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Amtswiderspruch – Eintragung einer Sicherungshypothek bei fehlerhafter Vollstreckungsklausel

OLG Nürnberg – Az.: 15 W 300/12 – Beschluss vom 15.03.2012

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.252,22 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks in R. Am 2.8.2011 wurde an dem Grundstück auf Antrag seiner Ehefrau eine Zwangshypothek über 5.252,22 EUR eingetragen. Grundlage der Eintragung war ein Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 13.1.2011, mit dem dem Beschwerdeführer die Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses für zwei familiengerichtliche Verfahren in Höhe von 5.055,30 EUR aufgegeben wurde. Nach der Vollstreckungsklausel wurde der Beschluss dem Beschwerdeführer am 20.1.2011 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 8.2.2012, beim Grundbuchamt eingegangen am 9.2.2012, legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte, die Zwangshypothek nach § 53 GBO zu löschen.

Zur Begründung führt er aus, dass eine wirksame Zustellung des Beschlusses vom 13.1.2011 nicht erfolgt sei. Er sei seit Oktober 2009 nicht mehr unter der im Beschluss angegebenen Anschrift wohnhaft, sondern nach C. verzogen; in dem Haus halte er sich nur im Abstand von mehreren Monaten für 1 bis 2 Tage auf (Beweis: eidesstattl. Versicherung M. D., Reisepasskopie). Am Haus befinde sich zwar ein Briefkasten, aber ohne Namensschild. Von der Eintragung habe er erst kürzlich Kenntnis erhalten.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Beschluss des Amtsgerichts Erlangen sei dem Beschwerdeführer am 20.1.2011 zugestellt worden.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig mit dem Ziel, die Eintragung der Sicherungshypothek zu löschen oder einen Widerspruch dagegen einzutragen (§ 71 Abs. 2 GBO).

a) Nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO ist eine Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann aber die Anweisung an das Grundbuchamt verlangt werden, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Eintragung zu löschen (§ 71 Abs. 2 S.2 GBO).

Die Beschränkung der Beschwerde bei Eintragungen nach § 71 Abs. 2 GBO basiert auf dem Gedanken, dass aufgrund einer nach materiellem Recht vollzogenen Eintragung gutgläubiger Erwerb stattgefunden haben könnte. Diesem gutgläubigen Rechtserwerb könnte durch eine Löschung der Eintragung der Boden entzogen werden (BGH NJW 1957, 1229; BGHZ 64, 194). § 71 Abs. 2 GBO ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur Eintragungen, die unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs stehen, mit der beschränkten Beschwerde angreifbar sind (BGH, jew. aaO; Kramer, in: Hügel, GBO, Stand 1.9.2011, § 71 Rn. 109). Ob sich an eine inhaltlich zulässige Eintragung gutgläubiger Erwerb anschließen kann, ist (abstrakt) danach zu bestimmen, ob das Recht seiner Natur nach Gegenstand eines gutgläubigen Erwerbs sein kann (Kramer, aaO, § 71 Rn. 135).

Die Zwangshypothek nach § 866 Abs. 1, § 867 ZPO kann gutgläubig erworben werden. Als Sicherungshypothek gilt für sie zwar nicht der erweiterte Gutglaubensschutz nach § 1138 BGB, der einen gutgläubigen Erwerb auch bei Forderungsmängeln ermöglicht; auf die einmal eingetragene Hypothek selbst sind aber §§ 892, 893 ZPO anwendbar (BayObLG Rpfleger 1995, 106; BGHZ 64, 194).

b) Die Beschwerdeberechtigung des Bf. ergibt sich daraus, dass von der beanstandeten Eintragung sein Eigentum betroffen ist.

2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

Nach § 53 Abs. 1 GBO ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig wurde; erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, ist sie zu löschen.

a) Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO sind nicht gegeben.

aa) § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO setzt voraus, dass das Grundbuchamt die Eintragung, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, „unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften“ vorgenommen hat. Dafür genügt es nach überwiegender Rechtsprechung nicht, dass die Eintragung lediglich objektiv zu Unrecht erfolgt ist; es kommt vielmehr auf einen – nicht notwendig schuldhaften – Rechtsverstoß vom Standpunkt des Grundbuchamtes an (Schl.-Holst. OLG FGPrax 2007, 210; OLG Hamm FGPrax 2005, 192; BGH NJW 1959, 1635). Grund der Bestimmung ist nämlich die Erwägung, dass eine unrichtige, auf Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruhende Grundbucheintragung Schadensersatzansprüche gegen den Staat zur Folge haben kann, denen die Eintragung eines Amtswiderspruchs vorbeugen soll (BGH NJW 1959, 1635). Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften liegt deshalb nicht vor, wenn das Grundbuchamt auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt das Gesetz zutreffend angewendet hat, dieser aber unrichtig gewesen ist, ohne dass dies dem zuständigen Rechtspfleger bekannt gewesen ist oder bei gehöriger Prüfung hätte erkannt werden müssen (Schl.-Holst. OLG, aaO; OLG Hamm, aaO; OLG Frankfurt FGPrax 2003, 197; BGH, aaO). Eine Rechtsschutzlücke zu Lasten des Betroffenen entsteht dadurch nicht, weil er einen Anspruch nach § 894 BGB geltend machen kann und diesen durch Eintragung eines Widerspruchs auch im Wege einer einstweiligen Verfügung vorläufig sichern kann (§ 899 BGB); dieser Weg ist genauso effektiv wie § 71 Abs. 2 GBO (ebenso Schl.-Holst. OLG FGPrax 2006, 150). Aus diesem Grund erscheint die abweichende Auffassung des OLG Celle, das die Eintragung eines Widerspruchs bei objektiver Unrichtigkeit des Grundbuchs wegen der verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes für zulässig hält (Rpfleger 1990, 112), nicht überzeugend.

bb) Voraussetzung für das Entstehen einer Zwangshypothek ist das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Thomas/Putzo, aaO, § 867 Rn. 10; BGH NJW 2001, 3627), zu denen auch die vor Vollstreckungsbeginn vorgeschriebene Zustellung gehört (Thomas-Putzo, aaO, § 867 Rn. 10; BayObLG Rpfleger 2005, 250). Auch § 87 Abs. 2 FamFG schreibt sie vor.

Unterstellt man, dass die Zustellung unwirksam war, weil der Bf. zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr unter der Zustellanschrift wohnte, ist eine Heilung nach dem über § 15 Abs. 2 FamFG anwendbaren § 189 ZPO nicht eingetreten; sie setzt nämlich voraus, dass der Empfänger das zuzustellende Schriftstück tatsächlich erhalten hat (Zöller/Stöber, aaO, § 189 Rn. 4; Thomas/Putzo, aaO, § 189 Rn. 8).

cc) Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek selbstständig zu überprüfen, ob sowohl die Vollstreckungsvoraussetzungen nach der ZPO als auch die grundbuchrechtlichen Eintragungserfordernisse gegeben sind (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2007, 1248). Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung liegt nicht vor. Denn das Grundbuchamt durfte bei der Prüfung der Frage, ob der Beschluss des Amtsgerichts Erlangen dem Beschwerdeführer zugestellt worden war, von dem Vermerk in der Vollstreckungsklausel vom 14.2.2011 ausgehen.

Für die Prüfung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor Eintragung einer Zwangshypothek ist es ausreichend, dass die Zustellung des Vollstreckungsbescheids durch den auf der beglaubigten Ablichtung des Vollstreckungsbescheids angebrachten Zustellungsvermerk nachgewiesen ist (OLG Hamm FGPrax 2005, 192). Denn der Zweck der Vollstreckungsklausel besteht gerade darin, dem vollstreckenden Gericht das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu bescheinigen (Zöller-Feskorn, ZPO, 29. Aufl., § 86 FamFG Rn. 13). Auf der mit dem Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek vorgelegten Ablichtung des Beschlusses vom 13.1.2011 war in der am 14.2.2011 erteilten Vollstreckungsklausel vermerkt, dass der Beschluss am 20.1.2011 zugestellt worden sei. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der bescheinigten Zustellung bestanden für das Grundbuchamt nicht.

b) Auch die Voraussetzungen einer Löschung nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO liegen nicht vor.

Die Eintragung ist nicht als solche unzulässig. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO erfasst Eintragungen, die nicht ihrer Entstehung, sondern ihrem Inhalt nach unzulässig sind, die mithin Rechte mit einem Inhalt oder in einer Ausgestaltung verlautbaren, wie sie aus Rechtsgründen nach dem sachlichen Regelungsgehalt der Eintragung nicht bestehen können (Demharter, GBO, 28. Aufl., § 53 Rn. 42; Hügel, aaO, § 53 Rn. 56), also nicht eintragungsfähige Rechte, Eintragungen mit gesetzlich nicht erlaubtem Inhalt oder ohne den erforderlichen Inhalt (z.B. ohne Angabe des Berechtigten oder des wesentlichen Inhalts) (Demharter, aaO, § 53 Rn. 44 ff.; Hügel, aaO, § 53 Rn. 63 ff.). Der Unterschied zu den von § 53 Abs. 1 S. 1 GBO erfassten unrichtigen Eintragungen liegt darin, dass die unzulässigen Eintragungen nicht vom guten Glauben des Grundbuchs erfasst werden und deshalb die Eintragung eines Widerspruchs nicht möglich ist (Demharter, aaO, § 53 Rn. 52, 19; Hügel, aaO, §53 Rn. 58). Diese Voraussetzungen liegen bei der zu Unrecht erfolgten Eintragung einer Sicherungshypothek nicht vor. Die Eintragung als solche ist möglich und gesetzlich vorgesehen; sie unterfällt auch dem guten Glauben des Grundbuchs (s.o. 1 a bb), so dass ein Widerspruch eingetragen werden könnte.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1 KostO.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 131 Abs. 4, § 23 Abs. 2 KostO.

IV.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 1, Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Zwar hat das Oberlandesgericht Celle die Eintragung eines Widerspruchs bei objektiver Unrichtigkeit des Grundbuchs wegen der verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes stets für zulässig erachtet (Rpfleger 1990, 112). Ob die Sicherungshypothek auch bei fehlerhafter Zustellung des Vollstreckungstitels mit Eintragung entsteht und als fehlerhafter staatlicher Hoheitsakt zwar aufhebbar, aber nicht nichtig ist, so dass das Grundbuch nicht unrichtig wird, kann dabei offen bleiben.

Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit einer entsprechenden Vorlage nach § 79 Abs. 2 aF GBO zu dieser Frage verneint, weil dem Betroffenen ein anderer Rechtsbehelf – im entschiedenen Fall die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO – zur Verfügung stand und die tragende Begründung des Oberlandesgerichts Celle, die Eintragung eines Widerspruchs sei zulässig, weil dem Schuldner die allgemeinen Rechtsbehelfe der §§ 576 ff., 766, 793 ZPO nicht zur Verfügung stünden und ohne die Eintragung eines Widerspruchs ein effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet sei, daher nicht zutreffe (BGH Rpfleger 2007, 134). Ebenso hat sich das Oberlandesgericht Hamm nicht zur Vorlage verpflichtet gesehen, weil der Grundstückseigentümer nach § 732 ZPO gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zugunsten eines Rechtsnachfolgers vorgehen könne (Beschl. v. 23.2.2010 I-15 Wx 27/10). Das trifft auch im vorliegenden Fall zu: weil die Vollstreckung des Beschlusses nicht durch das erlassende Gericht erfolgte, war eine Vollstreckungsklausel erforderlich (§ 86 Abs. 3 FamFG), gegen die der Beschwerdeführer nach § 95 Abs. 1 FamFG, § 732 ZPO vorgehen kann; bei Erteilung der Vollstreckungsklausel ist dabei die Bekanntgabe als Voraussetzung der Wirksamkeit des Beschlusses zu prüfen (§ 86 Abs. 2, § 40 Abs. 1 FamFG).

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