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Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer Sicherungshypothek

LG Bonn – Az.: 1 O 354/16 – Urteil vom 12.05.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Löschung der bei dem Amtsgericht L im Wohnungsgrundbuch von L2, Blatt … in Abteilung III laufende Nr. 8 zu ihren Gunsten eingetragenen Sicherungshypothek in Höhe von 140.000,00 DM zu erteilen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 EUR und hinsichtlich Ziffer 2. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien sind Geschwister. Unter dem 22.08.1984 schlossen die Parteien einen schriftlichen Darlehensvertrag (Anlage K1 = Bl. … – … d.A.), wonach die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 140.000,00 DM zur Finanzierung einer Eigentumswohnung zur Verfügung stellen sollte. Als Sicherheit für das Darlehen bewilligte die Klägerin gemäß notariell beurkundeter Erklärung vom 09.11.1984 (Anlage K2 = Bl. … – … d.A.) die Eintragung einer Sicherungshypothek zu Gunsten der Beklagten über einen Betrag von 140.000,00 DM auf dem im Urteilstenor zu Ziffer 1. näher bezeichneten Wohnungseigentum der Klägerin. Am 01.10.1984 unterzeichnete die Mutter der Beklagten, die im März 2009 verstorbene Frau P, einen Verrechnungsscheck über den Darlehensbetrag von 140.000,00 DM zugunsten der Klägerin (Anlage K3 = Bl. … d.A.). Der Darlehensbetrag wurde der Klägerin auch tatsächlich zur Verfügung gestellt.

Am 24.12.1991 unterzeichneten die Beklagte und Frau P folgende Erklärung (Anlage K4 = Bl. … d.A.):

Darlehensvertrag vom 22. August 1984 zwischen Frau N und ihrer Schwester Frau S

Das von Frau N mit dem o.a. Darlehnsvertrag gewährte Darlehen in Höhe von DM 140.000,- (…) an ihre Schwester S ( … ) wurde von der Darlehensnehmerin in der o.g. Höhe mit der letzten Ratenzahlung vom 15. Dezember 1990 vollständig zurückgezahlt.

Die zur Darlehnssicherung übereignete Eigentumswohnung, O-Straße, … L … sowie das übereignete Grundstück in C/Eifel gehen somit wieder in das Eigentum von Frau S über.

Nach dem Tod von Frau P kam es zu Auseinandersetzungen der Parteien, im Rahmen derer die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 06.02.2014 (Anlage K5 = Bl. … d.A.) die Klägerin mit folgender Begründung zur Zahlung von Zinsen aufforderte:

( … ) in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf eine Vereinbarung vom 22.08.1984, welche bereits kürzlich Gegenstand innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewesen ist. Sie sind im Wesentlichen übereingekommen, dass die Zinsen aus einem von unserer Mandantschaft Ihnen gewährten Darlehens gestundet werden. (…)

Die Zinsen berechnen sich entsprechend der beigefügten Aufstellung auf insgesamt 5.434,64 EUR. ( … )

Zum Inhalt der diesem Schreiben beigefügten Forderungsaufstellung wird auf die Anlage K6 zur Klageschrift (Bl. … d.A) Bezug genommen. Die Zinsforderung wurde von der Beklagten in dem Rechtsstreit … C …/12 vor dem Amtsgericht T zur Aufrechnung gestellt und dort mit Urteil vom 18.08.2014 als unberechtigt qualifiziert.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.04.2016 (Anlage K9 = Bl. … d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31.05.2016 zur Löschungsbewilligung auf. In diesem Schreiben heißt es:

Da das Darlehen – wie bereits in anderen Zusammenhängen Ihnen gegenüber vorgetragen – bis zum Jahr 1991 vollständig zurückgezahlt wurde, fordern wir Frau N auf, das zu deren Gunsten eingetragene Grundpfandrecht löschen zu lassen.

Hierauf antwortete der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter dem 17.05.2016 (Anlage B1 = Bl. … d.A.):

Bei dem Kredit in Höhe von 140.000,00 DM handelt es sich um einen Kredit unserer Mandantschaft zu Gunsten der Ihrigen. Dieser ist offenbar auch nicht vollständig zurückgezahlt. Dies ist bereits im amtsgerichtlichen Verfahren festgestellt worden. Dem Unterzeichner wurde hier berichtet, dass die Vorsitzende Richterin davon ausgeht, dass mindestens 40.000,00 DM noch offen sind. Nach unserer Berechnung müsste dies ggf. sogar noch deutlich mehr sein.

Mit Schreiben vom 31.05.2016 (Anlage B2 = Bl. … d.A.) erinnerte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten an die Antwort auf das Schreiben vom 17.05.2016. Das Schreiben vom 31.05.2016 endet mit dem Satz:

Sollten wir von Ihnen bis zum 21.06.2016 nichts hören, verstehen wir dies als Erklärung, dass Ihre Prüfung eine nicht vollständige Rückzahlung der Darlehensschuld ergeben hat und nicht weiter die Löschung der Grundschuld eingefordert wird.

Unter dem 22.07.2016 (Anlage B3 = Bl. … d.A.) erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegenüber den damaligen Rechtsanwälten der Klägerin, dass man eine fehlende Rückantwort als Erklärung dahingehend verstehe, dass eine vollständige Tilgung der Darlehensschuld noch nicht erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 18.10.2016 (Anlage K7 = Bl. … d.A.; Anlage B5 = Bl. … – … d.A.) forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte über ihren Prozessbevollmächtigten zur Erteilung der streitgegenständlichen Löschungsbewilligung auf. Hierauf antwortete der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter dem 20.10.2016 (Anlage K8 = Bl. … – … d.A.):

( … ) Ob die Darlehensschuld zurückgezahlt ist, ist streitig. Streit über irgendwelche Zinsen gibt es derzeit nicht. ( … )

Mit Schreiben vom 17.05.2016 haben wir ( … ) mitgeteilt, dass der Kredit nicht vollständig zurückgezahlt wurde. Im amtsgerichtlichen Verfahren ist dies festgestellt worden. Die vorsitzende Richterin ging dort davon aus, dass nach Angaben Ihrer Mandantschaft wohl ca. 40.000,00 DM noch offen sind. Nach unserer Berechnung müsste dies ggf. noch deutlich höher sein. Jedenfalls muss von diesen 40.000,00 DM derzeit ausgegangen werden. (…)

Nochmals: Nach richterlicher Feststellung, steht auf die Darlehensschuld mindestens ein Betrag von 40.000,00 DM offen. ( … )

Die Klägerin behauptet, das Darlehen sei durch die in der Anlage K6 zur Klageschrift (Bl. … d.A) aufgelisteten Zahlungen erloschen. Sie vertritt die Rechtsansicht, die schriftliche Erklärung vom 24.12.1991 sei als wirksames negatives Schuldanerkenntnis zu qualifizieren.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der bei dem Amtsgericht L im Wohnungsgrundbuch von L2, Blatt … in Abteilung III lfd. Nr. 8 zu ihren Gunsten eingetragenen Sicherungshypothek in Höhe von 140.000,00 DM zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe der Klägerin die Darlehenssumme zur Verfügung gestellt und trägt dazu unwidersprochen vor, dass sich der von Frau P mit „i.A.“ unterzeichnete Verrechnungsscheck auf das Konto der Beklagten beziehe. Wie die Forderungsaufstellung Anlage K6 tatsächlich entstanden sei und wer diese erstellt habe, sei der Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten nicht bekannt. Entgegen den in dieser Aufstellung aufgelisteten Zahlungen habe die Klägerin vom 31.10.1984 bis zum 20.12.1989 nur 51.600,00 DM auf die Darlehensschuld gezahlt.

Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, die unterbliebenen Rückantworten auf die Schreiben vom 31.05., 22.07. und 02.09.2016 seien im Wege der Regeln eines Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Erklärung dahingehend auszulegen, dass eine Löschung nicht weiter gewollt sei und dass eine Darlehensschuld in der Tat noch offenstünde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der streitgegenständlichen Sicherungshypothek aus § 894 BGB.

1. Die zugunsten der Beklagten im Wohnungsgrundbuch eingetragene und das Immobilieneigentum der Klägerin belastende Sicherungshypothek (§§ 1184, 1113 Abs.1 BGB) hat sich infolge der Rückzahlung (§ 362 Abs.1 BGB) der durch dieses Grundpfandrecht besicherten Darlehensforderung kraft Gesetzes (§§ 1163 Abs.1 Satz 2, 1177 Abs.1 Satz 1 BGB) in eine der Klägerin zustehende Eigentümergrundschuld umgewandelt (vgl. BGH NJW 2009, 847, 848 Rd.22; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl. 2017, § 1113 Rd.22 und § 1163 Rd.12ff.). Das Grundbuch ist deshalb unrichtig im Sinne von § 894 BGB und der Klägerin steht gegen die Beklagte hieraus ein auf die Zustimmung zur Löschung dieser Sicherungshypothek gerichteter Anspruch auf Grundbuchberichtigung zu (vgl. BGH NJW 2009, 847, 848 Rd.29; Palandt/Herrler, aaO., § 1177 Rd.1 und § 894 Rd.8).

2. Das Erlöschen der besicherten Darlehensforderung ergibt sich bereits aus den Rechtswirkungen der Erklärungen der Beklagten und von Frau P vom 24.12.1991. Denn diese Erklärungen beinhalten ein negatives Schuldanerkenntnis im Sinne von § 397 Abs.2 BGB, das als einem Erlass im Sinne von § 397 Abs.1 BGB ausdrücklich gleichgestellter Vertrag zum Erlöschen des Darlehensschuldverhältnisses geführt hat.

Sowohl der Wortlaut des im Tatbestand als Anlage K4 ausdrücklich zitierten Dokumentes als auch die damit unter verständiger Würdigung beabsichtigte Zielsetzung (§§ 133, 157, 242 BGB) gehen über den Erklärungstatbestand einer reinen Empfangsbestätigung der Rückzahlungen im Sinne von § 368 BGB hinaus (vgl. dazu MüKo/Fetzer, BGB, 7. Aufl. 2016, § 368 Rd.2; MüKo/Schlüter, ebenda, § 397 Rd.13; Palandt/Grüneberg, aaO., § 397 Rd.10f. jeweils m.w.N.). Denn im dritten Satz dieser Erklärungen wird ausdrücklich die sich an die bestätigte Rückzahlung der Darlehensvaluta anschließende Rückübertragung der zur Darlehenssicherung verwendeten Immobilien ausgesprochen. Diese Rechtsfolge dokumentiert in Verbindung mit der sich auf den gesamten Darlehensvertrag beziehenden Überschrift der Urkunde, dass die Parteien hiermit die Beendigung dieses Schuldverhältnisses vereinbaren wollten und vereinbart haben. Dass die hiermit verfolgte Intention einer endgültigen Klarstellung der Beendigung des Schuldverhältnisses und damit die Schaffung von Rechtssicherheit auch sachgerecht gewesen ist, zeigt die im Tatbestand zitierte vorprozessuale und prozessuale Diskussion der Parteien.

Einer ausdrücklichen Erklärung der Annahme dieser Vertragserklärungen der Beklagten und von Frau P, deren urkundliche Echtheit im Sinne der §§ 416ff. ZPO zwischen den Parteien unstreitig ist (vgl. S.1 und 2 des Sitzungsprotokolls = Bl. …f. d.A.), durch die Klägerin bedurfte es gemäß § 151 BGB nicht (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO. § 397 Rd.5). Im Übrigen zeigt die Entgegennahme der Urkunde vom 24.12.1991 durch die Klägerin, dass diese die Vertragserklärungen der Beklagten und von Frau P zumindest konkludent und damit hinreichend deutlich erkennbar angenommen hat. Einer besonderen Form für diesen Vertragsschluss bedurfte es nicht (vgl. MüKo/Schlüter, aaO., § 397 Rd.12; Palandt/Grüneberg, aaO., § 397 Rd.10).

3. Aber auch bei einer von den vorstehenden Erwägungen abweichenden Auslegung der Erklärungen vom 24.12.1991 als reine Empfangsbestätigung im Sinne von § 368 BGB wäre der Klage stattzugeben.

Denn die Beklagte hat die von dieser ordnungsgemäß errichteten Quittung ausgehenden Beweiswirkungen nicht erschüttert. Zwar bedarf es hierzu keines Beweises des Gegenteils der quittierten Rückzahlung der Darlehensvaluta im Sinne von § 292 ZPO (MüKo/Fetzer, aaO., § 368 Rd.5), allerdings streiten folgende konkrete Umstände dieses Falles für die inhaltliche Richtigkeit der Quittung (§ 286 ZPO; vgl. Palandt/Grüneberg, aaO., § 368 Rd.4 m.w.N.):

Im Anschluss an die Vereinbarung vom 24.12.1991 kam es offensichtlich und entsprechend der eingangs unter 2. bereits dargestellten Intention dieser Erklärungen über viele Jahre nicht zu Nachforderungen oder Mahnungen angeblich ausstehender Restbeträge durch die Beklagte und / oder Frau P. Derartige Forderungen wären indes in Anbetracht der beklagtenseits bezifferten Rückstände von mindestens 40.000,00 DM bei lebensnaher Würdigung zu erwarten gewesen.

Die Übersendung der Forderungsaufstellung Anlage K6 zur Klageschrift durch die Beklagtenseite mit Schreiben vom 06.02.2014 bestätigt gleichsam die inhaltliche Richtigkeit einer Quittung vom 24.12.1991. Denn dort ist – wenngleich in der zu den Akten gereichten Anlage schlecht lesbar – nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien eine Sonderzahlung in Höhe von 95.000,00 DM nicht nur ausdrücklich aufgeführt, sondern in der sich daran anschließenden „Zinsstaffel“ als entsprechender Betrag in EUR ergänzend bei der Zinsberechnung mitberücksichtigt worden. Auch die dort ausgewiesene Tilgung der Darlehensvaluta per 31.12.1990 insgesamt unterstreicht die Richtigkeit der Quittung.

Nachdem diese Forderungsaufstellung der Klägerin unstreitig von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten übersandt worden ist, erschüttern die Angaben in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 21.04.2017 zur fehlenden Kenntnis über die Entstehung dieses Dokumentes die Indizwirkungen dieser Berechnungen nicht (§ 138 Abs.1 und Abs.2 ZPO). Gleiches gilt für die mit Schriftsatz vom 21.04.2017 sowie mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 24.04.2017 vorgelegten Kontoauszüge. Denn diese bilden lediglich die von der Beklagten unstreitig gestellten Rückzahlungsbeträge, mithin nur einen Teilausschnitt des Gesamtgeschehens ab.

Ausweislich der im Tatbestand zitierten Schreiben vom 17.05. und 18.10.2016 stützt die Beklagte ihr Vorbringen zu einer inhaltlichen Unrichtigkeit des Dokumentes vom 24.12.1991 auf eine – streitige – richterliche Äußerung in einem dem erkennenden Gericht unbekannten Verfahren. Nähere Einzelheiten zu den Grundlagen, dem Anlass und dem Inhalt der richterlichen Äußerung trägt die Beklagte nicht vor, so dass ihr Vorbringen insoweit weder überprüfbar noch überzeugend ist. Der Umstand, dass in dem Rechtsstreit … C …/12 vor dem Amtsgericht T Zinsansprüche der Beklagten, mithin Restansprüche aus dem Darlehen vom 22.08.1984 verneint worden sind, unterstreicht diese Würdigung.

4. Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar und rechtfertigen deshalb keine abweichende Beurteilung.

Ungeachtet des fehlenden persönlichen Anwendungsbereichs dieser Grundsätze auf die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigte wären hierfür beendete (kaufmännische) Vertragsverhandlungen erforderlich, deren abschließende Ergebnisse mit dem Bestätigungsschreiben zusammengefasst werden (BGHZ 54, 236, 239f.). Die Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 17.05., 22.07. und 02.09.2016 erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Allein das Schweigen der Klägerin auf diese Aufforderungen begründet nach dem BGB keinen (positiven) Erklärungstatbestand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 20.451,68 EUR (vgl. Beschluss vom 16.11.2016 = Bl. … d.A.).

 

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