LG Frankfurt – Az.: 20 W 251/15 – Beschluss vom 07.02.2017
Orientierungssatz
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Die angefochtene Kostenberechnung der Antragsgegnerin wird auf insgesamt 1.423,24 EUR herabgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin beurkundete am 12.09.2014 unter ihrer UR-Nr. … einen Ehevertrag zwischen der Antragstellerin und deren Ehemann, in welchem Güterstand, Unterhaltsverzicht und Versorgungsausgleich geregelt wurden. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 5 ff. d. A. Bezug genommen. Die Antragsgegnerin erstellte hierfür die sich aus dem Rubrum ergebende Kostenberechnung (Bl. 4 d. A.), auf deren Einzelheiten verwiesen wird. Ausgehend von einem Gesamtgeschäftswert von 332.870,– EUR berechnete sie eine 2,0-Beurkundungsgebühr nach Nr. 21110 KV GNotKG in Höhe von 1.370,– EUR, einschließlich der Nebenkosten und Umsatzsteuer insgesamt 1.661,24 EUR.
Die Antragstellerin hat am 02./07.01.2015 beim Landgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie hat sich mit ihrem Antrag gegen die Höhe des von der Antragsgegnerin für die Kosten des Unterhaltsverzichts zugrunde gelegten (Teil-)Geschäftswerts gewendet, den diese mit 192.870,– EUR errechnet hatte. Zugrunde gelegt hatte die Antragsgegnerin die Differenz des Nettomonatseinkommens der Eheleute von 5.000,– EUR, multipliziert mit 3/7 als fiktivem monatlichem Unterhaltsanspruch des Ehemannes, multipliziert mit 12 als Jahresunterhalt, wiederum multipliziert mit dem Faktor 15 entsprechend dem Alter gemäß § 52 Abs. 4 GNotKG und wiederum verringert um 50% gemäß § 52 Abs. 6 GNotKG wegen des unbestimmten Eintritts des Unterhaltsanspruchs. Die Antragstellerin hat hierzu die Auffassung vertreten, statt des Faktors 15 gemäß § 52 Abs. 4 GNotKG sei gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GNotKG nur der 10-fache Jahreswert anzunehmen. Auch die Reduzierung auf 50% hat sie unter Bezugnahme auf einen von ihr zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.04.2010 für unzureichend gehalten; angemessen sei vielmehr eine Reduzierung auf 30%. Sie hat weiter gemeint, ein Unterhaltsanspruch in der von der Antragsgegnerin angenommenen Höhe könne im Scheidungsfall auch wegen Wechsels von Steuerklasse und Kinderfreibetrag nicht entstehen. Letztendlich hat die Antragstellerin die Auffassung vertreten, weil ein Unterhaltsanspruch in einer bestimmten Höhe nicht angenommen werden könne, sei in Anlehnung an § 36 Abs. 1 und Abs. 3 GNotKG von einem Geschäftswert von lediglich 5.000,– EUR auszugehen.
Die Antragsgegnerin hat ihre Kostenberechnung verteidigt. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Das Landgericht hat die vorgesetzte Dienstbehörde mit dem aus der Stellungnahme vom 16.06.2015 (Bl. 22 ff. d. A.) ersichtlichen Ergebnis angehört. Sodann hat es durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 40 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, die Kostenberechnung der Antragsgegnerin auf 1.185,24 EUR herabgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass § 36 Abs. 3 GNotKG keine Anwendung finde, weil der Geschäftswert des Unterhaltsverzichts gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen bestimmt werden könne. Ermessensfehlerfrei habe die Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Geschäftswerts des Unterhaltsverzichts als Basis die Differenz der gegenwärtigen Nettoeinkommen der Ehegatten zugrunde gelegt. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin sei allerdings lediglich der 10-fache Jahreswert gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GNotKG zugrunde zu legen. Hieraus errechne sich ein Betrag von 257.160,– EUR. Da es sich um einen Unterhaltsverzicht innerhalb eines vorsorgenden Ehevertrages handele, sei der Geschäftswert zusätzlich nach § 52 Abs. 6 Satz 3, 36 Abs. 1 GNotKG niedriger anzusetzen. Die Herabsetzung auf 50% erscheine insoweit nicht ausreichend, weil die Antragsgegnerin lediglich berücksichtigt habe, dass eine Scheidung nicht geplant sei, hingegen bei der Wertfestsetzung die Rückausnahme für den Fall übersehen habe, dass einer der Ehegatten ein gemeinsames Kind betreue. Ausgehend von einem Geschäftswert für den Unterhaltsverzicht von 77.148,– EUR hat das Landgericht sodann die Kostenberechnung auf einen Betrag von 1.185,24 EUR herabgesetzt.
Gegen diesen der Antragsgegnerin lediglich formlos übersandten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit am 03.08.2015 eingegangenem Schriftsatz vom 02.08.2015 (Bl. 46 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt. Sie rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie meint, die Annahme des Landgerichts, dass es sich beim Unterhaltsverzicht des Ehemanns um ein Recht von unbestimmter Dauer handele, sei falsch. Da das Recht auf die Lebenszeit des Ehepartners beschränkt sein sollte, sei vorliegend § 52 Abs. 3 Satz 2 GNotKG anzuwenden, allerdings greife § 52 Abs. 4 GNotKG ein mit der Folge, dass in diesem vorliegenden Fall der 15-fache Jahreswert anzusetzen sei. Im Übrigen sei der Unterhaltsverzicht der Ehefrau nicht bewertet worden. Die weitere Herabsetzung des Wertes nach § 52 Abs. 6 Satz 3 GNotKG wegen der Ausnahme des Unterhaltsverzichts für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes sei nicht rechtens. Zum einen habe das Landgericht jegliche Begründung für die angebliche Unbilligkeit des vorliegenden Falles vermissen lassen. Zum anderen entspreche die Rückausnahme den Gegebenheiten der Gesetze und der Rechtsprechung und stelle keine besondere Ausnahme dar, besonders aufgrund der Tatsache, dass das Ehepaar bereits zwei Kinder im Alter damals von sieben und neun Jahren gehabt habe und das Eintreten dieser Bedingung relativ unwahrscheinlich sei. Die Rückausnahme diene lediglich der Verhinderung einer vollständigen Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung und sei keine unbillige Ausnahme. Zur Ergänzung des Sachvorbringens der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren wird auf den bezeichneten Schriftsatz sowie denjenigen vom 05.08.2015 verwiesen.
Das Landgericht hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 10.08.2015 (Bl. 52 d. A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 129 GNotKG statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist schon deshalb als fristgerecht eingelegt anzusehen, weil es das Landgericht entgegen den §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, unterlassen hat, den Beschluss der teilweise unterlegenen Antragsgegnerin förmlich zuzustellen.
Die Beschwerde hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts ist die Kostenberechnung aus einem Geschäftswert von 268.580,– EUR neu aufzustellen, so dass die angefochtene Kostenberechnung lediglich auf die aus dem Tenor ersichtliche Höhe herabzusetzen ist.
Da die Antragstellerin lediglich den Ansatz des Geschäftswerts über den Unterhaltsverzicht gerügt hatte, war lediglich dies Verfahrensgegenstand des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung. Verfahrensgegenstand dieser Verfahrens sind grundsätzlich nur die gegen die Kostenberechnung gerichteten Beanstandungen des jeweiligen Kostenschuldners – hier: der Antragstellerin – (vgl. Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08, zitiert nach juris, zu § 156 KostO). Wegen des auch im Notarkostenverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes (vgl. die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 04.06.2013, 20 W 232/11, zitiert nach juris) hat der Senat im Beschwerdeverfahren lediglich zu überprüfen, ob das Landgericht die beanstandete Kostenberechnung unter Zugrundelegung eines zu niedrigen Geschäftswerts zuungunsten der Antragsgegnerin zu weit herabgesetzt hat.
Nicht zu beanstanden ist der rechtliche Ansatz des Landgerichts, der demjenigen der Antragsgegnerin folgt, dass für die Wertberechnung vorliegend § 52 GNotKG einschlägig ist. Dieser bezieht sich ausweislich seines Abs. 2 auch auf Rechte oder Ansprüche auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen. Dazu gehören auch Rechte bzw. Ansprüche aus Unterhaltsvereinbarungen – auch für die Zeit nach Beendigung der Ehe – und damit auch gegenseitige Verzichte auf nachehelichen Unterhalt (vgl. etwa Zapf in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 2. Aufl., § 52 Rz. 21; Korintenberg/Schwarz, GNotKG, 19. Aufl., § 52 Rz. 33; Notarkasse, Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl., Rz. 483; Ländernotarkasse NotBZ 2016, 379; dies., Leipziger Kostenspiegel – Das neue Notar-Kostenrecht, Teil 20 Rz. 24).
Nicht als zu niedrig angegriffen wird von der Beschwerde die Berechnung des zugrunde zu legenden Jahreswerts des Unterhalts in Höhe von 25.716,– EUR, der auch dem Ansatz der Antragsgegnerin in ihrer angefochtenen Notarkostenberechnung entspricht. Zutreffend hat die Antragsgegnerin nur den Wert der Leistung des einen Teils in Ansatz gebracht, nämlich denjenigen der Antragstellerin als den höheren Wert (vgl. dazu Notarkasse, a.a.O., Rz. 484). Aus den obigen rechtlichen Erwägungen heraus hat der Senat nicht zu überprüfen, ob auch ein niedrigerer Ansatz in Betracht käme. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren keinerlei Beanstandungen mehr erhoben.
Weiter zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass hiervon der 10-fache Jahreswert gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GNotKG in Ansatz zu bringen ist. Vorliegend handelt es sich um ein Recht von unbestimmter Dauer nach dieser Vorschrift (vgl. hierzu auch Notarkasse, a.a.O., Rz. 483; Ländernotarkasse NotBZ 2016, 379; dies., Leipziger Kostenspiegel – Das neue Notar-Kostenrecht, Teil 20 Rz. 24). Auch dies stellt die Beschwerde ausweislich Seite 2 der Beschwerdeschrift, 2. Absatz, offensichtlich nicht in Abrede (anders wohl noch auf Seite 1). Nicht gefolgt werden kann allerdings der daran anknüpfenden Rechtsauffassung der Beschwerde, dass vorliegend dennoch der höhere Jahreswert des § 52 Abs. 4 GNotKG einschlägig sei. Sofern nämlich das Recht von unbestimmter Dauer zugleich auch auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, findet ein Vergleich zwischen dem Wert nach Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 statt. Der geringere Wert ist maßgeblich (vgl. Zapf, a.a.O., § 52 Rz. 63; Korintenberg/Schwarz, a.a.O., § 52 Rz. 65; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., § 52 Rz. 23; Notarkasse, a.a.O., Rz. 483; Ländernotarkasse NotBZ 2016, 379; dies., Leipziger Kostenspiegel – Das neue Notar-Kostenrecht, Teil 20 Rz. 24; vgl. auch die Gesetzesbegründung in BR-Drs. 517/12 vom 31.08.2012, S. 247, und BT-Drs. 17/11471(neu) vom 14.11.2012, Seite 171; a. A. Leiß in NK-Gesamtes Kostenrecht, § 52 GNotKG Rz. 52). Nach dem obigen Ansatz zum zugrunde liegenden Jahreswert kann hier nun nicht der Unterhaltsverzicht der Ehefrau (zusätzlich) Berücksichtigung finden, wie die Beschwerde eventuell meint.
Der Senat folgt dem Landgericht allerdings nicht, soweit es für den vorliegenden Einzelfall den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Abschlag nach § 52 Abs. 6 Satz 3 GNotKG in Höhe von 50 % als zu gering bemessen angesehen und insoweit eine weitere Herabsetzung des Geschäftswerts und damit der angefochtenen Kostenberechnung vorgenommen hat.
Nach der genannten Gesetzesvorschrift ist ein niedrigerer Wert dann anzunehmen, wenn der nach den vorstehenden Absätzen des § 52 GNotKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, weil im Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Geschäfts noch nicht feststeht oder das Recht in anderer Weise bedingt ist. Dabei ist aber zunächst festzuhalten, dass das Ausmaß des Abschlages im Ermessen des jeweiligen Notars liegt, da die Anpassung an die Umstände des Einzelfalles gesetzgeberisch nicht geregelt werden kann (vgl. dazu Korintenberg/Schwarz, a.a.O., § 52 Rz. 88; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, a.a.O., § 52 Rz. 29). In diesem Zusammenhang kann das Gericht dann die Ermessensausübung des Notars nur eingeschränkt überprüfen, nämlich darauf, ob der Notar von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, alle wesentlichen Umstände beachtet und die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten hat (vgl. dazu die Nachweise bei Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkostenkommentar, a.a.O., § 128 Rz. 93; BGH, Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12; Senat NZG 2013, 823 , je zu § 30 KostO und zitiert nach juris). Derartige Ermessensfehler sind der Antragsgegnerin hier bei der Anwendung der genannten Billigkeitsvorschrift nicht unterlaufen. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass in der kostenrechtlichen Literatur weitgehend vertreten wird, dass dann, wenn – wovon hier ausgegangen werden kann – keine Scheidung beabsichtigt ist, Abschläge bis zu 50% vorgenommen werden können (vgl. Notarkasse, a.a.O., Rz. 483; Korintenberg/Schwarz, a.a.O., § 52 Rz. 83). Diesen Rahmen hat die Antragsgegnerin hier voll zugunsten der Antragstellerin ausgeschöpft. Ein Ermessensfehler liegt nicht in dem vom Landgericht angenommenen Umstand, dass die Antragsgegnerin bei der Billigkeitsüberprüfung die „Rückausnahme“ des Unterhaltsverzichts (bzw. den Eintritt einer auflösenden Bedingung) für den Fall nicht weitergehend berücksichtigt hat, dass einer der Ehegatten ein gemeinsames Kind betreut. Die Antragsgegnerin durfte dabei ermessensfehlerfrei darauf abstellen, dass der Eintritt dieser „Rückausnahme“ relativ unwahrscheinlich war, zumal das Ehepaar bereits Kinder im Alter von damals sieben und neun Jahren hatte. Der Umfang der Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts ist ein im Rahmen des § 52 Abs. 6 Satz 3 GNotKG zu berücksichtigendes Kriterium (vgl. Leiß in NK-Gesamtes Kostenrecht, § 52 GNotKG Rz. 84); für die vom Landgericht in diesem Zusammenhang hier angenommene „Rückausnahme“ kann nichts anderes gelten. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Einzelnen und nachvollziehbar dargelegt, dass sie diese Vertragsklausel nur deshalb aufgenommen habe, um die vollständige Unwirksamkeit der Bestimmung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuwenden. Ausgehend davon erscheint es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, diesen Umstand nicht weiter wertmindernd zu berücksichtigen, da er nach dem Willen der Beteiligten auch dazu diente, den mit dem Unterhaltsverzicht verfolgten Zweck überhaupt zu ermöglichen. Dass das Oberlandesgericht Hamm in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung vom 15.04.2010 (vgl. FGPrax 2010, 260) für einen vergleichbaren Sachverhalt einen Abschlag von 70 % für nicht ermessensfehlerhaft erachtet hatte, ändert daran nichts. Zum einen erging diese Entscheidung noch unter Geltung des § 24 Abs. 5 Satz 3 KostO/§ 24 Abs. 6 Satz 3 KostO, der sich in seinen Voraussetzungen vom nunmehr anwendbaren § 52 Abs. 6 Satz 3 GNotKG maßgeblich unterscheidet (vgl. dazu Leiß in NK-Gesamtes Kostenrecht, § 52 GNotKG Rz. 79; Korintenberg/Schwarz, a.a.O., § 52 Rz. 88). Zum anderen ist die seinerzeitige gerichtliche Wertung im Rahmen der hier wie dort lediglich eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung der dortigen Ermessensausübung nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragbar, zumal jeweils auf alle Umstände des Einzelfalls abgestellt werden muss. Ob die Antragsgegnerin also auch einen Abschlag von 70 % ermessensfehlerfrei hätte vornehmen können, hat der Senat hier nicht zu überprüfen.
Ob die von der Antragsgegnerin gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs in erster Instanz vorlag, kann offenbleiben. Die Antragsgegnerin hatte jedenfalls in der Beschwerdeinstanz hinreichend Gelegenheit, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, so dass ein eventueller Verstoß jedenfalls geheilt wäre.
Im Ergebnis ist damit für den Unterhaltsverzicht ein Geschäftswert von 257.160,– EUR x 50% = 128.580,– EUR anzusetzen. Der Geschäftswert des Ehevertrages insgesamt berechnet sich damit auf (60.000,– EUR + 60.000,– EUR + 128.580,– EUR + 20.000,– EUR =) 268.580,– EUR.
Hieraus ergibt sich folgende Neuberechnung der Kostenberechnung:
2,0 Gebühr Nr. 21100 KV GNotKG (Beurkundungsgebühr Ehevertrag) 1.170,– EUR
Nr. 32001 KV GNotKG Dokumentenpauschale 4,50 EUR
Nr. 32002 KV GNotKG Dokumentenpauschale (Datei) 1,50 EUR
Nr. 32005 KV GNotKG Post- und Telekommunikationspauschale 20,– EUR
Nr. 32014 KV GNotKG 19% Umsatzsteuer 227,24 EUR.
Daraus errechnet sich ein Gesamtbetrag von 1.423,24 EUR.
Einer Gerichtskostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da sich die diesbezügliche Regelung aus der Anwendung gesetzlicher Vorschriften ergibt, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Der Senat hat keine Veranlassung für eine anderweitige Gerichtskostenentscheidung im Sinne der §§ 25 Abs. 1 GNotKG, 81 FamFG gesehen.
Angesichts der unterschiedlichen Entscheidungen der Gerichte und des lediglich teilweise erfolgreichen Rechtsmittels besteht auch kein Anlass für die Anordnung der Erstattung notwendiger Aufwendungen, §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 81, 84 FamFG.
Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, §§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 70 FamFG, hat der Senat nicht gesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.