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Handelsregister – Änderung des Gesellschaftssitzes bei mit Musterprotokoll gegründeter GmbH

OLG Karlsruhe, Az.: 11 W 73/17 (Wx), Beschluss vom 30.08.2017

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Mannheim vom 22.06.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Eintragung ihrer Sitzverlegung in das Handelsregister.

Die Antragstellerin wurde mit notarieller Urkunde des Notariats B1 K. vom 11.04.2016 (B1 UR 495/2016) auf der Grundlage von Ziff. 1 bis 7 des Musterprotokolls nach § 2 Abs. 1a Satz 2 GmbHG, das um eine Ziff. 8 betreffend Vollmachterteilungen ergänzt wurde, mit dem Sitz in S. gegründet. Sie wurde am 03.05.2016 in das Handelsregister beim Amtsgericht S. eingetragen (AS 7). Mit Beschluss des alleinigen Gesellschafters vom 16.03.2017 wurde der Gesellschaftssitz nach K. verlegt. Am gleichen Tag meldete die Antragstellerin die Änderung des Sitzes an. Der Anmeldung beigefügt war unter anderem das vollständige Gründungsprotokoll, in dem abweichend von dem ursprünglichen Text zum Sitz unter Ziff. 1 statt „S.“ nunmehr „K.“ angegeben ist; weitere Abweichungen sind nicht zu verzeichnen. Für Einzelheiten wird auf das ursprüngliche sowie das geänderte Protokoll Bezug genommen.

Mit Verfügungen vom 21.04., 27.04. und 12.05.2017 hat das Amtsgericht – Registergericht – Mannheim die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Eintragung der Sitzverlegung auf der Grundlage des vorgelegten Musterprotokolls nicht erfolgen könne. Der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG bestehe lediglich aus den Ziff. 1 bis 5 des Musterprotokolls (AS 9, 11, 13); der Urkundenmantel sei dagegen nicht Bestandteil des Gesellschaftsvertrages (AS 11, 13). Die Antragstellerin hat dagegen eingewandt, das Weglassen des Urkundenmantels sei keine zwingende Voraussetzung für die Eintragung der Satzungsänderung. Eine Reduzierung der Satzung auf die Ziff. 1 bis 5 könne nicht verlangt werden (AS 12, 15).

Handelsregister - Änderung des Gesellschaftssitzes bei mit Musterprotokoll gegründeter GmbH
Symbolfoto: Von Proxima Studio /Shutterstock.com

Mit Beschluss vom 22.06.2017 hat das Registergericht die Anmeldung unter Aufrechterhaltung seiner zuvor geäußerten Rechtsansicht zurückgewiesen (AS 17 ff.).

Gegen diese ihr am 29.06.2017 zugestellte (AS 23) Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 30.06.2017, eingegangen beim Amtsgericht Mannheim am gleichen Tag (AS 28), mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Sie trägt im Wesentlichen vor, das Musterprotokoll sei schon im Interesse der Rechtssicherheit und der Praktikabilität in seiner Gesamtheit als Gesellschaftsvertrag im Sinne des § 54 Abs. 1 GmbH anzusehen. Über jede Änderung – auch der nichtkorporativen oder auch überholten Bestimmungen – müssten die Gesellschafter entscheiden. Hierzu könnten sie nicht gezwungen werden und wären damit auch überfordert. Würde ohne eine solche Entscheidung aber nur ein Teil der Urkunde eingereicht, könnte der Notar nicht nach § 54 GmbHG bescheinigen, dass die unveränderten Teile mit der zuletzt eingetragenen Satzung übereinstimmen würden (AS 25 ff.). Aus der Notarbescheinigung ergebe sich klar, dass es sich bei dem geänderten Wortlaut nicht um das bei der Gründung verwandte Protokoll handele (AS 46).

Mit Beschluss vom 11.07.2017 hat das Registergericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Unter Beibehaltung seiner Auffassung, die Satzung bestehe nur aus den Ziff. 1 bis 5 des Musterprotokolls, führt es aus, für eine Beseitigung darüber hinausgehender Regelungen bedürfe es mangels Satzungseigenschaft keiner formellen Satzungsänderung. Auch die Bescheinigung des Notars beziehe sich lediglich auf den Inhalt unter Ziff. 1 bis 5 des Musterprotokolls (AS 40 f.).

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Verfügungen und Beschlüsse des Registergerichts sowie die Schreiben der Antragstellerin verwiesen.

II.

Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der begehrten Eintragung der Sitzverlegung steht ein Eintragungshindernis im Sinne des § 57 a, 9 c GmbHG entgegen, da die Antragstellerin keine ordnungsgemäße Satzung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG vorgelegt und zudem erklärt hat, auch keine andere Satzung einreichen zu wollen.

1. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG muss der Anmeldung der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beigefügt werden. Dabei ist die Satzung zwar mit dem Inhalt, wie er der Beschlusslage entspricht, vorzulegen, mithin gegebenenfalls einschließlich bereits überholter, aber durch die Gesellschafter noch nicht aufgehobener Regelungen; er stellt insofern lediglich eine redaktionelle Zusammenstellung des Vertragstextes dar (vgl. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 19. Auflage 2016, § 54 Rn. 4; Scholz/Priester, GmbHG, 11. Auflage 2015, § 54 Rn. 17 f.). Der so zusammengestellte Satzungstext muss aber im Interesse des Rechtsverkehrs, der auf die Richtigkeit der Handelsregistereinträge vertrauen kann, inhaltlich zutreffend sein (vgl. OLG München vom 03.11.2009 – 31 Wx 131/09, juris Rn. 3; s. auch OLG München vom 06.10.2010 – 31 Wx 143/10, juris Rn. 10). Dieses gilt auch bei mithilfe des Musterprotokolls errichteten Gesellschaften, da über § 2 Abs. 1 a GmbHG lediglich die Gründung mithilfe des Musterprotokolls, nicht aber spätere Änderungen erfasst sind (vgl. OLG München vom 06.07.2010 – 31 Wx 112/10, juris Rn. 19). Insoweit weist Kallweit (Kommentar zu OLG München vom 03.11.2009 – 31 Wx 131/09, GmbHR 2010, 312, 313) zutreffend darauf hin, dass von dem ursprünglichen Wortlaut des Musterprotokolls nicht nur abgewichen werden kann, sondern sogar muss, wenn ansonsten eine inhaltlich falsche Aussage entstünde. Kann keine in sich widerspruchsfreie neue Fassung der Satzung hergestellt werden, bedarf es insofern eines gesonderten Gesellschaftsbeschlusses bezüglich der Anpassung der Satzung (OLG München vom 06.07.2010 – 31 Wx 112/10, juris Rn. 16). Dagegen muss die Satzung nicht vollständig neu beschlossen werden (vgl. OLG Düsseldorf vom 10.05.2010 – 3 Wx 106/10, juris Rn. 18, 20; a.A. aber Hasselmann, AnwBl 2008, 659, 661). Einen solchen Beschluss fordern weder der Wortlaut des § 2 Abs. 1a GmbHG noch der des § 54 GmbHG (Omlor/Spies, Kommentar zu OLG Düsseldorf vom 10.05.2010 – 3 Wx 106/10, GmbHR 2010, 759, 759 a.E.).

2. Gemessen hieran kann die Regelung in Ziff. 1 des vorlegten Textes nicht beibehalten werden. Es heißt dort: „Der Erschienene errichtet hiermit (…) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (…) mit dem Sitz in K.“. Dies trifft aber tatsächlich nicht zu: Die Gesellschaft wurde mit dem Sitz in S. errichtet (so auch die Konstellation in OLG München vom 03.11.2009 – 31 Wx 131/09, juris Rn. 3). Dabei bedarf es entgegen den Einwänden der Antragstellerin keines über die gewollten Änderungen hinausgehenden Beschlusses, um die Satzung mit der tatsächlichen Sachlage in Einklang zu bringen. Vielmehr ist lediglich sicherzustellen, dass nicht der Anschein erweckt wird, die Gesellschaft sei bereits mit dem Sitz in K. gegründet worden (vgl. zu Formulierungsbeispielen Herrler/König, DStR 2010, 2138, 2143, 2144; Kallweit, GmbHR 2010, 312, 313 a.E.). Inhaltlich deckt sich dies mit dem Gesellschafterwillen.

3. Darüber hinaus kann auch der – vom Musterprotokoll im Übrigen von vornherein abweichende – Einleitungssatz, nach dem die Beurkundung der Satzung am 11.04.2016 erfolgt ist, nicht in den nach § 54 GmbHG vorgelegten Text übernommen werden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich dabei überhaupt um einen Bestandteil der Satzung im Sinne des § 54 GmbHG handelt oder lediglich zwingende beurkundungsrechtliche Vorgaben erfüllt (für Letzteres Melchior, notar 2010, 305, 305; für eine Beschränkung des Begriffs „Gesellschaftsvertrag“ auf die Ziff. 1 bis 5 der Mustersatzung bzw. auf die notwendigen Bestandteile gemäß § 3 Abs. 1 GmbHG auch OLG München vom 23.10.2014 – 31 Wx 415/14, juris Rn. 1 und vom 29.10.2009 – 31 Wx 124/09, juris Rn. 4 sowie Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Auflage 2017, Rn. 1012 a, 1020; s. auch Herrler/König, DStR 2010, 2138, 2143 a.E.; a.A. Krafka, Anmerkung zu OLG München vom 03.11.2009 – 31 Wx 131/09, NotBZ 2010, 110, 111: „Maßgeblich ist (…) der gesamte Text, also von der Urkundenrollennummer bis einschließlich Punkt 7 des Protokolls“; offengelassen in Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 21. Auflage 2017, § 54 Rn. 10a). Denn jedenfalls wird die Urkunde durch die Übernahme des Einleitungssatzes in die geänderte Satzung inhaltlich falsch: Bei Erscheinen des Gesellschafters S. am 11.04.2016 wurde der Sitz in S. bestimmt; er wurde damals dagegen weder in K. festgelegt noch dorthin verlegt. Eine entsprechende Klausel in dem vorgelegten Text ist also irreführend, weil das Datum einen für den Rechtsverkehr bedeutsamen Hinweis darauf gibt, wann der Sitz an welchem Ort gelegen war. Infolgedessen hindert sie die Eintragung nach den eingangs dargestellten Maßstäben.

Dem steht auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 23.10.2014 (31 Wx 415/14, juris Rn. 1) nicht entgegen. Dort wird ausgeführt, dass eine Änderung der im sog. Urkundsmantel enthaltenen Erklärungen (Datum der Erklärungsabgabe) nicht erforderlich sei. Begründet wird dies damit, dass nur die Ziffern 1 bis 5 des Musterprotokolls als die eigentlichen Satzungsbestimmungen gesehen werden können. Damit ist aber nur gesagt, dass es einer Änderung des Mantels nicht bedarf, weil dieser nicht Satzungsbestandteil ist und damit im Rahmen von § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG auch nicht vorgelegt werden muss. Wenn er aber zusammen mit dem eigentlichen Satzungstext eingereicht wird, muss er inhaltlich zutreffend sein, weil der Text in der eingereichten Form zum Registerbestandteil wird. Insofern hat die Antragstellerin vorliegend die Wahl, den Satzungstext ohne die bisherige Einleitung vorzulegen oder aber eine richtige Einleitung zu formulieren. Die Kostenprivilegierung würde sie dadurch gemäß § 105 Abs. 6 Satz 2 GNotKG nicht verlieren (hierzu auch Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 2 Rn. 62).

4. Soweit der vorgelegte Text auch die Ziff. 6 und 7 des Gründungsprotokolls umfasst, begründet dies dagegen entgegen der Auffassung des Registergerichts kein Eintragungshindernis. Dabei kann auch an dieser Stelle offenbleiben, ob diese Regelungen Teil der Satzung im Sinne des § 54 GmbHG darstellen und damit zwingend in den vorzulegenden Text aufzunehmen sind (ablehnend zur Qualifizierung als Satzungsbestandteil Melchior, notar 2010, 305, 306; Heiniger/Blath, ZNotP 2010, 402, 408; DNotI-Report 2010, 217, 218; vgl. auch wiederum OLG München vom 23.10.2014 – 31 Wx 415/14, juris Rn. 1 und vom 29.10.2009 – 31 Wx 124/09, juris Rn. 4; Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Auflage 2017, Rn. 1012 a, 1020; Herrler/König, DStR 2010, 2138, 2143 a.E.; befürwortend dagegen Krafka, Anmerkung zu OLG München vom 03.11.2009 – 31 Wx 131/09, NotBZ 2010, 110, 111; umfassend auch Scholz/Priester, a.a.O., § 54 Rn. 17). Denn jedenfalls ist die Beifügung solange unschädlich, wie die Regelungen nicht ausdrücklich aufgehoben oder abgeändert wurden, da sie die Rechtslage nicht falsch wiedergeben (ebenso zu sog. unechten bzw. formellen Bestandteilen Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, a.a.O., § 53 Rn. 17 und MünchKomm/Harbarth, GmbHG, 2. Auflage 2016, § 54 Rn. 44). Letztendlich wird allenfalls mehr vorgelegt als erforderlich. Dieses Mehr ist aber nicht geeignet, den Zweck der Anforderungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG in Frage zu stellen. Durch die Vorlage der geänderten Satzung in ihrer vollständigen Form soll gewährleistet werden, dass für jedermann der neueste Stand des Gesellschaftsvertrages stets aus einer einzigen beim Handelsregister befindlichen Urkunde ersichtlich ist (allg. M., statt aller Scholz/Priester, a.a.O., § 54 Rn. 14 m.w.N.). Die bloße Ergänzung um Regelungen, die ersichtlich im Zusammenhang mit der Beurkundung stehen, ist nicht geeignet, die Rechtssicherheit zu beeinträchtigen.

5. Entsprechendes gilt auch für die Vollmachtserteilung in Ziff. 8 des vorgelegten Textes. Diese findet sich so in der Gründungsurkunde. Die Regelung kann zwar keinesfalls als Teil der Satzung angesehen werden, sondern ist lediglich als die Beurkundung begleitende Erklärung zu qualifizieren, weil sie weder im Musterprotokoll vorgesehen ist noch die Grundlagen der Gesellschaft, ihre Beziehungen zu den Gesellschaftern oder die Rechtsstellung ihrer Organe betrifft. Aber auch hier gilt, dass die Beifügung dieser Klausel der Eintragung nicht entgegensteht, weil der vorgelegte Text umfangreicher ist als die eigentliche Satzung, er mit den tatsächlichen Umständen in Einklang steht und den Zweck des § 54 GmbHG nicht beeinträchtigt.

III.

Eine Kostenentscheidung ist wegen §§ 22, 25 Abs. 1 GNotKG nicht veranlasst.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. Insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte München und Düsseldorf ab, sondern schließt sich dieser an.

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