Skip to content

Ermittlungspflichten Notar bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

OLG Dresden – Az.: 17 W 666/16 – Beschluss vom 27.07.2016

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 15.06.2016 – Az.: 2 O 1020/14 – aufgehoben.

Der Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Zwangsgeldverfahrens vor dem Landgericht und des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

3. Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 €

Gründe

I.

Mit Urteil des Senats vom 13.07.2015 zum Aktenzeichen 17 U 464/15 wurde die Beklagte zur Auskunftserteilung hinsichtlich des Nachlassbestandes der am 27.06.2011 verstorbenen Erblasserin M. M. durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf Urteilstenor und Urteilsbegründung Bezug genommen.

Am 18.08.2015 nahm die Notarin G. G. mit Sitz in A. in Anwesenheit der Beklagten und des Prozessbevollmächtigen des Klägers ein Nachlassverzeichnis auf (Anlage K 4). Dieses wurde als Anlage zur eidesstattlichen Versicherung der Beklagten vom 09.09.2015 – UR-Nr. … – genommen.

Am 24.05.2016 beantragte der Kläger, gegen die Beklagte zur Erzwingung der Auskunft ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Zwangshaft anzuordnen. Das Nachlassverzeichnis entspreche nicht den Anforderungen nach § 2314 Abs. 1 BGB. Es erfülle den Auskunftsanspruch nicht. Die beurkundende Notarin habe keinerlei eigene Ermittlungen durchgeführt. Sie habe keine eigenen Feststellungen zum Bestand des Nachlasses getroffen. Damit bringe das Verzeichnis keinen Vorteil gegenüber einer Privatauskunft der Beklagten. Als Ermittlungstätigkeiten seien u.a. Anfragen bei ortsnahen Bankinstituten hinsichtlich etwaiger Kundenverbindungen zur Erblasserin, Überprüfungen von Aufwendungen für Reparaturen am Wohnhaus der Beklagten sowie die Einsichtnahme in die Kontoauszüge und sonstigen Bankunterlagen veranlasst gewesen. Demgegenüber beschränke sich das Nachlassverzeichnis auf die Wiedergabe der Angaben der Beklagten.

Die Beklagte trat dem Antrag entgegen. Die Auskunft sei vollumfänglich erteilt. Die Notarin habe eigene Ermittlungen durchgeführt, soweit diese veranlasst gewesen seien. Sie habe eine Grundbucheinsicht vorgenommen. Ferner habe sie versucht aufzuklären, welche Kosten die Erblasserin bei Familienfeiern getragen habe. Fragen des Prozessbevollmächtigten des Klägers seien beantwortet worden. Weitere Maßnahmen seien nicht angezeigt gewesen. Der Notarin habe insoweit ein Beurteilungsspielraum zugestanden.

Mit Beschluss vom 15.06.2016 erlegte das Landgericht Chemnitz der Beklagten zur Erteilung der im Senatsurteil unter Ziffer 1.a) bis g) ausgeurteilten Punkte ein Zwangsgeld von 5.000,00 € auf, ersatzweise bei Nichtbeitreibung ein Tag Ordnungshaft je 500,00 €. Das notarielle Verzeichnis reiche nicht aus, weil die Notarin keine eigenen Auskünfte bei Banken und Versicherungen eingeholt habe. Dies betreffe insbesondere den Kontostand am Tag vor dem Tod der Erblasserin und die Verträge mit Schenkungen zu Gunsten Dritter. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussbegründung verwiesen.

Der Beschluss wurde der Beklagten am 24.06.2016 zugestellt. Gegen ihn wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 06.07.2016, eingegangen bei Landgericht und Oberlandesgericht am 08.07.2016. Zur Begründung führt die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.07.2016 aus, der Kläger fordere letztlich eine nicht gebotene Ausforschung des Sachverhalts durch die Notarin. Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin anderweitig Konten bei Banken unterhalten habe, lägen nicht vor. Ferner sei die Höhe des Zwangsgeldes unverhältnismäßig.

Der Kläger hält demgegenüber die landgerichtliche Entscheidung ausweislich seines Schriftsatzes vom 20.07.2016 für zutreffend.

Mit weiterem Schriftsatz vom 20.07.2016 beantragte die Beklagte hilfsweise, die Beitreibung des Zwangsgeldes für unzulässig zu erklären. Nunmehr habe die Notarin bei insgesamt vier Geldinstituten nach Konten der Erblasserin angefragt. Diese hätten ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Kontoverbindung, außer der bereits bekannten, nicht bestanden habe. Damit sei die geschuldete Handlung vorgenommen.

Hierzu äußerte der Kläger mit weiterem Schriftsatz vom 22.07.2016, dass auch ein zeitnah nach Festsetzung des Zwangsgeldes erfolgtes Entsprechen der Festsetzung des Zwangsgeldes nicht entgegenstehe. Die Notarin habe insoweit die Auffassung vertreten, ihrer Amtspflicht nachgekommen zu sein.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

1.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 891 S. 1, 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die sofortige Beschwerde wurde frist- und formgerecht – nämlich binnen zwei Wochen nach Beschlusszustellung durch die anwaltlich unterzeichnete Beschwerdeschrift vom 06.07.2016, eingegangen am 08.07.2016 – eingelegt (§ 569 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO). Über sie entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 568 Abs. 1 S. 1 ZPO).

2.

Die Beschwerde der Beklagten ist auch begründet, weshalb die Anordnung des Zwangsgeldes durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichts aufzuheben und der Antrag des Klägers abzuweisen war.

Zwar ist dem Kläger im Einstieg darin beizupflichten, dass die von § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB vorgesehene notarielle Aufnahme des Nachlassverzeichnisses über eine bloße Beurkundungstätigkeit des Notars – hier der Notarin – hinausgeht. Angesichts des Umstandes, dass das notarielle Verzeichnis für den Pflichtteilsberechtigten – hier den Kläger –  die Gewähr höherer Richtigkeit hat, sind die Anforderungen des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB nur dann erfüllt, wenn der Notar – hier die Notarin – den Nachlassbestand selbst und eigenständig ermittelt und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein.

Gleichwohl ist der Notar – hier die Notarin – im Rahmen des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB aber nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle Richtungen zu ermitteln. Vielmehr richten sich die Anforderungen an den zu verlangenden Ermittlungsumfang nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls. Bei Vorlage von Nachweisen, die keine Anhaltspunkte für eine etwaige Fehlerhaftigkeit oder Lückenhaftigkeit ergeben, sind dem Notar – hier der Notarin – weitere Nachforschungspflichten nicht aufzuerlegen. Vielfach sind die Ermittlungsmöglichkeiten begrenzt und die Auskünfte des Auskunftsverpflichteten bilden die zentrale Erkenntnisquelle. Darüber hinaus ist der Notar – hier die Notarin – in der Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens und der Niederlegung desselben in der Urkunde weitgehend frei.

Entgegen der Einschätzung des Klägers hat die hier tätig gewordene Notarin die sie treffenden Ermittlungspflichten im Rahmen der Erstellung des vorgelegten Nachlassverzeichnisses erfüllt. Weitere Ermittlungen ihrerseits waren nicht veranlasst.

Im Einzelnen:

Das Nachlassverzeichnis legt einleitend dar, dass es aufgrund der mündlichen Angaben der Beklagten und der von ihr vorgelegten Belege aufgenommen wurde.

Der Kontostand über 2.656,76 € ergibt sich aus einem der von der Beklagten vorgelegten Belege, nämlich aus dem Kontoauszug der … vom 04.07.2011 (Konto-Nr. …); dieser weist eben diesen Kontostand zum 27.06.2011 aus (vgl. so auch Anlage B 1 zur Verfahrensakte). Die Einholung einer darüber hinausgehenden Bankauskunft zum Guthabensstand bei Erbfall ist angesichts dessen entbehrlich.

Ermittlungen der Notarin hinsichtlich weiterer Kontoverbindungen der Erblasserin waren nicht veranlasst. Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin über weitere Konten verfügte, bringt weder der Kläger vor, noch ergaben sich solche für die Notarin. Die Abfrage bei ortsnahen Bankinstituten ins Blaue hinein überspannt die Aufklärungspflichten der Notarin. Anzahl und Auswahl der ansonsten zu befragenden Bankinstitute sind nicht in nachvollziehbarer Weise eingrenzbar. Da eine dahingehende Verpflichtung der Notarin nicht bestand, kommt es auf die von ihr nunmehr vorgelegten Abfragen bei vier Kreditinstituten nicht an. Sie verliefen im Übrigen ergebnislos.

Was die Aufwendungen für Reparaturen am Wohnhaus der Beklagten angeht, so weist das Nachlassverzeichnis hierzu die Antwort der Beklagten aus. Danach wurden diese Aufwendungen von ihr und ihrem Ehemann bezahlt. Weitergehende Ermittlungen hierzu waren mangels greifbarer Aufklärungsmöglichkeiten nicht veranlasst. Welche Nachforschungen im Einzelnen und bei welchen Personen die Notarin diese hätte anstellen sollen, ist nicht ersichtlich.

Auch hinsichtlich der Schenkungen in den vergangenen 10 Jahren belegt das Nachlassverzeichnis die eigene Ermittlungstätigkeit der Notarin. Sie hat die Beklagte hierzu konkret befragt und die Antworten im Einzelnen dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass es weitere Schenkungen gab oder die Angaben der Auskunftsverpflichteten hierzu nicht stimmten, sind nicht erkennbar. Gleichermaßen ist nicht ersichtlich, dass die Durchsicht der Kontoauszüge anderes ergeben hätte.

In der Gesamtschau geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Notarin die Informationen der Beklagten nicht nur protokolliert, sondern – soweit möglich und veranlasst – geprüft und mit ihrer persönlichen Unterzeichnung bestätigt hat. Damit hat sie ein Nachlassverzeichnis im Sinne des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB erstellt.

Der angefochtene Zwangsgeldbeschluss war demgemäß aufzuheben und der klägerische Antrag zurückzuweisen. Über den Hilfsantrag der Beklagten war hiernach nicht zu befinden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!