Kosten des Verfahrens
Die Kostenentscheidung ergab sich aus den §§ 130 Abs. 2 GNotKG und 81 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Das Verfahren war gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten basierte auf den §§ 130 Abs. 3 GNotKG und 81 Abs. 1 FamFG. Es gab keine Gründe, einer Seite die außergerichtlichen Kosten der anderen Seite ganz oder zum Teil aufzuerlegen.
Das vorliegende Urteil
LG Bremen – Az.: 4 T 396/19 – Beschluss vom 19.08.2020
1. Die Kostenrechnung-Nr. 0000075/19 des Antragsgegners vom 09.05.2019 wird aufgehoben.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei. Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
Gründe
Der gemäß § 127 GNotKG zulässige Antrag, mit der die Antragsteller die Aufhebung der streitgegenständlichen Rechnung begehren, hat Erfolg.
I.
Die im Streit stehenden Kostenrechnung des Antragsgegners vom 09.05.2019 war nach § 19 Abs. 4 GNotKG wegen eines Formverstoßes aufzuheben. Der Antragsgegner hatte den Antragstellern keine von ihm im Original unterzeichnete Kostenrechnung übersandt. Vielmehr hat der Antragsgegner eine unterschriebene Kostenrechnung per E-Mail übermittelt. Dies reicht nicht, um den Voraussetzungen aus § 19 Abs. 1 GNotKG gerecht zu werden. Nach dieser Regelung dürfen Notarkosten nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen Berechnung eingefordert werden. § 19 Abs. 1 Satz 1 GNotKG setzt eine vom Notar unterschriebene Kostenberechnung voraus. Aus dem Wortlaut geht hervor, dass der Notar die Unterschrift eigenhändig zu leisten hat. Diese Anforderung soll die eindeutige Identifikation des Ausstellers ermöglichen (Identitätsfunktion), die Echtheit der Urkunde gewährleisten (Echtheitsfunktion) und die Möglichkeit eröffnen, beides zu überprüfen (Verifikationsfunktion) (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Neie, 3. Aufl. 2019, GNotKG § 19 Rn. 12). Das Unterschriftserfordernis gilt nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 GNotKG nur für die Kostenberechnung, die dem Schuldner mitgeteilt wird. Es erstreckt sich nicht auf eine Kopie, die zu den Akten genommen wird (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Neie, 3. Aufl. 2019, GNotKG § 19 Rn. 14a). Die Kostenberechnung ist zugangspflichtig (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Sie muss daher dem Kostenschuldner mitgeteilt werden. Hierzu genügt ein einfacher Brief. Fax- oder Mailübersendung genügt wegen der (Original-)Unterschrift des Notars nicht (Korintenberg/Tiedtke, 21. Aufl. 2020 Rn. 20, GNotKG § 19 Rn. 20). Eine elektronische Übermittlung per E-Mail, selbst bei Wunsch des Mandanten, wird diesem Erfordernis nicht gerecht (Korintenberg/Tiedtke, 21. Aufl. 2020 Rn. 20, GNotKG § 19 Rn. 20). Trotz Hinweises und Auflage der Kammer mit Beschluss vom 01.07.2020 hat der Antragsgegner den Formfehler nicht beseitigt. Nach § 19 Abs. 4 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung daher aufzuheben.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130 Abs. 2 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 1. Aufl., § 127 Rn. 54; Korintenberg/Sikorra, GNotKG, 20. Aufl., § 127 Rn. 53). Die Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 130 Abs. 3 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG. Gründe, die es geraten erscheinen lassen, der einen Seite die außergerichtlichen Kosten der anderen Seite ganz oder zum Teil aufzuerlegen, gibt es nicht.